Historische SMBl. NRW.
Historisch: Gebühren bei Widersprüchen gegen Amtshandlungen und Kostenentscheidungen der Vermessungs- und Katasterbehörden RdErl. d. Innenministers v. 11. 10. 1974 - I D 4 – 8310
Historisch:
Gebühren bei Widersprüchen gegen Amtshandlungen und Kostenentscheidungen der Vermessungs- und Katasterbehörden RdErl. d. Innenministers v. 11. 10. 1974 - I D 4 – 8310
Gebühren bei Widersprüchen
gegen Amtshandlungen und Kostenentscheidungen
der Vermessungs- und Katasterbehörden
RdErl. d. Innenministers v. 11. 10.
1974 - I D 4 – 8310
Das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW S. 354/SGV. NW. 2011) enthält in § 15 die Regelung über die
Erhebung von Gebühren bei der Zurückweisung von Widersprüchen. Nach Absatz 3
ist bei der Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine gebührenpflichtige
Sachentscheidung die gleiche Gebühr zu erheben wie für die Sachentscheidung
selbst, während nach Absatz 4 die Gebühr für die Bearbeitung eines
Widerspruchs, der sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ein Viertel
der für die Sachentscheidung festgesetzten Gebühr beträgt.
Der Begriff ,,Sachentscheidung" entspricht inhaltlich dem Begriff
„Amtshandlung" i. S. des § l Abs. l Nr. l GebG NW. Er steht in § 15 Abs. 3
lediglich im Gegensatz zu dem Begriff „Kostenentscheidung" in Absatz 4.
Bei einem Widerspruch, der sich gegen die Amtshandlung einer Katasterbehörde
richtet, die mit Vermessungsarbeiten verbunden ist - z. B. gegen eine
Teilungsvermessung -, ist daher unter Sachentscheidung nicht allein die
Entscheidung über die Übernahme des Ergebnisses der Vermessung in das
Liegenschaftskataster zu verstehen, vielmehr fällt darunter die
katasterbehördliche Verwaltungstätigkeit in dem für die Vermessung
erforderlichen vollen Umfange. Die gebührenpflichtige Sachentscheidung umfasst
daher alle Tätigkeiten, die mit der Vermessungsgebühr abgegolten sind (siehe z.
B. Anmerkung zu Nr. 9.3 des Gebührenverzeichnisses zur VermGebO NW).
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Die Regelung nach Absatz 3 geht davon aus, dass die mit dem Widerspruch
befasste nächsthöhere Behörde durch die Angelegenheit in nicht geringerem Maße
beschäftigt ist als die erstinstanzliche Behörde selbst. Das trifft jedoch bei
Widersprüchen gegen Katastervermessungen meistens nicht zu. Zur Entscheidung
eines solchen Widerspruchs ist nur ausnahmsweise der gleiche Arbeitsaufwand
erforderlich wie bei der erstinstanzlichen Behörde, insbesondere erübrigt es
sich in der Regel, die Vermessung örtlich zu wiederholen. Sofern aber bei der
nachprüfenden Behörde nicht der gleiche Aufwand erforderlich ist wie bei der
erstinstanzlichen Behörde, würde die Gebühr nach § 15 Abs. 3 Satz 2 unangemessen
hoch sein und dem Gebot der Billigkeit widersprechen.
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Aufgrund des § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für die Vermessungs- und
Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NW) vom 26. April 1973 (GV. NW. S. 308/SGV. NW. 7134) wird daher bestimmt:
3.1
Bei der Festsetzung der Gebühren für die Bearbeitung eines Widerspruchs gegen
die kostenpflichtige Amtshandlung einer Vermessungs- und Katasterbehörde ist
davon auszugehen, in welchem Verhältnis der Aufwand der Widerspruchsbehörde zu
dem Aufwand der Behörde steht, deren Amtshandlung angefochten wird. Demnach ist
die für die Amtshandlung erhobene Gebühr, als Gebühr für den
Widerspruchsbescheid nur insoweit heranzuziehen, wie es diesem Verhältnis
entspricht.
Ebenso ist zu verfahren, wenn sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der
Amtshandlung richtet (§15 Abs. 3 Satz 3). Wird z. B. Widerspruch gegen die
Mitvermessung eines Reststücks eingelegt, so ist für die Nachprüfung nicht der
gleiche Aufwand erforderlich, wenn nicht die Vermessung selbst nachzuprüfen
ist, sondern nur zu prüfen ist, ob das Reststück mitzuvermessen war. Daher kann
hier auch nicht die auf das Reststück entfallende anteilige Vermessungsgebühr
als Widerspruchsgebühr festgesetzt werden.
3.2
Bei Widersprüchen, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung
richten, ist entsprechend zu verfahren, weil die Gebühr für die Nachprüfung der
Kostenentscheidung von der Gebühr für die Sachentscheidung abzuleiten ist (§ 15
Abs. 4 Satz 2). Da jedoch keine Nachprüfung der Sachentscheidung erfolgt, lässt
sich . auch das Verhältnis zwischen dem Aufwand bei einer solchen Nachprüfung
und dem erstinstanzlichen Aufwand nicht abschätzen. Die Gebühr für die
Bearbeitung des Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung ist daher so
festzusetzen, dass sie dem Gebot der Billigkeit entspricht, wobei in der Regel
ein Viertel der Gebühr der zugrunde liegenden Sachentscheidung (§ 15 Abs. 4
Satz 2) als Höchstgebühr zu gelten hat.
MBl. NRW. S. 1548.