Historische SMBl. NRW.
Historisch: Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für Investitionen der gewerblichen Wirtschaft zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte - Gewässergüteprogramm - gewerblich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 6056/1-33303 v. 2.7.1990
Historisch:
Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für Investitionen der gewerblichen Wirtschaft zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte - Gewässergüteprogramm - gewerblich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 6056/1-33303 v. 2.7.1990
Programm für die
Gewährung von Finanzhilfen des
Landes Nordrhein-Westfalen für Investitionen der gewerblichen Wirtschaft
zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte
- Gewässergüteprogramm - gewerblich
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -
III B 6 - 6056/1-33303 v. 2.7.1990
Ziele
Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe ist gemäß § 13 des Abwasserabgabengesetzes
(AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.1994 (BGBl I S. 3370) in der
jeweils geltenden Fassung sowie §§ 81-83 des Landeswassergesetzes (LWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77) in
der jeweils geltenden Fassung zweckgebunden zu verwenden.
In Erfüllung der in Nummer 1.1 genannten gesetzlichen Vorschriften stellt das
Land aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe nach Maßgabe dieses Programms Mittel
zur Verfügung, die die Gewährung zinsgünstiger NRW-Kredite (Plafondkredite) für
öffentliche Investitionen durch die NRW.BANK für Maßnahmen ermöglicht, die der
Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte dienen.
Grundsätze
Es werden Vorhaben gefördert, die von der Bezirksregierung aus Gründen des
Gewässerschutzes befürwortet werden.
Die Gewährung zinsgünstiger NRW-Kredite und ihre Höhe hängen von der
wasserwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens und dem Grad des
Landesinteresses an seiner Verwirklichung ab.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung zinsgünstiger NRW-Kredite besteht nicht. Die
Gewährung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Höhe richtet
sich nach den vorhandenen Mitteln.
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
Vorhaben, mit denen vor Eingang des Förderungsantrages bei einem Kreditinstitut
begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist u.a. der Abschluss eines der
Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages sowie eines
Kaufvertrages über bebaute Grundstücke zu werten. Planung,
Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichtung des
Grundstückes - z.B. Gebäudeabbruch, Planieren - gelten nicht als Beginn des
Vorhabens.
Unterhaltung bzw. Ersatz bestehender Anlagen oder Anlageteile ohne Verbesserung
der Wirksamkeit
Grunderwerb
Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Notarkosten,
Gerichtskosten, Finanzierungskosten, Mehrwertsteuer, Versicherung, Bauzinsen,
Vermessungskosten, Mehrkosten infolge bergbaulicher Einwirkungen
Mehrkosten aufgrund von Preissteigerungen oder fehlerhafter Kalkulationen, die
nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden
Aufwendungen, die mit der geschuldeten Abwasserabgabe gem. § 10 Abs. 3 und 4
Abwasserabgabengesetz verrechnet werden
Antragsberechtigte
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Gegenstand und Höhe der Förderung
Förderfähig sind der Neubau, die Erweiterung oder Verbesserung von
Abwasserbehandlungsanlagen gemäß § 2 Abs. 3 AbwAG, zu denen bauliche und
betriebliche Einrichtungen sowie Einrichtungen zur Überwachung des Betriebes
und der Reinigungsleistung zählen,
Regenrückhaltebecken (einschl. Kanalstauräume) und Anlagen zur Reinigung des
Niederschlagswassers (Regenwasserbehandlungsanlagen),
Kanalisationsanlagen,
Anlagen zur Verringerung des Abwasseranfalls und
Anlagen zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Klärschlamms.
Gefördert werden auch Ausgaben für Planungen, die Grundlage der Bauausführung
sind, Baugrunduntersuchungen, Bauleitung sowie Außenanlagen, soweit sie im
Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummern 4.1.1 - 4.1.5 anfallen.
Der zinsgünstige NRW-Kredit kann bis zu 50 % der förderbaren Kosten betragen
und darf einen Betrag von 5 Mio. Euro nicht überschreiten.
Die Höhe des Förderkredits und des Zinssatzes wird jeweils zum Zeitpunkt der Zusage
durch die NRW.BANK entsprechend der Vorgaben des für Wasserwirtschaft
zuständigen Ministeriums festgesetzt. Die Auszahlung erfolgt zu 96 %. Der
Kredit hat eine Laufzeit von 10 Jahren, davon 2 Jahre tilgungsfrei. Die Tilgung
erfolgt in 8 gleichen Jahresraten. Es wird eine Bereitstellungsprovision in
Höhe von 0,25 % pro Monat vom Fördernehmer erhoben, beginnend einen Monat nach
Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.
Die insgesamt für das Vorhaben gewährten Finanzierungshilfen dürfen den von der
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Subventionswert nicht überschreiten.
Antrags- und Refinanzierungsverfahren
Der Antragsteller stellt den Förderantrag unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft
zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters bei einem Kreditinstitut
seiner Wahl (Hausbank).
Die Hausbank übersendet den mit ihrem Eingangsstempel versehenen Antrag
zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag - ggf. über ein Zentralinstitut - an
die NRW.BANK.
Die Hausbank übersendet zwei Ausfertigungen des Antrages an die zuständige
Bezirksregierung zur Abgabe einer Stellungnahme.
Die NRW.BANK kann nach Eingang einer befürwortenden Stellungnahme der
Bezirksregierung zum Vorhaben des Antragstellers der Hausbank den Kredit zur
Refinanzierung des von ihr an den Endkreditnehmer auszureichenden zinsgünstigen
NRW-Kredit zusagen. Die "Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite"
aus dem Gewässergüteprogramm-gewerblich sind zum Bestandteil der Zusage zu
machen.
Die NRW.BANK darf keine Zusage über einen zinsgünstigen NRW-Kredit erteilen,
wenn die Bezirksregierung zum Vorhaben des Antragstellers eine ablehnende
Stellungnahme abgegeben hat. Sie hat die Hausbank darüber zu unterrichten.
In-Kraft-Treten
Das Programm tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 außer
Kraft.