Historische SMBl. NRW.
Historisch: Vorschrift über die Gebäudeverwaltung und die Nutzung von Gebäuden in der Landesforstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (GBV 83) RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV A 1 15-30-00.00 v. 8.8.1983
Historisch:
Vorschrift über die Gebäudeverwaltung und die Nutzung von Gebäuden in der Landesforstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (GBV 83) RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV A 1 15-30-00.00 v. 8.8.1983
Vorschrift über die
Gebäudeverwaltung
und die Nutzung von Gebäuden in der Landesforstverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen (GBV 83)
RdErl. d. Ministeriums
für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten – IV A 1 15-30-00.00
v. 8.8.1983
2 Verwaltung der Gebäude
2.1 Hausverwaltende Dienststellen
2.2 Gebäudeakten
2.3 Gebäudekartei
2.4 Landesgrundbesitzverzeichnis
2.5 Information der Forstbetriebsbeamtinnen bzw. Forstbetriebsbeamten mit
Dienstbezirk
3 Bauunterhaltung
3.1 Kontrolle der Gebäude
3.2 Sofortmaßnahmen
4 Aufgabe von Gebäuden
4.1 Verkauf von Gebäuden
4.2 Abbruch von Gebäuden
5 Nutzung der Gebäude
5.1 Dienstgebäude/Diensträume
5.2 Dienstwohnungen
5.3 Mietwohnungen
5.4 Gewerblich genutzte Räume
5.5 Vertragskartei
6 Grundstücke, die zu Dienst- und
Mietwohnungen gehören
6.1 Hofraum und Vorgarten
6.2 Hausgarten
6.3 Zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmtes Land
7 Schlussbestimmungen
Gemäß
Nr. 8 VV zu § 64 LHO werden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen folgende Bestimmungen erlassen:
Geltungsbereich
Diese
Vorschrift gilt für die bebauten landeseigenen Grundstücke, die für
Verwaltungszwecke der
- unteren Forstbehörden
- Jugendwaldheime
benutzt werden.
Bei
den zu Hochbauten gehörenden Grundstücken handelt es sich um die bebaute
Fläche, den Hofraum und Vorgarten (Ziergarten), den Hausgarten und um zur
landwirtschaftlichen Nutzung bestimmtes Land im Sinne der Nummer 6.
Diese
Grundstücke einschließlich der Gebäude sind Verwaltungsvermögen im Sinne der
Nr. 1.1 VV zu § 64 LHO.
Neben
den besonderen Regelungen dieses RdErl. gelten für bebaute Grundstücke u. a.
auch die Bestimmungen der Vorschrift über die Grundstücksverwaltung und den
Grundstücksverkehr in den staatlichen Forstbetrieben des Landes
Nordrhein-Westfalen (GRU 81).
Verwaltung der Gebäude
Hausverwaltende Dienststellen
Hausverwaltende Dienststellen sind die unteren Forstbehörden (Forstämter) für
Hochbauten der unteren Forstbehörden und Jugendwaldheime (Kapitel 10 260).
Gebäudeakten
Die hausverwaltenden Dienststellen haben für jedes Gebäude eine Akte mit
folgendem Inhalt zu führen:
- Baubestandszeichnungen,
- Skizzen über die Lage der Grundstücke, die zu Gebäuden gehören (vgl. Nr. 6)
und über den Verlauf und die Art der Einfriedigungen,
- Wohnungsblatt,
- ggf. Wohnungsrückname- und Wohnungsübergabeverhandlung,
- ggf. Mietvertrag/Pachtvertrag,
- ggf. Abgrenzung der Nutzung als Diensträume (vgl. Nr. 5.1),
- Nachweisung zur Überwachung der Fristen über Anstriche und Tapezierungen.
Gebäudekartei
Die hausverwaltenden Dienststellen haben für die Hochbauten und die
gebäudegleichen Objekte eine Gebäudekartei nach Vordruck GBV 1 (Anlage 1)
zu führen und fortzuschreiben.
Landesgrundbesitzverzeichnis
Auf den RdErl. d. Finanzministeriums NRW v. 24.7.1972 (SMBl. NRW. 640) wird
hingewiesen.
Ergänzend
bestimme ich folgendes:
Zu Nr. 4: In Spalte 4b des Grundbesitzverzeichnisses ist als verwaltende Stelle
einzutragen: „Forstamtsbezirk Nr. ...“
Zu Nr. 7: Als Gemeinde ist die für den Sitz des Forstamtes zuständige Gemeinde
einzutragen.
Zu Nr. 10: Zum 15.2. j.J. legen die höheren Forstbehörden dem zuständigen
Ministerium die Zusammenstellungen nach dem Muster der Anlage 3 des o.g.
RdErl. vor.
Information der Forstbetriebsbeamtinnen bzw. Forstbetriebsbeamten mit
Dienstbezirk
Die geordnete Verwaltung, Bewirtschaftung und Überwachung der Gebäude der
Landesforstverwaltung erfordern eine unverzügliche Information der
Forstbetriebsbeamtinnen bzw. Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk durch das
Forstamt über Zu- und Abgänge von Gebäuden, die Nutzung der Gebäude,
Gebäudeteile und Wohnungen.
Das
Forstamt soll die Forstbetriebsbeamtinnen bzw. Forstbetriebsbeamten mit
Dienstbezirk grundsätzlich schriftlich, ggf. unter Beifügung von Vertragskopien
u.ä., in Kenntnis setzen und damit die notwendigen Weisungen verbinden.
Bauunterhaltung
Kontrolle der Gebäude
Die Bauunterhaltung richtet sich nach den Richtlinien für die Durchführung von
Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Bauverwaltung
Nordrhein-Westfalen. Anlässlich der turnusmäßigen Baubegehung (vgl. C 3 der
Richtlinien) ist durch die hausverwaltende Dienststelle zu kontrollieren, ob
die Inhaber von Dienstwohnungen und die Mieter das Gebäude einschl. Zubehör,
die Nebenanlagen und die Grundstücke (vgl. Nummer 6) ordnungsgemäß nutzen und
pflegen.
Das
Prüfungsergebnis und die ggf. veranlassten Maßnahmen sind aktenkundig zu machen
(vgl. Nummer 2.2).
Sofortmaßnahmen
Plötzlich eingetretene, die Bausubstanz bedrohende Ereignisse sind unverzüglich
der Staatshochbauverwaltung fernmündlich anzuzeigen, damit Sofortmaßnahmen zur
Schadenbeseitigung eingeleitet werden können.
Sofern
durch derartige Ereignisse und die Maßnahmen zur Schadenbeseitigung die
Funktionsfähigkeit einer Dienststelle der Landesforstverwaltung beeinträchtigt
wird, ist außerdem unverzüglich der vorgesetzten Dienststelle zu berichten.
Aufgabe von Gebäuden
Verkauf von Gebäuden
Gebäude, die auf Dauer nicht für Verwaltungszwecke benötigt werden, sind zu
verkaufen; die Bestimmungen der GRU 81 sind anzuwenden.
Abbruch von Gebäuden
Gebäude dürfen nur in Ausnahmefällen und nur mit meiner Genehmigung abgebrochen
werden. Für einen Abbruch müssen folgende drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt
sein:
- das Gebäude wird von der Landesforstverwaltung nicht mehr benötigt;
- die Bausubstanz des Gebäudes ist nach Gutachten der Staatshochbauverwaltung
so schlecht, dass eine Instandsetzung unwirtschaftlich ist;
- der Verkauf des Gebäudes ist wegen der exponierten Lage im Außenbereich nicht
vertretbar.
Im
Übrigen sind die Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1.3.2000 und
die Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VV BauO NRW), RdErl. des
Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport NRW v. 12.10.2000, in
der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Die
höhere Forstbehörde hat zur Durchführung der Abbrucharbeiten die
Staatshochbauverwaltung einzuschalten.
Nutzung der Gebäude
Dienstgebäude/Diensträume
Die dienstliche Nutzung eines Gebäudes hat in jedem Fall Vorrang vor einer
sonstigen Nutzung. In einem Aktenvermerk, der zur Gebäudeakte (s. Nummer 2.2)
zu nehmen ist, legt die hausverwaltende Dienststelle die ggf. nötige Abgrenzung
zwischen der dienstlichen Nutzung eines Gebäudes gegenüber der Nutzung zu
sonstigen Zwecken fest.
Dienstwohnungen
Auf die Dienstwohnungsverordnung – DWVO – vom 9.11.1965 (GV. NRW. 1966 S. 48) in
der jeweils geltenden Fassung, die Vorschriften über Dienstwohnungen für
Angestellte und Arbeiter des Landes NRW – DWVA –, RdErl. des Finanzministeriums
NRW v. 9.11.1965 in der jeweils geltenden Fassung, und die
Verwaltungsvorschriften über Dienstwohnungen – DWVV –, RdErl. des
Finanzministeriums NRW v. 9.11.1965 in der jeweils geltenden Fassung, wird hingewiesen.
Bei der Zuweisung von Dienstwohnungen ist § 6 LHO zu beachten; daher ist in
jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen und damit die Notwendigkeit
für die Zuweisung einer Dienstwohnung gegeben sind. Hierbei ist insbesondere
die Nr. 1.1 der DWVV zu beachten.
Das
Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.
Dienstwohnungen können Forstbetriebsbeamtinnen bzw. Forstbetriebsbeamten mit
Dienstbezirk zugewiesen werden, soweit sie mindestens eine Fläche von 400 ha
Staatswald (Gesamtfläche) zu bewirtschaften haben.
Darüber hinaus wird wegen der Abgelegenheit des Dienstsitzes in folgenden
Fällen die Zuweisung einer Dienstwohnung gestattet:
- Forstamtsleiterin oder Forstamtsleiter des Forstamtes Glindfeld
- Verwaltungsdezernentin oder Verwaltungsdezernent des Forstamtes Glindfeld
- Forstbetriebsbeamtin oder Forstbetriebsbeamter mit Dienstbezirk des
Forstbetriebsbezirkes Hardtburg im Forstamt Bad Münstereifel.
Dienstwohnungen können in Ausnahmefällen Waldarbeiterinnen oder Waldarbeitern
zugewiesen werden, wenn hierfür eine dringende betriebliche Notwendigkeit
besteht (z.B. Unimogfahrerin bzw. Unimogfahrer im Waldbrand- und
Katastropheneinsatz).
Bestehende
Zuweisungen bleiben unberührt.
Einzelfälle, in denen die Zuweisung oder Beibehaltung einer Dienstwohnung aus
anderen als den vorgenannten Gründen als gerechtfertigt angesehen wird, sind
dem zuständigen Ministerium zur Entscheidung vorzulegen.
Können nach Maßgabe der Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 und 5.2.6 Dienstwohnungen des
Landes im Bereich der Landesforstverwaltung zugewiesen werden, stehen diese
auch den Landwirtschaftskammern für deren Forstbeamtinnen bzw. Forstbeamten zur
Verfügung, wenn diesen die bezeichneten Funktionen übertragen sind. In diesen
Fällen werden den Landwirtschaftskammern die vorhandenen Dienstwohnungen zur
Benutzung überlassen. Für das Verhältnis zwischen den Landwirtschaftskammern
und deren Forstbeamtinnen bzw. Forstbeamten ist insoweit gem. § 40 der Satzung
der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 8.11.1949 bzw. gem. § 42 der
Satzung der Landwirtschaftskammer Rheinland in der Fassung des Beschlusses vom
24.02.1956 die Dienstwohnungsverordnung maßgebend.
Die Überführung einer Dienstwohnung in eine andere Nutzung (z. B. als Landesmietwohnung)
bedarf der vorherigen Genehmigung des zuständigen Ministeriums.
Mietwohnungen
Auf die Landesmietwohnungsanordnungen (LMWA), RdErl. des Finanzministeriums NRW
v. 20.2.1978 in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.
Die
Ermittlung und Festsetzung der marktüblichen Miete für Landesmietwohnungen der
Landesforstverwaltung obliegt der jeweiligen vorgesetzten Dienststelle.
Mietverträge zwischen Angehörigen der Landesforstverwaltung und den Forstämtern
bedürfen der Genehmigung der höheren Forstbehörde.
Gewerblich genutzte Räume
Die gewerbliche Nutzung von Wohnraum bedarf der Genehmigung der vorgesetzten
Dienststelle. Wegen der weiteren Genehmigungsbedürftigkeit weise ich auf die Verordnung
über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum -ZweVO- v. 12.6.2001 (SGV. NRW. 238) hin.
Vertragskartei
Bezüglich der Erfassung und Kontrolle der Verträge über die Nutzung von
Gebäuden und Gebäudeteilen ist ein Vertragsverzeichnis(Kartei) zu führen.
Grundstücke, die zu Dienst- und Mietwohnungen gehören
Hofraum und Vorgarten
Hofraum und Vorgarten sind Bestandteile der Dienst- oder Landesmietwohnung. Sie
sind in Ausdehnung und Art der Anlage so zu gestalten, dass der notwendige Aufwand
für Pflege und Unterhaltung in vertretbaren Grenzen bleibt. Pflege und
Unterhaltung des Vorgartens, Schneiden von Hecken und Sauberhaltung des
Hofraumes sind Pflichten der Wohnungsinhaberin bzw. des Wohnungsinhabers.
Einfriedigungen (z.B. Zäune, Mauern, lebende Hecken) sind aus Landesmitteln
Instand zu halten.
Hausgarten
Der Hausgarten ist Bestandteil der Dienst- oder Landesmietwohnung. Er soll 0,25
ha nicht überschreiten und ist bei der Mietwertfestsetzung zu berücksichtigen.
Die Nummer 6.1 gilt entsprechend.
Zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmtes Land
Zuteilung
Zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmtes Land soll in der Regel die Größe
von 0,50 ha nicht überschreiten. Eine Überschreitung bis zur Größe von
höchstens 2,00 ha ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Das genannte
Land wird in Verbindung mit der Einweisung von Dienstkräften in eine Stelle mit
Dienst- oder Landesmietwohnung durch die höhere Forstbehörde zugeteilt. Ein
Anspruch der Bediensteten auf Zuteilung besteht nicht. Eine im Interesse des
Landes NRW liegende Änderung des Bestandes der Grundstücke haben die
Bediensteten hinzunehmen.
Nutzungsentgelt
Als Preis für das zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Land ist ein
Nutzungsentgelt zu zahlen. Es beträgt 75% des ortsüblichen Pachtpreises. Der
ortsübliche Pachtpreis ist durch Anfrage bei der Kreisstelle der
Landwirtschaftskammer zu ermitteln. Dem Nutzungsentgelt ist eine Pauschale für
die Nebenkosten (LWK-Umlage usw.) hinzuzurechnen. Das Nutzungsentgelt hat die
hausverwaltende Dienststelle unter Verwendung des Vordrucks GBV 2 (Anlage 2)
festzusetzen und einzuziehen. Es ist jährlich im Voraus zu zahlen und beim
Titel 125 00 „Betriebliche Einnahmen -Mieten und Pachten aus Grundstücken sowie
Nutzungsentschädigungen-“ zu buchen.
Bewirtschaftung
Das zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Land darf nur in der Kulturart
benutzt werden, in der es übergeben worden ist. Änderungen in der Kulturart
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der hausverwaltenden
Dienststelle, bei der Forstamtsleitung der Zustimmung der höheren Forstbehörde.
Das gleiche gilt für das Fällen von Bäumen. Das Holz gefällter Bäume bleibt
Eigentum des Landes und ist durch das Forstamt zu verkaufen. Die laufende Unterhaltung,
Düngung und Pflege des Landes und die gewöhnlichen Ausbesserungen der zu den
Grundstücken gehörenden Anlagen, insbesondere der Wege und Gräben, obliegen den
Bediensteten. Sie sind, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen, berechtigt,
auf ihre Kosten und ohne Anspruch auf Erstattung dieser Kosten die Grundstücke
einzuzäunen.
Auseinandersetzung
Bei einem Wechsel der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers setzen sich der
An- und Abziehende über alle Ansprüche aus der Bewirtschaftung und Unterhaltung
des Landes einschließlich etwaiger Wertverbesserungen privatrechtlich
auseinander. Fällt das zur Nutzung überlassene Land an das Land
Nordrhein-Westfalen zurück, hat die Abziehende oder der Abziehende keine
Ansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen; das Land Nordrhein-Westfalen kann
anstehende Ernteerträge angemessen entschädigen.
Schlussbestimmungen
Dieser
RdErl. tritt am 01.01.1984 in Kraft.
Anlagen: