Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien für die Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäter nach dem 7. Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes RdErl.d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 28.12.1999 – III A 2 - 0390.1 (am 1.1.2003 MGSFF)
Historisch:
Richtlinien für die Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäter nach dem 7. Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes RdErl.d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 28.12.1999 – III A 2 - 0390.1 (am 1.1.2003 MGSFF)
Die Behandlung kann in einer
stationären, teilstationären oder auch ambulanten Behandlungseinrichtung
erfolgen.
II
Ziele der
Behandlung Drogenabhängiger sind
- die Beseitigung physischer und psychischer
Abhängigkeit von illegalen Suchtmitteln einschließlich nicht zugelassener
Ersatzstoffe oder die Beseitigung
einer Mehrfachabhängigkeit,
- die Behebung einer der Abhängigkeit zu Grunde liegenden Verhaltensstörung,
- die Nachreifung der durch die Abhängigkeit entstandenen Verzögerung in der Persönlichkeitsentwicklung,
- die Befähigung zu
einem im Rahmen sozialer Beziehungen selbstbestimmten Leben.
Eine einmal erreichte
Motivation zur Behandlung bzw. zum Durchhalten einer Behandlung ist bei
Drogenabhängigen keine Konstante. Sie muss ständig gestützt und bestärkt sowie
nach Zusammenbrüchen erneut aufgebaut werden. Die Definition eines Abbruchs der
Behandlung nach §§ 35 ff BtMG unterliegt daher auch therapeutischen
Gesichtspunkten.
III
Mindestanforderungen
1.1
Die Behandlung muss nach einem
fachlich anerkannten Konzept erfolgen, das
Aussagen über Art, therapeutischen Inhalt und Dauer der Behandlung
enthält. Bei ambulanten oder teilstätionären Behandlungsmaßnahmen erfolgt die
fachliche Anerkennung des Konzepts durch den Abschluss eines Belegungsvertrags
mit dem Rehabilitationsträger nach Maßgabe der genannten
Empfehlungsvereinbarung oder nach Vorgaben des örtlich und sachlich zuständigen
Trägers der Sozialhilfe. Die Behandlungsdauer wird bei ambulanten und teilstationären
Behandlungsmaßnahmen im allgemeinen von den Justizbehörden festgelegt. Bei
medikamentengestützten ambulanten Behandlungsmaßnahmen ist das örtlich
zuständige Gesundheitsamt nach Maßgabe der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
-BtMVV - vom 20. Januar 1998 (BGBl.I S.74) in der jeweils geltenden Fassung zu
beteiligen.
1.2
Einrichtungen zur
Durchführung stationärer Behandlungsmaßnahmen müssen im Konzept die
Voraussetzungen bezeichnen, bei deren Vorliegen aus therapeutischer Sicht ein
Abbruch der Therapie anzunehmen ist. Das unbefugte Entfernen aus der
Einrichtung für einen Zeitraum von mehr als 7 Tagen ist in jedem Fall als
Abbruch der Maßnahme anzusehen. Die Einrichtung hat schriftlich zu erklären,
dass sie sich im Falle der staatlichen Anerkennung an die im Konzept dargestellte
Verpflichtung hält.
Darüber hinaus muss das Konzept Hinweise enthalten, mit welchen Stellen die
Einrichtung im Falle eines Therapieabbruchs im Einzelfall zusammenarbeitet oder
wie eine evtl. notwendige Überleitung in eine andere Einrichtung geregelt ist.
1.3
Einrichtungen zur Durchführung ambulanter Behandlungsmaßnahmen schreiben im Behandlungskonzept fest, dass ein Therapieabbruch dann anzunehmen ist, wenn vereinbarte Einzel- oder Gruppengespräche unentschuldigt versäumt werden, und zwar
- dreimal innerhalb von zwei Monaten bei täglich oder wöchentlich angesetzten Terminen,
- einmal bei zweiwöchentlicher Terminierung.
Das unentschuldigte
Fernbleiben ist zu dokumentieren.
1.4
Die Einrichtung muss über
Hausregeln verfügen, die die therapeutisch erforderliche Beschränkung der
Lebensführung enthalten. Es muss ersichtlich sein, wann die Einrichtung
ihrerseits eine Behandlungsmaßnahme abbricht.
1.5
Die Einrichtung muss sich
schriftlich verpflichten, nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 BtMG Behandlungsabbrüche
unverzüglich der Vollstreckungsbehörde zu melden.
1.6
Die Einrichtungen dürfen
Überweisungen in andere Einrichtungen nur mit Zustimmung der
Vollstreckungsbehörde vornehmen. Es muss sichergestellt sein, dass die
Anschlussbehandlung ohne Unterbrechung aufgenommen werden kann.
1.7
Stationäre Behandlungseinrichtungen müssen mit mindestens einem Kostenträger eine Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen haben. Änderungen sind der obersten Landesgesundheitsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Einrichtungen, die die Voraussetzungen zur Durchführung ambulanter Behandlung erfüllen, müssen mit den Trägern der Kranken- und Rentenversicherung Vereinbarungen auf der Grundlage der genannten Empfehlungsvereinbarung oder mit den örtlich und sachlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe abschließen.
1.8
Die Behandlung muss allgemein multidisziplinär durch Fachpersonal in ausreichender Zahl durchgeführt werden. Mindestens die Mitwirkung einer Ärztin oder eines Arztes, einer Psychologin oder eines Psychologen und einer Sozialarbeiterin oder eines Sozialarbeiters, einer Sozialpädagogin oder eines Sozialpädagogen soll gesichert sein.
Bei ambulanten Behandlungseinrichtungen ergibt sich die personelle Ausstattung aus der genannten Empfehlungsvereinbarung.
1.9
Abhängig vom Einrichtungstyp muss diese über ausreichende Räume mit der erforderlichen Ausstattung für die Behandlung und den Aufenthalt verfügen. Für Einrichtungen, in denen substituiert wird, müssen zusätzlich entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen über den Verkehr mit Betäubungsmitteln getroffen werden.
1.10
Einrichtungen, die aus
konzeptionellen Gründen das Kriterium der Nr. 1.8 nicht erfüllen, können in
begründeten Einzelfällen ausnahmsweise anerkannt werden.
Nrn. 1.1 bis 1.9, gfls. mit
der rechtsverbindlichen Vereinbarung zur Durchführung ambulanter Rehabilitation
sowie der Konzeption in dreifacher Ausfertigung vorzulegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 6
der Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem
Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 –GV. NRW.S. 659/SGV. NRW.2121).
IV
Dieser Runderlass ergeht im
Einvernehmen mit dem Justizministerium und gilt bis zum Ablauf des 31.12.2005.
MBl. NRW. 2000 S. 167, geändert durch RdErl. v. 29.5.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 681).