Historische SMBl. NRW.
Historisch: Durchführung des § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Zulassung eines Fahrzeugs auf den Namen eines Minderjährigen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – IV/A 2-21-13/01 – 40/79 – (am 1.1.2003: MVEL) v.13.09.1979
Historisch:
Durchführung des § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Zulassung eines Fahrzeugs auf den Namen eines Minderjährigen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – IV/A 2-21-13/01 – 40/79 – (am 1.1.2003: MVEL) v.13.09.1979
Durchführung des §
23
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO)
Zulassung eines Fahrzeugs auf den Namen eines Minderjährigen
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
– IV/A 2-21-13/01 – 40/79 – (am 1.1.2003: MVEL)
v.13.09.1979
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Fahrzeuge können auch auf den Namen eines Minderjährigen zum öffentlichen
Straßenverkehr zugelassen werden.
Da das Fahrzeugzulassungsverfahren (,§§ 18 ff StVZO) - im Gegensatz zum
Fahrerlaubnisrecht - keine Sonderregelungen für die Geschäftsfähigkeit von Personen,
die Fahrzeugzulassungen (§ 23 StVZO) beantragen, enthält, sind die allgemeinen
Vorschriften des BGB anzuwenden. Ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr
vollendet hat, kann daher einen Zulassungsantrag nach § 23 StVZO stellen, wenn
seine gesetzlichen Vertreter einwilligen. Für einen Minderjährigen unter sieben
Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter den Zulassungsantrag stellen.
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Die Ausführungen unter Nr. 1 haben besondere Bedeutung für die Zulassung von
Fahrzeugen auf Behinderte, die minderjährig sind. Dieser Personenkreis kann
nämlich nur dann die für ihn vorgesehene Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
(§ 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002) erwirken, wenn das Fahrzeug auf den Namen
des (minderjährigen) Behinderten zugelassen wird.
3
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit
dem Finanzminister.