Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) - Programmbereich Emissionsarme Mobilität - Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) - Programmbereich Emissionsarme Mobilität - Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm
„Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“
(progres.nrw) - Programmbereich Emissionsarme Mobilität -
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 1. Februar 2019
1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1
Die förderpolitischen Aktivitäten zur
Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem „Programm für
Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“
(progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich
Emissionsarme Mobilität.
Ziel der Landesregierung ist es, durch eine veränderte Mobilität die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu unterstützen und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern. Der Ausbau der Elektromobilität kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten. Um den Markthochlauf der Elektromobilität zu beschleunigen, liegt der Schwerpunkt dieser Richtlinie auf der Förderung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur.
Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von
der technischen Entwicklung und bei Änderung der wirtschaftlichen und
rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer
Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.
1.2
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach
Maßgabe folgender Regelungen:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist, sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), der zuletzt durch Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 360) geändert wurde,
b) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU L 318 vom 17.11.2006, S. 17),
c) Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 vom 26.6.2014, S. 1), im Folgenden AGVO genannt und
d)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über
die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013, S.
1).
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
2.1
Umsetzungsberatung und -konzepte Elektromobilität,
2.2
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,
2.3
Reine Batterieelektrofahrzeuge und
Brennstoffzellenfahrzeuge,
2.4
Elektrische Lastenfahrräder sowie
2.5
Konzepte, Studien und Analysen, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht.
Detaillierte Angaben zu den Fördergegenständen befinden sich
unter Nummer 6 und in den jeweiligen elektronischen Antragsformularen gemäß
Nummer 7.1.
3
Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen.
Jeweilige Beschränkungen der
Antragsberechtigung finden sich in Nummer 6.
Ausgeschlossen sind
a)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren
Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von
demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem
Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO oder
c)
Unternehmen
bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben
innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.
4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor
Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Als
Vorhabenbeginn gilt die Auftragsvergabe, das heißt jede verbindliche Bestellung
und jeder Vertrag über den Kauf, die Installation oder sonstige Leistungen.
Planung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
4.3
Es darf sich bei dem Vorhaben nach den Nummern
2.2 bis 2.4 weder um einen Eigenbau, einen Prototypen mit weniger als vier
Exemplaren, eine Reparatur oder Ersatzteilbeschaffung noch um ein gesetzlich
vorgeschriebenes oder behördlich angeordnetes Vorhaben handeln.
Serienfahrzeuge, bei denen die Karosserie beziehungsweise der Rahmen für
bestimmte Einsatzwecke baulich angepasst wurden, sind förderfähig.
4.4
Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die
aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das
beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.
4.5
Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der
Bewilligungsbehörde über.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Rahmen der Anteilfinanzierung.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen und
Zuweisungen.
5.2
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
a) Beratungsleistungen und die Erstellung von Konzepten, Studien und Analysen,
b) den Erwerb, das Leasing oder die Langzeitmiete von Neufahrzeugen,
c) den Erwerb von neuen elektrischen Lastenfahrrädern sowie
d) den Erwerb und die Errichtung fabrikneuer Ladeinfrastruktur.
Die Ausgaben müssen notwendig,
nachgewiesen und angemessen sein.
Zuwendungen unterhalb einer
Bagatellgrenze von 350 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt.
Die maximale Zuwendungssumme ist auf 500 000 Euro pro Antragsberechtigtem
begrenzt.
5.3
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können
nicht mit Zuwendungen aus anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen
kumuliert werden. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen
Förderintensität sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der AGVO und in Artikel
5 der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 zu beachten.
5.4
Die Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten
Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.5
Für Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilferechts als Antragsteller
gilt, dass die nach den europäischen Beihilferegelungen zulässigen
Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden dürfen sowie die übrigen
Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften zu beachten sind.
Dabei gelten die folgenden Grundsätze:
a)
Für die Fördergegenstände der Nummern 2.1
bis 2.4 gelten im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit die
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen). Der
Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten
b) Für die Fördergegenstände der Nummern 2.1, 2.2 und 2.5 richtet sich im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit die Förderung nach den Kriterien der AGVO. Es gelten die Bestimmungen gemäß der Artikel 18, 36 und 49 AGVO.
c) Sofern Antragsberechtigte sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist durch geeignete Maßnahmen wie die Trennung der Tätigkeiten und die Unterscheidung der Ausgaben, Finanzierung und Erlöse sicherzustellen, dass durch eine Förderung im nicht-wirtschaftlichen Bereich keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
6
Förderspezifische Regelungen
6.1
Umsetzungsberatung und -konzepte Elektromobilität nach Nummer 2.1
6.1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Umsetzungsberatungen und Umsetzungskonzepte im
Bereich Elektromobilität.
Für Unternehmen, die nicht unter die Definition kleiner und
mittlerer Unternehmen gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen (ABl. EU L 124 vom 20.5.2003, S. 36) fallen und welche
die Grenzwerte für De-minimis-Beihilfen überschreiten, können nur
Umsetzungskonzepte gefördert werden.
Dabei können die Beratung bzw. das Konzept zum Beispiel folgende Aspekte umfassen:
a) Analyse: aktuelle Flottenauslastung, zukünftige Bedarfe und Anforderungen vor dem Hintergrund der Umstellung auf Elektrofahrzeuge, lokale Gegebenheiten, Sanierungstätigkeiten,
b) Ladeinfrastrukturplanung: optimale Standortverteilung, Platzbedarf, Lastmanagement, Netzanbindung,
c) Finanzielle Aspekte: Abrechnungsverfahren, steuerliche Fragestellungen, Fördermöglichkeiten,
d) Rechtliche Aspekte, Versicherungsthematik,
e) Beschaffung
von E-Fahrzeugen: Empfehlungen hinsichtlich Fahrzeugtypen und (E-Car-)
Sharing-Möglichkeiten sowie die Integration von elektrischen (Lasten-)
Fahrrädern in die Flotte.
6.1.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
a) natürliche Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietgebäuden mit jeweils mindestens vier Wohneinheiten,
b) juristische Personen als
aa) Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietgebäuden mit jeweils mindestens vier Wohneinheiten,
bb) Besitzerinnen und Besitzer von mindestens fünf gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen,
cc) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens fünf Kraftfahrzeug-Stellplätzen für Beschäftigte oder
c)
Städte, Gemeinden, Kreise oder Zusammenschlüsse von Kommunen aus
Nordrhein-Westfalen oder kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche
Tätigkeiten ausüben.
6.1.3
Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und
die Erstellung eines Umsetzungskonzeptes durch externe Beratungsunternehmen.
6.1.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei der Förderung der Antragsberechtigten nach Nummer 6.1.2
Buchstabe c) für die Beratung und Erstellung des Handlungs- und
Umsetzungskonzepts darf es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handeln, das heißt
die Beratung muss ebenfalls ausschließlich für den nicht-wirtschaftlichen
Bereich der Kommune erfolgen. Die Antragsberechtigten dürfen im Rahmen der
Verwertung der Beratungsergebnisse keine wirtschaftliche Aktivität planen und
keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch Betrieb von Ladeinfrastruktur
oder eines Carsharing-Angebots mit kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive
Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss
ausgeschlossen sein.
Die Beratung muss neutral und unabhängig sein. Sie muss durch ein
Handlungs- und Umsetzungskonzept abgeschlossen werden.
Die Beratung und Konzepterstellung hat durch ein
qualifiziertes Beratungsunternehmen zu erfolgen. Qualifiziert sind Unternehmen,
die Referenzen im Bereich Mobilitätskonzepte, Elektromobilitätsberatung,
Flottenmanagement oder vergleichbar relevante Referenzen innerhalb der letzten
zwei Jahre nachweisen können.
6.2
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nach Nummer 2.2
6.2.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung und der
Netzanschluss von stationärer AC-Ladeinfrastruktur (Wechselstrom) mit einem
oder mehreren Ladepunkten.
Für Antragsberechtigte, welche die Grenzwerte für
De-minimis-Beihilfen überschreiten, ist nur nicht öffentlich zugängliche
Ladeinfrastruktur förderfähig, die an Stellplätzen für Beschäftigte oder
Mieterinnen und Mieter errichtet wird.
Ein Ladepunkt im Sinne dieser Richtlinie ist die für die
Stromversorgung eines
Elektrofahrzeugs bestimmte Einrichtung gemäß der Verordnung über technische
Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von
öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile gemäß der
Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457).
Der Netzanschluss ist die technische Verbindung des
Ladestandorts an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz sowie das
Telekommunikationsnetz.
Hinsichtlich der technischen Sicherheit muss der Aufbau der
Ladeinfrastruktur unter Beachtung des § 3 Absatz 4 der Ladesäulenverordnung
erfolgen. Der Ladepunkt muss aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit
einer Steckdose oder einer Fahrzeugkupplung jeweils des Typs 2 gemäß DIN EN
62196-2 in der jeweils geltenden Fassung ausgerüstet werden.
6.2.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
6.2.3
Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
a) Ladesäule/Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik,
b) Lastmanagement bei mehreren Ladesäulen,
c) Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung,
d) Anfahrschutz, Beleuchtung,
e) Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,
f) Montage und Inbetriebnahme,
g) Netzanschluss und
h)
Ertüchtigung eines bestehenden Hausanschlusses.
Bei nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur beträgt
die Förderung für Städte, Gemeinden, Kreise oder Zusammenschlüsse von Kommunen
aus Nordrhein-Westfalen oder kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche
Tätigkeiten ausüben, 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer
maximalen Förderhöhe von 1 600 Euro für Wallboxen beziehungsweise
4 800 Euro für Ladesäulen pro Ladepunkt.
Für alle anderen Antragsberechtigten beträgt die Förderquote
50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Überschreitung der Grenzwerte
für De-minimis-Beihilfen nach Nummer 5.5 Buchstabe a) reduziert sich die
Förderquote auf 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die
Förderhöchstgrenze beträgt für sonstige juristische Personen und
Gewerbetreibende 1 000 Euro für Wallboxen beziehungsweise 3 000 Euro
für Ladesäulen pro Ladepunkt. Für sonstige natürliche Personen liegt die
Förderhöchstgrenze bei 1 000 Euro pro Ladepunkt.
Bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur beträgt die
Förderung 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 5 000 Euro
pro Ladepunkt.
Ladepunkte, die zumindest teilweise mit vor Ort eigenerzeugtem
regenerativen Strom betrieben werden, erhalten einen zusätzlichen Bonus von 500
Euro pro Ladepunkt. Die Erneuerbaren-Energien-Anlage muss dazu eine
Nennleistung von mindestens zwei Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.
6.2.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Voraussetzung für die Zuwendung für Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen) stammt.
Wenn der für den Ladevorgang erforderliche regenerative Strom vor Ort erzeugt wird, muss die Erneuerbaren-Energien-Anlage eine Nennleistung von mindestens zwei Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.
Der Bezug von Grünstrom ist durch einen Grünstrom-Liefervertrag nachzuweisen, der folgende Kriterien erfüllt:
a) Der Strom stammt zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien.
b) Es erfolgt eine entsprechende Ausweisung gemäß Energiewirtschaftsgesetz als Stromlieferung aus erneuerbaren Energien. Dafür müssen Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes verwendet und entwertet
werden. Das Verbot der
Doppelvermarktung nach § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, beziehungsweise nach der Richtlinie
2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und
anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. EU L
140 vom 5.6.2009, S. 16) ist zu beachten.
Über die geförderte Ladeinfrastruktur darf nicht vor Ablauf
einer Dauer von fünf Jahren verfügt werden.
Zusätzliche Bedingungen für öffentlich zugängliche
Ladeinfrastruktur:
Ein Ladepunkt ist öffentlich
zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem
Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem
unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich
befahren werden kann. Für öffentlich
zugängliche Ladeinfrastruktur ist die
Ladesäulenverordnung zu beachten.
Öffentlich zugängliche
Ladeinfrastruktur muss darüber hinaus über einen aktuellen offenen Standard an
ein IT-Backend angebunden und remotefähig sein. Die Ladestandorte sind mit
einer Kennzeichnung zu versehen.
Der Zugang zu öffentlichen
Ladepunkten sollte 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche ermöglicht
werden. Mindestens muss die Zugänglichkeit an fünf Tagen pro Woche für zwölf
Stunden gewährleistet sein.
6.3
Reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge nach Nummer 2.3
6.3.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Erwerb, das
Leasing oder die Langzeitmiete von reinen Batterieelektro- und
Brennstoffzellen-Neufahrzeugen der Klassen L6E, L7E, M1, N1 und N2 mit einer
zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen nach der Definition
des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898).
Als Neufahrzeuge gelten hierbei Fahrzeuge, die
a) eine maximale Laufleistung von 1 000 Kilometern aufweisen und
b)
keine Standschäden haben oder hatten.
6.3.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
a) Städte, Gemeinden, Kreise und Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen sowie kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und
b)
Unternehmen, Gewerbetreibende, Vereine
und Verbände mit einem Standort in Nordrhein-Westfalen.
6.3.3
Umfang und Höhe der Zuwendung
Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.3.2 Buchstabe a) gilt:
Für reine Batterieelektrofahrzeuge beträgt die Förderquote 40 Prozent der Ausgaben der Anschaffung bis zu einer maximalen Förderhöhe von 30 000 Euro.
Für Brennstoffzellenfahrzeuge
beträgt die Förderquote 60 Prozent der Ausgaben der Anschaffung bis zu einer
maximalen Förderhöhe von 60 000 Euro.
Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.3.2 Buchstabe b) gilt:
Die Förderhöhe für reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge beträgt
a) 4 000 Euro für die Klasse M1,
b) 4 000 Euro für die Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 2,3 Tonnen und
c) 8 000 Euro für die Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 2,3 Tonnen und für die Klasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen.
Die Förderung für das Leasing beziehungsweise die
Langzeitmiete von Fahrzeugen erfolgt als Zuschuss maximal bis zur Höhe der im Leasing-
beziehungsweise Mietvertrag festgelegten Anzahlung. Die Ermittlung der Höhe des
Zuschusses erfolgt analog zur Förderung des Kaufs von Fahrzeugen.
6.3.4
Die geförderten Fahrzeuge müssen überwiegend in Nordrhein-Westfalen eingesetzt
werden. Dies ist der Fall, wenn mehr als 80 Prozent der jährlichen Fahrleistung
in Nordrhein-Westfalen erfolgt.
6.3.5
Über die beschafften Fahrzeuge darf nicht vor Ablauf einer Dauer von fünf
Jahren verfügt werden. Die Dauer des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages
sollte mindestens fünf Jahre betragen. Die Mindestlaufzeit des Leasing-
beziehungsweise Mietvertrages beträgt ein Jahr. Bei einer Miet- beziehungsweise
Leasingdauer von weniger als fünf Jahren verringert sich die Fördersumme
anteilig.
6.4
Elektrische Lastenfahrräder nach Nummer 2.4
6.4.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Erwerb von
elektrisch betriebenen, fabrikneuen Lastenfahrrädern.
Die elektrischen Lastenfahrräder müssen eine Nutzlast von mindestens 70 Kilogramm ohne Fahrer aufweisen und eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
a) ein verlängerter Radstand oder
b)
Transportmöglichkeiten,
die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen oder Gewicht
aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.
6.4.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
a) Städte, Gemeinden, Kreise oder Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen oder kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben,
b) sonstige juristische Personen und Gewerbetreibende sowie
c) natürliche
Personen mit Erstwohnsitz in Städten und Gemeinden, die von einer
Grenzwertüberschreitung der Stickstoffdioxid-Werte gemäß § 3 Absatz 2 der
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August
2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom
18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist, betroffen sind.
6.4.3
Umfang und Höhe der Zuwendung
Für Antragsberechtigte nach Nummer 6.4.2 Buchstabe a) beträgt die Förderquote 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 4 200 Euro.
Für Antragberechtigte nach Nummer 6.4.2 Buchstabe b) beträgt die Förderquote 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Förderhöhe von 2 100 Euro.
Für Antragberechtigte nach Nummer 6.4.2 Buchstabe c) beträgt
die Förderquote 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer
maximalen Förderhöhe von 1 000 Euro.
Bei Unternehmen und Kommunen
sind bis zu fünf Lastenfahrräder und bei sonstigen juristischen Personen nur
ein Lastenfahrrad förderfähig. Bei natürlichen Personen ist nur ein
Lastenfahrrad pro Wohneinheit förderfähig.
6.4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Antragstellende muss nachweisen,
dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung einen Wohnsitz, eine
Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Land Nordrhein-Westfalen haben wird.
Über die beschafften elektrischen Lastenfahrräder darf nicht
vor Ablauf einer Dauer von fünf Jahren frei verfügt werden.
6.5
Konzepte, Studien und Analysen im Bereich der emissionsarmen Mobilität, an
denen ein besonderes Landesinteresse besteht nach Nummer 2.5
6.5.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Konzepte, Studien und Analysen im Bereich der
emissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht.
Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzung erfolgt nach
Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung durch die oberste
Landesbehörde.
6.5.2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind juristische Personen und deren
Zusammenschlüsse.
6.5.3
Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind alle
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand nach Nummer 6.5.1.
Die Förderung beträgt für Städte, Gemeinden, Kreise oder
Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen oder kommunale Betriebe,
sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, 80 Prozent der
zuwendungsfähigen Ausgaben. Für sonstige juristische Personen beträgt die
Förderquote 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
7
Verfahren
Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend
dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551)
in der jeweils geltenden Fassung weitgehend elektronisch durchgeführt werden.
7.1
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das von der
Bewilligungsbehörde unter der Internetseite www.bra.nrw.de/4045740 zur
Verfügung gestellte elektronische Antragsformular oder schriftlich. Die
schriftliche Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben im elektronischen
Antragsformular kann elektronisch über das Antragsportal übermittelt werden.
7.2
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg:
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW
Postfach 10 25 45
44025
Dortmund
7.3
Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.
7.4
Für die
Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die Voraussetzungen der Verordnung
(EU) Nr. 1407/2013 zu beachten, insbesondere auch Artikel 6 (Überwachung).
8
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
8.1
Dieser
Runderlass tritt mit Wirkung vom 4. Februar 2019 in Kraft. Er tritt am 31.
Dezember 2023 außer Kraft.
8.2
Gleichzeitig
mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie „Richtlinie über die
Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw - Programmbereich Emissionsarme
Mobilität -“ vom 1. Oktober 2018 (MBl. NRW. S. 547) außer Kraft.
MBl. NRW. 2019 S. 69, geändert durch Runderlass vom 9. August 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 385).