Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelkontrolleure RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 - 2.2125.70 v. 18.7.2003
Historisch:
Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelkontrolleure RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 - 2.2125.70 v. 18.7.2003
Richtlinien
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelkontrolleure
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 - 2.2125.70
v. 18.7.2003
Für Prüfungen von Lebensmittelchemikern nach der Verordnung über die
Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ (LMChVO)
vom 27. April 1978 (GV. NRW. S. 210), geändert durch Verordnung vom 13.
November 1995 (GV. NRW. S. 1148):
Zwischenprüfung (§ 15 LMChVO)
1.1.1
Fach 1: anorganische, organische, analytische und physikalische Chemie
46,00 €
1.1.2
Fach 2: Physik
23,00 €
1.1.3
Fach 3: Biologie (Grundlagen der Biologie unter besonderer Berücksichtigung der
Botanik)
23,00 €
1.1.4
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erhält zusätzlich
15,50 €
Summe 1.1: 107,50 €
Erste staatliche Prüfung (§ 16 LMChVO)
1.2.1
Praktischer Teil
1.2.1.1
Fach 1: Lebensmittelchemie
27,00 €
1.2.1.2
Fach 2: chemisch-toxikologische Analytik
27,00 €
1.2.1.3
Fach 3: Mikroskopie von Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen
19,50 €
1.2.2
Mündlicher Teil
1.2.2.1
Fach 1: Lebensmittelchemie
35,00 €
1.2.2.2
Fach 2: Botanik der Lebensmittel
23,00 €
1.2.2.3
Fach 3: Mikrobiologie der Lebensmittel einschließlich der Grundzüge der
Bakteriologie
23,00 €
1.2.2.4
Fach 4: Wahlpflichtfach nach Anlage 7 der LMChVO nach Maßgabe des örtlichen
Lehrangebotes
23,00 €
1.2.3
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erhält zusätzlich
23,00 €
Summe 1.2: 200,50 €
Zweite staatliche Prüfung (§ 17 LMChVO)
1.3.1
Praktischer Teil
1.3.1.1
Fach 1: Untersuchung und rechtliche Beurteilung eines Lebensmittels
27,00 €
1.3.1.2
Fach 2: Untersuchung und rechtliche Beurteilung eines Tabakerzeugnisses, eines
kosmetischen Mittels oder eines Bedarfsgegenstandes
27,00 €
1.3.1.3
Fach 3: Untersuchung und Beurteilung eines Trink-, Brauch- oder Abwassers
27,00 €
1.3.2
Mündlicher Teil
Lebensmittelrecht und Lebensmittelüberwachung
3 Prüfer je 11,50 € = 34,50 €
1.3.3
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erhält zusätzlich
23,00 €
Summe 1.3: 138,50 €
Für Prüfungen von Lebensmittelkontrolleuren nach der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure (APOLmK) vom 26. Januar 1981 (GV. NRW. S. 18/ SGV. NRW. 2125):
Praktischer Teil (§ 6 APOLmK)
2.1.1
1. Betriebskontrolle
3 Aufsichtführende je 3,50 € = 10,50 €
2.1.2
2. Betriebskontrolle
3 Aufsichtführende je 3,50 € = 10,50 €
2.1.3
3. Betriebskontrolle
3 Aufsichtführende je 3,50 € = 10,50 €
Schriftlicher Teil (§ 7 APOLmK)
2.2.1
Bewertung der Aufsichtsarbeit durch einen Prüfer
6,00 €
2.2.2
Bewertung der Aufsichtsarbeit durch einen zweiten Prüfer
3,00 €
Mündlicher Teil (§ 8 APOLmK)
4 Prüfer je 5,50 € = 22,00 €
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erhält zusätzlich
3,50 €
Die angegebenen Vergütungen erhalten die Mitglieder der Prüfungskommissionen
nur, soweit sie tatsächlich Prüfungstätigkeiten wahrgenommen haben. Sind Teile
der Prüfung von einem stellvertretenden Mitglied durchgeführt worden, erhält
dieses die entsprechenden Vergütungen.
Für die Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile werden die entsprechenden
Vergütungen unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit gezahlt.
Dieser RdErl. tritt am 1.9.2003 in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17.11.1995 (SMBl. NRW. 2125) aufgehoben. Die neuen Beträge gelten für Prüfungen, die erstmals
nach dem 31.8.2003 abgeschlossen und abgerechnet werden.