Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Krankenhausförderung RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 2. 3. 1990 - V C,l - 5700.00 ¹)
Historisch:
Verwaltungsvorschriften zur Krankenhausförderung RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 2. 3. 1990 - V C,l - 5700.00 ¹)
Verwaltungsvorschriften zur Krankenhausförderung
RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 2. 3.
1990 - V C,l - 5700.00 ¹)
Inhaltsverzeichnis:
1 Aufstellung von Investitionsprogrammen
2 Gegenstand der Einzelförderung
3 Förderungsvoraussetzungen
4 Art und Umfang der Einzelförderung
5 Besondere Anforderungen an Raümlufttechnische (RLT) Anlagen in Krankenhäusern
sowie bauliche Hygienemaßnahmen in Operationsabteilungen und
Intensivpflegestationen
6 Antragsverfähren
7 Bewilligungsverfahren
8 Auszahlungsverfahren
9 Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit der Bewilligungsbescheide,
Rückforderung der Fördermittel und Verzinsung
10 Verwendungsnachweis
11 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Anlagen: Anlage l
Anlage l a Anlage 2 Anlage 2 a Anlage 2 b
Muster einer Anmeldung zur Aufnahme in ein Investitionsprogramm Muster
einer Kostenschätzung in Anlehnung an die DIN 276 Teil 3 Muster eines
Antrages auf Einzelförderung nach § 19 Abs. l KHG NW Muster einer
Kostenberechnung in Anlehnung an DIN 276 Teil 3 Muster einer Darstellung von
Grundflächen und Rauminhalten von Krankenhäusern in Anlehnung an DIN 277
Blatt l
Anlage 3 - Muster eines Bewilligungsbescheides nach § 19 Abs. l KHG NW
Anlage 4 - Muster eines Verwendungsnachweises
Aufgrund des § 38 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen -
KHG NW - vom 3. November 1987 (GV. NW. S. 392/SGV. NW. 2128) werden folgende
Verwal-tungsvorschriften zur Aufstellung der Investitionsprogramme nach § 18
KHG NW und zur Einzelförderung nach §§ 19,20,22 KHG NW erlassen:
l Aufstellung von Investitionsprogrammen:
1.1 Zur Verwirklichung der in § l des Krankenhausfinanzierungsgesetzes -
KHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGB1. 1986 I
S. 33), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGB1.1 S. 2477), und der
im KHG NW genannten Ziele wird von mir für jedes Haushaltsjahr ein Investitionsprogramm
aufgestellt. Es enthält die
1.11 insgesamt zur Finanzierung nach § 19 KHG NW zur Verfügung stehenden
Fördermittel - getrennt nach Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächti-guhgen
-,
1.12 für die Weiterfinanzierung der vor dem Inkrafttreten des
Investitionsprogramms begonnenen Maßnahmen zur Verfügung stehenden
Ausgabemittel,
1.13 Darstellung aller neuen Errichtungsmaßnahmen nach § 19 Abs. l Nr. l
KHG NW einschließlich der für die jeweilige Einzelförderung vorgesehenen
Mittel - getrennt nach Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen -, •
1.14 Darstellung der neuen Maßnahmen nach § 19 Abs. l Nrn. 2 und 3 KHG NW
einschließlich der für die jeweilige Einzelförderung vorgesehenen Mittel -
getrennt nach Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen -,
1.15 insgesamt zur Förderung von neuen Maßnahmen nach § 19 Abs. l KHG NW
im Rahmen der Mittelkontingente (Fördermaßnahmen bis zu l Mio. DM) den
Regierungspräsidenten zur Verfügung stehenden Mittel - getrennt nach
Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen -,
1.16 für die pauschale Förderung nach den §§23, 24 KHG. NW zur Verfügung
stehenden Mittel - getrennt nach Ausgabemitteln und
Verpflichtungser-mächtigungen -.
1.2 Investitionsprogramm im Sinne des § 18 KHG NW ist nur der unter Nummer
1.13 genannte Teil des Programms.
1.3 In das Investitionsprogramm werden unbeschadet der in § 19 Abs. 2 KHG
NW genannten Voraussetzungen nur förderungsfähige Maßnahmen nach den
nachstehenden Nummern 2 bis 5 aufgenommen, die noch während des Jahres, für
das das Investitionsprogramm gilt, bewilligt werden können. Maßnahmen, die
der Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben der Benutzer,
Besucher oder Bediensteten des Krankenhauses, der Verwirklichung der Ziele
des Krankenhausplans oder der nachhaltigen Rationalisierung des
Krankenhausbetriebes dienen, sind mit Vorrang in das Investitionsprogramm
aufzunehmen. Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in ein
Investitionsprogramm nach Nummer 1.2 besteht nicht (§ 8 Abs. 2 Satz l KHG).
1.31 Die Aufnahme in ein Investitionsprogramm erfolgt aufgrund einer
schriftlichen"Anmeldung nach dem Muster der Anlage 1. Die Anmeldung ist
beim zuständigen-Regierungspräsidenten (§2 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens - KHZV - vom 20. Juni
1989 (GV. NW. S. 431/SGV. NW. 2128) vorzunehmen.
1.32 Die Anmeldung ist spätestens bis zum 1. März des Jahres einzureichen,
das dem Jahr vorausgeht, in dessen Investitionsprogramm die Maßnahme
aufgenommen werden soll. Anmeldungen, die zu einem späteren Zeitpunkt
gestellt werden, können nur berücksichtigt werden, wenn die zu fördernde
Maßnahme für das Krankenhaus unvorhersehbar war, d. h., durch ein Ereignis
bedingt ist, das erst nach dem 1. März eingetreten ist und wegen einer unmittelbaren
Gefahr für Leib und Leben der Benutzer, Besucher oder der Bediensteten des
Krankenhauses oder einer drohenden Stillegung des Krankenhausbetriebes nicht
bis zu einem späteren Investitionsprogramm zurückgestellt werden kann.
1.4 Der Regierungspräsident stellt die ihm bis zum 1. März vorliegenden
Anmeldungen für die Aufnahme in das Investitionsprogramm des folgenden Jahres
- geordnet nach Prioritäten und gegliedert nach Nummern 1.13 und 1.14 - in
einer Liste zusammen, wenn und soweit es sich um förderungsfähige Maßnahmen
nach den Nummern 2 bis 5 handelt. Die Liste ist mir spätestens bis zum 1.
Juli mit einer Stellungnahme zur Notwendigkeit, Dringlichkeit und
voraussichtlichen Auskömmlichkeit der angegebenen Investitionskosten -
bezogen auf jede einzelne Maßnahme - zuzuleiten. Anmeldungen nach Nummer 1.32
Satz 2 sind mir gesondert vorzulegen. Die Stellungnahme muß auch Angaben
darüber enthalten, ob
1.41 das Krankenhaus in seiner bisherigen Struktur und Aufgabenstellung
weiterhin als bedarfsgerecht angesehen werden kann,
1.42 die Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Feststellungsbescheid
durch die vorgesehene Maßnahme verändert wird,
1.43 durch die Maßnahme die künftige bauliche Entwicklung des
Krankenhauses beeinträchtigt wird,
1.44 die Maßnahme in abgeschlossene, funktionsfähige Abschnitte unterteilt
werden kann und ggf. welche Kosten auf die einzelnen Abschnitte entfallen,
2128
Anlage l
T.
') MBl. NW. 1990 S. 638.
2. 3. 90 (1)
198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990 = MB1. NW. Nr. 60 einschl.)
2128
1.45 die Maßnahme zwangsläufig weitere Investitionen nach § 19 Abs. l KHG
NW zur Folge haben wird,
1.46 und ggf. in welcher Höhe eine Beteiligung der Kostenträger nach § 18b
KHG i.V. mit §30 KHG NW zu erwarten ist,
1.47 und ggf. in welcher Höhe Folgekosten, insbesondere im Hinblick auf
den Pflegesatz, durch die Maß-. nähme zu erwarten sind,
1.48 und ggf. in welcher Höhe die Maßnahme die Ablösung von Darlehen
erfordert.
1.5 Von der Stellungnahme nach Nummer 1.4 kann abgesehen werden, wenn die
Förderung der Maßnahme offensichtlich nicht notwendig oder dringlich ist oder
im Hinblick auf die Zahl der insgesamt angemeldeten Maßnahmen und unter
Berücksichtigung der für das Investitionsprogramm voraussichtlich zur
Verfügung stehenden Fördermittel davon auszugehen ist, daß der Antrag auf
Aufnahme in das Investitionsprogramm nicht berücksichtigt werden kann. In
diesem Fall erübrigt sich auch die Angabe von Prioritäten und die Gliederung
der Maßnahmen nach den Nummern 1.13 und 1.14.
1.6 Nach Auswertung der Stellungnahmen wird von mir der Entwurf des
Investitionsprogramms erstellt. Dabei wird grundsätzlich von dem
Haushaltsansatz ausgegangen, der für das laufende Jahr für die Förderung nach
§ 19 KHG NW vorgesehen ist Liegt bereits ein Regierungsentwurf zum
Haushaltsplan für 'das folgende Jahr vor, wird vom Haushaltsansatz des
Regierungsentwurfs ausgegangen. In den Entwurf des Investitionsprogramms wird
der Vorbehalt aufgenommen, daß der Entwurf, nach Verabschiedung des
Landeshaushalts den veränderten Haushaltsansätzen angepaßt wird. Der Entwurf
wird den Beteiligten nach § 15 KHG NW zur Stellungnahme und den
Regierungspräsidenten zur Kenntnisnahme zugeleitet.
•1.7 Nach der Anhörung nach Nummer 1.6 wird von mir der überarbeitete
Entwurf des Investitionsprogramms aufgestellt und dem Landesausschuß nach §
14 Abs. l KHG NW unverzüglich zugeleitet; soweit es sich um Maßnahmen nach
Nummer 1.13 handelt, ist eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Nach der
abschließenden Beratung im Landesausschuß und nach Verabschiedung des
Haushaltsgesetzes wird das Investitionsprogramm unverzüglich den
Regierungspräsidenten bekannt-Aniage2 gegeben, damit die Anträge nach Anlage
2 rechtzeitig gestellt werden können. Gleichzeitig sind die Maßnahmen, für
die eine Grundsatzbesprechung nach Nummer 6.5 vorgesehen ist, sowie die
Maßnahmen zu benennen, die mir vor der Bewilligung vorzulegen sind. Das
Investitionsprogramm wird im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Mit der Aufnahme einer Maßnahme in das
Investitionsprogramm ist ein Rechtsarispruch auf Förderung nicht verbunden
(siehe Nummer 3.1).
1.8 Die Nummern 1.3 und 1.4 gelten für die Förderung von Maßnahmen nach §
19 Abs. l KHG NW im Rahmen der den Regierungspräsidenten zugewiesenen Kontingentmittel
mit der Maßgabe entsprechend, daß mir nur über die Zahl der angemeldeten
Maßnahmen und die Höhe der dafür insgesamt benötigten Fördermittel bis zum 1.
Juli zu berichten ist
2 Gegenstand der Einzelförderung:
2.1 Investitionskosten für die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau,
Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den
Betrieb des Krankenhauses im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach dem
Feststellungsbescheid notwendigen Anlagegütern.
2.11 Bei Neubauten werden die Kosten der Erstausstattung mit kurzfristigen
Anlagegütern dann nicht oder nicht in vollem Umfang in die Investitionskosten
einbezogen, wenn es sich um einen Ersatzneu-
bau für ein bereits gefördertes Krankenhaus handelt, es sei denn, daß die
Voraussetzungen der Nummern 2.3 oder 2.4 vorliegen.
2.12 Bei Um- und Erweiterungsbauten sind die Kosten . der Erstausstattung
mit kurzfristigen Anlagegütern nur dann in die Investitionskosten
einzubezie-hen, wenn damit zwangsläufig eine Ergänzung der vorhandenen kurzfristigen
Anlagegüter verbunden ist. Wird das bestehende Krankenhaus nur räumlich
verändert oder erweitert, und werden in die erweiterte Bausubstanz lediglich
vorhandene Betriebsstellen umgesetzt, dann können die Kosten kurzfristiger
Anlagegüter nur nach Maßgabe der Nummer 2.4 bei den Investitionskosten
berücksichtigt werden.
2.13 - Den Investitionskosten für die Errichtung von Krankenhäusern sind
die marktüblichen Kosten für den Kauf eines Gebäudes - ohne die in Nummer
2.14 genannten Kosten - dann gleichgestellt, wenn der Kauf und der eventuelle
Umbau wirtschaftlicher ist als die Errichtung eines entsprechenden
Krankenhausgebäudes. Dies gilt nicht für die Kosten für den Erwerb oder die
Ausstattung bereits betriebener Krankenhäuser (§ 19 Abs. 3 KHG NW).
2.14 Die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der
Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung gehören nach § 2 Nr. 2
letzter Halbsatz KHG nicht zu den Investitionskosten.
2.2 Investitionskosten für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit
einer durchschnittlichen Nut- • zungsdauer von mehr als 15 Jahren.
2.21 Nach § 6 Abs. 2 der Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985
(BGB1.1 S. 2255) - AbgrV 85 - in Verbindung mit § 40 Abs. l KHG NW bestimmen
sich die Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als
15 Jahren nach § 3 der Abgrenzungsverordnung vom 5. Dezember 1977 (BGB1.1 S.
2355) - AbgrV 77 - und den Verzeichnissen III und IV der Anlage zu dieser
Verordnung. Bei der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit unterschiedlicher
Fristigkeit, die jedoch als einheitliche Maßnahmen anzusehen sind, ist das
Anlagegut maßgebend, bei dem der Schwerpunkt der Wiederbeschaffung liegt.
2.22 Sterilisationsanlagen sind in den Anlagen II bis IV der AbgrV 77
nicht namentlich genannt. Da moderne Sterilisationsgeräte in der Regel das
zur Sterilisation erforderliche Medium selbst herstellen und sie somit nicht
an ein im Krankenhaus vorhandenes Installationsnetz angeschlossen werden
müssen, ist eine Zuordnung zu der Gruppe „Geräte, Apparate, Maschinen"
sachgerecht Darüber hinaus ist die durchschnittliche Nutzungsdauer von
Zen-tralsterilisationsgeräten in die Zeitspanne von 3 bis 15 Jahren
einzuordnen. Diese Geräte sind somit zu den kurzfristigen Anlagegütern zu
zählen.
2.23 Für Sterilisatoren/Desihfektionsgeräte gilt die Nummer 2.22
entsprechend.
2.24 Während Steckbecken im Verzeichnis I zur AbgrV 77 als Gebrauchsgüter
genannt sind, sind Steck-becken-Spüler in den nachfolgenden Verzeichnissen
nicht ausdrücklich erwähnt. Steckbecken-Spü-ler gehören als Sanitärobjekte zu
den Installationen (Anlage 2 a, Kostengruppe 3.2.2); sie gehören gemäß
Verzeichnis III Nr. 2 AbGrV 77 zu den Anlagegütern mit einer
durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren.
2.25 Medizinische Deckenversorgungseinheiten werden an betriebstechnische
Anlagen des Krankenhauses angeschlossen. Sie sind aber von der Konstruktion
und Bauart her eigene Geräte, die auch in bezug auf die Nutzungsdauer
gegenüber den sie versorgenden betriebstechnischen Anlagen abweichend zu
bewerten sind. Eine Zuordnung zur Anlage II, Gruppe „Geräte, Apparate,
Maschinen" der AbgrV 77 und damit zu den kurzfristigen Anlagegütern ist
daher gerechtfertigt.
198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)
2. 3. 90 (2)
2.26 Instandhaltungskosten zählen nach Maßgabe des §4 AbgrV 85
grundsätzlich nicht zu den Investitionskosten.
2.3 Investitionskosten für die Wiederbeschaffung und Ergänzung von
kurzfristigen Anlagegütern (§23 Abs. l Nr. l KHG NW in Verbindung mit dem
Verzeichnis II der Anlage zur AbgrV 77), die über die übliche Anpassung an
die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgehen. Größe und
Aufgabenstellung des Krankenhauses sowie seine medizinisch-technische und sonstige
Ausstattung sind zu berücksichtigen. Die Ergänzung kurzfristiger Anlagegüter
ist somit nach § 19 Abs. l Nr. 3 KHG NW Gegenstand der Einzelförderung, w enn
z. B.
2.31 bei gleichbleibender Gesamtbettenzahl Abteilungen
(Gebiete/Teilgebiete) neu eingerichtet werden, hinsichtlich der zusätzlichen
Räume,
2.32 Räume oder Funktionsstellen, die bisher nicht vorhanden waren, die
aber nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses zur ordnungsgemäßen
Unterbringung einer Betriebsstelle zwingend erforderlich sind, eingerichtet
oder geschaffen werden,
2.33 die Gesamtbettenzahl um eine Pflegeeinheit (mindestens 16 Betten)
erhöht wird hinsichtlich der notwendigen zusätzlichen Ausstattung.
2.4 Investitionskosten für die Wiederbeschaffung kurzfristiger
Anlagegüter, die im Zusammenhang mit einer Einzelförderung nach § 19 Abs. l
KHG NW stehen, wenn und soweit das Krankenhaus die Wiederbeschaffung nicht
nach Maßgabe des §20 Abs. 2 KHG NW sicherstellen kann.
2.5 Investitionskosten für gemeinschaftliche Einrichtungen von Krankenhäusern
(§ 2 Nr. 3 c KHG), deren Aufnahme in den Krankenhausplan durch
bestandskräftigen Bescheid nach § 14 KHG NW a. F. oder § 16 KHG NW
festgestellt ist. Die Nummern 2.1 bis 2.4 und 2.8 gelten entsprechend.
2.6 Investitionskosten für Ausbildungsstätten, die nach § 2 Nr. l a KHG
notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbunden sind und deren Aufnahme in
den Krankenhausplan durch bestandskräftigen Bescheid nach § 14 KHG NW a. F.
oder § 16 KHG NW festgestellt ist Die Nummern 2.1 und 221 gelten entsprechend.
2.7 Investitionskosten nach den Nummern 2.1 bis 2.6" sind nicht
förderungsfähig, wenn
12.71 und soweit für die Investition Versicherungsleistungen gewährt
werden oder bei Abschluß verkehrsüblicher Versicherungen hätten gewährt
werden können (§ 17 Abs. 2 Satz l KHG NW),
2.72 Investitionen durch unterlassene Wartung und Instandhaltung notwendig
geworden sind (§ 17 Abs. 2. Satz 2 KHG NW),
2.73 Investitionen nach § 23 Abs. l Nr. 2 KHG NW mit pauschalen
Fördermitteln zu finanzieren sind; dies gilt nicht für Ausbildungsstätten
nach Nummer 2.6,
2.74 und soweit Krankenhäuser nach § 5 Abs. l KHG ganz oder zum Teil nicht
förderungsfähig sind.
2.8 Für die Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.5 gelten darüber hinaus
folgende Einschränkungen:
2.81 Werden in einem Krankenhaus oder in einem selbständigen Gebäude eines
Krankenhauses Betten vorgehalten, die nach § 5 Abs. l KHG nicht
förderungsfähig sind, sind die auf diese Betten entfallenden Investitionen
von der Förderung ausgeschlossen. Die Höhe der förderungsfähigen
Investitionen bestimmt sich in diesem Fall grundsätzlich nach dem
Vomhundertsatz, der dem Anteil der nach § 23 KHG NW förderungsfähigen Betten
an der Gesamtbettenzahl des Krankenhauses oder des einzelnen Gebäudes des
Krankenhauses entspricht Weicht der Anteil der in dem bestandskräftigen
Feststellungsbescheid ausgewiesenen förderungsfähigen Betten offensichtlich
von den tatsächlich vorgehaltenen förderungsfähigen Betten
2128
ab, dann ist für die Bestimmung des Vomhundert-satzes der Anteil der z. Z.
der Bewilligung tatsächlich vorgehaltenen förderungsfähigen Betten an der
Gesamtbettenzahl des Krankenhauses bzw. des einzelnen Gebäudes maßgebend. Die
Änderung des Feststellungsbescheides ist in diesem Fall vor der Bewilligung
zu veranlassen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die Förderung gemeinsamer
Versorgungseinrichtungen, wie z. B. Heizwerke, Kanalisation, Küche, Labor,
Apotheken, Freizeiteinrichtungen, entsprechend.
2.82 Ist nach § 18b KHG ein Investitionsvertrag geschlossen, durch den nur
ein Teil einer förderungsfähigen Investitionsmaßnahme nach Nummern 2.1 bis
2.5 sichergestellt ist, dann ist der nicht gedeckte Teil der Maßnahme
förderungsfähig, wenn ich dem Investitionsvertrag nach §3 Nr. 5 KHZV
zugestimmt habe.
2.9 Vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind zu übernehmen,
soweit dies wirtschaftlich geboten und medizinisch vertretbar ist
3 Förderungsvoraussetzungen:
3.1 Das Land fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach
Maßgabe des KHG und KHG NW im Wege der Einzelförderung die unter Nummer 2
genannten Investitionskosten, wenn und soweit .
3.11 die Maßnahme in das Investitionsprogramm aufgenommen worden ist,
3.12 ein Antrag auf Förderung nach dem Muster 'der Anlagen 2 gestellt
worden ist,
3.13 die Maßnahme nach Maßgabe der Nummern 4 und 5 förderungsfähig ist,
3.14 bei Maßnahmen nach Nummer 1.13 die Aufnahme in das
Investitionsprogramm durch Bewilligungsbescheid nach dem Muster der Anlage 3
festgestellt Anlage 3 worden ist,
3.15 bei Maßnahmen nach Nummern 1.14, 1.15 ein Bewilligungsbescheid nach
dem Muster der Anlage 3 erteilt worden ist
32 Eine Einzelförderung ist ausgeschlossen, wenn
3.21 das Krankenhaus ohne meine Zustimmung von den Vorgaben des Feststellungsbescheides
abgewichen ist, die Abweichung mit den Zielen des Krankenhausplanes nicht im
Einklang steht und das Krankenhaus trotz Aufforderung sich weigert, innerhalb
einer angemessenen Frist den Vorgaben des Feststellungsbescheides in vollem Umfang
nachzukommen,
3.22 die Gesamtfinanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist,
3.23 das Krankenhaus nicht die Gewähr für eine wirtschaftliche
Betriebsführung, insbesondere für die ordnungsgemäße Verwendung und
Unterhaltung der zu fördernden Anlagegüter bietet,
3.24 mit der Maßnahme ohne meine schriftliche Einwilligung vor Erteilung
des Bewilligungsbescheides begonnen worden ist. Als Maßnahmebeginn ist
grundsätzlich der Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-
und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung,
Baugrunduntersuchung, Erwerb und Herrichtung des Grundstücks (z. B.
Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn der Maßnahme,
3.25 die förderungsfähigen Gesamtkosten der Investitionsmaßnahme nach der
Kostenberechnung gemäß Anlage 2 a die in dem Investitionsprogramm Anlage 2a
nach Nummern 1.13, 1.14 oder in dem Förderungsprogramm nach Nummer 1.15 dafür
vorgesehenen Fördermittel überschreiten und eine nachträgliche Verminderung
des Umfangs der Investitionsmaß-nahme oder eine anderweitige Finanzierung
nicht möglich ist
4 Art und Umfang der Einzelförderung:
4.1 Nach § 9 Abs. 5 KHG in Verbindung mit § 20 Abs. l
2. 3. 90 (2)
198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)
2128
KHG NW werden im Rahmen der Eihzelförderurig nur die nach Nummer 2
förderungsfähigen Investitionskosten gefördert, die unter Beachtung be-.
triebswirtschaftlicher Grundsätze und der Grundsätze der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit für eine ausreichende und medizinisch zweckmäßige
Versorgung erforderlich sind. Art und Umfang der zu fördernden Maßnahme sind
somit danach zu bemessen, ob sie
4.11 geeignet und ausreichend ist, die Wirtschaftlichkeit und
Leistungsfähigkeit des Krankenhauses zu erhalten und zu verbessern, wobei die
Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf den Pflegesatz zu
berücksichtigen sind,
4.12 unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses
nach dem Feststellungsbescheid für eine ausreichende und medizinisch
zweckmäßige Versorgung erforderlich ist, wobei insbesondere bei der
Errichtung und Ausstattung neuer oder zusätzlicher Funktionsräume (z. B.
Labor, Küche, Wäscherei) die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit anderen
Krankenhäusern nach § 10 KHG NW zu prüfen ist
42 Die unter 4.1 genannten Grundsätze gelten für alle Teile einer
Baumaßnahme, die entsprechend dem Muster der Anlage 2 a in die Kosten für das
Baugrundstück, die Erschließung, das Bauwerk, das Gerät die Außenanlagen,
zusätzliche Maßnahmen und Baunebenkosten untergliedert sind. Für die unter
die einzelnen Kostengruppen fallenden Maßnahmen ist ergänzend zu den
Erläuterungen in dem Muster der Anlage 2 a folgendes zu beachten:
451 Grundstückskosten und Kosten der öffentlichen ' Erschließung sind nach
Nummer 2.14 nicht förderungsfähig.
4.211 Kosten des Abbruchs von Gebäuden und Gebäudeteilen, deren
Beseitigung für die Durchführung einer Maßnahme nach- Nummern 2.1 und 2.2 aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zwingend geboten ist, gelten nicht als
Kosten des Baugrundstücks.
4.212 Baumaßnahmen, durch die innerhalb des Grundstücks des Krankenhauses
der Anschluß an öffentliche Versorgungseinrichtungen hergestellt werden soll,
gehören zu den Außenanlagen.
452 Die Kosten für das Bauwerk sind der Kostengruppe 3 des Musters der
Anlage 2 a sowie den dazu ergangenen Erläuterungen zu entnehmen.
4.221 Die Kosten für einen Raum für den sozialen Dienst ••im Krankenhaus,
sowie eine Kapelle oder einen Andachtsraum oder einen Gemeinschaftsraum (bis
. zu 4 cbm - BRI -^Krankenhausbett) sind einschließlich der dazugehörenden
Ausstattung förderungsfähig. Dies gilt nicht für die sakrale Ausstattung von
Kapellen und Andachtsräumen, wie z. B. Kelch, Kruzifix, Kerzenleuchter,
Meßbuch usw.
4.222 Die Kosten für eine Personalcafeteria in angemessenem Umfang sind
förderungsfähig. Größe, Umfang und Ausstattung richten sich insbesondere nach
der Zahl der im Krankenhaus Beschäftigten.
4523 Die Kosten für eine Besucher- bzw. Patientencafeteria, für
Verkaufsräume, einen Frisörraum sowie die Kosten für ein Sozialzentrum sind
nur dann förderungsfähig, wenn dies wegen der Lage oder . Größe des
Krankenhauses oder seiner besonderen Aufgabenstellung gerechtfertigt ist. Ein
Sozialzentrum kann grundsätzlich nur bei einem psychiatrischen
Sonderkrankenhaus mit mehr als 200 förderungsfähigen Betten gefördert werden.
Ist beabsichtigt, die v. g. Räume oder Einrichtungen zu verpachten, dann sind
die für die Errichtung und Ausstattung dieser Räume erforderlichen
Investitionskosten nur dann förderungsfähig, wenn sichergestellt ist, daß die
Einnahmen aus der Verpachtung einschließlich der Kosten für Energie, Wasser
usw. in voller Höhe als Einnahmen im Budget des Krankenhauses ausgewiesen
werden und damit zur Verminderung des Pflegesatzes beitragen.
4524 Hinsichtlich der Installationen und betrieblichen Einrichtungen wird
auf die ergänzenden Bestimmungen unter Nummer 5 verwiesen.
4.225 Kosten für „Kunst am Bau" sind nur nach Maßgabe der K 7 RL Bau
NW (RdErl. d. Finanzministers v. 16. 5.1980 - SMB1. NW. 236) förderungsfähig.
4.23 Die Kosten für die Ausstattung mit Geräten sind der Kostengruppe 4 im
Muster der Anlage 2 a zu entnehmen und sind - da es sich in der Regel um
kurzfristige Anlagegüter handelt - nur nach Maßgabe der Nummern 2.3 und 2.4
im Wege der Einzelförderung zu finanzieren.
4531 Liegen die Voraussetzungen für die Einzelförderung nach Nummer 2.4
vor, dann sind für die Ausstattung der Chefarztgruppen, der Räume für die
Leitende Pflegekraft, des Verwaltungsleiters sowie für die übrigen Räume der
Verwaltung die Richtlinien für die Ausstattung von Dienstzimmern (RdErl. d.
Finanzministers v. 25. 5..1979 - SMB1. NW. 20021)-entsprechend anzuwenden.
Dabei ist für die Abteilungsärzte, die Leitende Pflegekraft und den
Verwaltungsleiter höchstens die Gruppe 4 des Ausstattungsverzeichnisses
zugrundezulegen.
4.24 Die Kosten für die Außenanlagen sind der Kosten-
• gruppe 5 im Muster der Anlage 2 a zu entnehmen.
4541 Die Förderungsfähigkeit der Kosten für die Erstellung ebenerdiger
PKW-Einstellplätze richtet sich nach der, Lage, Größe und Art des
Krankenhauses, wobei insbesondere die Zahl der im Krankenhaus Beschäftigten
und die voraussichtiiche • Zahl der Besucher zu berücksichtigen ist. Danach
können bei Krankenhäusern bis zu 150 Betten sowie bei Sonderkrankenhäusern
höchstens l Stellplatz für je 4 förderungsfähige Betten und in allen übrigen
Fällen l Stellplatz je 3 förderungsfähige Betten gefördert werden.
4542 Die Kosten für die Errichtung von Garagen, Tiefgaragen, Parkhäusern sind
nur in Höhe der Kosten förderungsfähig, wie für ebenerdige PKW-Einstellplätze
nach Nummer 4.241.
4543 Die Kosten für die Einrichtung von Hubschrauberlandemöglichkeiten
sind nur dann förderungsfähig, wenn das Krankenhaus nach Ausstattung und
Leistungsfähigkeit in der Lage ist, eine ausreichende Erstversorgung von
Notfallpatienten zu gewährleisten und innerhalb des Einsatzradius des RTH von
ca. 50 km liegt Förderungsfähig ist die Anlage von einfachen
Landevorrichtungen auf einer Wiese oder einem Platz, die so beschaffen sein
müssen, daß bei Starts und Landungen keine Bodenbestandteile o. ä.
aufgewirbelt werden; die Errichtung von Befeuerungsanlagen ist nicht
förderungsfähig. Hubschrauberlandeplätze auf Dachflächen sind nur
ausnahmsweise förderfähig.
4544 Die Kosten für die Errichtung von Sportanlagen sind nur bei den
psychiatrischen Sonderkrankenhäusern förderungsfähig, bei denen eine solche
Anlage nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem
Feststellungsbescheid aus therapeutischen Gründen zwingend erforderlich ist.
455 Die Baunebenkosten sind der Kostengruppe 7 im Muster der Anlage 2 a zu
entnehmen. Hierzu zählen auch die Kosten, die vor Erteilung des
Bewilligungsbescheides entstanden und für die Durchführung der Maßnahme
zwingend erforderlich sind.
4.251 Honorare für Architekten und Ingenieure sind in dem nach der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976(BGB1. I
S. 2805), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 1988 (BGB1.1 S.
359), - HOAl - vorgesehenen Umfang nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
förderungsfähig:
4.2511 Grundsätzlich sind Einzelverträge abzuschließen.
• Dabei wird die entsprechende Anwendung aller einschlägigen für die
staatliche Bauverwaltung vom Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und
Verkehr eingeführten Vertragsmuster (siehe SMB1. NW. 236) empfohlen.
198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)
2. 3. 90 (3)
4.2512 Grundsätzlich sind die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze zu
vereinbaren. Hat das Krankenhaus nach § 4 Abs. 4 HOAI höhere Sätze
vereinbart, so können die Mehrkosten im Hinblick auf das Gebot der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur in begründeten Ausnahmefällen, bei
denen besondere Anforderungen gestellt werden, die den üblichen Bearbeitungsaufwand
wesentlich erhöhen, in angemessenem Umfang als förderungsfähig anerkannt
werden.
45513 Übersteigen die anrechenbaren Kosten die jeweiligen Kostenansätze
der Honorartafeln, so können die über die Honorartafeln hinausgehenden
Ho-noranteile nur insoweit als förderungsfähig anerkannt werden, als ihrer
Vereinbarung vorher von der Bewilligungsbehörde schriftlich zugestimmt worden
ist.
4.2514 Das Honorar für die Vereinbarung von besonderen Leistungen ka nn
nur insoweit als förderungsfähig anerkannt werden, als die Notwendigkeit und
Wirtschaftlichkeit der besonderen Leistung im einzelnen nachgewiesen werden.
Auf § 5 Abs. 4 und 5 HOAI wird verwiesen.
4.2515 Einzelleistungen im Sinne der §§ 19, 58, 75 etc. HOAI müssen bei
Vertragsabschluß als solche bezeichnet und schriftlich vereinbart werden. Sie
können nur insoweit als förderungsfähig anerkannt werden, als die
Notwendigkeit und Wirt-»schaftlichkeit der Einzelleistung nachgewiesen werden
und die Bewilligungsbehörde sich vor Vertragsabschluß dem Krankenhaus gegenüber
. schriftlich mit einer solchen Vereinbarung einver-I standen erklärt hat.
Bei stufenweiser Beauftragung ist das aufgrund der Vergabe als Einzelleistung
berechnete Honorar auf das Gesamthonorar anzurechnen; die Summe der
Einzelhonorare darf das Gesamthonorar nicht übersteigen.
4.2516 Honorare für zusätzliche Leistungen nach Teil III, §§ 28 bis 32
HOAI können ausnahmsweise als förderungsfähig anerkannt werden, wenn die
Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der zusätzlichen Leistungen nachgewiesen
werden und die Bewilligungsbehörde sich vor Vertragsabschluß dem Krankenhaus
gegenüber schriftlich mit einer solchen Vereinbarung einverstanden erklärt
hat. Die Vorschriften über den Winterbau werden von dieser Regelung nicht
berührt.
4.2517 Die Einstufung von Krankenhäusern in Honorarzonen bei Gebäuden
ergibt sich aus der Objektliste für Gebäude nach § 12 HOAI in Verbindung mit
§ U HOAI. Dabei sind die in § 23 Abs. 3 KHG NW
) bezeichneten Anforderungsstufen zugrundezulegen. Die Einstufung von
Bauteilen (Fassade, Dach, usw.)
| bei kleineren Sanierungsmaßnahmen muß jeweils gesondert ermittelt
werden; dabei ist die jeweilige für das gesamte Objekt zutreffende
Honorarzone nicht maßgebend.
4.2518 Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sollen nach Möglichkeit
gemäß § 7 Abs. 3 HOAI Nebenkosten als Pauschale vereinbart werden. Dabei soll
von folgenden Pauschalen - ohne Mehrwertsteuer -ausgegangen werden:
a) für Objektplanung
Gebäude 8% des Nettohonorars
b) für Tragwerksplanung,
Planung Technische Ausrüstung
und sonstige Planungen 7% des Nettohonorars
Die niedrigere Pauschale für die Tragwerksplanung, Planung Technische
Ausrüstung und sonstige Planungen ist auch dann zugrundezulegen, wenn sie
gemeinsam mit der Objektplanung Gebäude vergeben wird.
4.252 Kosten für vom Krankenhauspersonal erbrachte Verwaltungs- und/oder
Planungsleistungen sind förderungsfähig, wenn nachweislich
4.2521 das Krankenhauspersonal zusätzlich zur Durchführung der
Investitionsmaßnahme eingestellt worden ist,
4.2522 das vorhandene Krankenhauspersonal über seine normalen dienstlichen
Obliegenheiten hinaus zur Ausführung der Investitionsmaßnahme zusätzliche
Aufgaben übernommen und dafür neben den regulären Bezügen eine zusätzliche
Vergütung erhalten hat,
4.2523 das vorhandene Krankenhauspersonal während der regulären
Arbeitszeit mit der Ausführung der Investitionsmaßnahme betraut und die dafür
anfallenden Lohnkosten gesondert erfaßt worden sind,
4.2524 die entstandenen Kosten durch einen in der Höhe entsprechenden
Ansatz im Kosten- und Leistungsnachweis abgezogen worden sind.
4.253 Soweit bei der Durchführung einer Investitionsmaßnahme Kosten für
Verwaltungs- und/oder Planungsleistungen für Bedienstete des
Krankenhausträgers geltend gemacht werden, die nicht im Krankenhaus beschäftigt
sind oder waren, ist der vom Krankenhaus als wirtschaftlich selbständiger
Einrichtung dem Krankenhausträger zu erstattende Aufwand dann als
'förderungsfähig anzusehen, wenn nachweislich
4.2531 diese Leistungen nach Art und Umfang eindeutig und abgrenzbar durch
die Investitionsmaßnahme bedingt sind,
4.2532 diese Leistungen bereits bei der Antragstellung erkennbar gesondert
ausgewiesen und im Umfang festgelegt worden sind,
4.2533 die Bewilligungsbehörde die Angemessenheit dieser Kosten dem Grunde
und der Höhe nach anerkannt hat.
4.254 In den Fällen der Nummern 4.252, 4.253 können die Kosten nur dann
und nur insoweit als förderungsfähig anerkannt werden, als die Leistungen
nicht von Dritten aufgrund vertraglicher Verpflichtungen zu erbringen sind.
Ist als Grundlage für die Förderung der Leistungen die Honorarordnung der
HOAI herangezogen worden, so sind die Mindestsätze dieser Honorarordnung
pauschal um 30 v. H. zu kürzen. Sind als Grundlage für die Förderung
Gebührenordnungen herangezogen worden, in deren Sätzen die gesetzliche
Mehrwertsteuer bereits • enthalten ist, sind die Mindestsätze pauschal um 40
v. H. zu kürzen.
4.255 Aufwendungen für Berater, Betreuer und Beauftragte sind nur
förderungsfähig, wenn sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei
Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit als
Baunebenkosten anerkannt werden können. Kosten für Leistungen bei der Planung
oder Bauleitung, die vom Architekten zu erbringen sind, sind nicht Berater-
oder Betreuerkosten.
Berater im Sinnedieser Vorschrift sind natürliche oder juristische
Personen, die neben Architekten und Fachingenieuren, einschließlich der
Fachinge-'nieure für Medizintechnik, Träger von Krankenhäusern gegen Entgelt
bei der Planung von Baumaßnahmen und der Einrichtung von Krankenhäusern oder
Teilen davon durch Erstattung von Gutachten oder in ähnlicher Weise
unterstützen. Betreuer und Beauftragte im Sinne dieser Vorschrift sind
natürliche oder juristische Personen, die neben Architekten Träger von
Krankenhäusern gegen Entgelt bei der Planung von Baumaßnahmen und der
Einrichtung von Krankenhäusern • oder Teilen davon in der Weise unterstützen,
daß sie für den Träger Förderanträge stellen, Finanzierungsmittel beschaffen
und die sonst mit der Bau-maßnahme oder der Einrichtung zusammenhängenden
Maßnahmen übernehmen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Träger
eines Krankenhauses - ggf. nach Einschaltung seines Spitzenverbandes - in der
Lage ist, geeignete Vorstellungen über den Betrieb, die bauliche Gestaltung
und Ausstattung eines Krankenhauses den medizinischen, pflegerischen und
technischen Erfordernissen entsprechend zu entwickeln und die bei der
Baumaßnahme anfallenden Verwaltungsleistungen selbst zu erbringen.
2128
2. 3. 90 (3)
198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)
Öl pQ " Aufwendungen für Berater, Betreuer oder Beauf-~ ' fcO tragte
bei Krankenhausbaumaßnahmen sind daher nur ausnahmsweise förderungsfähig,
wenn und soweit die Bewilligungsbehörde vor Abschluß des Vertrages die
Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit schriftlich anerkannt hat.
45551 Die vom Betreuer oder Beauftragten zu erbringenden Leistungen müssen
in der Regel zumindest beschränkt ausgeschrieben werden. Das Ergebnis der
Ausschreibung ist mit dem Antrag der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
4.2552 Die Einschaltung von Beratern ist vertraglich zu regeln. Dem
Vertrag muß eindeutig zu entnehmen sein, ob es sich bei der von dem Berater
zu erbringenden Leistung um eine Dienstleistung im Sinne des §611 BGB
(Dienstvertrag) oder um ein Tätigwerden zur Herbeiführung eines bestimmten
Erfolges oder Arbeitsergebnisses im Sinne des §631 BGB (Werkvertrag) handelt.
4.2553 In dem Vertrag muß eindeutig festgelegt sein, auf welche Bereiche
sich die Beratung bei Krankenhausbaumaßnahmen beziehen soll und welche
Leistungen vom Berater zu erbringen sind, so daß ohne Schwierigkeiten
nachzuprüfen ist, ob die vereinbarten Leistungen erbracht worden sind.
4.2554 Beziehen sich die vom Berater zu erbringenden Leistungen auf
Bereiche, in denen sie wegen des Fortschritts der Planung und der Ausführung
der Krankenhausbaumaßnahme nicht mehr berücksichtigt werden können, kann dem
Vertrag mit dem Berater nicht zugestimmt werden.
4.2555 Beziehen sich die vom Berater zu erbringenden Leistungen auf
gleichartige .Leistungen, die von Architekten, Ingenieuren, anderen Beratern
oder Betreuern zu erbringen sind, darf dem Vertrag nur zugestimmt werden,
wenn sichergestellt ist, daß die Honorare der anderen Beteiligten
entsprechend gekürzt werden.
45556 Der Beratervertrag hat eine eindeutige Regelung über die Bemessung
des Honorars zu enthalten, die in einem möglichst engen Bezug zu den
nachweisbar zu erbringenden Leistungen stehen muß.
4.2557 Honorierungen nach Zeitaufwand (Tagewerke) sind in der Regel nicht
zulässig. Ist ausnahmsweise die Abgeltung der Beraterleistung nach Tagewerken
oder Pauschalen gerechtfertigt (z. B. gutachtliche Stellungnahme oder
Zielplanstudie), ist das Krankenhaus aufzufordern, in jedem Fall Angebote
mehrerer Berater einzuholen, um das kostengünstigere Angebot zu ermitteln.
4.2558 Kosten für Beraterleistungen können nur für diejenigen Bereiche
anerkannt werden, auf die sich die Beratung bezieht.
4.2559 Soweit die Honorarbasis den während der Durchführung der Maßnahme
gestiegenen Kosten angepaßt werden soll, darf eine Anpassung nur insoweit
erfolgen, als Teilleistungen noch nicht erbracht sind.
4.2559.10 In dem Vertrag ist festzulegen, mit welchem Anteil - gemessen an
der Gesamtleistung - die jeweiligen Teilleistungen bewertet werden, so daß
für Leistungen, die nicht erbracht wurden, eine Honorarkürzung möglich ist.
45559.11 Bei der Erfüllung des Beratervertrages entstehende Auslagen
(Nebenkosten w'ie z. B. Fern-, meldekosten, Fahrtkosten), sind nur nach dem
tatsächlichen Aufwand förderungsfähig. Sie dürfen 8 v. H. des Nettohonorars
(ohne Mehrwertsteuer) nicht übersteigen. Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich
zum Honorar auszuweisen.
4.2559.12 Die Grundsätze für die Honorierung von Beratern gelten auch für
Betreuer, Beauftragte oderUnternehmen mit betreuungsähnlichem Charakter.
4.2559.13 Bei der Tätigkeit der Betreuer, Beauftragten oder Unternehmen
mit betreuungsähnlichem Charakter handelt es sich überwiegend um Lei-
stungen, die an sich vom Krankenhausträger selbst zu erbringen sind (z. B.
Antragstellung bei Bewilligung eines Landeszuschusses, Verkehr mit Behörden,
Mittelbeschaffung, Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Führung des Baubuches,
Aufstellung der Schlußabrechnung). Diese Leistungen können daher nur dann und
nur insoweit als förderungsfähig anerkannt werden, wenn wegen der Größe und
der Schwierigkeit der geplanten Baumaßnahme und der im Verhältnis dazu
geringen Verwaltungskraft des Trägers des Krankenhauses oder aus sonst
zwingenden Gründen davon ausgegangen werden muß, daß ohne diese
Fremdleistungen die ordnungsgemäße Durchführung der Baumaßnahme und die
sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Landesmittel nicht sichergestellt
werden kann.
4.2559.14 Das Honorar für Leistungen von Betreuern, Beauftragten oder
Unternehmen mit betreuungsähnlichem Charakter hängt von dem Umfang der zu
erbringenden Leistungen ab und beträgt bei Krankenhausbaumaßnahmen mit
förderungsfähigen Gesamtkosten bis zu 2 Mio. DM höchstens 0,9 v. H. und' bei
Krankenhausbaumaßnahmen mit förderungsfähigen Gesamtkosten über 2 Mio. DM
höchstens 0,75 v. H. der Gesamtkosten, auf die sich die Leistungen bezogen
haben; bei den förderungsfähigen Gesamtkosten bleiben die Baunebenkosten und
die Kosten für das Grundstück sowie die anteiligen Kosten für die mit pauschalen
Fördermitteln zu beschaffenden Einrichtungsgegenstände unberücksichtigt
4.256 Es können nur Kosten für die -Grundsteinlegung oder das Richtfest
oder die Einweihung von Krankenhausbaumaßnahmen unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit als förderungsfähig
anerkannt werden. Da- ^ bei sind die Kostenwerte der Nummer 3.51 der K 6
RLBau NW v. 16. 5. 1980 - SMB1. NW. 236 - entsprechend anzuwenden. Der
Höchstbetrag von 8000 DM je Förderungsmaßnahme gilt auch für Baumaßnahmen mit
förderungsfähigen Gesamtkosten über 50 Mio. DM.
4.26 Kosten für Handwerkerleistungen, die mit eigenem Personal des
Krankenhauses oder des Krankenhausträgers im Zusammenhang mit einer
Baumaßnahme entstehen, sind in entsprechender Anwendung der Nummern 4.252 und
4.253 förderungsfähig. Die Aufwendungen für derartige Leistungen insgesamt
dürfen jedoch 70 v. H. des Betrages nicht übersteigen, der nach den
Erfahrungswerten für gleichwertige Aufträge an selbständige Betriebe der
gewerblichen Wirtschaft - ohne Mehrwertsteuer - zu entrichten wäre.
4.27 Baubewachungskosten, die für den Zeitraum zwischen Abnahme einzelner
Bauleistungen und Übernahme der gesamten Maßnahme durch den Auftraggeber
entstehen, sind in die Förderung nach § 19 KHG NW einzubeziehen. Bezüglich
Dauer und Umfang der Bewachung ist ein strenger Maßstab anzulegen.
4.28 Wird eine Bauwesenversicherung mit Selbstbehalt abgeschlossen, so ist
dieser nur im Falle von Schäden an abgenommenen Leistungen förderüngsfä-hig; bis
zur Abnahme von Leistungen obliegt die Schutzpflicht dem Auftragnehmer.
4.3 Kosten für die Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten von Darlehen
während der Zeit des vorzeitigen Baubeginns sind nur förderungsfähig, wenn
meine schriftliche Einwilligung (vorherige Zustimmung) zum vorzeitigen
Baubeginn erteilt worden ist (§ 19 Abs. 2 KHG NW).
4.31 Kontoführungsgebühren des Bauabrechnungskontos sind förderungsfähig;
Sollzinsen nur dann und nur insoweit, als sie für das Krankenhaus auch unter
Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit unvermeidbar waren.
4.4 Ist der Krankenhausträger berechtigt, für Lieferungen und Leistungen
an das Krankenhaus Vor-
198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)
2. 3. 90 (4)
Steuerabzüge geltend zu machen, dann mindert sich der Umfang der
förderungsfähigen Investitionen um den Betrag, für den ein Vorsteuerabzug
möglich ist.
4.5 Mehrkosten sind nur nach Maßgabe des § 22 KHG NW förderungsfähig;
Voraussetzung und Umfang der Förderungsfähigkeit richten sich danach, ob es
sich um eine Festbetragsförderung nach § 22 Abs. 2 KHG NW oder eine Förderung
nach §22 Abs. 3 KHG NW handelt
4.51 Bei einer Festbetragsförderung nach § 22 Abs. 2 KHG NW sind
Mehrkosten nur förderungsfähig, wenn
4.511 sie durch eine nach Erteilung des Bewilligungsbescheides ergangene
unabweisbare behördliche Anordnung bedingt sind. Eine behördliche Anordnung
ist dann als unabweisbar anzusehen, wenn das Krankenhaus gegen die Anordnung
ohne Erfolg Rechtsbehelfe geltend gemacht hat oder die Rechtsgrundlage für
die Anordnung auch nach Beurteilung der Bewilligungsbehörde so eindeutig ist,
daß die Geltendmachung eines Rechtsbehelfs aussichtslos erscheint und
4.512 die Bewilligungsbehörde vom Krankenhaus unverzüglich von der
behördlichen Anordnung und ihren • voraussichtlichen Kosten vor deren
Entstehen unterrichtet wird.
4.52 Bei einer Förderung nach § 22 Abs. 3 KHG NW sind Mehrkosten
förderungsfähig, wenn
4.521 sie unabweisbar sind, d. h., durch eine behördliche Anordnung
bedingt sind oder nachweislich aufzusätzliche Kostenfaktoren zurückzuführen
sind, die vom Krankenhaus und der Bewilligungsbehörde z. Zt. der Bewilligung
nicht oder nicht in vollem Umfang erkannt werden konnten; Mehrkosten, die
durch Preis- oder Lohnerhöhungen bedingt sind, sind in der Regel als
unabweisbar anzusehen,
4.522 die Bewilligungsbehörde vom Krankenhaus unverzüglich über den Grund
und die Höhe der Mehrkosten vor deren Entstehen unterrichtet worden ist,
4.523 sie auf einer nachträglichen Abweichung von der genehmigten
Bauplanung beruhen, die zur Verwirklichung der geförderten Baumaßnahme
zwingend geboten ist oder zu einer wesentlichen Ver-besserung der geplanten
Baumaßnahme führt und die Bewilligungsbehörde zu der Planänderung ihre
Einwilligung erteilt hat und
4.524 - sofern es sich um eine unvorhergesehene außergewöhnliche
Kostensteigerung handelt - die Bewilligung nicht nachträglich durch
Verminderung des Umfangs der Investitionsmaßnahme und durch sparsamere
Ausführung der noch nicht begonnenen Teile der Investitionsmaßnahme
eingeschränkt werden kann.
4.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten mit Ausnahme der Nummern 4.222
bis 4524 für gemeinschaftliche Einrichtungen nach Nummer 2.5 sowie mit
Ausnahme der Nummer 4.255 für Ausbildungsstätten nach Nummer 2.6 entsprechend.
5 Besondere Anforderungen an Raumlufttechnische (RLT) Anlagen in
Krankenhäusern sowie bauliche Hygienemaßnahmen in Operationsabteilungen und
Intensivpflegestationen:
5.1 Die Anforderungen an Raumlufttechnische (RLT) Anlagen in
Krankenhäusern waren bisher in der DIN 1946 Teil 4 (1978) und werden künftig
in der DIN 1946 Teil 4 (1989) geregelt. Da die Prüfung, in welchem Umfang
besondere Anforderungen hinsichtlich der DIN 1946 Teil 4 (1989) Bestandteil
dieser Verwaltungsvorschriften werden sollen, nicht kurzfristig zum Abschluß
gebracht werden kann, ist die DIN 1946 Teil 4 (1978) bis auf weiteres
anzuwenden.
Die unter Nummer 4.1 genannten Grundsätze sind
auch bei der Anwendung der DIN 1946 Teil 4 (1978)
' Raumlufttechnische (RLT) Anlagen in Kranken-
5.11
5.12
5.13
5.131
5.132
5.14
5.15
5.151
5.152
5.153
5.154
5.155
5.156
5.16
5.17
häusern anzuwenden. Bei Errichtungsmaßnahmen von Krankenhäusern ist daher
nach strengen Maß-Stäben in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die volle
Anwendung der DIN 1946 Teil 4 in medizinisch-hygienischer Hinsicht
erforderlich ist.
Nach § 16 Abs. l Satz 2 der Krankenhausbauverordnung - KhBauVO - vom 21.
Februar 1978 (GV. NW. S. 154/SGV. NW. 232) sind Räume ohne Fenster zulässig,
wenn die Zweckbestimmung es erfordert. Die damit verbundenen Nachteile sind
durch besondere Maßnahmen auszugleichen. Bei der Planung von Lüftungsanlagen
für fensterlose Aufenthaltsräume muß unter Berücksichtigung der Funktion der
Räume und Raumgruppen sorgfältig geprüft werden, welche Anforderungen der DIN
1946 Teil 4 zu erfüllen sind. Bei sonstigen Räumen im Sinne dieser Norm
genügt ggf. eine Lüftungsanlage mit mindestens einfachem Luftwechsel.
in der Regel kann an den Trennflächen zwischen den Raumklassen I und II
aus medizinisch-hygienischer Sicht auf luftdichte Klappen (DIN 1946 Teil 4
Nr. 2.4.2.1 Abs. 8 a) verzichtet werden. Dasselbe gilt bei mehrgeschossigen
Gebäuden für Zu- und Abluftleitungen an Geschoßabzweigungen, sofern sich in
den einzelnen Geschossen nur Räume derselben Raumklasse befinden.
In OP-Räumen der Raumklasse II ist es aus medizinisch-hygienischer Sicht
in der Regel vertretbar, abweichend von Tabelle l der DIN 1946 Teil 4 die
Luftwechselzahl auf das ISfache - jedoch nicht weniger - zu begrenzen.
Ausnahmen sind zulässig, sofern nachweislich
die geforderten Raumluftzustände (Temperatur und Feuchte) nur mit
entsprechend höherer Luftwechselzahl eingehalten werden können, oder
die Reduzierung der Luftwechselzahl auf das ISfache aus besonderen Gründen
wirtschaftlich nicht relevant ist.
Bei Auslegung der RLT-Anlagen ist raumbezogen eine Abweichnung von ± 2
Grad Celsius von den vereinbarten bzw. festgelegten Raumlufttemperaturen
zulässig.
In folgenden Bereichen sind RLT-Anlagen abweichend von der DIN 1946 Teil 4
Tabelle l, Spalte 14 aus infektionsprophylaktischen Gründen in der Regel
entbehrlich, es sei denn, im Einzelfall wird die Unentbehrlichkeit
nachgewiesen: (In Klammern gesetzt sind nachfolgend jeweils die Zeilen der
Tabelle l der DIN 1946 Teil 4)
Übrige Räume der Funktionseinheit OP; hier: Dienst- oder Aufenthaltsräume
(Zeilen 2 und 8), sofern nicht aus zwingenden Gründen raumlufttech-nisch in
die Funktionseinheit OP integriert
Sonstige Räume und Flure der OP-Abteilung (Zeilen 3 und 9), sofern nicht
aus zwingenden Gründen raumlufttechnisch in die Funktionseinheit OP
integriert.
Internistische Intensivpflegeeinheiten (Zeile 11)
Entbindungsräume und Neugeborenenstationen (Zeilen 12 und 14)
Infektionsabteilungen (Zeile 41) Flure (Zeile 22)
Auf die Erläuterungen der DIN 1946 Teil 4 zu Tabelle l, Zeile 22, Spalten
9,10 und 14 wird ausdrücklich hingewiesen.
Aus infektionsprophylaktischen Gründen sind RLT-Anlagen in jedem Fall
entbehrlich in Frühge-borenenstationen mit Rücksicht auf die durch
Inkubatoren gewährleisteten Klimabedingungen(Zeile 13).
Die v. g. Grundsätze gelten auch für die Förderung von RLT-Anlagen bei
Umbauten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen weitere Abweichungen von den
Anforderungen der DIN 1946 Teil 4 zulässig, sofern ihre Anwendung technisch nicht
möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar und die Ab-
2. 3,90 (4)
198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)
2128
6.1
weichungen von der DIN 1946 hygienisch unbedenklich sind:
5.18 Horizontale Laminar-Flow-Anlagen sollen nicht mehr vorgesehen werden.
5.2 Bauliche Hygienemaßnahmen in Operationsabteilungen 5.42
5.21 OP-Einheiten:
Der Bedarf für OP-Einheiten richtet sich nach Größe und Aufgabenstellung
des Krankenhauses. Ein septischer OP ist nicht grundsätzlich erforderlich.
Ein wesentliches Bedarfskriterium ist die Zahl und Art der septischen
Eingriffe. In septischen Operationseinheiten ist eine Behandlung der Raumluft
notwendig. Luftübertritte aus dem septischen Bereich in die übrigen Teile des
Krankenhauses sind auszuschließen. In jedem Fall sind bei
Errichtungsmaßnahmen mindestens 2 Operationseinheiten vorzusehen.
5.211 Für kleinere Eingriffe sind Eingriffsräume vorzuhalten. Die
Ausstattung ist so zu gestalten, daß größere Eingriffe dort nicht
durchgeführt werden können.
5.22 Umlagerung:
Für die Patientenumlagerung ist ein geschlossener Raum vorzusehen. Er kann
auch als Versorgungsschleuse genutzt werden.
5.23 Zentralsterilisation: -
Als Verbindung der Zentralsterilisation mit dem OP-Bereich können
Durchreichen in Verbindung mit einer Versorgungsschleuse eingerichtet werden.
In der OP-Zone kann bei Bedarf ein Kleinste-rilisator benutzt werden.
5.24 Gerätepflegezentrum:
Kann in einem Krankenhaus nur ein Gerätepflegezentrum wirtschaftlich
betrieben werden und soll ^ das Gerätepflegezentrum auch zur Aufarbeitung von
Geräten, die nicht aus der Operationsabteilung stammen, genutzt werden, so
muß das Gerätepflegezentrum außerhalb der Operationsabteilung liegen.
Liegt das Gerätepflegezentrum innerhalb der Operationsabteilung, dann darf
es nur für diese Funktionsstelle genutzt werden.
5.25 Die unter Nummern 5.2 bis 5.24 genannten Grundsätze sind bei
Investitionsmaßnahmen zu beachten.
5.3 Bauliche Hygienemaßnahmen in Intensivpflegestationen
5.31 Auf Intensivpflegestationen ist von der Einrichtung von
Patienten-WC's, Bädern oder Duschen abzusehen.
5.32 Sanitäreinrichtungen für das Personal der Inten-siypflegestation sind
in der Vorzone einzurichten.
5.4 Überprüfung von Lüftungsanlagen gemäß § 38 Abs. 2 KhBauVO.
5.41 Gemäß § 38 Abs. 2 KhBauVO hat der Betreiber die hygienische
Beschaffenheit der Lüftungsanlagen von Sachverständigen eines
Hygieneinstituts prüfen zu lassen. Neben der technischen Prüfung durch einen
anerkannten Sachverständigen stellt auch die Hygieneprüfung besondere
Anforderun- g 3 gen an die Kompetenz und Zuverlässigkeit des
Sachverständigen.
Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung können bis auf
weiteres die v. g. Hygieneprüfungen im Sinne des § 38 Abs. 2 KhBauVO außer
von Sachverständigen zweifelsfrei ausgewiesener staatlicher Einrichtungen,
wie z. B. der Institute für Hygiene und/oder medizinische Mikrobiologie der
Universitäten des Landes sowie der beiden hygie- 6.4 nisch-bakteriologischen
Landesuntersuchungsäm-ter und des Hygieneinstituts des Ruhrgebietes in
Gelsenkirchen auch von solchen Sachverständigen durchgeführt werden, welche
den Nachweis der . fachlichen Qualifikation sowie einer technisch apparativen
Mindestausstattung erbringen.
6.2
Als fachlich qualifizierte Hygienesachverständige gelten in diesem
Zusammenhang
- Ärzte für Hygiene sowie
- Ärzte für Mikrobiologie und Infektiönsepidemio-logie.
Für die Prüfung der hygienischen Beschaffenheit der Lüftungsanlagen im
Sinne des § 38 Abs. 2 KhBauVO benötigt der Sachverständige nach meinem RdErl.
v. 28. 11. 1988 (n. v.) - V C 4 - 5700.07 -die nachfolgend aufgeführte
technische apparative Mindestausstattung:
- Partikelzähler
- Gerät zur Bestimmung von Luftkeimzahlen; aus fachlicher Sicht sind
hierfür lediglich folgende Geräte zuzulassen:
1. Membran-Filter-Sammelgeräte (z. B. Sato-rius-Luftkeimsammler MD 2, MD 6
und MD 8)
2. Kaskaden-Sammler (z. B. Casella-Slit-Sam-pler)
oder gleichwertige Geräte
- Hitzedraht - Anemometer
- Strömungs-Prüfröhrchen (Rauchprüfröhr-chen)
- Thermometer (geeicht)
- Hygrometer (geeicht)
- übliche Laborausstattung für die Bakteriologie/Mykologie gem.
DIN-Vorschrift.
Die Einhaltung dieses Standards ist von Medizinaldezernenten der
Regierungspräsidenten, ggf. unter Mitwirkung der beiden
hygienisch-bakteriologischen Landesuntersuchungsäm-ter, zu überwachen und
sicherzustellen.
Antragsverfahren:
Der Antrag auf Einzelförderung ist unverzüglich nach Veröffentlichung des
Investitionsprogramms und Aufforderung durch den Regierungspräsidenten gemäß
Muster der Anlage 2 bei dem zuständigen Regierungspräsidenten zu stellen.
Anträge, die nach dem 1. Juli gestellt werden, können grundsätzlich nicht
mehr berücksichtigt werden.
Der Regierungspräsident prüft die Anträge in fachlicher und bautechnischer
Hinsicht sowie die Kosten auf ihre Angemessenheit und Notwendigkeit. Die
Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob die für die Durchführung der Maßnahme
erforderlichen Vorprüfungen (Bauaufsicht, Gewerbeaufsicht, Gesundheitsamt
usw.) durchgeführt sind; die Planung mit Genehmigungsvorbehalten, Vorgaben,
Anregungen und Bedenken im Einklang steht und diese auch unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
dringend geboten sind.
Bei der Erneuerung von Energieversorgungsanlagen prüft der
Regierungspräsident unter Berücksichtigung der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit, ob Wärmeversorgungsanlagen auf Kohlebasis gefördert
werden können, sofern sich das Krankenhaus mit einer solchen Energieversorgungsanlage
einverstanden erklärt.
Stellt der Regierungspräsident fest, daß der Antrag noch nicht
entscheidungsreif ist, hat er den Antragsteller unverzüglich schriftlich
aufzufordern, den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Ihm
ist gleichzeitig mitzuteilen, daß von der Erteilung eines
Bewilligungsbescheides abgesehen wird, wenn er innerhalb der Frist der
Aufforderung nicht nachkommt.
Der Regierungspräsident leitet mir die von ihm geprüften vollständigen
Anträge nach Nummern 1.13 und 1.14 mit seiner Stellungnahme unverzüglich
-spätestens bis zum 1. Oktober - zu, sofern ich mir die vorherige Zustimmung
zur Bewilligung nach Nummer 1.7 vorbehalten habe. In der Stellungnahme ist
insbesondere auf die Angemessenheit der
198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)
2. 3. 90 (5)
Kosten einzugehen. Dabei ist darauf zu achten, daß die angegebenen Kosten
dem Preisstand zum Zeitpunkt der Vorlage entsprechen. Dem Bericht (Sfach)
sind die Antragsunterlagen (2fach) beizufügen. Das Vorliegen aller nach
diesen Verwaltungsvorschriften notwendigen Unterlagen ist ausdrücklich zu
bestätigen.
Der Regierungspräsident hatdarüber hinaus zu berichten, ob
6.41 die Verträge (Entwürfe) mit Architekten und Ingenieuren vorgelegt
worden sind und ihr Inhalt mit den Grunssätzen nach Nummer 4.251 in Einklang
steht. Zur Vermeidung von Leistungsüberschneidungen und Doppelfinanzierungen
sind, soweit erforderlich, alle förderungsfähigen Einzelpositionen zuvor mit
dem Krankenhaus abzuklären, wobei die
- Notwendigkeit der Einschaltung von Fachingenieuren und Sonderfachleuten
- Vergabe an einen Haupt-/Generalunternehmer einschließlich
- der Abgrenzung von Planungs- und HaupWGe-neralunternehmerleistungen
- Förderungsfähigkeit von Honoraren und Sachleistungen
besonders zu prüfen sind. Die Prüfung bezieht sich nur auf die
Notwendigkeit und Förderungsfähigkeit der Leistungen; auf die Ausgestaltung
der privatrechtlichen Verträge hat sie keinen Einfluß,
6.411 Nummer 6.41 gilt für die Einschaltung von Beratern und Betreuern
nach Nummer 4.255 entsprechend,
6.42 und inwieweit die Investitionsmaßnahme durch einen Schadensfall
bedingt ist, der ganz oder zum Teil durch Leistungen einer Sachversicherung
abgedeckt ist oder bei Abschluß verkehrsüblicher Versicherungen hätte
abgedeckt werden können (§ 17 Abs. 2 Satz l KHG NW). Da durch die
Versicherungsleistung im Regelfall nur die Kosten der Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes abgedeckt werden, nicht jedoch die technische und
insbesondere medizinisch-technische Entwicklung des Anlagegutes
berücksichtigt wird, ist förderungsfähig der Differenzbetrag zwischen der
Wiederherstellung eines dem jeweiligen Standard entsprechenden Anlageguts und
der Versicherungsleistung. Wenn das Krankenhaus eine verkehrsübliche
Versicherung nicht abgeschlossen hat, ist als fiktive Versicherungsleistung -
ggf. nach Einschaltung eines Sachverständigen - der Betrag zugrundezulegen,
der üblicherweise gezahlt worde n wäre; in Höhe der fiktiven
Versicherungsleistung ist eine Förderung nicht möglich
6.43 und inwieweit die Investitionsmaßnahme wegen unterlassener Wartung
oder Instandhaltung notwendig ist (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KHG NW). Diese Frage
ist durch Einsichtnahme in die Unterlagen des Krankenhauses über Wartungs-
und Instandhaltungsarbeiten zu klären und für die Zeit bis zum 31.12. 1985
nach § 5 AbgrV 77 und für die Zeit nach dem 1.1.1986 nach § 4 AbgrV 85 zu
beurteilen,
6.44 es sich um eine in sich abgeschlossene, voll funktionsfähige Maßnahme
handelt, die nicht zwangsläufig weitere Investitionen zur Folge hat. Die
Errichtung von Leergeschossen oder anderen nach Abschluß der Baumaßnahme
nicht funktionsfähigen Gebäudeteilen ist zu vermeiden,
6.45 und in welchem Umfang die Ergänzung kurzfristiger Anlagegüter nach
Nummer 2.3 in die Einzelförderung einzubeziehen ist, da sie über die übliche
Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich
hinausgeht,
6.46 und in welchem Umfang die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter
nach Nummer 2.4 in die Einzelförderung einzubeziehen ist; dabei ist
6.461 auf der Grundlage der in dem Antrag enthaltenen Angaben der für die
Beschaffung kurzfristiger Anlagegüter benötigte Betrag, der in die
Einzelförderung einbezogen werden soll, wie folgt zu ermitteln:
6.4611 Das Guthaben auf dem besonderen Bankkonto nach § 23 Abs. 8 KHG NW
und die bis zur Inbetriebnahme der geförderten Baumaßnahme voraussichtlich
zugewiesenen Fördermittel nach § 23 Abs. l Nr. l KHG NW sind zu addieren. Von
diesem Betrag ist der Betrag abzuziehen, der nach Prüfung der Plausibilität
der Angaben über Art und Umfang der bis zur Inbetriebnahme der geförderten
Baumaßnahme aus unabweisbaren Gründen für noch zu beschaffende kurzfristige
Anlagegüter oder Maßnahmen nach § 23 Abs. l Nr. 2 KHG NW benötigt wird.
6.4612 Können noch nicht zweckentsprechend und vorübergehend für andere
Krankenhauszwecke verwendete pauschale Fördermittel bis zur Inbetriebnahme
der geförderten Baumaßnahme dem besonderen Bankkonto nach § 23 Abs. 8 KHG NW
wieder zugeführt werden, sind diese dem Differenzbetrag nach Nummer 6.4611
Satz 2 hinzuzurechnen. Im übrigen ist darauf hinzuwirken, daß noch nicht
zweckentsprechend verwendete pauschale Fördermittel nach einem vorgegebenen
Zeitplan ihrer Zweckbestimmung wieder zugeführt werden.
6.4613 Zur Ermittlung der Kosten für die Wiederbeschaffung kurzfristiger
Anlagegüter, die in die Einzelförderung einbezogen werden können,.ist der
nach Nummer 6.4611 Satz 2 und Nummer 6.4612 ermittelte Gesamtbetrag von dem
Betrag in Abzug zu bringen, der nach dem Antrag für die Wiederbeschaffung
kurzfristiger Anlagegüter ausgewiesen ist.
6.4614 Soweit kurzfristige Anlagegüter im Wege der Einzelförderung zu
finanzieren sind, beschränkt sich die Prüfung auf Notwendigkeit, Sparsamkeit
und Wirtschaftlichkeit auf die besonders kostenintensiven Anlagegüter. Im
übrigen ist die Prüfung auf Stichproben zu beschränken.
Soweit kurzfristige Anlagegüter aus pauschalen Fördermitteln zu
finanzieren sind, gilt § 32 Abs. 2 Nr. 3 KHG NW.
6.47 bei psychiatrischen Sonderkrankenhäusern oder der Errichtung
psychiatrischer Abteilungen in Allgemeinkrankenhäusern der zuständige
Landschaftsverband in die Objektplanung mit einbezogen worden ist.
6.5 Soweit mir ein Antrag nach Nummer 6.4 vo'rzule-gen ist, behalte ich
mir eine Grundsatzbesprechung vor, an der der Antragsteller, der zuständige
Spitzenverband und der Regierungspräsident teilnehmen. In der
Grundsatzbesprechung, die in der Regel vor der Antragstellung gemäß Muster
der Anlagen 2 stattfindet, werden Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahmen
und der für eine Bewilligung zur Verfügung stehende Höchstbetrag bestimmt.
6.6 Nach der Grundsatzbesprechung ist die Planung unverzüglich und in
enger Abstimmung mit dem Regierungspräsidenten fortzuführen. Weicht die
Planung von dem Ergebnis der Grundsatzbesprechung in wesentlichen Punkten ab,
ist mir hierüber spätestens bis zum 1. Oktober zu berichten. T.
6.7 Die Nummern 6.1 bis 6.6 gelten bei Anträgen auf Förderung von
Maßnahmen nach Nummer 1.15 sowie von Maßnahmen, die nach Nummer 6.4 auf den
Regierungspräsidenten delegiert worden sind, entsprechend, ohne daß mir zu
berichten ist.
6.8 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für gemeinschaftliche
Einrichtungen nach Nummer 2.5 sowie für Ausbildungsstätten nach Nummer 2.6
entsprechend.
7 Bewilligungsverfahren:
7.1 Bei Maßnahmen nach Nummern 1.13 und 1.14.
7.11 Der Regierungspräsident erteilt - soweit erforderlich mit meiner
vorherigen Zustimmung — auf der "Grundlage des Antrages unter Angabe
des Förde-rungsrahmens/Festbetrages und der im Laufe der
2128
2. 3. 90 (5)
198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)
2128
Bearbeitung erteilten Weisungen sowie .im Rahmen der zugeteilten
Haushaltsmittel dem Krankenhausträger einen Bewilligungsbescheid nach dem Muster
der Anlage 3. Neben den allgemeinen Nebenbestimmungen sind besondere
Nebenbestimmungen im Einzelfall zulässig; hierbei ist § l Abs. 2 Satz 3 KHG
zu beachten. Eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides ist dem
Spitzenverband und mir unverzüglich zuzuleiten.
7.111 Von der dinglichen Sicherung evtl. Rückzahlungsansprüche gemäß § 29
KHG NW ist grundsätzlich abzusehen. Bei Maßnahmen nach Nummern 1.13 und 1.14
kann, wenn der Träger des Krankenhauses nicht Eigentümer des Grundstücks ist
oder wenn sonstige Gründe eine dingliche Sicherung erforderlich erscheinen
lassen, die Auszahlung der Fördermittel von der Eintragung einer mit 10 v. H.
jährlich zu verzinsenden brieflosen Grundschuld für das Land
Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, abhängig
gemacht werden. In diesem Falle sind die Kosten der dinglichen Sicherung
förderungsfähig. Belastungen zugunsten des Eigentümers dürfen den Belastungen
zugunsten des Landes nicht vorgehen.
Belastungen in Abteilung 2 des Grundbuches dürfen der zweckentsprechenden
Verwendung der Fördermittel nicht entgegenstehen. Auflassungsvormerkungen
sind zu löschen. Der Regierungspräsident kann sich auf Antrag des
Krankenhausträgers damit einverstanden erklären, daß eine derartige
Vormerkung nicht gelöscht wird, wenn der Grundschuld des Landes Vorrang
eingeräumt worden ist.
7.112 Bei der Bewilligung von Fördermitteln ist in jedem Fall der
Bewilligungszeitraum festzulegen. Als Bewilligungszeitraum ist im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel (Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen)
die voraussichtliche Zeit der finanziellen Abwicklung der
Investitionsmaßnahme unter Berücksichtigung der Bauzeit festzusetzen. Dabei
ist zu beachten, daß ein mehrjähriger Bewilligungszeitraum nur unter
Inanspruchnahme einer Verpflichtungsermächtigung zulässig ist, deren Raten
auf die Jahre der voraussichtlichen Fälligkeit aufzuteilen sind. Der
Bewilligungszeitraum beginnt mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbe-•
scheides.
Werden bewilligte Landesmittel nicht bis zum Ende des
Bewilligungszeitraums in der vorgesehenen Höhe angefordert, dann ist wie
folgt zu verfahren:
7.1121 Endet der Bewilligungszeitraum im laufenden Kalenderjahr und ist
abzusehen, daß die dafür gebundenen Ausgabemittel in diesem Jahr nicht mehr
abfließen werden, können diese Ausgabemittel für andere, bereits bewilligte
Investitionsmaßnahmen verwendet werden, wenn sichergestellt ist, daß die
Ausgabemittel noch im laufenden Kalenderjahr vollständig abfließen werden;
die dadurch freiwerdende Verpflichtungsermächtigung ist für den dann
erforderlichen Änderungsbescheid für dieses Vorhaben in Anspruch zu nehmen.
Die jeweils noch verfügbaren Ausgabemittel sind der HÜL-A (Nr. 7 W zu § 34
LHO) zu entnehmen.
7.1122 Endet der Bewilligungszeitraum aufgrund von in Anspruch genommenen
Verpflichtungsermächtigungen mit Ablauf eines dem laufenden Kalenderjahr
folgenden Kalenderjahres und ist abzusehen, daß die dafür gebundenen
Ausgabemittel für dieses Kalenderjahr nicht mehr abfließen, ist entsprechend
Nummer 7.1121 zu verfahren. Ändern sich dabei die im Bewilligungsbescheid
festzulegenden Jahresraten in der Weise, daß deren Fälligkeit sich entweder
zu Lasten des laufenden Kalenderjahres oder zu Lasten der nachfolgenden
Kalenderjahre verschiebt, so ist dies so lange unbedenklich, als
Ausgabemittel/Verpflichtungsermächtigungen (unter Berücksichtigung der
jeweiligen Jahre ihrer Fälligkeit) insgesamt noch verfügbar sind. Der
Nachweis der noch verfügbaren Ausgabemittel/Verpflichtungsermächtigungen ist
den
HÜL-A/HÜL-VE (Nr. 7 und Nr. 8 W zu § 34 LHO) zu entnehmen.
7.1123 Gegen Ende eines jeden Kalenderjahres ist die voraussichtliche
Fälligkeit der noch ausstehenden Verpflichtungen für
- den Rest des laufenden Kalenderjahres,
- die Folgejahre, unterteilt nach den Jahren der voraussichtlichen
Fälligkeit,
festzustellen. Die Krankenhäuser sind auf die Notwendigkeit hinzuweisen,
die Verlängerung des Bewilligungszeitraumes zu beantragen und dabei die
vorgesehenen jährlichen Auszahlungsraten anzugeben. Der Änderungsbescheid ist
unverzüglich zu erteilen. Dabei sind die Nummern 7.1121 und 7.1122 zu
beachten (§ 31 Abs. 7, § 36 Abs. 2 Nr. l VwVfG. NW.).
7.113 Angeforderte Leistungsverzeichnisse sind vor der Ausschreibung
daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungen nach Art und Umfang mit der genehmigten
Planung im Einklang stehen und zur Durchführung der Baumaßnahmen zwingend
erforderlich sind. Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob sie in
ausreichender Zahl Alternativpositionen enthalten. Bei' einer
Festbetragsförderung nach § 22 Abs. 2 KHG NW ist von der Anforderung von
Leistungsverzeichnissen grundsätzlich abzusehen.
7.114 Bei Maßnahmen nach Nummer 1.15 sind die Bauleistungen grundsätzlich
in einem Zuge (100%) auszuschreiben. Bei Maßnahmen nach Nummern 1.13, 1.14
sind die Arbeiten für den erweiterten Rohbau (Erdarbeiten, das Tragwerk, die
fertige Dachausbildung sowie die geschlossene Außenhaut des Gebäudes
einschließlich Fenster und Türen) und, soweit erforderlich, für die
Außenanlagen ebenfalls grundsätzlich in einem Zuge auszuschreiben. Die
Arbeiten des allgemeinen und technischen Ausbaus sowie der
Betriebstechnischen Anlagen und die restlichen Arbeiten sind nach Maßgabe des
Bauzeitplans auszuschreiben. Ist nach dem Ergebnis der-Ausschreibung davon
auszugehen, daß die als förderungsfähig anerkannten Gesamtkosten
überschritten werden, sind Einsparungsmöglichkeiten zu überprüfen.
Bei einer • Festbetragsförderung nach §22 Abs. 2 KHG NW ist von der
Anforderung von Ausschreibungsergebnissen grundsätzlich abzusehen.
7.1141 Ergeben sich im Rahmen der genehmigten Planung unabweisbare
Mehrkosten, die voraussichtlich 10 v. H. der als förderungsfähig anerkannten
Gesamtkosten, höchstens jedoch 500000 DM nicht überschreiten, ist mir, über
das Ergebnis der Prüfung hinsichtlich der Unabweisbarkeit und Höhe der Kosten
zu berichten und eine entsprechende Anhebung des Förderungsrahmens zu
beantragen.
7.1142 Wird die in Nummer 7.1141 genannte Kostengrenze überschritten oder
sind die Mehrkosten durch eine Abweichung von der genehmigten Bauplanung
bedingt, sind mir darüber hinaus eingehend begründete Entscheidungsvorschläge
und nachprüfbare Angaben über die kostenmäßige Auswirkung im einzelnen und
eine aktualisierte Kostenberechnung nach dem Muster der Anlage 2 a
vorzulegen. Bei einer wesentlichen Abweichung von der genehmigten Bauplanung
sind dem Bericht auch geeignete Planungsunterlagen beizufügen; von der
Vorlage sonstiger Unterlagen (Ausschreibungsunterlagen, Beschaffungslisten
usw.) ist abzusehen.
7.1143 Bei unvorhergesehenen außergewöhnlichen Kostensteigerungen (mehr
als 20 v. H. der anerkannten Gesamtkosten) ist in dem Bericht ferner dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang die Maßnahme nachträglich eingeschränkt
werden kann, ohne die Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen und ob durch
sparsamere Ausführung einzelner Gewerke die Mehrkosten gesenkt werden können.
7.1144 Die Nummern 7.1141 bis 7.1143 gelten nicht für eine
Festbetragsfinanzierung nach § 22 Abs. 2 KHG NW. Werden in einem solchen Fall
Mehrkosten geltend
198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)
2. 3. 90 (6)
gemacht, dann ist mir in jedem Fall zu berichten. In dem Bericht ist im
einzelnen darzulegen, durch welche behördliche Anordnung die Mehrkosten
verursacht worden sind, ob die behördliche Anordnung nach Erteilung des
Bewilligungsbescheides ergangen ist und ob sie aufgrund rechtlicher oder
tatsächlicher Umstände als unabweisbar anzusehen ist.
7.1145 Die Berichte nach Nummern 7.1141 bis 7.1144 sind mir so rechtzeitig
vorzulegen, daß mir eine ordnungsgemäße Prüfung ohne Gefährdung von
Zuschlagsfristen und des Baufortschritts möglich ist.
7.1146 Werden Mehrkosten als förderungsfähig anerkannt, sind der
Förderungsrahmen vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung nach Vorlage des
Verwendungsnachweises und im Falle der Festbetragsförderung der Festbetrag
unter Festlegung von Ausgabemitteln und/oder Inanspruchnahme von
Verpflichtungsermächtigungen entsprechend anzuheben.
7.12 Das Krankenhaus ist an die den Ausschreibungsergebnissen
zugrundeliegenden Leistungen nach der Baubeschreibung unter Berücksichtigung
nachträglich genehmigter Planungsänderungen und Mehrkosten gebunden.
7.13 Die Baumaßnahmen sind im Interesse einer sparsamen und
wirtschaftlichen Verwendung der För-«dermittel von dem Regierungspräsidenten
laufend zu überwachen. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Durch die
Bauüberwachung soll erkennbaren Fehlentwicklungen (z. B. Planabweichungen, |
aufwendige Ausführung) frühzeitig entgegengewirkt und ein zügiger Bauverlauf
und Mittelabruf sichergestellt werden. Darüber hinaus sollen die sich
abzeichnenden Mehrkosten durch Hinweise auf Einsparungsmöglichkeiten z. B.
durch kostengünstigere Alternativlösungen vermieden oder reduziert werden.
Bei der laufenden Bauüberwachung ist insbesondere zu prüfen, ob
7.131 die Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides beachtet werden,
7.132 Bauleistungen nach VOB/VOL bzw. Lieferungen und Leistungen
ausgeschrieben und vergeben sind,
7.133 ein gesondertes Bauabrechnungskonto/Buchungs-blatt geführt wird,
7.134 eine Baurechnung nach-Nummer 10.113 geführt wird,
7.135 die Baubeschreibung eingehalten wird, |7.136 die Baupläne
eingehalten werden, 7.137 der Bauzeitplan eingehalten wird,
>7.138 die Landesmittel zeitgerecht angefordert und innerhalb der
zugestandenen Frist bestimmungsgemäß verwendet werden.
7.14 Zinserträge und sonstige Nutzunge n, die im Zusammenhang mit der
Führung des besonderen Bauabrechnungskontos erzielt werden, sind nach Maßgabe
der Nummer 8.4 auf die bewilligten Landesmittel anzurechnen und mindern die
auszuzahlenden Fördermittel. Eine Herabsetzung des Förderungsrahmens oder des
Festbetrages ist damit nicht verbunden. Bei der Festbetragsförderung
vermindern sich die Fördermittel in dem Umfang, in dem Einnahmen aus Zinsen
und sonstigen Nutzungen erzielt worden sind.
7.15 Nach Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 10 setzt der
Regierungspräsident den Förderungsrahmen oder den Festbetrag endgültig fest.
7.16 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für gemeinschaftliche
Einrichtungen nach Nummer 2.5 und Ausbildungsstätten nach Nummer 2.6
entsprechend.
7.2 Maßnahmen nach Nummer 1.15
7.21 Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung nach den Nummern 2 bis
5 vor, erteilt der Regierungspräsident im Rahmen der ihm zugeteilten
. Haushaltsmittel' (Mittelkontingent) einen Bewilligungsbescheid nach dem
Muster der Anlage 3. Eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides ist dem
Spitzenverband und mir zuzuleiten.
7.22 Bei Anträgen der Landschaftsverbände und der Bundesknappschaft können
auch Sammelbewilli-gungsbescheide erteilt werden. Dabei sind das jeweilige
Krankenhaus und die zu fördernde Maßnahme eindeutig auszuweisen.
7.23 Soll durch eine Investitionsmaßnahme eine Änderung der
Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Feststellungsbescheid oder eine
Änderung der Bettenzahl herbeigeführt werden, ist die Erteilung eines
Bewilligungsbescheides erst zulässig, wenn aufgrund einer Änderungsanzeige
des Krankenhauses nach § 16 Abs. 2 KHG NW ein neuer bestandskräftiger
Feststellungsbescheid ergangen ist.
7.24 Soll der Höchstbetrag von l Mio. DM bei der Erstbewilligung
überschritten werden, ist mir eine eingehende Stellungnahme mit einem
begründeten Vorschlag zur Ausnahmeentscheidung vorzulegen.
755 Nach Möglichkeit ist eine Festbetragsfinanzierung nach § 22 Abs. 2 KHG
NW anzustreben.
7.26 Für unvorhersehbare Notmaßnahmen ist im Rahmen der zugewiesenen
Kontingentmittel ein angemessener Betrag einzuplanen, um entsprechende
Anträge auch noch in der zweiten Jahreshälfte berücksichtigen zu können.
7.27 Für das Bewilligungsverfahren gelten im übrigen die unter Nummer 7.1
genannten Grundsätze mit der Maßgabe entsprechend, daß mir bei Mehrkosten und
Planänderungen nicht zu berichten ist.
7.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für gemeinschaftliche
Einrichtungen nach Nummer 2.5 sowie für Ausbildungsstätten nach Nummer 2.6
entsprechend.
8 Auszahlungsverfahren:
8.1 Fördermittel werden durch den Regierungspräsidenten nur auf Antrag und
nur insoweit ausgezahlt, als sie Voraussichtlich für die Begleichung fälliger
Forderungen in einem Zeitraum von bis zu 2 Monaten vom Tage der Auszahlung an
benötigt werden. Ist die Auszahlung der Fördermittel nach Nummer 7.111 von
einer dinglichen Sicherung abhängig, erfolgt sie erst, wenn die dingliche
Sicherung durch einen beglaubigten Grundbuchauszug nachgewiesen ist.
8.2 Ergeben sich bei der laufenden Bauüberwachung nach Nummer 7.13
wesentliche Beanstandungen, kann die weitere Auszahlung von Fördermitteln bis
zur Behebung der Mängel ausgesetzt werden. Damit verbundene Mehrkosten (z. B.
durch nicht in Anspruch genommene Skonti) sind nicht förderungsfähig.
8.3 Nach § 22 Abs. 4 KHG NW sind die Fördermittel über ein besonderes
Bauabrechnungskonto abzuwickeln. Dies gilt für jede Investitionsmaßnahme, für
die ein gesonderter Bewilligungsbescheid erteilt worden ist. Werden mehrere
Investitionsmaßnahmen bei einem Krankenhaus durchgeführt, dann ist für jede
einzelne Maßnahme ein besonderes Bauabrechnungskonto einzurichten, es sei
denn, die Maßnahmen werden mit meiner Zustimmung nachträglich durch einen
Änderüngsbewil-ligungsbescheid zu einer Investitionsmaßnahme zusammengefaßt.
8.31 Bei Investitionsmaßnahmen der Landschaftsver-bände ist von der
Einrichtung besonderer Bauabrechnungskonten abzusehen, wenn für jede
geförderte Einzelmaßnahme ein gesondertes Buchungsblatt geführt und
Bestandteil des Verwendungsnachweises wird. Neben den Ausgaben für die
Baumaßnahme und den Zahlungseingängen müssen in dem Buchungsblatt auch
Angaben über die Art der
2128
2. 3. 90 (6)
198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW.Nr.öOeinschl.)
2128
erbrachten Leistung, den Zahlungsempfänger sowie über Art und Umfang
erzielter Zinserträgeund sonstiger Nutzungen enthalten sein.
8.4 Auf dem Bauabrechnungskonto/Buchungsblatt gutgeschriebene Zinserträge
und sonstige Nutzungen sind bereits während des laufenden
Förderungsverfahrens bei den jeweiligen Mittelanforderungen zu
berücksichtigen.
8.5 Ist der bewilligte Förderungsrahmen ausgeschöpft und wird durch
Vorlage der Schlußabrechnung oder anderer geeigneter Unterlagen nachgewiesen,
daß für die Begleichung weiterer fälliger Forderungen Fördermittel benötigt
werden und hat das Krankenhaus einen Antrag auf Anerkennung der Mehrkosten
und Erhöhung des Förderungsrah- . mens gestellt, dann kann nach meiner
vorherigen Zustimmung vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung des
Förderungsrahmens eine angemessene Abschlagzahlung gewährt werden.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für gemeinschaftliche
Einrichtungen nach Nummer 2.5 sowie für Ausbildungsstätten nach Nummer 2.6
entsprechend.
9 Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit der Bewilligungsbescheide,
Rückforderung der Fördermittel und Verzinsung:
9.1 Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden und
der ggf. damit verbundenen Feststellung der Aufnahme in ein
Investitionsprogramm sowie als Folge hiervon die Rückforderung der
Fördermittel richten sich nach § 29 KHG NW und im übrigen nach dem
Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. §§ 43, 44, 48, 49 VwVfG. NW.).
9.11 Der Regierungspräsident kann den Bewilligungsbescheid und ggf. die
damit verbundene Feststellung der Aufnahme in ein Investitionsprogramm nach §
48 VwVfG. NW. mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise
unverzüglich zurücknehmen, wenn und soweit das Krankenhaus den
Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Hinsicht
unrichtig oder unvollständig waren. Dies gilt auch,'wenn bei richtigen oder
vollständigen Angaben der Bewilligungsbescheid nicht ergangen oder
Fördermittel in geringerer Höhe bewilligt worden wären.
9.12 Der Regierungspräsident kann den Bewilligungsbescheid und ggf. die
damit verbundene Feststellung der Aufnahme in ein Investitionsprogramm mit
Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich
widerrufen, soweit die geförderte Maßnahme nicht oder nicht mehr ihrem Zweck
entsprechend verwendet wird. Eine nicht . zweckentsprechende Verwendung ist
nach § 29 Abs. l KHG NW insbesondere dann gegeben, wenn das Krankenhaus seine
Aufgabe nach dem Feststellungsbescheid ganz oder zum Teil nicht oder nicht
mehr erfüllt. Dies gilt nach § 29 Abs. l Satz 3 KHG NW nicht, wenn das
Krankenhaus im Einvernehmen mit mir ganz oder zum Teil aus dem
Krankenhausplan ausgeschieden ist. Ein Einvernehmen im Sinne dieser
Vorschrift ist nur dann anzunehmen, wenn das Ausscheiden aus dem
Krankenhausplan ausschließlich oder überwiegend zur Verwirklichung
übergeordneter krankenhausplaneri-scher Überlegungen erfolgt.
9.13 Der Regierungspräsident hat zu prüfen, ob der Bewilligungsbescheid
mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen ist,
wenn das Krankenhaus die Fördermittel nicht innerhalb von 2 Monaten nach
Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder die im Bewilligungsbescheid
enthaltenen sonstigen Nebenbestimmungen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten
Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben
führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht
rechtzeitig nachkommt.
9.2
9.3
9.4
Der Regierungspräsident hat zu prüfen, ob der Bewilligungsbescheid
unwirksam geworden ist, weil Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen
eingetreten sind.
In den Fällen der Nummern 9.11 bis 9.14 hat der Regierungspräsident bei
der Ausübung seines Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalls (u. a. auch
die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung) sowie die Interessen des
Krankenhauses und das öffentliche Interesse insbesondere an einer geordneten
Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen gleichermaßen zu
berücksichtigen und in dem Bescheid darzulegen. Werden Räume öder Teile eines
Krankenhauses z. B. durch Vermietung an niedergelassene Ärzte der
Zweckbindung entzogen, ist auch die Verpflichtung des Krankenhauses zur
Zusammenarbeit mit den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
sowie mit den niedergelassenen Ärzten gemäß § l Abs. l, § 10 Abs. l KHG NW
gebührend zu berücksichtigen.
Es ist stets darauf zu achten, daß die Rücknahme und der Widerruf des
Bewilligungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 und § 49
Abs. 2 Satz 2 VwVfG. NW. erfolgen.
Nach § 29 'Abs. l KHG NW in Verbindung mit § 8 Haushaltsgesetz NW sind die
Födermittel, auch soweit sie1 bereits verwendet worden sind, in voller Höhe
zurückzuzahlen, wenn und soweit ein Bewilligungsbescheid nach den vorstehenden
Bestimmungen widerrufen, zurückgenommen oder infolge des Eintritts einer
auflösenden Bindung unwirksam geworden ist. Hat das Krankenhaus die Umstände,
die zum Widerruf, zur Zurücknahme oder zur Unwirksamkeit des
Bewilligungsbescheides geführt haben, nicht zu vertreten, so gelten für den
Umfang der Rückzahlung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den
Wegfall der Bereicherung kann sich das Krankenhaus nicht berufen, soweit es
die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum
Entstehen des Rückforderungsanspruchs geführt haben.
Ist das Krankenhaus im Einvernehmen mit mir ganz oder zum Teil aus dem Krankenhausplan
ausgeschieden, soll von der Rückforderung der Fördermittel abgesehen werden,
es sei denn, das Krankenhausgebäude wird weiterhin für Krankenhauszwecke
außerhalb des Krankenhausplans genutzt. Ein Krankenhaus ist dann zum Teil aus
dem Krankenhausplan ausgeschieden, wenn mindestens eine bettenführende
Abteilung (vgl. §28 Abs. l KHG NW) geschlossen wird und der
Feststellungsbescheid nach § 16 KHG NW entsprechend geändert worden ist.
Der Rückforderungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem
Zeitpunkt an mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen. Im Falle der Rücknahme
oder des Widerrufs für die Vergangen-. heit entsteht der
Rückforderungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid
anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme
oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer
auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der
Auszahlung der Fördermittel.
9.6 Werden die Fördermittel nicht innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung
zur Erfüllung des Förderungszwecks verwendet und wird der
Bewilligungsbescheid nicht widerrufen oder nicht zurückgenommen, können für
die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls
Zinsen in Höhe von 6 v. H. für das Jahr erhoben werden.
9.7 Von einer Rückforderung ist regelmäßig abzusehen, wenn der
zurückzufordernde Betrag einschl. evtl. Zinsen 1000 DM nicht übersteigt. Von
der Gel-
9.5
198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990= MBl. NW. Nr. 60 einschl.)
2. 3. 90 (7)
tendmachung eines Zinsanspruchs ist regelmäßig abzusehen, wenn die Zinsen
100 DM nicht übersteigen.
9.8 Der Rückforderungsanspruch des Landes kann nach § l des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), - SGV. NW. 2010 - als
öffentlich-rechtliche Forderung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben
werden.
9.9 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für gemeinschaftliche
Einrichtungen nach Nummer 2.5 sowie für Ausbildungsstätten nach Nummer 2.6
entsprechend.
10 Verwenduhgsnachweis
10.1 Der Regierungspräsident hat die fristgemäße Vorlage des
Verwendungsnachweises nach dem Mu-Aniage4 ster der Anlage 4 zu überwachen; er
kann in begründeten Fällen die Vorlagefrist verlängern.
Der Verwendungsnachweis ist unverzüglich stichprobenweise unter
Anforderung von Originalbelegen und -unterlagen daraufhin zu prüfen, ob
• 10.11 er den im Bewilligungsbescheid einschließlich der
Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen entspricht, insbesondere
• 10.111 alle Einnahmen und Ausgaben über ein besonderes
Bauabrechnungskonto nach § 22 Abs. 4 KHG NW, bei Maßnahmen der
Landschaftsverbände über ein entsprechendes Buchungsblatt nach Nummer 8.31,
abgewickelt worden sind,
10.112 in dem zahlenmäßigen Nachweis die Einnahmen (Fördermittel,
Leistungen Dritter, Eigenleistung/ Eigenmittel, Zinserträge und sonstige
gezogene Nutzungen des Bauabrechnungskontos) und Ausgaben voneinander
getrennt und vollständig ausgewiesen sind,
10.113 aus den Nachweisunterlagen (z. B. Baurechnung/ Schlußabrechnung)
Tag, Empfänger/Einzahler, Zahlungsweise sowie Grund und Einzelbetrag jeder
Zahlung in zeitlicher Folge ersichtlich sind,
10.114 in dem zahlenmäßigen Nachweis nur Entgelte (Preise ohne
Mehrwertsteuer) berücksichtigt sind, soweit das Krankenhaus die Möglichkeit
zum Vorsteuerabzug hat,
10.115 in dem Sachbericht eigene Verwaltungs- und Planungsleistungen,
eigene Handwerkerleistungen und Aufwendungen für Berater, Betreuer oder
Beauftragte gesondert angegeben sind,
10.116 die Vergabegrundsätze beachtet worden sind und
10.117 die mit den Fördermitteln beschafften oder hergestellten
Anlagegüter inventarisiert worden sind.
10.12 Der Verwendungsnachweis und die Baurechnung (Schlußabrechnung) sind
stichprobenweise besonders daraufhin zu prüfen, ob
10.121 die Fördermittel unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit
und Wirtschaftlichkeit zweckentsprechend verwendet worden sind und die
durchgeführte Maßnahme mit der der Bewilligung zugrundeliegenden Planung im
Einklang steht,
10.122 der mit der Bewilligung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist;
dabei soll auch eine Ergebnisprüfung durchgeführt werden. Ggf. sind
Ergänzungen und Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen
durchzuführen. Vorgelegte Belege sind nach Einsichtnahme mit e inem datierten
Prüfvermerk zu versehen und zurückzugeben. Auf die Fristen nach § 48 Abs. 4,
§ 49 Abs. 2 VwVfG. NW. ist besonders zu achten,
10.123 der Verwendungsnachweis, sofern der Träger des Krankenhauses eine
Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft des
öffentlichen Rechts ist, mit einem Prüfungsvermerk der
Verwaltung oder der Innenrevision versehen ist, X1 28 und
10.124 die Baurechnung (Schlußabrechnung) ordnungsgemäß erstellt worden
ist.
10.2 Umfang und Ergebnis der stichprobenweisen Prüfung hat der
Regierungspräsident in einem Vermerk (Prüfvermerk) festzuhalten, der neben
den Angaben über die Gesamthöhe der Einnahmen und Ausgaben auch konkrete
Aussagen über Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen enthalten muß,
durch die auch der Landesrechnungshof und ich in die Lage versetzt werden
festzustellen, ob die fertiggestellte Baumaßnahme der Bewilligung entspricht.
Dabei ist auch auf etwaige Plan-, änderungen, dadurch verursachte Mehrkosten
sowie darauf einzugehen, ob den Planänderungen zugestimmt worden ist.
10.3 Übersteigen im Falle der Förderung nach § 22 Abs. 3 KHG NW nach dem
Prüfvermerk die ausgezahlten Fördermittel zuzüglich erzielter Zinserträge
oder sonstiger Nutzungen den bewilligten Betrag nicht, setzt der
Regierungspräsident den endgültigen Förderungsrahmen in eigener Zuständigkeit
fest.
Muß nach dem Prüfvermerk der Förderungsrahmen für Maßnahmen nach Nummern
1.13 und 1.14 angehoben werden, ist mir ein begründeter Vorschlag für den
endgültigen Förderungsrahmeri zu unterbreiten.
10.4 . Übersteigen die ausgezahlten Fördermittel zuzüglich erzielter
Zinserträge oder sonstiger Nutzungen den bewilligten Betrag, hat der
Regierungspräsident das Krankenhaus - ggf. durch Leistungsbescheid -
aufzufordern, den zuviel gezahlten Betrag unverzüglich nach § 22 Abs. 3
letzter Satz KHG NW zu erstatten.
10.5 Über den endgültig festgesetzten Förderungsrahmen sowie ggf. über die
Höhe des zu erstattenden Betrages ist mir bei Maßnahmen nach Nummern 1.13 und
1.14 jeweils nach Bestandskraft unverzüglich mit Darstellung der Kosten nach
den Kostengruppen des Verwendungsnachweises zu berichten.
10.6 Eine Ausfertigung des Prüfvermerks ist mit dem Verwendungsnachweis zu
den Bewilligungsakten des Regierungspräsidenten zu nehmen.
10.7 Im Falle der Festbetragsförderung nach § 22 Abs. 2 KHG NW gelten die
Nummern 10.2 Satz l, 10.3 Satz l, 10.4, 10.5 und 10.6 entsprechend. Die
stichprobenweise Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob und in welcher
Höhe die Fördermittel einschließlich erzielter Zinserträge und sonstiger
Nutzungen für die geförderte Maßnahme verwendet worden sind.
10.71 Werden nach dem Ergebnis der stichprobenweise erfolgten Prüfung die
Fördermittel nicht in voller Höhe für die bewilligte Maßnahme benötigt, sind
auf Antrag des Krankenhauses noch nicht begonnene andere förderungsfähige
Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 KHG NW in den bewilligten Festbetrag durch
Änderungsbescheid einzubeziehen. Die Gesamtfinanzierung muß gesichert sein
und die Maßnahme muß funktionsfähig fertiggestellt werden können. Der Antrag,
der vom Regierungspräsidenten ggf. nach dem Muster der Anlage 2 angefordert
werden kann, ist ferner darauf zu prüfen, ob die weiteren Maßnahmen mit den
Zielen des Krankenhausplans übereinstimmen, die Aufgabenstellung und Struktur
des Krankenhauses - der Ausbildungsstätte - nach dem Feststellungsbescheid
nicht geändert, die künftige bauliche Entwicklung des Krankenhauses nicht
beeinträchtigt und die Maßnahmen nicht weitere Investitionen nach § 19 KHG NW
zwangsläufig zur Folge haben werden.
Sollen mit den eingesparten Fördermitteln kurzfristige Anlagegüter nach §
23 Abs. l KHG NW beschafft werden, ist nur zu prüfen, ob die
Wiederbeschaffung mit den Zielen des Krankenhausplans
2. 3. 90 (7)
198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)
2128
übereinstimmt. Die Zuführung der Fördermittel auf das besondere Bankkonto
nach §23 Abs. 8 KHG NW ist nicht zulässig.
Nummer 10.5 gilt für den Nachweis der .Verwendung eingesparter
Fördermittel für Investitionen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 KHG NW entsprechend.
10.72 Eine Ausfertigung des Prüfvermerks und des Verwendungsnachweises
sind erst dann zu den Bewilligungsakten des Regierungspräsidenten zu nehmen,
wenn auch der Gesamtverwendungsnachweis. einschließlich der weiteren
Maßnahme(n) nach § 22 Abs. 2 Satz 2 KHG NW vorgelegt und in gleicher Weise
geprüft worden ist.
10.8 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für gemeinschaftliche
Einrichtungen nach Nummer 2.5 und Ausbildungsstätten nach Nummer 2.6
entsprechend. :
11 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen:
11.1 Diese W treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft1). Bis
dahin bewilligte Maßnahmen sind nach den der Bewilligung zugrundeliegenden
Vorschriften abzuwickeln.
115 Die Bestimmungen dieser W über die Förderung kurzfristiger Anlagegüter
nach §20 Abs. 2 KHG NW gelten auch für solche Investitionsmaßnahmen, die
aufgrund der Jahreskrankenhausbaupro-gramme 1985 bis 1987 gefördert und deren
Förderungsrahmen noch nicht endgültig festgesetzt worden ist.
') MBl. NW. ausgegeben am 19. Juni 1990.