Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch Schulen Gem. RdErl. d. Ministers f. Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2 - 21 - 01/1 - 11/80 – VI B 2-21-01/1.3.2 – (am 01.01.2003: MVEL) u. d. Kultusministers - II A 2.36 - 35/0 Nr. 35/80 – (am 01.01.2003: MSJK) v. 21.3.1980
Historisch:
Richtlinien zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch Schulen Gem. RdErl. d. Ministers f. Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2 - 21 - 01/1 - 11/80 – VI B 2-21-01/1.3.2 – (am 01.01.2003: MVEL) u. d. Kultusministers - II A 2.36 - 35/0 Nr. 35/80 – (am 01.01.2003: MSJK) v. 21.3.1980
Richtlinien
zur Ausstellung einer Bescheinigung
nach § 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch Schulen
Gem. RdErl. d. Ministers f.
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
- IV/A 2 - 21 - 01/1 - 11/80 – VI
B 2-21-01/1.3.2 –
(am 01.01.2003: MVEL)
u. d. Kultusministers - II A 2.36
- 35/0 Nr. 35/80 –
(am 01.01.2003: MSJK)
v. 21.3.1980
Gem. § 4 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen
Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 6. Januar 1999 (SGV. NRW. 92)
sind auch die Schulen, die im Rahmen der Schulverkehrserziehung vom Ministerium
für Schule, Jugend und Kinder anerkannte Mofa-Kurse durchführen, befugt,
Bescheinigungen nach § 5 Abs. 4 FeV auszustellen. Hierbei gilt folgendes:
1
Von der Befugnis zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 FeV darf nur mit
Zustimmung des Schulträgers Gebrauch gemacht werden.
2
Eine Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn der Schüler das 15.
Lebensjahr vollendet und in einer theoretischen Prüfung nachgewiesen hat, dass
er ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden
gesetzlichen Vorschriften besitzt und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und
den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweise vertraut ist.
3
An der Prüfung dürfen nur solche Schüler teilnehmen, die einen
Mofa-Ausbildungskurs nach den vom Schulministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Bestimmungen abgeschlossen haben. Die Prüfung
darf vor Vollendung des 15. Lebensjahres abgenommen werden. Die Prüfung kann im
Bereich eines Schulträgers von einer zentralen Stelle für mehrere Schulen
durchgeführt werden.
4
Für die Durchführung der Prüfung gelten folgende Bestimmungen:
4.1
Die Prüfung ist mit amtlichen Fragebogen vorzunehmen.
4.2
Prüfungsfragebogen
4.2.1
Jeder Prüfungsfragebogen enthält 20 Fragen. Der Inhalt der Fragen setzt sich
zusammen aus den Gebieten
- der Gefahrenlehre (Bild und Text),
- der Verhaltenslehre,
- der Vorfahrt/des Vorranges,
- der Verkehrszeichen,
- des Umweltschutzes,
- der Technik,
- der Eignung und Befähigung von Kraftfahrern,
sowie aus mofaspezifischen Zusatzfragen.
4.2.2
Die Beantwortung der Fragen erfolgt wie folgt:
4.2.2.1
Fragen mit zwei vorgedruckten Antworten, von denen eine oder beide richtig
sind.
4.2.2.2
Fragen mit drei vorgedruckten Antworten, von denen eine, zwei oder alle drei
richtig sind.
4.2.2.3
Fragen, bei denen Antworten nicht vorgedruckt, sondern hinzuzuschreiben sind.
Bei Fragen mit vorgedruckten Antworten sind die jeweils richtigen Antworten
anzukreuzen. Fragen ohne vorgedruckte Antworten sind durch Eintragen von Zahlen
in vorgedruckte Felder (Kreise oder Kästchen) zu beantworten.
4.3
Fehlerbewertung
4.3.1
Die Fragen der Prüfungsbogen haben unterschiedliche Wertigkeitsstufen, die der
jeweiligen Bedeutung der Frage für die Verkehrssicherheit und dem Umweltschutz
angepasst sind. Bewertet werden Fehler bei Fragen
der Wertigkeitsstufe I: mit 2
Fehlerpunkten
der Wertigkeitsstufe II: mit 3
Fehlerpunkten
der Wertigkeitsstufe III: mit 4
Fehlerpunkten
der Wertigkeitsstufe IV: mit 5
Fehlerpunkten
4.3.2
Die 20 Prüfungsfragen enthalten insgesamt 69 mögliche Fehlerpunkte.
4.3.3
Die Gesamtzahl der zulässigen Fehlerpunkte liegt bei 7, sie ergibt sich aus der
Summe der Fehlerpunkte aller nicht richtig beantworteten Fragen.
4.3.4
Bei vorgegebenen richtigen oder falschen Antworten ist eine Frage nicht richtig
beantwortet, wenn nicht jede der vorgegebenen richtigen Antworten oder
mindestens eine der vorgegebenen falschen Antworten angekreuzt ist.
4.3.5
Die Auswertung der beantworteten Fragebogen erfolgt mit Hilfe einer Schablone.
4.4
Beschaffung und Aufbewahrung der Fragebogen
4.4.1
Die Prüfungsfragebogen werden aus Gründen der Geheimhaltung zentral gedruckt.
Sie sind beim TÜV- Verlag GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln, zu beziehen. Die
zur Verfügung stehenden Fragebogen sind möglichst abwechselnd in
ungleichmäßiger Reihenfolge zu verwenden. Neue Fragebogen werden entwickelt und
sind nach Fertigstellung zu nutzen.
4.4.2
Die Prüfungsfragebogen sind unter Verschluss aufzubewahren und vertraulich zu
behandeln; sie dürfen nicht für Übungszwecke benutzt werden. Der Prüfungsstoff
ist im Fragenkatalog für die Führerscheinprüfung (VkBl. 1998, Heft 10)
veröffentlicht.
4.4.3
Die bearbeiteten Prüfungsfragebogen sind ein Jahr lang aufzubewahren und auf
Verlangen dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung vorzulegen.
4.5
Hat der Schüler die Prüfung bestanden, so ist eine Bescheinigung nach Anlage 2
FeV auszustellen. Besteht der Schüler die Prüfung nicht, so darf er sie beliebig
oft wiederholen. Er kann an eine andere zur Abnahme der Prüfung berechtigte
Stelle verwiesen werden.
5
Es wird empfohlen, die Vordrucke der Prüfbescheinigungen bei der unter Nr.
4.4.1 genannten Stelle zu beziehen. Die Vordrucke sind unter Verschluss
aufzubewahren. Die Bescheinigung trägt das Datum der Prüfung und die
Unterschrift des Prüfers. Die Aushändigung darf erst nach Vollendung des 15.
Lebensjahres des Schülers erfolgen; die ausgestellte Bescheinigung ist bis
dahin ggf. in Verwahrung zu nehmen.
6
Über die ausgestellten Bescheinigungen ist eine Liste zu führen, die
mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen ist.
Aufgrund dieser Liste können bei Verlust der Prüfbescheinigungen
Ersatzbescheinigungen ausgestellt werden. Die Ersatzbescheinigung trägt das
Datum des Ausstellungstages und die Unterschrift des Ausstellers. Die
Ausstellung einer Ersatzbescheinigung ist in der Liste zu vermerken.
7
Die Ausstellung der Bescheinigung ist eine Amtshandlung nach § 6 a StVG, für
die Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr zu erheben sind. Die Gebühr beträgt zurzeit für die Abnahme der
Prüfung gem. Nummer 401.2 der GebOSt 3,60 € und für die Erteilung der
Prüfbescheinigung gem. Nummer 401.3 der GebOSt 6,10 €.
MBl. NRW. 1980 S. 773, geändert durch
RdErl. v. 6.10.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1412).