Historische SMBl. NRW.
Historisch: Neuorganisation der Autobahnpolizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 29.10.1997 - IV A 1 – 0242
Historisch:
Neuorganisation der Autobahnpolizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 29.10.1997 - IV A 1 – 0242
Neuorganisation
der Autobahnpolizei Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 29.10.1997 -
IV A 1 – 0242
Rahmenvorgaben
1.1
Für die Organisation der Autobahnpolizei bei den Bezirksregierungen gebe ich
den Rahmen-Organisationsplan vor (Anlage). Daraus leitet jede
Bezirksregierung nach den örtlichen und personellen Gegebenheiten abgestuft und
unter Beachtung der folgenden Bestimmungen die Organisation für ihre
Autobahnpolizei ab und setzt sie nach Zustimmung des Innenministeriums in
Kraft. Andere als die in der Anlage vorgegebenen Organisationseinheiten dürfen
nicht eingerichtet werden.
1.2
Bei allen Führungsfunktionen ist zu prüfen, ob damit „Zugleich-Aufgaben"
zu verbinden sind.
2
Autobahn-Polizeiinspektionen (API)
2.1
Die Personalstärke einer API darf 190 nicht unterschreiten.
2.2
Besteht nur eine API, werden deren Leitung von der Leitung der Autobahnpolizei
und die Aufgaben der Führungsstelle vom Leitungsstab wahrgenommen.
2.3
Mit der Leitung einer Autobahn-Polizeiinspektion kann die Leitung der
Autobahnpolizeihauptwache verbunden werden.
3
Autobahnpolizeihauptwachen/Autobahnpolizeiwachen
(APHW/APW)
3.1
Die Autobahnpolizeihauptwache ist grundsätzlich am Sitz der
Autobahn-Polizeiinspektion einzurichten.
3.2
Autobahnpolizeihauptwachen bzw. Autobahnpolizeiwachen müssen über mindestens 20
Wachdienstkräfte verfügen.
3.3
Zur Gewährleistung einer bürgernahen Dienstgestaltung sind möglichst auf jeder
bewirtschafteten Rast- und Tankanlage Stützpunkte der Autobahnpolizei
einzurichten, die im Rahmen des Wachdienstes stundenweise besetzt werden.
4
Aufgaben
Unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden nimmt
die Autobahnpolizei im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit die polizeilichen
Aufgaben i.S.d. § 10 POG NW wahr. Sie gibt alle Angelegenheiten,
die nicht die Erforschung und Verfolgung von Verkehrsstraftaten sowie
Ordnungswidrigkeiten aus dem Verkehrsbereich betreffen, unverzüglich an die
örtlich zuständige Kreispolizeibehörde ab.
5
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt einen Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.1)
1) MBl. NRW., ausgegeben am
21. November 1997.
Anlagen: