Historische SMBl. NRW.
Historisch: Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen (LFB) RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 26.4.2001 - III A 3 - 0332.15.5 (am 1.1.2003 MGSFF)
Historisch:
Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen (LFB) RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 26.4.2001 - III A 3 - 0332.15.5 (am 1.1.2003 MGSFF)
Landesfachbeirat
für Kurorte, Erholungsorte
und Heilquellen (LFB)
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie
und Gesundheit v. 26.4.2001
- III A 3 - 0332.15.5 (am 1.1.2003 MGSFF)
1
Aufgaben
Aufgabe
des Landesfachbeirates ist es, Stellung zu nehmen, insbesondere
1.1
zum Erlass von Rechtsvorschriften,
1.2
zu Anforderungen an Kurgebiete und Kureinrichtungen,
1.3
zu Anforderungen an Erholungsgebiete und Erholungseinrichtungen nach § 6 der
Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Gemeindeteilen als
Erholungsort (EVO) vom 30. März 1976 (GV. NRW. S. 130/SGV. NRW. 2128 1) in der
jeweils geltenden Fassung,
1.4
zu Grundsätzen der Förderung von Strukturmaßnahmen.
Darüber
hinaus spricht er Empfehlungen aus in den Verfahren
1.5
auf staatliche Anerkennung als Kurort nach § 6 Abs. 1 KOG,
1.6
auf Anerkennung als Erholungsort nach § 1 und § 10 EVO in Verbindung mit § 16
Abs. 2 Nr. 3 KOG,
1.7
der Prüfungen nach § 6 Abs. 2 KOG,
1.8
der Anerkennungen als "Natürliches Heilwasser" nach § 5 KOG,
1.9
der staatlichen Anerkennung einer Heilquelle nach § 26 Abs. 1 und 2 LWG.
Die
"Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung
von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen", herausgegeben vom Deutschen
Heilbäderverband und vom Deutschen Tourismusverband in der jeweils gültigen
Fassung sind zu berücksichtigen, so weit sich aus den
rechtlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2
Mitgliedschaft
2.1
Mitglieder und Vertreter werden auf die Dauer von jeweils 3 Jahren berufen;
hierbei soll die Struktur der Kurorte und Erholungsorte im Lande
Nordrhein-Westfalen angemessen berücksichtigt werden. Im Einzelfall können auch
Sachverständige auf höchstens 3 Jahre berufen werden.
2.2
Die Zahl der Mitglieder des Landesfachbeirates soll nicht mehr als 20 betragen.
2.3
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes, eines Vertreters oder einer sachkundigen
Person aus der für die Berufung maßgebenden Funktion erlischt die
Mitgliedschaft oder die Eigenschaft als Vertreter oder Sachverständiger.
3
Ausschüsse, Kommissionen
3.1
Der Landesfachbeirat kann nach Bedarf Ausschüsse bilden; in die Ausschüsse
können auch sachkundige Personen berufen werden, die dem Landesfachbeirat nicht
angehören.
3.2
Zu örtlichen Prüfungen von Anerkennungsvoraussetzungen nach den §§ 3 bis 5 KOG,
§ 12 Abs. 3 EVO in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 3 KOG, nach § 26 LWG sowie zu
Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 KOG können Besuchskommissionen gebildet werden.
Mindestens ein Kommissionsmitglied muss dem Landesfachbeirat als Mitglied
angehören.
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Geschäftsordnung
4.1
Der Landesfachbeirat soll mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Sitzung
zusammentreten. Sofern ein geschäftsführender Ausschuss bestellt wird, soll er
mindestens viermal im Kalenderjahr tagen. Ihm obliegt es, insbesondere aktuelle
Probleme vorzuklären und in eilbedürftigen Fällen Empfehlungen
auszusprechen.
4.2
Ist ein Mitglied verhindert, hat es rechtzeitig für die Entsendung eines
Vertreters und die Übersendung der Unterlagen an diesen zu sorgen.
4.3
Die dem Landesfachbeirat und seinen Ausschüssen, einzelnen Mitgliedern oder
sachkundigen Personen zugänglich gemachten Unterlagen sind vertraulich zu
behandeln; dies gilt auch für die Erörterungen, Erörterungsergebnisse und aus
diesen oder aus den Unterlagen gewonnene Erkenntnisse
5
Vorsitz, Geschäftsführung
5.1
Den Vorsitz im Landesfachbeirat und in seinen Ausschüssen führt die Ministerin
oder von ihr Beauftragte.
5.2
Die Geschäfte des Landesfachbeirates werden von der Ministerin oder von den von
ihr Beauftragten wahrgenommen.
6
Entschädigungen
Die
Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Sitzungsgelder und Reisekosten werden nach dem
Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom
13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193/SGV. NRW. 204) in der jeweils geltenden Fassung
gezahlt.
MBl. NRW. 2001 S. 779.