Historische SMBl. NRW.
Historisch: Staatliche Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 b der Strafprozessordnung RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 24.11.1993 – V A 2 – 0392.5.6 ( am 1.1.2003: MGSFF )
Historisch:
Staatliche Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 b der Strafprozessordnung RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 24.11.1993 – V A 2 – 0392.5.6 ( am 1.1.2003: MGSFF )
Staatliche Anerkennung von
Beratungsstellen
im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 b der Strafprozessordnung
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales v. 24.11.1993 –
V A 2 – 0392.5.6 ( am 1.1.2003: MGSFF )
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Öffentliche Träger
Berater für Fragen
der Betäubungsmittelabhängigkeit in Beratungsstellen, die eine Behörde oder
eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bei sich
eingerichtet hat, sind kraft Gesetzes berechtigt, das Zeugnis zu verweigern,
ohne dass es einer Anerkennung der Stelle bedarf.
Psycho-soziale Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtgefährdete und
Suchtkranke in nichtöffentlicher Trägerschaft
Als behördlich anerkannt im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3b der
Strafprozessordnung (StPO) gelten die nach den Richtlinien des
Gesundheitsministeriums und Soziales über die Förderung von psycho-sozialen
Sucht- und Drogenberatungsstellen für Suchtgefährdete und Suchtkranke in der
jeweils geltenden Fassung durch Zuschüsse geförderten Suchtberatungsstellen
nichtöffentlicher Träger.
Anerkennung im Einzelfall
Beratungsstellen, die weder eine Behörde noch eine Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts bei sich eingerichtet hat, noch nach den
Richtlinien gefördert werden, können vom Gesundheitsministerium auf Antrag
behördlich anerkannt werden.
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Beratungsstelle über
entsprechendes Fachpersonal verfügt und nach einem anerkannten fachlichen
Konzept arbeitet.
3.3
Anträge auf Anerkennung sind unter Beifügung der die Voraussetzungen nach
Nummer 3.2 nachweisenden Unterlagen an das Gesundheitsministerium zu richten.
3.4
Dieser Runderlass gilt bis zum Ablauf des 31.12.2008.
MBl. NRW.
1993 S. 1860.