Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an freie Träger für Projekte zur Haftvermeidung bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Justizministeriums v. 17.12.2002 (4454 – IV B.3)
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an freie Träger für Projekte zur Haftvermeidung bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Justizministeriums v. 17.12.2002 (4454 – IV B.3)
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
an freie Träger für Projekte zur Haftvermeidung bei den
Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen
v. 17.12.2002 (4454 – IV B.3)
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen
für Projekte zur Haftvermeidung in den Justizvollzugsanstalten des Landes
Nordrhein-Westfalen.
1.2
Bei der Zuwendung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Landes
Nordrhein-Westfalen, über deren Vergabe die Bewilligungsbehörde nach
pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der ihr verfügbaren
Haushaltsmittel entscheidet.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung
besteht nicht.
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Gegenstand und Zielsetzung der Förderung
2.1
Gefördert werden Projekte zur Haftvermeidung bei
- Untersuchungshaft
- Sicherungshaft
sowie
- Ersatzfreiheitsstrafe.
Ziel der Förderung ist es, Angebote zur
Haftvermeidung in den o.g. Fällen in Kooperation mit
Justizvollzugsanstalten, Gerichten, Staatsanwaltschaften, den sozialen Diensten
der Justiz sowie mit sonstigen Einrichtungen, die solche Hilfen anbieten, zu
schaffen oder vorhandene Angebote zu unterstützen bzw. zu erweitern.
2.2
Gefördert werden insbesondere folgende
Maßnahmen zur Haftvermeidung:
- Erkundung der Möglichkeiten einer
Haftvermeidung
- gründliche Recherche der persönlichen und
sozialen Verhältnisse bei in Frage
kommenden Inhaftierten
- Entwicklung / Aufzeigen von Alternativen
zur Inhaftierung und Unterbreitung
gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft und/oder dem Gericht
- Unterstützung bei der Vorbereitung und
Beantragung einer Haftprüfung gem. §§ 117 ff. StPO mit dem Ziel einer Aufhebung
/ Außervollzugssetzung des Haftbefehls
- Hilfen zur Verbesserung der Sozialprognose u.a. durch
-
Vermittlung in geeignete psychosoziale Beratungsstellen bzw. Einrichtungen
-
Vermittlung / Erhalt von Wohnraum
-
Vermittlung / Erhalt von Arbeit
-
Vermittlung von Schuldnerberatung
-
Förderung von Kontakten zu Angehörigen, Bekannten und Arbeitgebern
- Vermittlung in eine Therapie gem. den
Bestimmungen des 7. Abschnitts des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bei Vorliegen
einer Kostenzusage und eines Aufnahmetermins zum Zeitpunkt der Inhaftierung
- Hilfestellung bei der Abwendung /
Verkürzung von Ersatzfreiheitsstrafe
2.3
Ausdrücklich nicht gefördert werden Maßnahmen der Rechts- und
Verfahrensberatung sowie die Mitwirkung bei vollzuglichen
Maßnahmen und Entscheidungen.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Verbände und
Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören.
Zuwendungsempfänger können auch juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Gebietskörperschaften sein, die aufgrund
ihrer Aufgabenstellung und ihrer Erfahrungen zur Durchführung der Maßnahmen
geeignet erscheinen.
Sie müssen den Förderzweck erfüllen, die
Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme und die Bereitschaft zu
einer vertrauensvollen und loyalen Zusammenarbeit mit allen Beteiligten bieten.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung setzt die Vorlage eines mit der jeweiligen Justizvollzugsanstalt
abgestimmten Konzepts und eines Finanzierungsplans voraus.
4.2
Die eingesetzten Fachkräfte haben den Nachweis über die staatliche Anerkennung
als Dipl.-Sozialarbeiter/in oder Dipl.-Sozialpädagoge/in oder über eine
vergleichbare, dem Förderzweck dienliche
Ausbildung zu erbringen.
4.3
Der Zuwendungsempfänger hat die Gewähr dafür zu bieten, dass seine
Mitarbeiter/innen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen beachten. Dies
beinhaltet auch den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten, über die
während der Projektarbeit Kenntnis erlangt
wird.
4.4
Die Tätigkeit von Projektmitarbeiter/innen innerhalb einer
Justizvollzugsanstalt im Rahmen von Maßnahmen zur Haftvermeidung kann von dem
Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung (Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Nordrhein-Westfalen - SüG NW) abhängig gemacht werden.
4.5
Eine Doppelförderung des Zuwendungsempfängers aus mehreren Haushaltsstellen für
ein und dasselbe Projekt ist gem. § 17 Abs. 4 LHO unzulässig.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Anteilsfinanzierung
Alle mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der
Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
5.3
Form der Zuwendung:
Personal- und Sachkostenzuschüsse
5.4
Bemessungsgrundlage:
Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne dieser
Richtlinien sind:
Personalkosten
(einschließlich
Arbeitgeberanteile und Beschäftigungsentgelte für nebenberuflich Tätige i.S.v. Obergruppe 42 *) ) und sächliche
Verwaltungsausgaben
(Büromaterial, Bücher, Zeitschriften,
Gesetzestexte, Entgelte für Post- und Fernmeldeleistungen i.S.v.
Gruppierungsnummer 511 *) )
5.5
Höhe der Zuwendungen:
Die Landesförderung kann bis zu 90 % der von
der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben betragen.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die
Zuwendungen im Einzelfall mehr als 2.500 EURO betragen. Die Zuwendung ist bei
der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
Ausnahmsweise kann die Bewilligungsbehörde in
begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Justizministeriums NRW eine
Abweichung zu Ziffern 5.2 und 5.5 zulassen, wenn die in Ziffer 2.3 der VV zu §
44 LHO genannten Voraussetzungen vorliegen.
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Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
Beantragung
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung zur
Projektförderung sind unter Verwendung der beigefügten Antragsmuster (Anlagen
1 und 1.1) und unter Beifügung der Konzeption sowie eines Finanzierungsplans (Anlage 1.2)
über die Leiterin bzw. den Leiter der jeweiligen Justizvollzugsanstalt an die
Bewilligungsbehörde zu richten.
Folgeanträge können jeweils bis zum 1.
September des laufenden Jahres vorgelegt werden.
6.2
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist die Leiterin oder
Leiter der Justizvollzugsanstalt. Die Zuwendungsbescheide bedürfen meiner
Zustimmung und werden nach dem beigefügten Muster (Anlage 2) erteilt.
6.3
Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der Zuwendungen richtet sich
nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides nach entsprechender Mittelanforderung
gemäß Anlage 2.1
6.4
Anwendung der Landeshaushaltsordnung
Für die Bewilligung, die Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
der Mittel und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und
die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV
zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfänger haben der
Bewilligungsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres einen Verwendungsnachweis einschließlich eines
Tätigkeitsberichts (Controllingangaben) gemäß den Anlagen 3 bis 3.2.2
vorzulegen.
Inkrafttreten
Diese
Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und gelten bis zum 31.12.2012.
*) Gruppierungsnummern der
Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan,
RdErl. d.
Finanzministeriums v.10.01.2000 – MBl. NRW S. 366 –
Anlagen: