Historische SMBl. NRW.
Historisch: Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung - GewO - Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (am 1.1.2003 MGSFF) -V C 3 – 5700. 2490 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (am 1.1.2003 MWA) - 132-63-0.2 - vom 3.1.1989
Historisch:
Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung - GewO - Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (am 1.1.2003 MGSFF) -V C 3 – 5700. 2490 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (am 1.1.2003 MWA) - 132-63-0.2 - vom 3.1.1989
Privatkrankenanstalten
nach § 30 der Gewerbeordnung - GewO -
Gem. RdErl. d. Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
(am 1.1.2003 MGSFF) -V C 3 – 5700. 2490 -
u. d. Ministeriums für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie
(am 1.1.2003 MWA) - 132-63-0.2
-
vom 3.1.1989
Begriff und Geltungsbereich
Erteilung einer Konzession
Wird ein Antrag auf Erteilung einer Konzession nach § 30
Abs. l GewO gestellt, ist
es sich um eine Anstalt oder Klinik im Sinne dieser Bestimmung handelt,
2.12
die Erfüllung der Voraussetzungen nach den in Nummer 1.2
genannten Rechtsvorschriften
2.13
durch das Unternehmen eine ausreichende und dem jeweiligen
medizinischen Standard
Darüber hinaus ist zu beachten, dass
2.131
die Anstalt oder Klinik über geeignetes ärztliches Personal
im Sinne der Aufgabenstellung
2.132
der ärztliche Dienst rund um die Uhr gewährleistet ist,
2.133
entsprechend der Aufgabenstellung der Anstalt oder Klinik ausgebildetes Pflegepersonal
2.134
die Anbindung an ein Labor und andere Einrichtungen für medizinisch-technische
2.135
die Einhaltung der Infektionshygiene gem. § 36 Infektionsschutzgesetz
gewährleistet ist,
2.136
bei Tagesanstalten oder -kliniken die Anbindung an eine vollstationäre
Einrichtung
2.137
eine ausreichende Dokumentation der Krankenhausleistungen gewährleistet ist.
2.14
Sollen in der Anstalt oder Klinik Operationen durchgeführt werden, muss der
Eingriffsraum
Werden mehrere Operationen in Folge durchgeführt, muss die Überwachung der
2.15
Sollen in der Anstalt oder Klinik Patienten psychiatrisch behandelt werden,
muss ein
2.16
Die Anstalt oder Klinik muss für die Krankenhausleistungen, die sie anbietet
und/oder
2.2
Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 2.1 vor oder wird von dem Unternehmer
2.21
die unter Nummer 2.1 genannten Voraussetzungen nach Inbetriebnahme nicht mehr
2.22
ein Wechsel in der ärztlichen Leitung oder Verwaltung nicht unverzüglich
angezeigt wird.
3
Versagung der Konzession
Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 2.1 nicht vor und ist nicht glaubhaft
gemacht,
4
Aufsicht
4.1
Die Anstalten oder Kliniken sind unter Beachtung des § 12 KHG NRW mindestens
einmal
4.2
Bei der Beaufsichtigung der Anstalten oder Kliniken nach §§ 17 und 28 des
Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst -ÖGDG- vom 25. November 1997
(GV. NRW. S. 430) in der jeweils
geltenden Fassung (SGV. NRW. 2120) und § 12 KHG NRW ist zu prüfen, ob die unter
Nummer 2.1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Bei Privatnervenkliniken sind
darüber hinaus die Vorschriften des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen
bei psychischen Krankheiten - PsychKG - vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662)
in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 2120) zu beachten.
4.3
Im Rahmen der Aufsicht ist auch zu prüfen, ob - unter welcher Bezeichnung auch
immer
Rücknahme und Widerruf der Konzession, sofortige Vollziehung von Verfügungen
5.1
Rücknahme und Widerruf einer Konzession richten sich nach den §§ 48 und 49
VwVfG. NRW.
Soweit nach § 49 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwVfG NRW das
öffentliche Interesse angesprochen ist, ist von der Kreisordnungsbehörde zu
beachten, dass bei Gefahr für Leben und Gesundheit der Patienten in jedem Fäll
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Ordnungsbehördenrechts
anzunehmen ist, die im öffentlichen Interesse verhindert werden muss. Deshalb
ist auch zu prüfen, ob die sofortige Vollziehung der Rücknahme-, Widerrufs-
oder Untersagungsverfügung gemäß § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuordnen
und durchzuführen ist. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
5.2
Wer eine Anstalt oder Klinik ohne die erforderliche Konzession betreibt, handelt
5.3
Bei schwerwiegenden Verstößen hat die zuständige Kreisordnungsbehörde den
Sachverhalt
Der Erlass tritt mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft.
MBl. NRW.
1989 S. 68.