Historische SMBl. NRW.
Historisch: Erteilung von Grenzbescheinigungen RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 4. 4. 1962 - Z C 2 – 8217
Historisch:
Erteilung von Grenzbescheinigungen RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 4. 4. 1962 - Z C 2 – 8217
Erteilung von Grenzbescheinigungen
RdErl.
d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
v. 4. 4. 1962 - Z C 2 – 8217
Die Grenzbescheinigung dient als Nachweis darüber, auf welchen Flurstücken
ein Gebäude errichtet ist und ob Grenzüberschreitungen vorgekommen sind.
Grenzüberschreitungen werden kurz erläutert.
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Grenzbescheinigungen werden nach dem Muster der Anlage ausgestellt von
a) den Katasterämtern,
b) den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren,
c) behördlichen Vermessungsstellen (Nr. l Abs. I c Fortführungsanweisung II) im
Rahmen ihrer Zuständigkeit.
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(1) Grenzbescheinigungen werden in der Regel nur auf Grund örtlicher
Feststellungen erteilt. Für die Einmessung der Gebäude gilt Nr. 194 der
Fortführungsanweisung II.
(2) Nach dem Katasternachweis dürfen Grenzbescheinigungen nur ausgestellt
werden, wenn einwandfreie Vermessungen im Sinne der Nr. 55 Abs. l der
Fortführungsanweisung II vorliegen und feststeht, dass inzwischen Veränderungen
im Gebäudebestand nicht vorgekommen sind.
MBl. NRW. 1962 S. 765.
Anlagen: