Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - II C 6 - 33 – 32- (am 01.01.2003: MVEL) v. 20.11.1987
Historisch:
Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - II C 6 - 33 – 32- (am 01.01.2003: MVEL) v. 20.11.1987
Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs
nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
- II C 6 - 33 – 32- (am 01.01.2003: MVEL)
v. 20.11.1987
1
Übertragung des
Betriebes (= der Betriebsführung) (§ 2 Abs. 2 PBefG):
Die Übertragung des Betriebs auf einen anderen ist zulässig.
Derjenige, auf den der Betrieb übertragen werden soll, muss die
Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 PBefG vom 21. März
1961 (BGB1. I S. 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.August 1990, in
Kraft getreten am 1. Juli 1990; BGBl. I S.1690, erfüllen. Die Übertragung des
Betriebes ist grundsätzlich nur bis Ablauf der Genehmigungsdauer möglich.
2
Übertragung von
Genehmigungen (§ 2 Abs. 3 PBefG):
Die aus der Taxengenehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen auf einen anderen nur übertragen werden, wenn
a) gleichzeitig das ganze Unternehmen oder
b) wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens
übertragen werden.
Zu a):
Eine Übertragung des „ganzen Unternehmens“ hat zur
Voraussetzung, dass alles, was nach dem Sprachgebrauch und den herrschenden
kaufmännischen Gepflogenheiten zu einem Taxenunternehmen gehört, übertragen
wird. Anhaltspunkte hierfür sind die Fortführung des Firmennamens, die
Übernahme des Fahrzeuges, der Taxenausrüstung, der Aktiva und Passiva und -
soweit vorhanden - des Personals, der Geschäftsräume, der Kundenbeziehungen
sowie der Beteiligung an der Funkvermittlung bzw. einer eigenen Funkzentrale.
Die Übertragung nur eines Teils der Genehmigungen oder die getrennte
Übertragung aller Genehmigungen an verschiedene Bewerber ist keine zulässige
Übertragung des Unternehmens im Ganzen.
Zu b):
Die Übertragung von „Unternehmensteilen“ ist nur zulässig, wenn nicht nur wesentliche selbständige, sondern gleichzeitig auch abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
Auf selbständige, abgrenzbare Teile eines Unternehmens kann
die organisatorische und räumliche Gliederung eines Unternehmens hinweisen.
Sind Unternehmen dezentralisiert und haben sie mehrere Betriebssitze mit
eigenen Geschäftsführern, so spricht dies für selbständige, abgrenzbare
Unternehmensteile. Diese Anforderungen erfüllen in der Regel Niederlassungen im
Sinne des Handelsrechts.
Zu a und. b):
Dem Antrag auf Übertragung der aus der Genehmigung
erwachsenden Rechte und Pflichten ist die privatrechtliche Vereinbarung
(Kaufvertrag) zwischen Veräußerer und Erwerber über den Verkauf des
Unternehmens beizufügen, damit die Genehmigungsbehörde beurteilen kann, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind.
3
Besitzstandsschutz (§
13 Abs. 3 PBefG):
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigung ist dem bisherigen Genehmigungsinhaber die Genehmigung erneut zu erteilen, wenn er die
Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3
PBefG und des Absatzes 3 PBefG erfüllt (Wiedererteilung); § 13 Abs. 4, 5 PBefG
finden keine Anwendung. Der Wiedererteilung der Genehmigung steht jedoch
entgegen, wenn der Betrieb ohne zwingende Gründe nach § 2 Abs. 2 PBefG auf
einen anderen übertragen war und der Genehmigungsinhaber den Betrieb nach der
Wiedererteilung nicht selbst fortführt.
4
Versagungsgründe (§
13 Abs. 4 PBefG):
4.1
Der Begriff „Funktionsfähigkeit“ schließt die Existenzfähigkeit mit ein. Die
Grenze der Funktionsfähigkeit ist im allgemeinen eher erreicht als die Grenze
der Existenzbedrohung. Der Begriff „Funktionsfähigkeit“ stellt nicht allein auf
die wirtschaftliche Lage des örtlichen Taxengewerbes, sondern auch auf die
ausreichende und ordnungsgemäße Bedienung des Taxenverkehrs als Teil des
öffentlichen Verkehrs ab.
4.2
In Satz 2 sind vier Kriterien als Entscheidungshilfen genannt, an den die
Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes zu messen ist. Insbesondere
durch die in den Nr. 1 und 3 genannten Kriterien soll die Genehmigungsbehörde
in die Lage versetzt werden, flexibel zu handeln, indem sie bei ihrer
Entscheidung auch die allgemeine Wirtschaftslage, hohe Arbeitslosenzahlen und
andere Ursachen (z. B. starke Einbrüche im Beförderungsaufkommen durch die
Kostendämpfungsmaßnahmen im Gesundheitswesen - Krankenfahrten -)
berücksichtigen kann.
Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, handelt es
sich bei den vier aufgezählten Kriterien um keine abschließende Aufzählung. Es
können weitere Kriterien bei der Prüfung der Funktionsfähigkeit herangezogen
werden (z. B. die Angebotslage im ÖPNV und im Mietwagenverkehr).
Die Genehmigungsbehörde hat vor der Zulassung von weitere Taxen zu prüfen, ob
das örtliche Taxengewerbe dadurch in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird.
Das Prüfungsergebnis muss nachprüfbar und nachvollziehbar sein.
4.3
Nach § 13 Abs. 4 Sätze 3 und 4 PBefG soll die
Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen
Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein
Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.
Die Einschaltung eines Beobachtungszeitraumes ist somit zwar nicht zwingend
vorgeschrieben, im Hinblick auf die derzeitige im allgemeinen schlechte
Ertrages- und Kostenlage im Taxengewerbe wird darauf jedoch insbesondere bei
bestehenden Bewerberlisten bzw. erheblicher Zahl von Neuanträgen nur in
Ausnahmefällen verzichten werden können (z.B. wenn die Nachfrage das Angebot
erheblich übersteigt).
5
Altunternehmer
- Neubewerber (§ 13 Abs. 5 PBefG):
Die Bestimmung bezieht sich auf Bewerber um die erstmalige
oder die Erteilung einer weiteren Taxengenehmigung. Sie gilt insoweit also für
Neubewerber und Altunternehmer gleichermaßen. Absatz 5 kommt nicht zur
Anwendung auf Altunternehmer, deren Genehmigung nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer zur erneuten Erteilung anstehen.
5.2
Bestehende Bewerberlisten sind unter Beibehaltung der
zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge - wie folgt - aufzuspalten:
- Liste 1: Neuberwerber, d. h. Bewerber, die bisher über keine eigene
Genehmigung verfügen. (Betriebsführerschaften bleiben außer Betracht) und
- Liste 2: Altunternehmer, d. h. Bewerber, die bereits eine
oder mehrere Genehmigungen besitzen und weitere Genehmigungen beantragt haben.
Bei der Erteilung von weiteren Genehmigungen sind
Neubewerber und vorhandene Unternehmer in angemessenem Verhältnis zu
berücksichtigen. Nach dem Verfassungsgebot des Artikels 12 Abs. 1 des
Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGB1. S. 1), zuletzt geändert durch das
Fünfunddreißigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1983
(BGBl. I S. 1481), und der hierzu ergangenen Rechtsprechung soll möglichst
vielen Neubewerbern der Zugang zum Beruf ermöglicht werden. Daneben muss auch
die Erweiterung bestehender Unternehmen möglich bleiben. Unter diesem
Gesichtspunkt erscheint es vertretbar, wenn Neubewerber und Altunternehmer bei
der Erteilung weiterer Genehmigungen in der Regel im Verhältnis 2:1
berücksichtigt werden.
Solange nicht allen vorliegenden Anträgen entsprochen werden
kann, ist jedem Bewerber nur eine Genehmigung zu erteilen. Wird dem Bewerber
auf einen in der Bewerberliste eingetragenen Antrag eine Genehmigung erteilt
und sind noch weitere Anträge dieses Bewerbers in der Bewerberliste enthalten,
so sind diese zu streichen und mit dem Datum des Tages in die Bewerberliste neu
aufzunehmen, an dem dem Bewerber die letzte Genehmigung erteilt worden ist.
Handelt es sich um einen Neubewerber, erfolgt dabei gleichzeitig der Wechsel in
die Liste 2.
5.5
Liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag eine
der in § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG genannten Kriterien vor, so bleibt der Bewerber
unter Beibehaltung seines Ranges in der Bewerberliste so lange
unberücksichtigt, bis er alle genannten Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt
nicht für den Fall, dass keine weiteren Bewerber vorhanden sind.
5.6
Hat ein Neubewerber ein Unternehmen mit Taxengenehmigung
erworben und hält er seinen Antrag auf Erteilung einer Taxengenehmigung
aufrecht, stellt er diesen nunmehr als Altunternehmer mit der Folge, dass er
mit dem Datum der Übertragung in die Liste 2 aufgenommen wird.
5.7
Ist ein Bewerber als Altunternehmer in der Liste 2
berücksichtigt und überträgt er sein Unternehmen mit Genehmigungen auf einen
Dritten, ist er in der Liste 2 zu streichen und unter dem Datum der
Antragstellung in die Liste 1 einzufügen.
5.8
Stirbt ein Bewerber, rücken die in der Liste nachfolgenden
Bewerber jeweils um einen Rangplatz auf. Die Rangstelle des verstorbenen
Bewerbers ist an die Person gebunden und deshalb nicht vererbbar. Die
Übertragung der Rangstelle unter Lebenden ist nicht möglich.
5.9
Neubewerbern darf die Genehmigung höchstens auf die Dauer
von zwei Jahren erteilt werden; die Übertragung der aus der Genehmigung
erwachsenden Rechte und Pflichten ist während dieses Zeitraumes untersagt.
Zulässig ist dagegen die Übertragung des Betriebes auf einen anderen gemäß „ 2
Abs. 2 PBefG. Die Entscheidung über die Wiedererteilung der Genehmigung nach
Ablauf der 2 Jahre bleibt davon unberührt (vgl. lfd. Nr. 3).
6
Bereithalten von
Taxen (§ 47 Abs. 1 und 2 PBefG); einheitliche Beförderungsbedingungen und
-entgelte (§ 51 Abs. 2 PBefG):
Die Definition des Taxenverkehrs stellt auf den Begriff „bereithalten“ ab.
Damit wird gegenüber der Formulierung vor dem Inkrafttreten des Fünften
Gesetzes zur Änderung des PBefG („bereitstellen“) klargestellt, dass
Fahrtaufträge nicht nur am Standplatz, sondern auch während der Fahrt,
veranlasst durch abwinkende Fahrgäste, oder über Funkvermittlung angenommen
werden können.
Umgekehrt ergibt sich durch die Verwendung dieses Begriffs auch in § 47 Abs. 2
Satz 1 PBefG eindeutig, dass außerhalb des Betriebssitzes nicht nur das
Bereitstellen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sondern jegliche Aufnahme
von Beförderungsaufträgen untersagt ist, es sei denn, der Beförderungsauftrag
ist während der Fahrt oder am Betriebssitz entgegengenommen worden.
Durch die strenge wörtliche Auslegung dieser Bestimmung soll das
unkontrollierte Bereithalten von Taxen außerhalb der Betriebssitzgemeinde
verhindert werden. Andernfalls wäre zu befürchten, dass Taxen sich in
vermehrtem Maße insbesondere in den Nachtstunden in den Nachbargemeinden
begeben, wo größere Einnahmequellen erwartet werden, so dass zumindest
zeitweise ein ausreichendes Taxenangebot am Betriebssitz nicht mehr
gewährleistet wäre. Dadurch könnte die Funktionsfähigkeit des örtlichen
Taxengewerbes, insbesondere in kleineren Gemeinden, beeinträchtigt sein.
6.1
Abweichend von dem Grundsatz des Bereithaltens am
Betriebssitz kann die Genehmigungsbehörde nach § 47 Abs. 2 Satz 2 PBefG hiervon
im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden auch das Bereithalten an
behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten
und einen größeren Bezirk festsetzen.
6.1.1
Dabei ist an zeitlich befristete Ausnahmefälle gedacht, um
ein vorübergehend auftretendes erhöhtes Verkehrsaufkommen aus besonderem Anlass
aufzufangen, ohne dass es der Zulassung weiterer Taxen bedarf (z. B. Messen,
Ausstellungen, Kirchentage, Gartenschauen). Es ist denkbar, die Ausnahmen auf
bestimmte Tage oder Tageszeiten zu beschränken.
Bei der Notwendigkeit der Gestattung von Ausnahmen ist auch zu berücksichtigen,
ob und ggf. in welchem Maße sich der öffentliche Personennahverkehr durch die
Einrichtung von Sonderverkehren oder zusätzliche Einsatzwagen im Linienverkehr
auf die genannten Veranstaltungen einstellt, so dass es Sonderregelungen für
Taxen nicht bedarf. Ein vorübergehendes Verkehrsbedürfnis sollte nicht zu
weiteren Zulassungen von Taxen führen, da anderenfalls bei Wegfall des
besonderen Anlasses die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht
sein könnte.
6.1.2
Darüber hinaus hat sich mehrfach ein verstärktes Bedürfnis
gezeigt, die Bereithaltung von Taxen außerhalb der Betriebssitzgemeinde auch
für dauern zu gestatten. Dies gilt insbesondere für die Durchführung des
Taxenverkehrs von und zu Flughäfen, die außerhalb der Betriebssitzgemeinde
liegen.
Die neu geschaffene Bestimmung des § 51 Abs. 2 PBefG
eröffnet den Genehmigungsbehörden die Möglichkeit, im gegenseitigen
Einvernehmen sowohl einheitliche Beförderungsbedingungen als auch einheitliche
Beförderungsentgelte zu vereinbaren.
Bei der Prüfung der Frage, wo sich der Betriebssitz eines
Taxiunternehmens befindet, ist darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt der
geschäftlichen Tätigkeit des Taxiunternehmers liegt. Dies kann auch eine vom
Unternehmer allein oder zusammen mit anderen betriebene Taxizentrale sein. Der
Anschluss an die Taxizentrale allein genügt nicht. Hinzu kommen muss, dass die
Fahrzeugdisposition überwiegend über sie abgewickelt wird. Davon ist in der
Regel auszugehen.
Taxenordnungen
(§ 47 Abs. 3 PBefG):
Die nach bisherigem Recht erlassenen
Taxenordnungen gelten weiter.
8
Sondervereinbarungen
(§ 51 Abs. 3 und 4 PBefG):
Nach dieser Bestimmung sind Sondervereinbarungen zulässig. Der Gesetzgeber
hat damit erstmalig einem Bedürfnis entsprochen, das insbesondere bei den
Vereinbarungen zwischen dem Taxengewerbe und den Krankenkassen bei der
Durchführung von Krankenfahrten - sog. Patientenfahrten - aufgetreten ist.
Ähnliche Probleme ergeben sich bei der Beförderung im Auftrag von Schulträgern.
Damit soll dem Taxengewerbe eine gewisse Flexibilität im Rahmen der
festgesetzten Beförderungsentgelte eingeräumt werden.
Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn sie in
der Rechtsverordnung vorgesehen sind und die in Absatz 4 enthaltenen Kriterien
eingehalten werden.
9
Rückkehrpflicht für
Mietwagen; Aufzeichnungspflicht (§ 49 Abs. 4 PBefG):
9.1
Nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG besteht eine unverzügliche
Rückkehrpflicht des Mietwagens zum Betriebssitz nach Ausführung des
Beförderungsauftrages. Diese Pflicht besteht nur dann nicht, wenn vor
Fahrtbeginn am Betriebssitz oder in der Wohnung oder während der Fahrt über
Funk ein neuer Beförderungsauftrag erteilt worden ist.
9.2
Zum Nachweis dafür, dass Beförderungsaufträge nur am
Betriebssitz oder in der Wohnung entgegengenommen worden sind, hat der
Mietwagenunternehmer die eingegangenen Beförderungsaufträge buchmäßig zu
erfassen, d.h. er hat die Aufzeichnungen geschlossen, schriftlich und
nachprüfbar vorzunehmen und 1 Jahr lang aufzubewahren. Dies kann in Buchform
oder in Loseblattform erfolgen. Bei der Aufzeichnung in Loseblattform sind die
Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten. Die Loseblattsammlung
ist mit einer eingedruckten durchlaufenden Nummerierung oder einer ähnlichen
Kennzeichnung zu versehen, damit die Aufzeichnungen lückenlos und nachweisbar erfasst
und Manipulationen weitgehend ausgeschlossen werden.
Die Aufzeichnungen sollen enthalten Angaben über
2. ausführendes Fahrzeug
3. Datum und Uhrzeit der Auftragsannahme.
Bei der Prüfung der Frage, wo der Mietwagenunternehmer
seinen Betriebssitz hat, findet lfd. Nr. 6.3 entsprechende Anwendung.
Die Genehmigungsbehörde darf die Fahrtaufträge betreffenden
Daten nur zur Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben verwenden. Eine Weitergabe
der Daten an andere Behörden und Stellen ist untersagt, soweit nicht im
Einzelfall die Voraussetzungen des § 161 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. I S. 1074) gegenüber
dem Genehmigungsinhaber oder die §§ 94ff. StPO sowie Parallelvorschriften des
Polizeirechts unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Platz greifen.