Historische SMBl. NRW.
Historisch: Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für öffentliche Investitionen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte - Gewässergüteprogramm – kommunal RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 6056/1-33303 - v. 2.7.1990
Historisch:
Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für öffentliche Investitionen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte - Gewässergüteprogramm – kommunal RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 6056/1-33303 - v. 2.7.1990
Programm für die
Gewährung von Finanzhilfen des Landes
Nordrhein-Westfalen für öffentliche Investitionen zur
Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte
- Gewässergüteprogramm – kommunal
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- III B 6 - 6056/1-33303 - v. 2.7.1990
Ziele
Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe ist gemäß § 13 des Abwasserabgabengesetzes
(AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114) in
der jeweils geltenden Fassung sowie §§ 81-83 des Landeswassergesetzes (LWG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77)
in der jeweils geltenden Fassung, zweckgebunden zu verwenden.
In Erfüllung der in Nummer 1.1 genannten gesetzlichen Vorschriften stellt das
Land aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe nach Maßgabe dieses Programms Mittel
zur Verfügung, die die Gewährung zinsgünstiger NRW-Kredite (Plafondkredite) für
öffentliche Investitionen durch die NRW.BANK, für Maßnahmen ermöglicht, die der
Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte dienen.
Die Kredite sind neben den übrigen Förderungen wasserwirtschaftlicher Maßnahmen
möglich und sollen diese ergänzen. Eine Kumulation mit dem KfW-Förderprogrammen
ist ausgeschlossen.
Grundsätze
Es werden Vorhaben gefördert, die von der Bezirksregierung aus Gründen des
Gewässerschutzes befürwortet werden. Dabei werden Gemeinden des ländlichen
Raumes und finanzschwache Gemeinden sowie Maßnahmen aus aufgestellten Bewirtschaftungsplänen
besonders berücksichtigt.
Die Gewährung zinsgünstiger NRW-Kredite und ihre Höhe hängen von der
wasserwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens und dem Grad des
Landesinteresses an seiner Verwirklichung ab.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung zinsgünstiger NRW-Kredite besteht nicht. Die
Gewährung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Höhe richtet
sich nach den vorhandenen Mitteln.
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
Vorhaben, mit denen vor Eingang des Förderungsantrages bei der NRW.BANK
begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist u.a. der Abschluss eines der
Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages sowie eines
Kaufvertrages über bebaute Grundstücke zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren,
Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes - z.B.
Gebäudeabbruch, Planieren - gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Unterhaltung bzw. Ersatz bestehender Anlagen oder Anlageteile ohne Verbesserung
der Wirksamkeit, Hausanschlüsse sowie Grundstücks- und
Betriebskläreinrichtungen.
Grunderwerb
Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Notarkosten,
Gerichtskosten, Finanzierungskosten, Mehrwertsteuer (wenn
vorsteuerabzugsberechtigt), Versicherung, Bauzinsen, Vermessungskosten,
Mehrkosten infolge bergbaulicher Einwirkungen
Mehrkosten aufgrund von Preissteigerungen oder fehlerhafter Kalkulationen, die
nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden
Aufwendungen, die mit der geschuldeten Abwasserabgabe gem. § 10 Abs. 3 und 4
AbwAG verrechnet werden
Antragsberechtigte
Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Arbeitsgemeinschaften.
Sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme
des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der
Gewässergüte für die Gemeinden oder die Gemeindeverbände im Rahmen des § 53
Abs. 1 LWG durchführen.
Gegenstand und Höhe der Förderung
Förderfähig sind der Neubau, die Erweiterung oder Verbesserung von
Abwasserbehandlungsanlagen gemäß § 2 Abs. 3 AbwAG, zu denen bauliche und
betriebliche Einrichtungen sowie Einrichtungen zur Überwachung des Betriebes
und der Reinigungsleistung zählen,
Regenrückhaltebecken (einschl. Kanalstauräume) und Anlagen zur Reinigung des
Niederschlagswassers (Regenwasserbehandlungsanlagen),
Ring- und Auffangkanäle an Talsperren und Seeufern sowie von
Hauptverbindungssammlern einschl. der notwendigen Sonderbauwerke (Pumpwerke,
Düker u.ä.), die die Errichtung von Gemeinschaftskläranlagen ermöglichen oder
Einzelbehandlungsanlagen entbehrlich machen,
Kanalisationsanlagen,
Anlagen zur Verringerung des Abwasseranfalls und
Anlagen zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Klärschlamms.
Gefördert werden auch Ausgaben für Planungen, die Grundlage der Bauausführung
sind, Baugrunduntersuchungen, Bauleitung sowie Außenanlagen, soweit sie im
Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummern 4.1.1 - 4.1.6 anfallen.
Der zinsgünstige NRW-Kredit kann bis zu 50 % der förderbaren Kosten betragen
und darf einen Betrag von 5 Mio. Euro nicht überschreiten.
Die Höhe der Zinssubvention in Prozent wird bei Zusage bekannt gegeben. Der endgültige
Endkreditnehmerzins wird jeweils zum Zeitpunkt der Auszahlung durch die NRW.BANK
entsprechend den Vorgaben des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums
festgesetzt.
Die Auszahlung erfolgt zu 100 %. Die Mittel sind in maximal
zwei Tranchen abzurufen. Bei freiwilligen oder richtlinienbedingten
Rückzahlungen des Kredites trägt der Fördernehmer die anfallende
Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kredit hat eine Laufzeit von bis zu 30 Jahren,
davon bis zu 5 Jahre tilgungsfrei. Die Tilgung erfolgt in bis zu 50 gleichen
Halbjahresraten. Die Zinsbindungsfrist beträgt bis zu 20 Jahre. Für die ersten
20 Jahre ist der Kredit zinsverbilligt.
Antrags- und Refinanzierungsverfahren
Der Antragsteller stellt den Förderantrag unter Verwendung des mit dem für
Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters bei der NRW.BANK.
Die NRW.BANK übersendet zwei Ausfertigungen des mit ihrem Eingangsstempel
versehenen Antrages an die zuständige Bezirksregierung zur Abgabe einer
Stellungnahme.
Die NRW.BANK kann nach Eingang einer befürwortenden Stellungnahme der
Bezirksregierung zum Vorhaben des Antragstellers diesem als Kreditnehmer den
zinsgünstigen NRW-Kredit zusagen. Die jeweils geltenden „Allgemeinen
Bedingungen für Plafondkredite für das Gewässergüteprogramm - kommunal“ sind
zum Bestandteil der Zusage zu machen.
Die NRW.BANK darf dem Antragsteller keine Zusage über einen zinsgünstigen
NRW-Kredit erteilen, wenn die Bezirksregierung zum Vorhaben des Antragstellers
eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Sie hat den Antragsteller darüber
zu unterrichten.
In-Kraft-Treten
Das Programm tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 außer
Kraft.