Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft in NRW RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 6 – 025 081 1999 v. 20.9.1999
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft in NRW RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 6 – 025 081 1999 v. 20.9.1999
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der
Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft in NRW
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft -
IV B 6 – 025 081 1999
v. 20.9.1999
Teil I: Allgemein geltende Bestimmungen für alle
Förderbereiche
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158 / SGV. NRW. 630), in der
jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für ökologische und nachhaltige
Maßnahmen zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in Nordrhein-Westfalen.
Die Vergabe der Zuwendungen erfolgt nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten
gem. § 83 LWG des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), in der jeweils geltenden Fassung, in den
in dieser Richtlinie aufgeführten Förderbereichen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zuwendungen nach Teil I, Pkt. 3.2 (Zuschuss) sowie Teil I, Pkt. 3.3
(Plafonddarlehen gewerblich) werden nur dann gewährt, wenn mit der zu
fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages noch nicht
begonnen wurde. Die in Pkt. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV/VVG
–LHO) in der Fassung des RdErl. d. Finanzministeriums v. 21.7.1971 (SMBl. NRW. 631), in der jeweils geltenden Fassung, genannte Ausnahmeregelung bleibt
hiervon unberührt.
Zuwendungsvoraussetzung
Bei zulassungspflichtigen
Vorhaben muss die Genehmigung der zuständigen Behörde vor Baubeginn der
Maßnahme vorliegen.
Zuwendungsform
Allgemeine Bemessungsgrundlage
Je nach Gegenstand der Förderung
sind drei Zuwendungsformen möglich, für die die nachfolgenden allgemeinen
Bestimmungen gem. 3.2 bis 3.4 gelten.
Grundsätzlich nicht förderfähig
sind:
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Kosten,
unbare Eigenleistungen, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl.
Bauzinsen, Grunderwerbskosten, allg. Nebenkosten, die MWSt (sofern diese als
Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem Gesetz über Naturschutz
und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG vom 25.03.2002 (BGBl
I. S. 1193).
Zuwendungsform: Zuschuss
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
oder Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuweisung / Zuschuss
Besondere Bemessungsgrundlage:
Zuwendungsfähig sind die
umweltrelevanten Ausgaben der Projekte für die Errichtung von Anlagen und
Bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.
Zuwendungsform: Plafonddarlehen (gewerblich)
Finanzierungsart: Plafonddarlehen
Form der Zuwendung: Plafonddarlehen
Besondere Bemessungsgrundlage:
Zuwendungsfähig sind die
umweltrelevanten Ausgaben der Projekte für die Errichtung von Anlagen und
Bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.
Höhe der Zuwendung:
Die Darlehensgewährung richtet sich nach dem Gewässergüteprogramm – gewerblich - in der zur Zeit gültigen Fassung, sofern in dieser Richtlinie nichts abweichendes bestimmt wurde. Die Darlehenskonditionen bestimmen sich nach Pkt. 4.4 des Gewässergüteprogramms –gewerblich-.
3.4
Zuwendungsform: Plafonddarlehen (kommunal)
3.4.1
Finanzierungsart: Plafonddarlehen
3.4.2
Form der Zuwendung: Plafonddarlehen
3.4.3
Besondere Bemessungsgrundlage:
Zuwendungsfähig sind die umweltrelevanten Ausgaben der Projekte für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.
3.4.4
Höhe der Zuwendung:
Die Darlehensgewährung richtet sich nach dem Gewässergüteprogramm - kommunal - in der zur Zeit gültigen Fassung, sofern in dieser Richtlinie nichts abweichendes bestimmt wurde. Die Darlehenskonditionen bestimmen sich nach Pkt. 4.4 des Gewässergüteprogramms –kommunal-.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Befristung
Die bewilligende Stelle soll den Förderzeitraum einer Zuwendung für
eine Einzelmaßnahme im Bewilligungsbescheid auf die zu erwartende Bauzeit
beschränken. Die Länge des Zeitraums soll mit dem Antragsteller abgestimmt
werden. Der Zuwendungsempfänger hat die Fertigstellung und Inbetriebnahme der
geförderten Maßnahme im Sinne des § 66 Abs. 2 LWG der bewilligenden Stelle
schriftlich mitzuteilen. Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertiggestellt
oder in Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch auf die Zuwendung.
Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen, dass
die Verzögerungen unvermeidlich und nicht vom Zuwendungsempfänger oder von ihm
Beauftragten zu vertreten sind.
Verfahren (Zuwendungsform Zuschuss)
Antragsverfahren
Der schriftliche Antrag ist unter
Verwendung bzw. in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 VVG bei
der zuständigen bewilligenden Stelle zu stellen.
Bewilligungsverfahren
Der Zuwendungsbescheid ist unter
Verwendung bzw. in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 VVG von
der zuständigen bewilligenden Stelle zu erteilen.
Auszahlungsverfahren
Die Anforderungen auf Auszahlung
von Zuwendungen sind an die bewilligende Stelle zu richten.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der verwendeten
Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu
Nr. 10.3 VVG gegenüber der zuständigen bewilligenden Stelle zu führen.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung
und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und
die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VVG zu § 44 LHO,
soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Schlussbestimmungen
Die Richtlinien treten mit
Wirkung vom 22.09.1999 in Kraft.
Die Richtlinien treten mit
Wirkung vom 31.12.2005 außer Kraft.
Förderbereich 1.1: Innovativer
produktionsintegrierter Umweltschutz
Gegenstand der Förderung
Innovative Verfahren für
Maßnahmen zum produktionsintegrierten Umweltschutz (PIUS)
- Zurückhaltung von Stoffen,
insbesondere solche, die in öffentlichen Kläranlagen nicht oder nicht ausreichend
behandelt werden,
- Schließung von Wasserkreisläufen,
- Abwasservermeidung oder Abwassereinsparung
Zuwendungsempfänger
- Industrie- und Gewerbebetriebe
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen
unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können.
Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden Maßnahmen
- zur Errichtung von Anlagen, die den Stand der Technik übertreffen oder
- zur Verbesserung der Abwassersituation, ohne dass ein Stand der Technik für
die betreffende Branche formuliert ist (z.B. bei nicht genehmigungsbedürftigen
Einleitungen nach der ordnungsbehördlichen Verordnung über die
Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in
öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 25. September 1989 (GV. NRW. S. 564 / SGV. NRW.77), in der jeweils geltenden Fassung.
Dabei ist die Erarbeitung neuer technischer Lösungen und deren
erstmalige Umsetzung in neue Produkte oder Verfahren oder der Einsatz
vorhandener Produkte oder Verfahren auf neue Anwendungsmöglichkeiten
Voraussetzung.
Nicht gefördert werden
- Ersatzbeschaffungen für bestehende Anlagen oder Anlagenteile (ohne
Verbesserung der Wirksamkeit)
- Unterhaltung und Betrieb von Anlagen
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (zur Abgrenzung wird die Definition nach
EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen
(96/C 45/06) herangezogen)
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:
Art der Förderung
Projektförderung gem. Nr. I , 3.2
der allgemeinen Bestimmungen (Zuschuss, Anteilfinanzierung).
Höhe der Zuwendung:
Höchstens 50 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern dabei der Maximalbetrag von 100.000 €
innerhalb von drei Jahren nicht überschritten wird. Diese Förderung wird im
Rahmen der "de minimis" -Regel (Mitteilung der EU-Kommission über
"de minimis"- Beihilfen - 96/C 68/06-) gewährt.
Verfahren
Der Antragsteller stellt den
Förderantrag in 2-facher Ausfertigung bei einem Kreditinstitut seiner Wahl
(Hausbank). Die Hausbank übersendet den mit ihrem Eingangsstempel versehenen
Antrag zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag an die Investitions-Bank NRW
(Zentralbereich der WestLB). Die Investitionsbank NRW sendet je eine
Ausfertigung des Antrags an das Landesumweltamt NRW und die Effizienzagentur
NRW. Diese leiten der Investitions-Bank NRW eine fachlich abgestimmte
Stellungnahme zur Förderfähigkeit zu. Bei einer positiven fachlichen
Gesamtstellungnahme sagt die Investitions-Bank NRW der Hausbank die von ihr an
den Antragsteller auszureichende Zuwendung zu. Die Hausbank nimmt nach
Beendigung der Maßnahme die Auszahlung vor.
Die Bestimmungen von Nr. I ,Punkt
5 sind für diesen Förderbereich nicht anzuwenden.
Teil II: Besondere
Bestimmungen
Förderbereich 1.2: Erprobter
produktionsintegrierter Umweltschutz
Gegenstand der Förderung
Bereits erprobte Verfahren für Maßnahmen zum produktionsintegrierten
Umweltschutz (PIUS)
- Zurückhaltung von Stoffen,
insbesondere solche, die in öffentlichen Kläranlagen nicht oder nicht
ausreichend behandelt werden,
- Schließung von Wasserkreisläufen,
- Abwasservermeidung oder Abwassereinsparung
Zuwendungsempfänger
- Industrie- und Gewerbebetriebe
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen
unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können.
Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden Maßnahmen
- zur Anpassung von vorhandenen Anlagen an einen festgelegten Stand der Technik
(innerhalb von 3 Jahren nach Erscheinen der entspr. Rechtsvorschrift) oder
- zur Errichtung von neuen Anlagen, die den Stand der Technik einhalten bzw.
übertreffen oder
- zur Verbesserung der Abwassersituation, ohne dass ein Stand der Technik für
die betreffende Branche formuliert ist (z.B. bei nicht genehmigungsbedürftigen
Einleitungen nach VGS).
Nicht gefördert werden
- Ersatzbeschaffungen für bestehende Anlagen oder Anlagenteile (ohne
Verbesserung der Wirksamkeit)
- Unterhaltung und Betrieb von Anlagen
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (zur Abgrenzung wird die Definition nach
EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen
(96/C 45/06) herangezogen)
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:
Art der Förderung
Projektförderung gem. Nr. I , 3.3
der allgemeinen Bestimmungen (Plafonddarlehen gewerblich).
Verfahren
Der Antragsteller stellt den
Förderantrag gem. in 2-facher Ausfertigung bei einem Kreditinstitut seiner Wahl
(Hausbank). Die Hausbank übersendet den mit ihrem Eingangsstempel versehenen
Antrag zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag an die Investitions-Bank NRW
(Zentralbereich der WestLB). Diese sendet je eine Ausfertigung des Antrags an
das Landesumweltamt NRW und die Effizienzagentur NRW. Diese leiten der
Investitions-Bank NRW eine fachlich abgestimmte Stellungnahme zur Förderfähigkeit
zu.
Bei einer positiven fachlichen
Gesamtstellungnahme sagt die Investitions-Bank NRW der Hausbank den Kredit zur
Refinanzierung des von ihr an den Endkreditnehmer auszureichenden zinsgünstigen
Kredit privatrechtlich zu. Die ”Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite” aus
dem Gewässergüteprogramm (gewerblich) – Fassung für die Hausbank und Fassung
für den Endkreditnehmer – sind Bestandteil der Zusage.
Die Bestimmungen von Nr. I ,Punkt
5 sind für diesen Förderbereich nicht anzuwenden.
Förderbereich 2: Energiesparmaßnahmen öffentlicher Kläranlagen
Gegenstand der Förderung
Gutachterliche Untersuchungen für Energiesparmaßnahmen auf öffentlichen
Kläranlagen durch die Aufstellung einer systematischen Energiebilanzierung und
Dokumentation des Energieeinsparungspotentials anhand einer Grob- bzw.
Feinanalyse.
Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände,
Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen
Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die gutachterliche Untersuchung
ist von einem externen Dritten durchzuführen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:
Art der Förderung
Projektförderung gem. Nr. I , 3.2
der allgemeinen Bestimmungen (Zuschuss, Anteilfinanzierung).
Höhe der Zuwendung:
Die Höhe der Zuwendung beträgt
bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Abweichend von Nr. 1.1 VVG zu § 44 LHO werden Zuwendungen bewilligt,
wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 5.000 DM / 2.500 € beträgt.
Bemessungsgrundlage
Abweichend von Teil I , Nr. 3.2.3
sind ausnahmslos nur die Ausgaben für die Erstellung der gutachterlichen
Untersuchung zuwendungsfähig.
Verfahren
Zuständige Bewilligungsbehörde
ist das Landesumweltamt NRW.
Förderbereich 3: Ertüchtigung
von öffentlichen Kläranlagen
Gegenstand der Förderung
Neubau, Umbau, Erweiterung oder Verbesserung von öffentlichen
Abwasserbehandlungsanlagen.
Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände,
Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung
im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Der Fördergegenstand muss eine
öffentliche Abwasserbehandlungsanlage gem. § 2 Abs. 3 des
Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung vom 3. November 1994 (BGBl. I S.
3370), in der jeweils geltenden Fassung, i.V.m. § 51 Abs. 3 LWG und / oder eine
damit in Verbindung stehenden Anlagen zur ordnungsgemäßen Beseitigung des
Klärschlamms sein.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:
Art der Förderung
Projektförderung gem. Nr. I , 3.4
der allgemeinen Bestimmungen (Plafonddarlehen kommunal).
Verfahren
Bewilligende Stelle
Der Antragsteller stellt den
Antrag bei der Investitionsbank NRW. Diese sagt nach fachlicher Prüfung und
einer positiven Entscheidung durch die Bezirksregierung dem Kreditnehmer den
zinsgünstigen Kredit zu. Bei einer Ablehnung durch die Bezirksregierung
unterrichtet die Investitionsbank den Kreditnehmer entsprechend.
Bewilligungsverfahren
An Stelle von Nr. I , Punkt 5
sind für diesen Förderbereich die Bestimmungen der Nr. 5 des
Gewässergüteprogramms – kommunal - in der zur Zeit geltenden Fassung
anzuwenden.
Förderbereich 4:
Kostengünstige abwassertechnische Erschließung
Gegenstand der Förderung
Kostengünstige abwassertechnische Erschließung von noch nicht an die
Kanalisation angeschlossenen Baugebieten mit Ausnahme von Neubaugebieten.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Errichtung von Anlagen zur
kostengünstigen Erschließung von Grundstücken mit vorhandener Bebauung. In
Gemeinden in Landschaftsschutzgebieten werden Bauverfahren als
Demonstrationsvorhaben gefördert, die als naturschonende Verfahren (z.B.
Vorpressung) die Anforderungen des Landschaftsschutzes besonders
berücksichtigen.
Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände,
Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit
Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung
im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Es sollen landschaftsschonende
Bauverfahren wie z.B. Grabenfräse, Grabenpflug, unterirdische Bauweisen usw.
zum Einsatz kommen.
Bei der Erschließung ist die
wirtschaftlichste Art der Abwasserbeseitigung unter Einsatz von dezentralen und
zentralen Anlagen auf der Basis der Abschreibungen und Betriebskosten
nachzuweisen. Die Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)
”Leitlinien zur Durchführung von Kostenvergleichsrechnungen” sollte für den
Nachweis angewendet werden.
Die Gemeinde muss den Umfang der
anzuschließenden Grundstücke in einem gültigen Abwasserbeseitigungskonzept
(ABK) festgelegt haben. Als Zeitraum zum Abschluss der Erschließungsmaßnahmen
ist der sich aufgrund des ABK ergebende Termin (Baubeginn zuzüglich Bauzeit)
festzulegen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:
Art der Förderung
Projektförderung gem. Nr. I , 3.4
der allgemeinen Bestimmungen (Plafonddarlehen kommunal).
Verfahren
Bewilligende Stelle
Der Antragsteller stellt den
Antrag bei der Investitionsbank NRW. Diese sagt nach fachlicher Prüfung und
einer positiven Entscheidung durch die Bezirksregierung dem Kreditnehmer den
zinsgünstigen Kredit zu. Bei einer Ablehnung durch die Bezirksregierung
unterrichtet die Investitionsbank den Kreditnehmer entsprechend.
Bewilligungsverfahren
An Stelle von Nr. I , Punkt 5 sind für diesen Förderbereich die Bestimmungen
der Nr. 5 des Gewässergüteprogramms – kommunal - in der zur Zeit geltenden
Fassung anzuwenden.
Abwassertechnische Erschließungsmaßnahmen in Wasserschutzgebieten werden
vorrangig gefördert.
Förderbereich 5: Kanalsanierung
Gegenstand der Förderung
Ausgaben für Kanalisationsmaßnahmen, die in besonderem Maße eine Verdünnung
des Abwassers im Sinne des § 3 Abs. 3 der Abwasserverordnung (AbwV) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047), in der
jeweils geltenden Fassung, oder einen Austritt unbehandelten Abwassers aus der
Abwasseranlage vermeidet.
Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände,
Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen
Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung ist, dass die
Gemeinde für die entsprechenden Bereiche des Kanalnetzes eine ausgewertete
Kanaluntersuchung durchgeführt hat und die Sanierungsbedürftigkeit der Kanäle
eingetreten ist. Der Fördergegenstand muss dabei in Anlehnung an Merkblatt ATV
- M 149 (April 1999) in die Zustandsklasse 0 oder 1 eingestuft sein.
Die Gemeinde muss über ein
gültiges Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) verfügen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:
Art der Förderung
Projektförderung gem. Nr. I, 3.4
der allgemeinen Bestimmungen (Plafonddarlehen kommunal).
Verfahren
Bewilligende Stelle
Der Antragsteller stellt den
Antrag bei der Investitionsbank NRW. Diese sagt nach fachlicher Prüfung und
einer positiven Entscheidung durch die Bezirksregierung dem Kreditnehmer den
zinsgünstigen Kredit zu. Bei einer Ablehnung durch die Bezirksregierung
unterrichtet die Investitionsbank den Kreditnehmer entsprechend.
Bewilligungsverfahren
An Stelle von Nr. I , Punkt 5 sind für diesen Förderbereich die Bestimmungen
der Nr. 5 des Gewässergüteprogramms – kommunal - in der zur Zeit geltenden
Fassung anzuwenden.
Sanierungsmaßnahmen von undichten Abwasserkanälen in Wasserschutzgebieten
werden vorrangig gefördert.
Förderanträge mit innovativen Verfahren zur Sanierung von Abwasserkanälen
werden vorrangig gefördert.
Förderbereich 6: Entsiegelung, Versickerung,
Dachbegrünung und Regenwassernutzungsanlagen
Gegenstand der Förderung
Maßnahmen zur Niederschlagswasserbeseitigung
a) Flächenentsiegelung zur dezentralen Versickerung von Regenwasser
b) Erstellung von Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser
c) Dachbegrünung
d) Regenwassernutzungsanlagen
Zuwendungsempfänger
- Privatpersonen sowie sonstige
juristische Personen privaten Rechts als Nutzungsberechtigte auf Ihren
Grundstücken
- Abwasserbeseitigungspflichtige
Privatpersonen für Teil II, Förderbereich 6, Nr. 1 b (Erstellung einer
Versickerungsanlage) im Falle des § 53 Abs. 6 LWG (gemeinsame Durchführung der
Abwasserbeseitigung)
- Gemeinden, Gemeindeverbände,
Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit
Ausnahme des Bundes), soweit sie Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der
Grundstücke und Träger der Maßnahme sind. Bei der Erstellung einer
Versickerungsanlage (Teil II, Förderbereich 6, Nr. 1 b) dürfen diese Anlagen
nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen.
Zuwendungsvoraussetzungen
- für Entsiegelung (Förderbereich
6 a): Es sind undurchlässige in versickerungsfähige Flächen umzuwandeln. Die
Flächen sind vom öffentlichen Kanalnetz abzukoppeln, das im Mischsystem
entwässert.
- für Versickerung (Förderbereich
6 b): Die Flächen sind vom öffentlichen Kanalnetz abzukoppeln, das im
Mischsystem entwässert. Bei der Erstellung von Flächen zur Versickerung und bei
Niederschlagswasserversickerungsanlagen sind die Anforderungen des RdErl. MURL
vom 18.5.1998 (SMBl. NRW. 770) zu beachten. Die Versickerung soll je nach den
örtlichen Verhältnissen wie folgt ausgeführt werden: Großflächige Versickerung,
Versickerungsbecken, Flächen-, Mulden- oder Rigolenversickerung. Sickerschächte
sind nicht förderfähig.
- für Dachbegrünung
(Förderbereich 6 c): Eine Dachfläche ist in eine begrünte Fläche umzuwandeln
oder eine begrünte Dachfläche ist erstmalig zu erstellen. Mit derDachbegrünung
ist ein Abflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,3 zu erzielen.
- für Regenwasssernutzungsanlagen
(Förderbereich 6 d): Regenwassernutzungsanlagen müssen den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechen, insb. die Beachtung der TrinkwV 2001,
AVBWasserV und DIN 1988 (technische Regeln für die Trinkwasserinstallation,
wobei die Vorschriften auch für Regenwassernutzungsanlagen zu berücksichtigen
sind). Förderfähig sind Anlagen, die Regenwasser zur häuslichen Verwendung
(z.B. Toilettenspülung) sowie zur Gartenbewässerung bereitstellen. Anlagen, die
ausschließlich der Gartenbewässerung dienen, sind nicht förderfähig. Gem. § 13
Abs. 3 TrinkwV 2001 sind die Anlagen dem Gesundheitsamt bei Inbetriebnahme
anzuzeigen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:
Art der Förderung
Projektförderung gem. Nr. I, 3.2
der Allg. Bestimmungen (Zuschuss, Festbetragsfinanzierung).
Höhe der Zuwendung
- Für Entsiegelungsmaßnahmen: 30
DM / 15 € pro qm entsiegelter Fläche
- Für Versickerungsanlagen: 30 DM
/ 15 € pro qm neugestalteter Versickerungsfläche. Förderfähig sind die
erforderlichen baulichen und technischen Maßnahmen, wie Leitungssystem oder
Versickerungseinrichtung.
- Für Dachbegrünungen: 30 DM / 15
€ pro qm. Im Rahmen der Dachbegrünung sind die Isolier- und Dränschichten, das
Substrat und die Pflanzen förderfähig. Nicht förderfähig ist die
Dachunterkonstruktion.
- Für Regenwassernutzungsanlagen:
bis zu 3.000 DM / 1.500 € pro Anlage.
Verfahren
Bewilligende Stelle
Zuständige Bewilligungsbehörden
sind die Bezirksregierungen.
Antragsverfahren
In Ergänzung des Teils I, 5.1 ist
wie folgt vorzugehen:
Vorhaben in privater Trägerschaft:
Der Nutzungsberechtigte leitet den Antrag der Gemeinde zu. Die Gemeinde sammelt
die Anträge nach Vorgaben der Bezirksregierung und legt sie als Sammelantrag
nach dem Grundmuster 1 zu Nr. 3.1 VVG über die Untere Wasserbehörde (UWB) der
Bezirksregierung vor.
Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft:
Der Vorhabensträger leitet den Antrag über die UWB der Bezirksregierung zu.
Bewilligungsverfahren
Für Maßnahmen in privater Trägerschaft, die von den Gemeinden gesammelt
beantragt wurden, werden diesen die Mittel zur Weitergabe an die
Einzelantragsteller zugeleitet.
Diese Verfügung hat die
Verpflichtung für die Gemeinde zu enthalten,
- die Einzelempfänger unverzüglich schriftlich von der Bewilligung zu
unterrichten,
- vom Einzelempfänger einen Nachweis über die geleisteten Ausgaben und eine
Erklärung über evtl. Leistungen Dritter innerhalb von zwei Monaten nach
Abschluss der Maßnahme zu verlangen,
- die fertiggestellte Maßnahme vor Ort auf die ordnungsgemäße Herstellung und
auf die beantragte Flächengröße zu prüfen,
- der Bewilligungsbehörde einen einfachen Summenverwendungsnachweis i.S.v. Nr.
10.2 VVG mit kurzem Sachbericht vorzulegen.
Zuwendungsempfänger nach Pkt. 2, 3. Spiegelstrich dieses Förderbereiches können
mehrere Einzelmaßnahmen, die innerhalb eines Gemeindegebietes liegen, zu einem
Gesamtantrag zusammenfassen. Darüber hinaus kann für begründete Einzelmaßnahmen
eine Ausnahme von der Bagatellgrenze des § 44 LHO erteilt werden.
Sammelanträge von räumlich und wasserwirtschaftlich zusammenhängenden
Entwässerungsgebieten, in denen eine Entsiegelung von mehr als 5.000 m2
geplant ist, sollen vorrangig gefördert werden.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die Bewilligungsbehörde
zu richten. Die Auszahlung der Zuwendung darf erst nach Bauabschluss der
Maßnahme erfolgen. Bei Sammelanträgen sind auch Auszahlungen für Teilmaßnahmen
möglich, sofern ein Aufmaß durch die Gemeinde vorliegt und deren Fertigstellung
bestätigt wird.
Vor der Auszahlung von Zuwendungen für Regenwassernutzungsanlagen (Teil II,
Förderbereich 6 d) ist der Bewilligungsbehörde eine Bescheinigung des
Unternehmers oder eines Sachverständigen vorzulegen, wonach die Anlagen den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DIN 1988, entsprechen (s.
auch § 66 Landesbauordnung). Ggf. kann auch eine Abnahmebescheinigung der
Gemeinde oder des Gesundheitsamtes vorgelegt werden.
Förderbereich 7: Niederschlagswasserbeseitigung
Gegenstand der Förderung
Maßnahmen zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung
- für die Erstellung von Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser
- für die Erstellung von Regenwasserbehandlungsanlagen einschl. erforderlicher
Mess- und Überwachungseinrichtungen
Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände,
Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts (mit Ausnahme des Bundes), soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen
Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.
Zuwendungsvoraussetzungen
- Bei der Erstellung von Flächen
zur Versickerung und bei Niederschlagswasserversickerungsanlagen sind die
Anforderungen des RdErl. MURL vom 18.5.1998 (SMBl. NRW. 770) zu beachten.
- Die Versickerung soll je nach
den örtlichen Verhältnissen wie folgt ausgeführt werden: Großflächige
Versickerung, Versickerungsbecken, Flächen-, Mulden- oder Rigolenversickerung.
Sickerschächte sind nicht förderfähig.
- In die
Regenwasserbehandlungsanlage (Fördergegenstand nach Pkt.1 b) sind zur
Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte mit einer
hinreichend genauen Messeinrichtung einzubauen, die eine Auswertung der
gemessenen Wassermengen gem. § 3 Satz 2 der "Verordnung zur
Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus
Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung
Kanal - SüwVKan)" vom 16. Januar 1995 (GV. NRW. 1995 S. 64), in der
jeweils geltenden Fassung, ermöglichen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:
Art der Förderung
Projektförderung gem. Nr. I, 3.4
der Allg. Bestimmungen (Plafonddarlehen kommunal).
Verfahren
Bewilligende Stelle
Der Antragsteller stellt den
Antrag bei der Investitionsbank NRW. Diese sagt nach fachlicher Prüfung und
einer positiven Entscheidung durch die Bezirksregierung dem Kreditnehmer den
zinsgünstigen Kredit zu. Bei einer Ablehnung durch die Bezirksregierung
unterrichtet die Investitionsbank den Kreditnehmer entsprechend.
Bewilligungsverfahren
An Stelle von Nr. I , Punkt 5
sind für diesen Förderbereich die Bestimmungen der Nr. 5 des
Gewässergüteprogramms – kommunal - in der zur Zeit geltenden Fassung anzuwenden.
Förderbereich 8:
Kleinkläranlagen
Gegenstand der Förderung
Verbesserung der Reinigungsleistung bei Kleinkläranlagen. Zuwendungsfähig
sind die Ausgaben für den Bau einer zusätzlichen, kontrollierbaren, den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden biologischen
Reinigungsstufe, wie z.B. Pflanzenkläranlage, Abwasserteich, Tropfkörper- oder
Belebungsanlage, die der mechanischen Abwasserbehandlung nachgeschaltet wird.
Zuwendungsempfänger
Private Nutzungsberechtigte von
Grundstücken
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung kann nur gewährt
werden, wenn die Grundstücke auf Dauer durch Kleinkläranlagen entsorgt werden
sollen. Davon ist auszugehen, wenn
- sich das Grundstück in einem Gebiet befindet, das im gültigen
Abwasserbeseitigungskonzept von der Gemeinde als Gebiet für die dauerhafte
Entsorgung von Kleinkläranlagen gem. RdErl. des MURL v. 6.12.1994 (SMBl. NRW. 770) ausgewiesen wird, oder
- für dieses Grundstück eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gem. §
53 Abs.4 LWG erfolgt ist und die Gemeinde während der Zweckbindungsfrist der
Fördermittel (10 Jahre) auf den Kanalanschluss verzichtet, oder
- das Grundstück gem. Abwasserbeseitigungskonzept sich in einem Gebiet
befindet, das den Zeitraum für Baumaßnahmen nach 12 Jahren ausweist.
Eine mechanische Reinigungsstufe
gem. DIN 4261 T1 muss vorhanden sein oder im Rahmen der Anlagensanierung mit
errichtet werden.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung, Nebenbestimmung:
Art der Förderung
Projektförderung gem. Nr. I , 3.2
der Allg. Bestimmungen (Zuschuss, Festbetragsfinanzierung).
Höhe der Zuwendung:
Die Mindestförderhöhe beträgt
pauschal bis zu 4 Einwohnern: 3.000 DM / 1.500 €
Jeder weitere angeschlossene
Bewohner mit Erstwohnsitz: 750 DM / 375 €.
Sonstige Nebenbestimmungen
Wartungsvertrag
Der ordnungsgemäße Betrieb und
die Wartung der Kleinkläranlage ist entsprechend den Regelungen in DIN 4261
oder der jeweiligen Bauartzulassung durch den Abschluss eines Wartungsvertrages
nachzuweisen.
Einwohnernachweis
Die Zahl der angeschlossenen
Einwohner mit Erstwohnsitz ist durch die Gemeinde bei der Weiterleitung des
Antrags gegenüber der Bewilligungsbehörde zu bestätigen. Die von der Gemeinde
bei der Weiterleitung des Antrags bestätigte Einwohnerzahl ist für die Ermittlung
des Zuschusses grundsätzlich maßgebend. Sofern die Fördersumme die
Mindestförderhöhe nicht übersteigt, kann auf einen Einwohnernachweis verzichtet
werden.
Verfahren
Bewilligende Stelle
Zuständige Bewilligungsbehörden
sind die Bezirksregierungen.
Antragsverfahren
In Ergänzung des Teils I, 5.1 ist
wie folgt vorzugehen:
Der Nutzungsberechtigte leitet
den Antrag der Gemeinde zu. Die Gemeinde sammelt die Anträge nach Vorgaben der
Bezirksregierung und legt sie als Sammelantrag nach dem Grundmuster 1 zu Nr.
3.1 VVG über die Untere Wasserbehörde(UWB) der Bezirksregierung vor.
Bewilligungsverfahren
Für die Maßnahmen, die von den
Gemeinden gesammelt beantragt wurden, werden diesen die Mittel zur Weitergabe
an die Einzelantragsteller zugeleitet.
Diese Verfügung hat die
Verpflichtung für die Gemeinde zu enthalten,
- die Einzelempfänger unverzüglich schriftlich von der Bewilligung zu
unterrichten,
- vom Einzelempfänger einen Nachweis über die geleisteten Ausgaben und eine
Erklärung über evtl. Leistungen Dritter innerhalb von zwei Monaten nach
Abschluss der Maßnahme zu verlangen,
- die fertiggestellte Anlage vor Ort auf die ordnungsgemäße Herstellung durch
die zuständige Behörde überprüfen zu lassen,
- der Bewilligungsbehörde einen einfachen Summenverwendungsnachweis i.S.v. Nr.
10.2 VVG mit kurzem Sachbericht vorzulegen.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderungen auf Auszahlung
von Zuwendungen sind an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Auszahlung der
Zuwendung darf erst nach Bauabschluss der Maßnahme erfolgen.
Verwendungsnachweisverfahren
Im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens ist ein Abnahmeprotokoll der o.g.
Anlagenüberprüfung durch die zuständige Behörde beizufügen.
Vom Zuwendungsempfänger ist mit dem Verwendungsnachweis gegenüber der Gemeinde
nachzuweisen, dass entsprechende Verträge für die Wartung und den Betrieb der
Kleinkläranlage nach Teil II, Förderbereich 8, Nr. 4.3.1 spätestens mit der
Inbetriebnahme des Fördergegenstandes abgeschlossen wurden. Ein Wechsel des
Wartungsvertragsnehmers ist innerhalb der 10-jährigen Bindungsfrist vom
Zuwendungsempfänger der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Sofern die Einwohnerzahl bei Antragstellung nur geschätzt werden kann, ist die
Zahl der tatsächlich angeschlossenen Einwohner mit Erstwohnsitz durch die
Gemeinde bei der Weiterleitung des Verwendungsnachweises gegenüber der
Bewilligungsbehörde zu bestätigen. Sofern die Fördersumme die Mindestförderhöhe
nicht übersteigt, kann auf einen Einwohnernachweis verzichtet werden.
Förderbereich 9: Güllelagerbehälter
Gegenstand der Förderung
Errichtung von Güllelagerbehältern. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für
den Bau von massiven wasserdichten Bauten zur Lagerung tierischer Exkremente
entsprechend den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen zur umweltfreundlichen Produktion in der Landwirtschaft und im
Gartenbau - ohne Anwendung des Punktes 4.2 (RdErl. d. MURL vom 29.6.1995 SMBl. NRW. 7861).
Zuwendungsempfänger
Betreiber von massiven
wasserdichten Bauten zur Lagerung tierischer Exkremente.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Lagerung tierischer
Exkremente für die Dauer von mindestens 9 Monaten muss möglich sein.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:
Art der Förderung
Projektförderung gem. Nr. I , 3.2
der allgemeinen Bestimmungen (Zuschuss, Anteilfinanzierung).
Höhe der Zuwendung:
Je Antragsteller 30% bis zu einem
Förderhöchstbetrag von 24.000 DM / 12.000 € pro Behälter.
Verfahren
Bewilligende Stelle
Zuständige Bewilligungsbehörden
sind die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte.
Antragsverfahren
In Ergänzung des Teils I, 5.1 ist
wie folgt vorzugehen:
Der schriftliche Antrag nach den
in den VVG vorgegebenen Mustern bzw. in sinngemäßer Anwendung der vorgegebenen
Muster auf Gewährung einer Zuwendung ist gemäß Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen für Investitionen zur umweltfreundlichen Produktion in der
Landwirtschaft und im Gartenbau vom Betreiber der zuständigen Landwirtschaftskammer
vorzulegen.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderungen auf Auszahlung
von Zuwendungen sind an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Auszahlung der
Zuwendung darf erst nach Fertigstellung der Maßnahme erfolgen.