Historische SMBl. NRW.
Historisch: Vorschrift über die Grundstücksverwaltung und den Grundstücksverkehr in den staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen (GRU 81) RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV A 1/15-00-00.00 v. 15.04.1981
Historisch:
Vorschrift über die Grundstücksverwaltung und den Grundstücksverkehr in den staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen (GRU 81) RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV A 1/15-00-00.00 v. 15.04.1981
Vorschrift über die
Grundstücksverwaltung
und den Grundstücksverkehr in den staatlichen Forstbetrieben
des Landes Nordrhein-Westfalen (GRU 81)
RdErl. d. Ministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
– IV A 1/15-00-00.00
1 Geltungsbereich
2 Verwaltung des Grundbesitzes
2.1
Grundbesitzverwaltende Dienststellen
2.2 Grundbuchunterlagen
2.3 Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster
2.4 Karten
2.5 Flächenverzeichnis
2.6 Verzeichnis der Belastungen und Rechte
2.7 Information der Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk
3 Sicherung des Grundbesitzes
3.1 Überprüfung von Grundstücksgrenzen
3.2 Grenzsicherung
3.3 Grenzkontrolle
3.4 Beseitigung von Abmarkungsmängeln
4 Grundstücksverkehr
4.1 Allgemeine Grundsätze
4.2 Vorbereitung des Vertrages bei Kauf, Verkauf, Tausch
4.3Erwerb eines Grundstückes
4.4 Veräußerung eines Grundstückes
4.5 Tausch von Grundstücken
4.6 Grundstücksverkehr innerhalb der Landesverwaltung
4.7 Grundstücksverkehr bei Flurbereinigungsverfahren
4.8 Abwicklung der Verträge
4.9 Auswirkung der Flächenänderung
5 Belastungen landeseigener Grundstücke
5.1 Dingliche Belastungen
5.2 Erbbaurechte
6 Rechte an Grundstücken Dritter
6.1 Begründung und Löschung
6.2 Bewertung
6.3 Entgelte und Kosten
7 Schlussbestimmungen
Gemäß
Nummer 8 der VV zu § 64 LHO werden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
des Landes NRW folgende Bestimmungen erlassen:
Geltungsbereich
Diese
Vorschrift gilt für den Grundbesitz der Landesforstverwaltung, bestehend aus
der forstlichen Betriebsfläche, die gegliedert ist in
- Holzboden,
- Nichtholzboden und
- Nebenflächen.
Die
gesamte forstliche Betriebsfläche ist Verwaltungsvermögen im Sinne der Nummer
1.1 VV zu § 64 LHO.
Verwaltung des Grundbesitzes
Grundbesitzverwaltende Dienststellen und zuständig für den Grundstücksverkehr
sind die unteren Forstbehörden im Lande NRW (Forstämter).
Grundbuchunterlagen
Das Forstamt hat über den von ihm verwalteten Grundbesitz Auszüge aus dem
Grundbuch zur Verfügung zu halten. Bei Veränderungen durch Grundstücksverkehr
und durch Zu- und Abgänge von Belastungen (vgl. Nummer 5) sind neue
Grundbuchauszüge zu beschaffen.
2.3
Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster
Das Forstamt hat über den von ihm verwalteten Grundbesitz Auszüge aus dem
Liegenschaftsbuch und aus der Liegenschaftskarte zur Verfügung zu halten. Die
Auszüge aus der Liegenschaftskarte sind nach Gemarkungen und Flurnummern
geordnet in Kartenschränken und Kartenmappen aufzubewahren. Das Forstamt hat
dafür zu sorgen, dass bei Veränderungen des Grundbesitzes und des
Liegenschaftskatasters die Auszüge unverzüglich ergänzt bzw. berichtigt werden.
Bei kleineren Veränderungen kann die Berichtigung zunächst durch das Forstamt
erfolgen. In allen anderen Fällen sind neue Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch
und aus der Liegenschaftskarte zu beschaffen.
Karten
Für die Verwaltung des Grundbesitzes werden in Rahmen der mittelfristigen
Betriebsplanung dem Forstamt die Forstgrundkarte, die Betriebskarte und die
Grenzkarte zur Verfügung gestellt.
Das Forstamt hat den Verlauf der unter- und oberirdischen Versorgungsleitungen,
die in staatlichen Grundstücken verlegt sind oder staatliche Grundstücke
überspannen, in einen Schwarzdruck der Forstbetriebskarte einzuzeichnen.
Zur
Kennzeichnung der Verlegungsart sind folgende Signaturen zu verwenden:
Der Verlauf
oberirdischer Leitungen ist mit einer durchbrochenen, der Verlauf
unterirdischer Leitungen mit einer durchgezogenen Linie einzuzeichnen. Zur
weiteren Unterscheidung sind folgende Farben zu verwenden:
- Ölleitungen = rot
- Gasleitungen = blau
- Stromleitungen = gelb
- Telefonleitungen = schwarz
- Wasserleitungen = grün
- Sonstige Leitungen = braun.
Die eingezeichneten Leitungen sind zu nummerieren. In eine der Karte
beizufügende Legende sind neben der Leitungsnummer kurze Hinweise über den
Vertragspartner einzutragen.
Flächenverzeichnis
Das Forstamt hat ein Flächenverzeichnis im Loseblattsystem nach dem Muster der Anlage
1 zu führen. Für jede Veränderung im Grundbesitzstand und in der Nutzungsart
ist ein Blatt des Flächenverzeichnisses auszufüllen. Änderungen im
Grundbesitzstand und in der Nutzungsart (z. B. Nichtholzboden wird Holzboden)
sind unverzüglich in das Flächenverzeichnis zu übernehmen. Bei Zu- und Abgängen
ist das Flächenverzeichnis erst nach der Umschreibung im Grundbuch zu
berichtigen.
Gemeinschaftswald, an dem das Land NRW Anteile besitzt, ist vom Forstamt in
einem besonderen Flächenverzeichnis nach dem Muster der Anlage 1 zu
führen. Im Teil 3 des Flächenverzeichnisses ist der fiskalische Anteil in
Prozent zu vermerken.
Nach jeder Änderung des Flächenverzeichnisses ist der höheren Forstbehörde eine
Kopie oder Durchschrift des letzten Blattes des Flächenverzeichnisses
unverzüglich vorzulegen.
Verzeichnis der Belastungen und Rechte
Das Forstamt hat ein Verzeichnis der Belastungen und Rechte im Loseblattsystem
nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. Im Teil 1 sind Einzelfallweise
die Belastungen landeseigener Grundstücke durch Rechte Dritter (dingliche
Belastungen, Baulasten, Erbbaurechte, sonstige Rechte) zu erfassen.
Im
Teil 2 sind Einzelfallweise die Rechte des Landes NRW an Grundstücken Dritter
zu erfassen.
Information der Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk
Die geordnete Verwaltung, Bewirtschaftung und Überwachung des Grundbesitzes der
Landesforstverwartung erfordert eine unverzügliche Information der
Forstbetriebsbeamtin und des Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk durch das
Forstamt über
- den Grundstücksverkehr (Nummer 4)
- Belastungen (Nummer 5)
- Rechte an Grundstücken Dritter (Nummer 6).
Das
Forstamt soll die Forstbetriebsbeamtin und den Forstbetriebsbeamten mit
Dienstbezirk grundsätzlich schriftlich, ggf. unter Beifügung von Vertragskopien
u.ä., in Kenntnis setzen und damit die notwendigen Weisungen verbinden.
Sicherung des Grundbesitzes
Überprüfung von Grundstücksgrenzen
Die Feststellung, Abmarkung und Kartierung der Grenzen im Rahmen der
mittelfristigen Betriebsplanung ist im Handbuch zur Dienstanweisung Standards
für die Forstplanung in NRW (STAFO), Teil 3: „Vermessungstechnische und
kartographische Bearbeitung der Forsteinrichtung“ geregelt.
Grenzsicherung
Die Forstamtsleiterin oder der Forstamtsleiter ist für die Sicherung des
staatlichen Grundbesitzes verantwortlich. Die Überwachung der Grenzen obliegt
der Forstbetriebsbeamtin oder dem Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk. Sie
oder er hat dafür zu sorgen, dass die Grenzzeichen ihres oder seines
Forstbetriebsbezirkes gut erkennbar bleiben und bei der Durchführung
betrieblicher Maßnahmen nicht beschädigt werden. Lässt das Forstamt Arbeiten
vornehmen, die den festen Stand eines Grenzzeichens oder einer Vermessungsmarke
oder ihre Erkennbarkeit gefährden können, so ist rechtzeitig deren Sicherung
oder Versetzung zu veranlassen. Bei der Durchführung von Verfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz hat das Forstamt bei Einleitung des Verfahrens beim Amt
für Agrarordnung Antrag zu stellen, die Grenzen der staatlichen Forstbetriebe
durch Forstgrenzsteine zu vermarken. Für die Beschaffung der Forstgrenzsteine
ist das Forstamt zuständig.
Grenzkontrolle
Die Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk haben im Abstand von 2 Jahren alle
äußeren Grenzen ihres Forstbetriebsbezirkes auf Mängel und Grenzverletzungen zu
kontrollieren. Über das Ergebnis der Grenzkontrolle haben sie dem Forstamt zum
01.09. schriftlich nach beiliegendem Vordruck (s. Anlage 3) zu
berichten.
Wird
ein Forstbetriebsbezirk aus mehreren räumlich getrennten Revierteilen gebildet,
ist es zweckmäßig, den Grenzbericht nach Revierteilen zu gliedern. Sind die
Grenzen übersichtlich und Abmarkungsmängel oder Grenzverletzungen nicht zu
erwarten, kann das Forstamt schriftlich anordnen, die Grenzkontrolle oder die
Kontrolle bestimmter Grenzabschnitte nur alle vier Jahre durchzuführen. Werden
die Grenzen durch Bundesbahnkörper, Autobahnen oder Straßen gebildet, kann das
Forstamt schriftlich anordnen, dass eine Kontrolle dieser Grenzabschnitte
entfällt.
Beseitigung von Abmarkungsmängeln
Ist ein Grenzzeichen verlorengegangen, herausgerissen oder beschädigt und der
Standort noch deutlich erkennbar, so ist dieser auf Veranlassung der
Forstbetriebsbeamtin oder des Forstbetriebsbeamten vorläufig durch einen Pfahl
zu kennzeichnen.
Eine
Abmarkung im Sinne des § 18 des Vermessungs- und Katastergesetzes hat nur durch
das Amt für Agrarordnung, durch das Katasteramt oder durch Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure zu erfolgen.
Nach Eingang der Grenzberichte der Forstbetriebsbeamten ist vom Forstamt zu
entscheiden, ob und in welcher Weise die festgestellten Mängel zu beseitigen
sind. Die Feststellung oder Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen ist auf
Grenzabschnitte zu beschränken, in denen erhebliche Abweichungen oder Unklarheiten
bestehen.
Bevor
das Katasteramt oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit
Vermessungsarbeiten beauftragt werden, ist bei der Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten NRW als Koordinationsstelle anzufragen, ob die
Maßnahmen durch das Amt für Agrarordnung zeitgerecht durchgeführt werden
können. Vor der Feststellung oder Abmarkung von Grundstücksgrenzen sollen die
Grenznachbarn vom Forstamt verständigt werden. Gemäß § 919 Abs. 3 BGB sind die
Kosten grundsätzlich zu teilen.
Grundstücksverkehr
Allgemeine Grundsätze
Allgemeine Grundsätze für den Erwerb von Grundstücken
Als sachliche Voraussetzung für den Erwerb eines Grundstückes kommen
insbesondere in Betracht: Arrondierung, Grenzbegradigung, verbesserte
Erschließung, Schaffung verbesserter Erholungsmöglichkeiten und Mehrzuteilung
in Flurbereinigungsverfahren.
Abseits
des sonstigen Staatswaldes liegende Grundstücke sind in der Regel nicht
anzukaufen, es sei denn, dass sie für einen konkreten Grundstückstausch, dessen
Abschluss gesichert ist, benötigt werden. § 5 Abs. 2 Landschaftsgesetz bleibt
unberührt.
Der
Erwerb von Anteilen an Gemeinschaftswald kommt vorrangig in Waldungen, an denen
das Land bereits Anteile besitzt, in Betracht.
Haben andere Bewerber mindestens gleichrangige berechtigte Interessen an dem
Erwerb eines Grundstückes, ist den anderen Bewerbern der Vorrang einzuräumen.
Grundstücke, an deren Erwerb die private Landwirtschaft zwecks Aufstockung
bäuerlicher Betriebe interessiert ist, sind i.d.R. nicht anzukaufen. In
Zweifelsfällen ist durch das Forstamt rechtzeitig durch Rückfrage bei der
Kreisstelle der Landwirtschaftskammer zu klären, ob gegen den Ankauf durch die
Landesforstverwaltung Bedenken bestehen. Falls die Verkäuferin oder der Verkäufer
die Veräußerung des Grundstückes in Privathand ausdrücklich ablehnt, ist sie
oder er zu bitten, diese Bedingung in ihrem oder seinem Kaufangebot schriftlich
niederzulegen.
Allgemeine Grundsätze für die Veräußerung von Grundstücken
Die im Eigentum des Landes stehenden Grundstücke sind i.d.R. nicht zu
veräußern. Bereits bei den Vorüberlegungen zu einer Veräußerung ist zu prüfen,
ob wichtige Gründe gegen eine Veräußerung sprechen (z. B. das Interesse einer
anderen Landesverwaltung an dem betreffenden Grundstück, die Gefahr einer
Zersiedlung der Landschaft, die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem
Naturschutzgebiet).
Als sachliche Voraussetzungen für die Veräußerung eines Grundstückes kommen
insbesondere in Betracht:
Der Walderhaltung übergeordnete öffentliche Interessen (z. B. Talsperren),
Unwirtschaftlichkeit des Grundstückes nach Art und Lage, Freistellung des
Landes von Verpflichtungen (z. B. Straßen).
Um Handlungszwängen zu begegnen, dürfen Waldgrundstücke zur Bebauung oder zum
Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart nur veräußert werden, wenn sie
in einem Bebauungsplan zur Bebauung vorgesehen sind oder die
Umwandlungsgenehmigung nach Anhörung der zu beteiligenden Behörden gesichert
ist.
Voranfrage
Zur Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit bei Kauf, Verkauf oder Tausch ist
eine Voranfrage an die für die Einwilligung zuständige Forstbehörde (vgl. Nr.
4.3.1 und 4.4.1) zu richten. Diese Voranfrage soll nur die zur grundsätzlichen
Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Daten enthalten. Vermessung und
Bewertung sind vor der Voranfrage nicht einzuleiten. Die für die Einwilligung
zuständige Forstbehörde entscheidet, ob eine weitere Bearbeitung erfolgen soll,
wer ggf. die Bewertung und Vermessung durchzuführen hat, welche Verkaufsart
vorzusehen ist und ggf. ob eine Besitzüberlassung vor Abschluss des
Kaufvertrages (s. Nr. 4.4.9) zulässig ist.
Vertretung des Landes
Verträge und Erklärungen im Rahmen des Grundstücksverkehrs, die einer
Beurkundung bedürfen, sind namens des „Landes NRW“ abzuschließen bzw.
abzugeben. Auf Antrag des Forstamtes kann die höhere Forstbehörde im Einzelfall
eine Bedienstete oder einen Bediensteten zur oder zum „Vertreterin oder
Vertreter des Landes NRW mit Vertretungsmacht“ bestellen. Geschieht dies nicht,
handelt die oder der Bedienstete des Forstamtes als „Vertreterin oder Vertreter
des Landes NRW ohne Vertretungsmacht“. Werden mehrere Forstämter eines
Landesteils von einem Grundstücksgeschäft betroffen, bestimmt die höhere Forstbehörde
das Forstamt, das die Vertretung des Landes wahrnimmt. Sind Forstämter beider
Landesteile von einem Grundstücksgeschäft betroffen, bestimmt das Ministerium
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW
das für die Vertretung zuständige Forstamt. Ist neben der Landesforstverwaltung
eine andere Landesverwaltung von dem Grundstücksgeschäft betroffen, regelt das
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes NRW einvernehmlich mit der anderen Landesverwaltung die Vertretung
des Landes.
Beurkundung
Verträge und Erklärungen, die Eintragungen im Grundbuch bewirken sollen,
bedürfen der Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar. Mit der Notarin
oder dem Notar ist erst Verbindung aufzunehmen, wenn alle das
Grundstücksgeschäft betreffenden Vorbedingungen geklärt sind. Insbesondere muss
Einigung über alle Einzelheiten des Vertrages erzielt sein; die erforderlichen
Einwilligungen müssen vorliegen, die Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Maklerin oder Makler
Für den Fall, dass ein Objekt durch eine Maklerin oder einen Makler angeboten
wird, ist dies im Rahmen der Voranfrage nach Nr. 4.1.3 an die für die
Einwilligung zuständige Forstbehörde zu berichten. Geht von einer Maklerin oder
einem Makler ein Grundstücksangebot ein, das der Landesforstverwaltung bereits
bekannt ist, ist dies, falls die Landesforstverwaltung an dem Erwerb des
Grundstückes interessiert ist, der Maklerin oder dem Makler unverzüglich
mitzuteilen, um den Anspruch auf eine Maklerprovision auszuschließen. Bei
Veräußerungen von Grundstücken ist i.d.R. davon abzusehen, Makler einzuschalten.
Vorbereitung des Vertrages bei Kauf, Verkauf, Tausch
Grundbuch
Durch rechtzeitige Einsichtnahme in das Grundbuch hat das Forstamt die
Grundbuchbezeichnung, die Größe, die Eigentümer und die evtl. Belastungen des
Grundstückes festzustellen. Die Pflicht der Notarin oder des Notars zur
Einsichtnahme in das Grundbuch bleibt unberührt. Außerdem hat das Forstamt beim
Grundbuchamt Auskunft über etwa vorliegende, aber noch nicht erledigte Anträge,
die den Vorrang vor Eintragungsanträgen in Durchführung des abzuschließenden
Vertrages hätten, einzuholen. Die Grundbuchdaten sind entsprechend im Vertrag
zu verwenden. Evtl. Belastungen sind auf die Notwendigkeit ihres Fortbestandes
zu prüfen. Unberührt bleibt Nr. 4.3.2.
Liegenschaftskataster
Zur genauen Bezeichnung des Grundstückes ist im Vertrage die
Katasterbezeichnung zu verwenden. Wird die Vermessung des Grundstückes erst nach
Vertragsabschluss durchgeführt, ist ein Lageplan zu fertigen und zum
Bestandteil des Vertrages zu machen; das Grundstück ist im Vertrag zu
beschreiben.
Denkmalschutz
Stehen das Grundstück oder Teile davon unter Denkmalschutz, ist der
beabsichtigte Eigentumswechsel der Gemeinde anzuzeigen und der Bezirksregierung
über die höhere Forstbehörde eine Durchschrift des Schreibens an die Gemeinde
zuzuleiten.
Bewertung
Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist grundsätzlich das Forstamt zuständig.
Diesem obliegt auch die Ermittlung der Kosten des Grundstücksgeschäftes. In
Ausnahmefällen kann die höhere Forstbehörde die Ermittlung des Verkehrswertes
selbst durchführen oder eine andere sachverständige Stelle oder Person mit der
Bewertung beauftragen (vgl. Nr. 4.1.3). Eine Auskunft über den Verkehrswert des
Objektes ist einzuholen
a) bei der Bezirksregierung – über die höhere Forstbehörde – für bebaute und
bebaubare Grundstücke
b) bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der
Kreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte für
landwirtschaftliche Grundstücke
c) bei anderen Stellen, soweit deren Spezialkenntnisse zur Beurteilung des
Wertes erforderlich sind.
Vorstehende Regelung gilt sinngemäß für etwa vom Vertragspartner beigebrachte
Wertermittlungen, soweit diese den Anforderungen des Landes genügen.
Wertermittlungen über Waldgrundstücke sind von der höheren Forstbehörde zu
prüfen und mit Prüfvermerk zu versehen.
Hat eine Angehörige oder ein Angehöriger der Landesforstverwaltung den Wert
ermittelt, ist die Wertermittlung von ihr oder ihm sachlich und rechnerisch
richtig zu bescheinigen.
Dem Vertragspartner sind Wertermittlungen nur zur Kenntnis zu geben, wenn und
soweit dies zur Einigung über den Preis unumgänglich notwendig ist.
Kosten
Die mit dem Grundstücksgeschäft verbundenen Kosten trägt grundsätzlich die
Erwerberin oder der Erwerber. Nr. 4.5 bleibt unberührt.
Die Kostenverteilung
ist im Vertrag eindeutig zu regeln. Das Forstamt hat darauf zu achten, dass die
Kosten sich im Rahmen der jeweils geltenden Kosten- und Gebührenordnungen
halten.
Sofern der Vertragspartner Bewertungs- und Vermessungskosten trägt, die bei
Stellen des Landes oder der Landwirtschaftskammern entstanden sind, sind diese
Kosten vom Vertragspartner neben dem Kaufpreis zu fordern.
Bezüglich der Notar- und Gerichtskosten ist das Gesetz über die Kosten in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung – KostO) vom
26.07.1957 (BGBl. I S. 960), in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Nach §
144 (1) KostO ermäßigen sich bei Grunderwerbsgeschäften des Landes die Gebühren
der Notare in bestimmten Fällen. Der Ermäßigungssatz ist abhängig von der Höhe
des Geschäftswertes. Gemäß § 11(1) KostO ist das Land von der Zahlung von
Gerichtskosten befreit.
Die Forstämter haben alle Möglichkeiten einer Grunderwerbssteuervergünstigung
auszuschöpfen.
Erwerb eines Grundstückes
Einwilligungen
Für die Einwilligung zum Erwerb eines Grundstückes sind zuständig
a) die höhere Forstbehörde bis zu einem Grundstückswert von 25.565 Euro im
Einzelfall. Dies gilt auch für die Ausübung des dem Lande zustehenden
Aneignungsrechtes von Grundstücken nach § 928 Abs. 2 BGB und den Erwerb von
Grundstücken ohne Gegenleistung.
b) das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes NRW in den übrigen Fällen.
Das Forstamt hat der höheren Forstbehörde folgende Unterlagen vorzulegen bzw.
folgende Angaben zu machen:
a) Vertragsentwurf
b) Wertermittlung(en)
c) Höhe der sonst mit dem Grundstücksgeschäft verbundenen Kosten und
außergewöhnliche Folgekosten
d) Karte oder Skizze, aus der insbesondere die Lage zum forstfiskalischen
Besitz hervorgeht
e) Begründung des vorgesehenen Grundstücksgeschäftes und evtl. Auswirkungen auf
die Forstorganisation.
Soweit das Grundstücksgeschäft der Einwilligung des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW bedarf, hat
die höhere Forstbehörde unter Angabe der wichtigsten Daten zu berichten.
Die für das Grundstücksgeschäft benötigten Haushaltsmittel werden von der
einwilligenden Stelle für den Einzelfall zur Verfügung gestellt.
Belastungen
Das Land übernimmt Grundstücke grundsätzlich nur lastenfrei. Der
Vertragspartner hat deshalb im Vertrag die Gewähr für die Freiheit des
Grundstückes von eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen zu übernehmen.
Die Übernahme von Belastungen kann in Ausnahmefällen bei besonderem
Erwerbsinteresse gerechtfertigt sein. Als öffentliche Lasten, die nicht im
Grundbuch eingetragen sind, können auf dem Grundstück u. a. Baulasten nach der
Landesbauordnung oder Flurbereinigungsbeiträge ruhen. Durch Anfrage des
Forstamtes bei den zuständigen Stellen ist dies zu klären.
Im Grundbuch ist als Eigentümer das Land NRW mit dem Zusatz „(Forstverwaltung)“
einzutragen.
Bestehende Verträge
Beim Erwerb eines verpachteten, vermieteten oder mit einem sonstigen
obligatorischen Nutzungsrecht belasteten Grundstück sind die Verträge, in die
das Land eintritt, im Vertrag aufzuführen. Die Verkäuferin oder der Verkäufer
ist zu verpflichten, den Nutzungsberechtigten von dem Eigentumswechsel Kenntnis
zu geben und dem Land die bestehenden Verträge mit den zugehörigen wesentlichen
Unterlagen auszuhändigen. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge und
sonstige Verträge.
Kaufpreis
Der Kaufpreis ist auszuhandeln, wobei die Ergebnisse der Wertermittlung die
obere Preisgrenze darstellen. Wird in diesem Rahmen keine Einigung erzielt und
ist der Erwerb des Grundstückes für das Land von besonderer Bedeutung, kann das
Ergebnis der Wertermittlung in angemessenen Grenzen überschritten werden.
Nachteile, die sich evtl. für das Land aus Belastungen (s. Nr. 4.3.2),
bestehenden Nutzungsverträgen (s. Nr. 4.3.3) o.a. ergeben, sind wertmindernd zu
berücksichtigen. Gründe für Abweichungen vom Ergebnis der Wertermittlung sind
aktenkundig zu machen. Im Vertrag ist eine Aufteilung nach Boden-, Aufwuchs-,
Gebäude- und sonstigen Werten sowie der einzelnen Entschädigungsarten nicht
vorzunehmen. Dagegen ist im Kaufvertrag festzulegen, was mit dem Kaufpreis
abgegolten ist. Beim Erwerb noch zu vermessender Teilflächen ist eine
Vereinbarung über den Preis je qm zu treffen.
Der Kaufpreis ist i.d.R. nach der Umschreibung im Grundbuch zu zahlen. Die
Zahlung aufgrund einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch ist gestattet, wenn
der Rang der Vormerkung eine Befriedigung des Landes im Falle der
Zwangsvollstreckung gewährleistet. Bei Verträgen mit Gemeinden und
Gemeindeverbänden kann die Zahlung des Kaufpreises für einen Zeitpunkt vor der
Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch vereinbart werden, wenn abzusehen
ist, dass das Land als Eigentümer bald in das Grundbuch eingetragen wird. Eine
Kaufpreisvereinbarung in Form von Abschlagszahlungen, die über ein
Haushaltsjahr hinausgehen, sollten nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen
werden.
Die Verkäuferin oder der Verkäufer hat sich für den Fall, dass der
Eigentumswechsel aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht
zustande kommt, zu verpflichten, alle sich aus dem Vertrag ergebenden Kosten zu
übernehmen.
Kaufpreis und Kosten sind beim Grunderwerbstitel zu buchen.
Besitzübergang
Der Tag des Besitzüberganges, des Überganges der Nutzung, der Lasten und der
Gefahren, ist im Vertrag zu vereinbaren. Er soll möglichst auf den 1. eines
Monats festgesetzt werden und sich mit dem Tag der Fälligkeit des Kaufpreises
decken.
Veräußerung eines Grundstückes
Einwilligung
Für die Einwilligung zur Veräußerung eines Grundstückes sind zuständig
a) die höhere Forstbehörde für zum öffentlichen Straßenbau benötigte
Grundstücke bis zu einem Grundstückswert von 25.565 Euro, soweit der volle Wert
zu zahlen ist, für sonstige Grundstücke bis zu einem vollen Wert von 1.534
Euro;
b) das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes NRW für Straßenflächen und zur
Straßenverbreiterung benötigte unbebaute Grundstücke, soweit sie unter ihrem
vollen Wert oder kostenlos abgegeben werden sollen und die
Landesforstverwaltung dadurch von der Straßenbaulast befreit wird (im Rahmen
der Haushaltsermächtigung),
für Waldgrundstücke bis zu einem vollen Wert von 511.292 Euro, soweit nicht
eine andere Nutzungsart vorgesehen ist;
c) das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes NRW im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des
Landes NRW und dem Landtag, soweit der volle Wert des Grundstückes 1.533.876
Euro übersteigt, oder das Grundstück von besonderer Bedeutung ist (erheblicher
künstlerischer, geschichtlicher oder kultureller Wert; Beeinträchtigung
sonstiger wichtiger öffentlicher Belange);
d) das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes NRW im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des
Landes NRW in allen übrigen Fällen.
Im Übrigen gelten die in den Nummern. 4.3.1.2 und 4.3.1.3 enthaltenen
Regelungen über die einzuholende Einwilligung sinngemäß.
Belastungen
Das Land hat die Grundstücke möglichst lastenfrei zu übergeben. Insbesondere
sind Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht sowie das Recht zur Aneignung von
Bodenfunden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zu vereinbaren und in
das Grundbuch einzutragen. Das Forstamt hat zu prüfen, ob zur Walderhaltung
oder aus anderen wichtigen Gründen die Beibehaltung der derzeitigen Nutzungsart
durch Bestellung entsprechender beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten auf
Zeit oder für dauernd sicherzustellen ist.
Das
Forstamt hat ferner zu prüfen, ob auf Grund bestehender vertraglicher
Verpflichtungen vor der Veräußerung eines Grundstückes bestehende Rechte
Dritter dinglich zu sichern sind (z. B. Versorgungsleitungen).
Bestehende Nutzungsverträge
Bei der Veräußerung eines verpachteten, vermieteten oder mit einem sonstigen
obligatorischen Nutzungsrecht belasteten Grundstück sind die Verträge, in die
die Erwerber eintreten, im Vertrag aufzuführen. Das Land verpflichtet sich, den
Nutzungsberechtigten von dem Eigentumswechsel Kenntnis zu geben und die
Erwerber die bestehenden Verträge mit den zugehörigen wesentlichen Unterlagen
auszuhändigen.
Verkaufsart
Grundstücke sind grundsätzlich im Wege der öffentlichen Ausschreibung nach dem
Meistgebot zu verkaufen. Die öffentliche Ausschreibung hat in mehreren
Tageszeitungen – davon mindestens eine mit überregionaler Bedeutung – zu
erfolgen.
Der
freihändige Verkauf ist auf Ausnahmefälle bei Vorliegen wichtiger Gründe zu
beschränken, die aktenkundig zu machen sind.
Der
freihändige Verkauf an Dienstkräfte der Landesforstverwaltung kommt nur in
Betracht, wenn wichtige dienstliche Gründe vorliegen. § 57 LHO ist zu
beachten.
Kaufpreis
Die Höhe des Kaufpreises richtet sich nach dem vollen Wert des Grundstückes;
der Mindestwert ist das Ergebnis der Wertermittlung. Ist dieser Preis trotz
wiederholten Angebotes nicht zu erzielen, und ist die Veräußerung des
Grundstückes für das Land gleichwohl von besonderem Interesse, kann das
Ergebnis der Wertermittlung in angemessenen Grenzen unterschritten werden. Die
Gründe sind aktenkundig zu machen. Beim Verkauf im Wege der öffentlichen
Ausschreibung nach dem Meistgebot ist der Mindestwert als Ausgebotspreis
anzusetzen. Bei freihändigen Verkäufen ist der Kaufpreis auszuhandeln. Er soll
wegen des Verzichtes des Landes auf eine Submission mindestens 10% über dem
Mindestwert liegen; hiervon ausgenommen ist der freihändige Verkauf von zum
öffentlichen Straßenbau benötigten Grundstücken. Unter Verzicht auf die
Herleitung des Kaufpreises ist im Kaufvertrag festzusetzen, was mit dem
Kaufpreis abgegolten ist. Bei der Veräußerung noch zu vermessender Teilflächen
ist eine Vereinbarung über den Preis je qm zu treffen.
Die Fälligkeit des Kaufpreises ist unter Beachtung der Nr. 4.4.8 im Vertrag
festzulegen. Vor der Kaufpreiszahlung darf der Antrag auf Umschreibung im
Grundbuch nicht gestellt werden. Ist die Zahlung des Kaufpreises von der
Eintragung eines Grundpfandrechtes auf das veräußerte Grundstück abhängig, kann
der Antrag auf Umschreibung im Grundbuch auch vor der Zahlung des Kaufpreises
gestellt werden unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende
selbstschuldnerische Bankbürgschaft über den ausstehenden Betrag einschließlich
etwaiger Zinsen vorliegt und die Erwerber sich verpflichten, für die Zeit vom
Tag der Fälligkeit ab bis zum Tag des Eingangs der Zahlung den ausstehenden
Betrag mit 3% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu
verzinsen. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 3%
über dem jeweiligen Basiszinssatz zu vereinbaren. Für den Fall einer
Ausgleichszahlung für noch zu vermessende Teilflächen ist ein jährliches
Entgelt in Höhe von 5% des Ausgleichsbetrages bis zur Fälligkeit der
Ausgleichszahlung zu vereinbaren.
Für den Fall, dass der Eigentumswechsel nicht zustande kommt, hat die
Erwerberin oder der Erwerber sich zu verpflichten, sämtliche Kosten des
vorgesehenen Grundstücksgeschäftes zu übernehmen, soweit nicht ausschließlich
oder überwiegend das Land das Nichtzustandekommen des Eigentumswechsels zu
vertreten hat.
Der Kaufpreis, die Kosten nach Nr. 4.2.5.1 und evtl. Zinsen für vorzeitigen
Besitzübergang nach Nr. 4.4.8 sind beim Grundstücksverkaufstitel, die Ausgaben
für Anzeigen beim Titel für Geschäftsbedarf zu buchen.
Folgeschäden
Bei der Veräußerung von zum Abtrieb bestimmten Flächen ist zu vereinbaren, dass
die Erwerberin oder der Erwerber alle Folgeschäden an den dem Land
verbleibenden Waldbeständen durch Windwurf, Schneebruch und Rindenbrand, sofern
sie innerhalb von 10 Jahren nach Abtrieb der veräußerten Fläche entstehen, zu
ersetzen hat. Als Alternative kann eine Pauschalentschädigung für diese
Folgeschäden entsprechend den jeweils geltenden Waldbewertungsrichtlinien der
höheren Forstbehörden vereinbart werden. Für sonstige Folgeschäden durch
Ertragsminderung oder Aufwandsvermehrung sind entsprechende Entschädigungs-
oder Ersatzleistungen zu vereinbaren.
Verkehrssicherungspflicht
Bei der Veräußerung von Grundstücken zur Errichtung öffentlicher Anlagen (z. B.
Straßen) ist anzustreben, dass die Erwerberin oder der Erwerber das Land von
der Verkehrssicherungspflicht für seinen verbleibenden Waldbestand sowie von
allen Ansprüchen, insbesondere Ansprüchen aus den §§ 910, 1004 BGB, freistellt,
oder eine entsprechende Entschädigung leistet. Dasselbe gilt für die
Erweiterung vorhandener öffentlicher Anlagen, wenn sich hieraus umfangreiche
Pflichten des Landes zur Verkehrssicherung und Freihaltung des Lichtraumprofils
ergeben.
Besitzübergang
Der Tag des Besitzüberganges, des Überganges der Nutzung, der Lasten und der
Gefahren, ist im Vertrag zu vereinbaren. Er soll möglichst auf den 1. eines
Monats festgesetzt werden und nicht vor der Fälligkeit des Kaufpreises liegen.
Wird ein früherer Besitzübergang vereinbart, hat die Erwerberin oder der
Erwerber für die Zeit zwischen Besitzübergang und Zahlung des Kaufpreises,
längstens jedoch bis zur Fälligkeit des Kaufpreises, Entgelt in Höhe von 5% des
Kaufpreises zu zahlen.
Besitzüberlassung vor Abschluss des Kaufvertrages
Die Besitzüberlassung vor Abschluss des Kaufvertrages ist auf Ausnahmefälle bei
Vorliegen dringenden öffentlichen Interesses zu beschränken. Voraussetzung ist,
dass die Voranfrage nach Nr. 4.1.3 positiv entschieden ist und die nach Nr.
4.1.3 zuständige Forstbehörde der Besitzüberlassung zugestimmt hat. Über die
Besitzüberlassung vor Abschluss des Kaufvertrages ist vorbehaltlich der
Zustimmung der nach Nr. 4.1.3 zuständigen Forstbehörde eine schriftliche
Vereinbarung abzuschließen. Wesentliche Einzelheiten des später
abzuschließenden Kaufvertrages sind, soweit wie möglich, bereits in dieser
Vereinbarung festzulegen. Dies gilt insbesondere bezüglich der Grundlagen für
die finanziellen Regelungen (Kaufpreis, Kosten, Folgekosten, Zinsen). Die
Kaufbewerberin oder der Kaufbewerber hat sich in der Vereinbarung zu
verpflichten, den Kaufvertrag unverzüglich nach Wegfall evtl. bestehender
Hindernisse abzuschließen.
Tausch von Grundstücken
Die Bestimmungen über Erwerb und Veräußerung eines Grundstückes (Nr. 4.3 und
4.4) gelten entsprechend. Zusätzlich wird folgendes bestimmt:
Der volle Wert der zu erwerbenden Grundstücke und der volle Wert der zu
veräußernden Grundstücke sowie die Wertdifferenz sind im Vertrag anzugeben.
Von einer Erhöhung des Grundstückspreises wegen des Verzichtes auf eine
Submission ist abzusehen.
Die Kosten sind grundsätzlich entsprechendem Wert der erworbenen Grundstücke
von den Vertragspartnern zu übernehmen. Werden Grundstücke ausschließlich im
Interesse des Vertragspartners des Landes getauscht, sind alle Kosten von ihm
zu tragen.
Vorgenannte
Bestimmungen gelten auch für den freiwilligen Landtausch nach §§ 103 a ff.
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).
Grundstücksverkehr innerhalb der Landesverwaltung
An Stelle des Kaufvertrages tritt eine Verwaltungsvereinbarung, deren Abschluss
den höheren Forstbehörden übertragen wird. Als Wirtschaftsbetrieb gleicht die
Landesforstverwaltung den Wert abgegebener und angenommener Grundstücke und die
Kosten finanziell aus. Lasten und Einnahmen für einen Zeitraum nach der
vereinbarten Besitzübergabe sind nicht zu verrechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen
dieser Vorschrift über Kauf, Verkauf und Tausch analog anzuwenden und § 61 LHO
sowie die dazu ergangenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu beachten.
Grundstücksverkehr bei Flurbereinigungsverfahren
Als grundbesitzverwaltende Dienststelle nimmt das Forstamt in
Flurbereinigungsverfahren die Eigentümerinteressen für seine in Nr. l
beschriebene forstbetriebliche Betriebsfläche wahr. Einer besonderen
Bevollmächtigung bedarf es hierzu nicht. Bei Kenntnisnahme über die
Einbeziehung landeseigener Flächen in ein Flurbereinigungsverfahren hat das
Forstamt die höhere Forstbehörde zu unterrichten. Über das Ergebnis der
Aufklärung der Beteiligten vor Anordnung der Flurbereinigungsverfahren
(Einleitung) nach § 5 FlurbG hat das Forstamt der höheren Forstbehörde zu
berichten. Dabei ist insbesondere Stellung zu beziehen zu Art, Umfang und
Zweckmäßigkeit der für landeseigene Flächen geplanten Maßnahmen sowie zur Höhe
der damit verbundenen Kosten. In der Anhörung der Teilnehmer vor Aufstellung
des Flurbereinigungsplanes (Planwunschtermin) nach § 57 FlurbG trägt das
Forstamt seine Wünsche für die Abfindung vor. Hierbei sind die allgemeinen
Grundsätze für den Erwerb von Grundstücken (Nr. 4.1.1) sowie für die
Veräußerung von Grundstücken (Nr. 4.1.2) zu beachten. Die einzubringenden
Wünsche sind vorab unter Vorlage geeigneter Unterlagen mit der höheren
Forstbehörde abzustimmen. Erklärungen zur Bekanntgabe des
Flurbereinigungsplanes nach § 59 FlurbG bedürfen der vorherigen Zustimmung der
höheren Forstbehörde. Hierbei ist die Ladungsfrist nach § 59 Abs. 2 FlurbG zu
beachten.
Abwicklung der Verträge
Das Forstamt hat dafür zu sorgen, dass die im Vertrag festgelegten
Verpflichtungen beider Vertragspartner sach- und fristgerecht erfüllt werden.
Über die endgültige Abwicklung eines Grundstücksgeschäftes berichtet das
Forstamt der höheren Forstbehörde unter Vorlage einer Durchschrift des
betreffenden Blattes des Flächenverzeichnisses (vgl. Nr. 2.4.1). Bezüglich der
Aufbewahrung der Akten über den Grundstücksverkehr gilt die Dienstanweisung
über Dokumentation und Aktenführung, -aussonderung und –aufbewahrung in der
Landesforstverwaltung (DOKU 2000).
Auswirkungen der Flächenänderung
Das Forstamt hat zu prüfen, welche Auswirkungen sich aus der Veränderung des
Grundbesitzes für die Landesforstverwaltung ergeben und die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört insbesondere:
Flächenzugänge an Holzboden sind in jedem Einzelfall nach Besitzübergang der
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW mitzuteilen, damit
über die Zuordnung zum bestehenden Einteilungsnetz, ggf. durch Bildung neuer
Wirtschaftseinheiten (Abt./UAbt.), alsbald entschieden wird. Bei
Flächenänderungen, die die Nutzungsplanung maßgeblich beeinflussen, ist eine
Zwischenprüfung zu veranlassen. Unverzüglich nach Besitzübergang ist
hinsichtlich der für das Land auslaufenden oder neu zu begründenden
Nutzungsverträge das Erforderliche zu veranlassen. Die nach Nr. 2 dieser
Vorschrift zu führenden Unterlagen über die Verwaltung des Grundbesitzes sind
fortzuschreiben.
Die höhere Forstbehörde hat ggf. rechtzeitig die im Zuge des
Einwilligungsverfahrens angesprochenen Auswirkungen bezüglich der
Forstorganisation zu verfolgen.
Für erworbene und veräußerte bebaute Grundstücke ist nach Umschreibung im
Grundbuch von der höheren Forstbehörde an das Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW eine
„Veränderungsmitteilung zum Landesgrundbesitz-Verzeichnis“ gemäß RdErl. d.
Finanzministerium v. 24.07.1972 zu richten. Änderungen der forstlichen
Betriebsfläche im Landesgrundbesitzverzeichnis werden zentral erfasst.
Belastungen landeseigener Grundstücke
Dingliche Belastungen
Für die dingliche Belastung von Grundstücken und die Einräumung von Baulasten
ist die Genehmigung des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landes NRW erforderlich. Die Genehmigung für die
Bestellung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten zugunsten der Träger von
Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser u.a.) wird hiermit den höheren
Forstbehörden übertragen; sofern im Einzelfall die Eintragung der Dienstbarkeit
erzwungen werden könnte oder wenn es sich um die Erschließung landeseigener
Grundstücke handelt.
Dingliche Rechte und Baulasten dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt
werden. Für die Ermittlung des Entgeltes gilt Nr. 4.2.4.1 sinngemäß. Für die
Nutzungsentschädigung gelten besondere Regelungen (vgl. Nr. 7.1). Die Entgelte
sind beim Titel „Mieten und Pachten von Grundstücken, sowie
Nutzungsentschädigung“ zu buchen.
Die Kosten hat der dinglich Berechtigte zu tragen.
Erbbaurechte
Erbbaurechte sind nicht zu bestellen. Bestehende Erbbaurechtsverträge sind nach
Möglichkeit durch Verkauf der Flächen an den Erbbauberechtigten aufzulösen.
Das nach Nummer 2.6 zu führende Verzeichnis ist bei Veränderungen zu
berichtigen.
Rechte an Grundstücken Dritter
Begründung und Löschung
Die Begründung und Löschung von Rechten an Grundstücken Dritter bedürfen der
Genehmigung der höheren Forstbehörde. Sofern die Begründung eines derartigen
Rechtes im Rahmen der Veräußerung eines Grundstückes erfolgt, gilt für die
Genehmigung die Zuständigkeit nach Nr. 4.4.1. Im zurückliegenden
Grundstücksverkehr vereinbarte Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte sowie Rechte zur
Aneignung von Bodenfunden können auf Antrag der Grundstückseigentümer gelöscht
werden, soweit nicht ein erhebliches Interesse des Landes fortbesteht.
Bewertung
Rechte an Grundstücken Dritter sind ein Vermögenswert und deshalb bei der
Begründung und Löschung durch das Forstamt zu bewerten. Für die Bewertung von
Rechten an Grundstücken Dritter ist Nr. 4.2.4.1 sinngemäß anzuwenden. Der
Gutachterausschuss oder eine andere sachkundige Stelle ist nur dann einzuschalten,
wenn ein Wert des Rechts angenommen werden kann, der höher liegt als die durch
die Begutachtung entstehenden Kosten. Hinsichtlich der Bewertung bei der
Begründung derartiger Rechte im Zusammenhang mit der Veräußerung eines
Grundstückes s. Nr. 4.4.5.1.
Entgelte und Kosten
Das von dem Land für die Eintragung eines Rechtes an dem Grundstück eines
Dritten geschuldete Entgelt ist vom Land zu tragen und beim
Grundstückserwerbstitel in Ausgabe nachzuweisen. Im Falle der Löschung eines
Rechtes des Landes an Grundstücken Dritter ist das Entgelt für die Aufgabe des
Rechtes eine Kostenpauschale von 102 Euro zu vereinbaren und beim
Grundstückserwerbstitel in Einnahme nachzuweisen. Die Kosten für die Begründung
eines Rechtes an Grundstücken Dritter hat das Land, die Kosten für die Löschung
haben die Grundstückseigentümer zu tragen.
Das nach Nr. 2.6 zu führende Verzeichnis ist bei Veränderungen zu berichtigen.
Schlussbestimmungen
Dieser
RdErl. tritt am 01.06.1981 in Kraft. Für die Gebäudeverwaltung und die Nutzung
von Grundstücken und Gebäuden ergehen besondere Regelungen.
Anlagen: