Historische SMBl. NRW.
Historisch: Erhebung und Verarbeitung von Halter- und Fahrzeugdaten und Datenübermittlung an Finanzämter RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr –III C 2-21-13/10- (am 1.1.2003: MVEL) v. 10.1.1990
Historisch:
Erhebung und Verarbeitung von Halter- und Fahrzeugdaten und Datenübermittlung an Finanzämter RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr –III C 2-21-13/10- (am 1.1.2003: MVEL) v. 10.1.1990
Erhebung und
Verarbeitung von Halter- und Fahrzeugdaten
und Datenübermittlung an Finanzämter
RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und
Verkehr
–III C 2-21-13/10-
v. 10.1.1990
Mitwirkung der Zulassungsbehörden
Die Zulassungsbehörden wirken bei der Durchführung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG 2002) mit. Der
Umfang der Mitwirkung ergibt sich aus § 5 der
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV
2002), Abschnitt V des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
und der Fahrzeugregisterverordnung (FRV).
Steuererklärung
Der Nachweis, dass den Vorschriften über die
Kraftfahrzeugsteuer genügt ist (§ 13 Abs. l Satz l KraftStG),
wird als erbracht angesehen, wenn die Kraftfahrzeugsteuererklärung gemäß § 3 Abs.
l KraftStDV 2002 gegenüber der Zulassungsbehörde
abgegeben worden ist (siehe jedoch Nr. 7 Abs. 2).
Vordrucke, Datenerhebung und -Übermittlung
Die Zulassungsbehörde erhebt im Antrag auf Zulassung eines
Fahrzeugs zum öffentlichen Straßenverkehr die notwendigen Daten aufgrund der
Vorschriften zu Nummer 1. Eine vom Antragsteller zu unterschreibende
Ausfertigung des Antrages ist als Kraftfahrzeugsteuererklärung zu gestalten,
deren Form und Inhalt mit der Oberfinanzdirektion abzustimmen sind. Die Kraftfahrzeugsteuererklärung
sowie erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigungen und Anträge auf
Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung sind dem Finanzamt zuzuleiten.
Zulassungsbehörden, die automatisierte Datenverarbeitung einsetzen, stimmen Art
und Inhalt der Datenübermittlung an die Finanzverwaltung mit dem Rechenzentrum
der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Die Finanzverwaltung -
Oberfinanzdirektion - beteiligt sich auf Antrag anteilig an den Kosten für die
Beschaffung der Antragsvordrucke.
Die Antragsvordrucke sind mit dem Hinweis zu versehen, dass
die personenbezogenen Daten gemäß § 34 StVG erhoben
werden.
Der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs nach § 23 Abs. l
StVZO ist an keine besondere Form gebunden. Aus Gründen der Beweissicherung
sollte er jedoch schriftlich ausgefertigt und vom Antragsteller unterschrieben
werden.
Nach § 33 StVG werden im
Fahrzeugregister bei natürlichen Personen die Vornamen gespeichert. Aus Gründen
der Rechtssicherheit sollten möglichst sämtliche Vornamen des Halters erhoben
und in den Fahrzeugpapieren dokumentiert werden.
Steuervergünstigungen für Schwerbehinderte nach § 3a KraftStG 2002 sind gemäß § 7 Abs. 3 Satz l KraftStDV 2002 von der Zulassungsbehörde in den
Fahrzeugschein einzutragen, wenn dieser noch nicht ausgehändigt ist. Dies gilt
auch, wenn aus Anlass von Änderungen oder nach Verlust ein neuer Fahrzeugschein
ausgestellt wird.
Die Einverständniserklärung zur Abbuchung der Kfz-Steuer
durch Angabe der Konto-Verbindung geschieht auf freiwilliger Basis. Hierauf ist
im Antrag hinzuweisen. Die Zulassungsbehörden sind nicht verpflichtet, die
Richtigkeit der vom Steuerpflichtigen eingetragenen Kontodaten zu überprüfen.
Zulassung auf Vereinigungen
Nach § 33 Abs. l Nr. 2c StVG ist
im Fahrzeugregister der benannte Vertreter und ggf. der Name der Vereinigung zu
speichern. Im Fahrzeugschein und -brief ist die Vereinigung als Halter
einzutragen. Rechtlich verantwortlich bleibt jedoch der benannte Vertreter.
Ehegatten
Im Sinne des § 33 StVG sind
Ehegatten als Vereinigung anzusehen. Im Fahrzeugregister ist daher zu
speichern: benannte Vertreter (z. B. K. Meier); ggf. zusätzlich Name der
Vereinigung (z. B. Eheleute M + K Meier). In den Fahrzeugpapieren lautet die
Eintragung: Eheleute M + K Meier.
Firmen
Gesellschaften, die keine Rechtsfähigkeit besitzen, werden
als Vereinigungen behandelt. Alleininhaber einer Firma werden als natürliche
Person behandelt. Neben dem Namen der natürlichen Person kann auch der
Firmenname in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Eine OHG oder KG soll als
Halter wie eine juristische Person behandelt werden, d. h. nur der Name oder
die Bezeichnung und die Anschrift werden erhoben. Es ist nicht notwendig, einen
„benannten Vertreter" festzustellen, weil auch bei OHG und KG dem
Handelsregister entnommen werden kann, durch welche Person diese Gesellschaften
vertreten werden.
Anhängerbesteuerung
Nach § 10 Abs. l KraftStG 2002
wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von
Wohnwagenanhängern auf Antrag nicht erhoben, solange die Anhänger
ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen, ausgenommen Krafträder und
Personenkraftwagen, mitgeführt werden, für die eine umeinen Anhängerzuschlag
erhöhte Steuer erhoben wird. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist
außerdem, dass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf
weißem Grund („Grünes Kennzeichen") zugeteilt wurde. § 23 Abs. l a StVZO
bestimmt deshalb, dass ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund
(§ 60 Abs. l Satz 3 StVZO) für Kraftfahrzeuganhänger zuzuteilen ist, wenn dies
für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger im
Kraftfahrzeugsteuergesetz beantragt wird:
Für die Zulassung von Kraftfahrzeuganhängern, denen ein
„Grünes Kennzeichen" für Zwecke der Sonderregelung für
Kraftfahrzeuganhänger im Kraftfahrzeugsteuergesetz (§ 23 Abs. l a StVZO)
zugeteilt werden soll, ist vom Antragsteller „Steuerbefreiung" zu beantragen
und als Grund „§ 10 Abs. l KraftStG 2002"
anzugeben. Das gilt auch dann, wenn ein bereits zugelassener
Kraftfahrzeuganhänger auf einen anderen Halter oder für denselben Halter in
einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen werden soll und für das Fahrzeug nach
§ 23 Abs. l a StVZO ein „grünes Kennzeichen" zugeteilt oder - vor
Inkrafttreten des § 23 Abs. l a StVZO - ein entsprechendes Kennzeichenschild
(grün/weiß) zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 Abs. l KraftStG 2002 abgestempelt worden ist.
Ein „grünes Kennzeichen" ist für bereits zugelassene
Kraftfahrzeuganhänger, für die ein Kennzeichenschild mit schwarzer Beschriftung
auf weißem Grund abgestempelt wurde, nach § 23 Abs. l a StVZO zuzuteilen, wenn
ein entsprechender Antrag (Anlage) vom Steuerschuldner (Person, für die
der Anhänger zugelassen ist) bei der Zulassungsbehörde gestellt wird. Auf dem
Antrag, der zugleich Antrag auf Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer ist,
bestätigt die Zulassungsbehörde die Zuteilung des „grünen Kennzeichen" und
die Abstempelung eines entsprechenden Kennzeichenschildes und übermittelt den
so ergänzten Antrag dem Finanzamt. Das bisherige Kennzeichenschild mit
schwarzer Beschriftung auf weißem Grund ist zu entstempeln.
Für bereits zugelassene Kraftfahrzeuganhänger, für die ein
„grünes Kennzeichen" nach § 23 Abs. l a StVZO zugeteilt wurde, ist ein
amtliches Kennzeichen nach § 23 Abs. l und 2 StVZO zuzuteilen, wenn ein
entsprechender Antrag (Anlage) vom Steuerschuldner bei der
Zulassungsbehörde gestellt wird. Auf dem Antrag, der zugleich
Kraftfahrzeugsteuererklärung ist, bestätigt die Zulassungsbehörde die Zuteilung
eines Kennzeichens nach § 23 Abs. l und 2 StVZO und die Abstempelung eines
Kennzeichenschildes mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund. Das Kennzeichenschild
mit grüner Beschriftung auf weißem Grund ist zu entstempeln.
In den Fällen der Nummern 5.2 und 5.3 ist jeweils das
Kennzeichen mit der bisherigen Erkennungsnummer (§ 23 Abs. 2 StVZO) zuzuteilen.
Werden aufgrund von Anträgen nach Nummern 5.1 und 5.2 „grüne
Kennzeichen" nach § 23 Abs. l a StVZO zugeteilt, so hat die
Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zu vermerken: „Kennzeichen mit grüner
Beschriftung auf weißem Grund nach § 23 Abs. l a StVZO zugeteilt." Der
Vermerk ist, wenn für den Anhänger nach Nummer 5.3 ein Kennzeichen nach §23
Abs. l und 2 StVZO (Kennzeichenschild mit schwarzer Beschriftung auf weißem
Grund) zugeteilt wurde, zu streichen und die Streichung durch Dienstsiegel zu
bestätigen.
Rote Kennzeichen
Für die Erteilung von roten Kennzeichen gelten die
Regelungen dieses Erlasses sinngemäß (§ 17 KraftStDV
2002).
Abmeldung von Amts wegen, erneute Zulassung
Nach § 14 Abs. l KraftStG 2002 hat
die Zulassungsbehörde, wenn die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet worden ist,
auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen und das amtliche
Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). Zwar kann das Finanzamt
die Abmeldung von Amts wegen nach § 14 Abs. 2 KraftStG
2002 auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht
eingeleitet hat. Diese eigene Befugnis des Finanzamts soll jedoch nur in
Sonderfällen eine schnellere Stillegung des Fahrzeugs
ermöglichen. Die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. l KraftStG 2002 hat grundsätzlich Vorrang vor der
Zuständigkeit des Finanzamtes nach § 14 Abs. 2 KraftStG
2002, zumal in vielen Fällen für dasselbe Fahrzeug bereits Maßnahmen der
Zulassungsbehörde nach § 29d StVZO wegen Fehlens des Versicherungsschutzes
eingeleitet worden sind. Das Finanzamt darf ohnehin nur tätig werden, wenn die
Zulassungsbehörde das Verfahren der Abmeldung von Amts wegen noch nicht
eingeleitet hat (§ 14 Abs. 2 Satz l zweiter Halbsatz KraftStG
2002). Die Finanzämter wenden sich im übrigen nur dann
im Rahmen des § 14 Abs. l KraftStG 2002 an die
Zulassungsbehörden, wenn ihre Beitreibungsmaßnahmen gegen die Steuerschuldner
fruchtlos verlaufen sind.
Bevor ein Fahrzeug, das gemäß § 14 KraftStG
2002 von Amts wegen abgemeldet worden ist, auf denselben Halter erneut zugelassen
wird, ist - abweichend von Nummer 2 - der Nachweis über die Zahlung der
gesamten Kraftfahrzeugsteuerschuld erforderlich.
Anschriftenänderungen
Erhält die Zulassungsbehörde Kenntnis von der
Anschriftenänderung eines Fahrzeughalters (z. B. durch Antrag auf
Ersatzausfertigung eines Fahrzeugscheins), so ist diese Änderung in den
Fahrzeugpapieren zu dokumentieren und dem Finanzamt und dem
Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
Standort- und Halterwechsel
Bei Standort- und Halterwechsel ist die Mitteilung der
Anschrift des neuen Halters gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben b und c KraftStDV 2002 nicht mehr möglich, weil die
Zulassungsbehörde diese Daten gemäß § 7 Abs. l FRV nicht übermittelt erhält. Um
der Steuerverwaltung die weitere Bearbeitung zu ermöglichen, unterrichten sich
die Zulassungsbehörden untereinander mit dem Hinweis, ob ein Halterwechsel
stattgefunden hat (Halterwechsel: ja/nein). Diese Information wird an das
bisher zuständige Finanzamt weitergegeben.
Änderungen an Fahrzeugen
Werden im Fahrzeugschein für die Berechnung der
Kraftfahrzeugsteuer maßgebende Eintragungen geändert (z. B. Hubraum bei Pkw,
Gesamtgewicht bei Lkw und Anhängern) oder wird im Ausnahmeweg die
Überschreitung von steuerlich relevanten Grenzen zugelassen, so unterrichtet
die Zulassungsbehörde das zuständige Finanzamt. Erteilt die Bezirksregierung
Ausnahmen im Sinne von Satz l, so unterrichtet sie die Zulassungsbehörde, damit
diese ihrer Verpflichtung nach Satz l nachkommen kann.
Stilllegung von Fahrzeugen
Auf die Unterrichtung des Finanzamtes gemäß Nummern 1.3 und
2.3 der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr vom 12.1. 1983 (VkBl. S. 55) weise ich hin.
Die Anlagen sind im MBl. NRW 1990 S. 200 abgedruckt.