Historische SMBl. NRW.
Historisch: Mitvermessung von Ortslagen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz Gem. RdErl. d. Innenministers - III C 4 - 7411 -u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - II C 3-404-1517- v. 3.4.1985
Historisch:
Mitvermessung von Ortslagen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz Gem. RdErl. d. Innenministers - III C 4 - 7411 -u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - II C 3-404-1517- v. 3.4.1985
Mitvermessung von Ortslagen in Verfahren
nach dem Flurbereinigungsgesetz
Gem. RdErl. d. Innenministers - III C
4 - 7411 -u. d.
Ministers für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten - II C 3-404-1517-
v. 3.4.1985
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Zur Verwirklichung der Aufgaben bei der ländlichen Bodenordnung (§§ l und 86 i.
Verbdg. mit §§ 37,45 Abs. l Nr. l und Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGB1. I S. 546), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGB1. I S. 1430, 1440), werden aus
Gründen der Dorferneuerung sowie zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen
innerhalb der Flurbereinigungsgebiete liegende Ortslagen vielfach in das
Flurbereinigungsverfahren einzubeziehen sein.
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Die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes macht in der Regel auch die
Neuvermessung des Verfahrensgebietes notwendig. Soweit Ortslagen zum Verfahren
hinzugezogen werden, ist es aus wirtschaftlichen Gründen geboten, die
Neuvermessung der Ortslagen im Zusammenhang mit der Neuvermessung des übrigen
Flurbereinigungsgebietes durchzuführen.
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Maßgebend für die Einbeziehung von Ortslagen in die Flurbereinigungsverfahren
sind die flurbereinigungsspezifischen Zielsetzungen. Zu beachten sind aber auch
Anforderungen, die aus den Bereichen des Bau- und Planungsrechts und aus
Gründen der Rechtssicherheit an das Liegenschaftskataster gestellt werden und
deren Erfüllung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§§ 10 und 11 VermKatG NW)
sichergestellt werden muss. Insofern besteht ein erhebliches Landesinteresse an
der mit der Einbeziehung der Ortslagen verbundenen Erneuerung des
Liegenschaftskatasters.
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Um die Flurbereinigungsbehörden von den durch die Zuziehung der Ortslagen
anfallenden zusätzlichen Vermessungsarbeiten zu entlasten, können im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel geeignete örtliche und häusliche Arbeiten an
öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vergeben werden.
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Bei der Neuvermessung der Ortslagen entstehen durch die Erfüllung anderer,
nicht flurbereinigungsspezifischer Aufgaben zusätzliche Kosten, die
Teilnehmergemeinschaften und die Flurbereinigungsbehörden erhalten hierzu
Zuschüsse in Form von Pauschsätzen im Rahmen der für überörtliche Aufgaben der
Kataster- und Vermessungsverwaltung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
(Kap. 03 020 Tit. 535 20).
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Berechnungsgrundlage für die Zuschüsse sind die Anzahl der aufgemessenen
Gebäudebesitzungen und die Fläche der mitvermessenen unbebauten Flurstücke
innerhalb der Ortslage sowie die Anzahl der aufgemessenen Gebäudebesitzungen in
der Feldlage. Als Gebäudebesitzung gilt jedes mit einem oder mehreren Gebäuden
(Wohn- und/oder Wirtschaftsgebäuden) bebaute Flurstück.
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Besteht in Einzelfällen wegen der an das Liegenschaftskataster gestellten
Anforderungen ein erhebliches Landesinteresse an der Neuvermessung von
Ortslagen und treten demgegenüber die flurbereinigungsspezifischen
Zielsetzungen wesentlich zurück, kann zwischen der Bezirksregierung und der
oberen Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit der Katasterbehörde und der
Gemeinde eine andere Zuschussregelung vereinbart werden.
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1
Die Teilnehmergemeinschaften erhalten die Mittel als Zuschüsse zu den
Ausführungskosten i. S. von § 105 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).
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Der Pauschsatz beträgt 136 Euro je Gebäudebesitzung und 591 Euro je Hektar
unbebauter Fläche in der Ortslage.
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Die Bezirksregierungen zahlen die sich hiernach ergebenden Gesamtbeträge an die
Teilnehmergemeinschaften in halbjährlichen Raten als Abschläge im voraus. Die
Abschläge sind nicht eher und nicht höher zu leisten, als die
Teilnehmergemeinschaften sie für die Neuvermessung im vorgesehenen
Zeitabschnitt benötigen. Die Teilnehmergemeinschaften übersenden den
Bezirksregierungen am Ende eines jeden Halbjahres eine von der
Flurbereinigungsbehörde nach den VV zu den §§70 bis 87 LHO bescheinigte
Kostenaufstellung, in der die Anzahl der im abgelaufenen Halbjahr aufgemessenen
Gebäudebesitzungen und die aufgemessene Fläche der unbebauten Ortslage
anzugeben sind. Aufgrund dieser Kostenaufstellung werden die Zuschüsse
abschließend berechnet und die Ausgaben endgültig gebucht.
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1
Die Flurbereinigungsbehörden erhalten die Mittel als Zuschüsse zu den durch
häusliche Bearbeitung entstehenden Kosten i. S. von § 104 FlurbG.
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Der Pauschsatz beträgt 9 Euro je Gebäudebesitzung und 62 Euro je Hektar
unbebauten Fläche in der Ortslage.
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Die Zuschüsse werden von den Bezirksregierungen sofort in einer Summe an die
Flurbereinigungsbehörde gezahlt und endgültig verrechnet, auch dann, wenn sich
die Arbeiten über mehrere Rechnungsjahre erstrecken.
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Vor Beginn der
Neuvermessungsarbeiten und rechtzeitig für die Anmeldung zum Landeshaushalt
melden die Ämter für Agrarordnung die Anzahl der aufzumessenden
Gebäudebesitzungen, die Fläche der unbebauten Flurstücke in der Ortslage und
die sich nach Nrn. 3 und 4 ergebenden Beträge an die obere
Flurbereinigungsbehörde. Diese benachrichtigt die Bezirksregierungen.
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Diese Bestimmungen
treten mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
MBl. NRW. 1985 S. 538, geändert durch RdErl. v. 22. 5.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 913).