Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 4. Februar 2020 (MBl. NRW. S. 65).
Historisch:
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV A 2 - 2010-02/06 - v. 26.1.2006
Wohnraumförderungsbestimmungen
(WFB)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
- IV A 2 - 2010-02/06 -
v. 26.1.2006
Inhaltsübersicht
1 Allgemeine Grundsätze
1.1 Rechtsgrundlagen, kein Rechtsanspruch
1.2 Begünstigter Personenkreis
1.3 Förderfähiger Wohnraum
1.4 Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns
1.5 Voraussetzungen für die Förderempfängerin oder den Förderempfänger
1.6 Finanzierungsgrundsätze
2 Förderung der Neuschaffung von Mietwohnraum durch Neubau oder bauliche Maßnahmen im Bestand
2.1 Fördergegenstand und bauliche Maßnahmen
2.2 Zielgruppe
2.3 Belegungsbindung
2.4 Miete und Mietbindung
2.5 Art und Höhe der Förderung
2.6 Erwerb von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen und Mieteinfamilienhäusern durch Selbstnutzer
3 Regelungen für Gruppenwohnungen
3.1 Fördergegenstand und Zielgruppe
3.2 Grundrisse und Wohnqualitäten
3.3 Belegung und Zweckbindung
3.4 Miete und Mietbindung
3.5 Art und Höhe der Förderung
3.6 Zusatzdarlehen
4 Darlehen für standortbedingte Mehrkosten
5 Förderung selbst genutzten Wohnraums
5.1 Förderobjekte und Wohnqualitäten
5.2 Zielgruppe
5.3 Zweckbindung
5.4 Art und Höhe der Förderung
5.5 Sonderregelung für den Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums
5.6 Sonderregelung für die Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung
5.7 Tragbarkeit der Belastung
5.8 Doppelförderung, Verbot offensichtlich ungerechtfertigter Förderung
5.9 Darlehensbedingungen
5.10 Auszahlung der Baudarlehen
6 Darlehen für Schwerbehinderte
6.1 Fördervoraussetzungen
6.2 Höhe der Förderung
6.3 Darlehensbedingungen für Schwerbehindertendarlehen
7 Darlehensbedingungen für Mietwohnraumförderung
7.1 Mietwohnungen, Gruppenwohnungen, Gemeinschaftsräume und Infrastrukturräume
7.2 Tilgungsnachlass
8 Auszahlung der Baudarlehen
9 Belege
10 In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen
10.1 In-Kraft-Treten
10.2 Übergangsregelungen
10.3 Nachfolgenutzung von nach RL Flü gefördertem Wohnraum
Anlage 1:
Städtebauliche und technische Fördervoraussetzungen
1 Qualitätsanforderungen für Mietwohnungen
1.1 Städtebauliche Qualitäten
1.2 Barrierefreies Bauen
1.3 Grundrisse und Wohnqualität
1.4 Wohnflächenobergrenzen
1.5 (nicht besetzt)
1.6 Angemessenheit der Kosten
1.7 Energetischer Standard
2 (nicht besetzt)
3 Denkmalschutz, Bauplanung, Baurecht, Bergschadenverzicht
4 Hinweisschild
Anlage 2:
Verfahrensgrundsätze für die soziale Wohnraumförderung
1 Antrags- und Bewilligungsverfahren
1.1 Zuteilung der Fördermittel an die Bewilligungsbehörden
1.2 Förderantrag
1.3 Tragbarkeitsprüfung und Lastenberechnung
1.4 Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn
1.5 Förderzusage
1.6 Benachrichtigungs- und Auskunftspflicht der Bewilligungsbehörde
1.7 Bauausführung, Baukontrolle und Bezugsfertigkeit
1.8 Vordrucke und Vertragsmuster, Ausnahmegenehmigungen der NRW.BANK
2 Dingliche Sicherung der Fördermittel und Darlehensverwaltung
2.1 Aufgaben der NRW.BANK nach Erteilung der Förderzusagen
2.2 Sicherung der bewilligten Mittel
Anhang
1
Allgemeine Grundsätze
1.1
Rechtsgrundlagen, kein Rechtsanspruch
Die Fördermittel werden auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung und dieser Bestimmungen bewilligt. Soweit nachfolgend § 13 Abs. 1 WFNG NRW zitiert ist, gelten folgende mit Runderlass. des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 13. November 2018 (MBl. NRW. S. 719) dynamisierten Einkommensgrenzen:
1-Personenhaushalt 19 350 Euro
2-Personenhaushalt 23 310 Euro
Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5 360 Euro
Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind
im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz
700 Euro.
Die näheren Bestimmungen über die Ermittlung des Einkommens im Einzelfall sind dem Einkommensermittlungserlass in der jeweils geltenden Fassung (SMBl. NRW. 2370) zu entnehmen. Die Wohnfläche ist nach Maßgabe der Verordnung über die Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) zu ermitteln. Auf die Bewilligung der Fördermittel besteht kein Rechtsanspruch. Die Kriterien für die Zuteilung von Fördermitteln an die Bewilligungsbehörden ergeben sich aus dem Wohnraumförderungsprogramm.
1.2
Begünstigter Personenkreis
Gefördert wird Wohnraum für
a) Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW nicht übersteigt (Einkommensgruppe A);
b) wirtschaftlich leistungsfähigere Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW um bis zu 40 v. H. übersteigt (Einkommensgruppe B).
1.3
Förderfähiger Wohnraum
Förderfähig ist nur Wohnraum, der
a) im Land Nordrhein-Westfalen gelegen ist,
b) die Vorgaben der Anlage 1 erfüllt,
c) durch Immissionen nicht erheblich beeinträchtigt ist.
Ersatzwohnraum ist nur dann förderfähig, wenn er zur Erfüllung wohnungspolitischer oder städtebaulicher Ziele benötigt wird.
1.4
Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns
Abgesehen von den Fällen der Nummern 5.5 und 5.6 dürfen Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, nicht gefördert werden, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat gemäß Nummer 1.4 der Anlage 2 in den vorzeitigen Baubeginn eingewilligt. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen anzusehen, die der Ausführung zuzurechnen sind; das Einholen von Angeboten sowie Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 6 des § 34 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI), Bodenuntersuchung, das Herrichten des Grundstücks und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Bauvorhabens. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen steht der Förderung dann nicht entgegen, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach diesem Vertrag ein Rücktrittsvorbehalt gemäß Nummer 5.5.3 eingeräumt ist und ihr oder ihm im Falle des Rücktritts – außer den Kosten für Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb – keine weiteren Lasten entstehen. Mit der Ausführung der Verträge darf im Sinne von Satz 1 auch bei Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehaltes nicht begonnen werden.
1.5
Voraussetzungen für die Förderempfängerin oder den Förderempfänger
1.5.1
§ 9 Absatz 1 WFNG NRW bestimmt im Einzelnen, welche Voraussetzungen
die Förderempfängerin oder der Förderempfänger erfüllen müssen. Von
angemessener Dauer im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
WFNG NRW ist ein Erbbaurecht von mindestens 75 Jahren. Die Bewilligungsbehörde
kann eine kürzere Laufzeit des Erbbaurechts zulassen, wenn sichergestellt ist,
dass die planmäßige Tilgung der Fördermittel spätestens 10 Jahre vor Ablauf des
Erbbaurechts endet. Die Bewilligungsbehörde kann nach Abstimmung mit der
NRW.BANK weitere Ausnahmen zulassen.
1.5.2
Zu den persönlichen Voraussetzungen der Bauherrin oder des Bauherrn gemäß
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 WFNG NRW haben die
Bewilligungsbehörden die Entscheidung der NRW.BANK anzufordern und diese als
ihre Entscheidung zu verwenden. Soweit die NRW.BANK die persönlichen
Voraussetzungen nicht oder nur mit weiteren Auflagen oder Bedingungen
bestätigt, hat die Bewilligungsbehörde auch deren Begründung in ihren Bescheid
aufzunehmen. Satz 1 gilt nicht bei natürlichen Personen, die Wohneigentum zur
Selbstnutzung errichten oder erwerben.
1.5.3
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit können bei der Errichtung oder dem
Erwerb selbst genutzten Wohneigentums – soweit keine entgegenstehenden Umstände
bekannt geworden sind – in der Regel unterstellt werden, wenn die
Gesamtfinanzierung gesichert und die Tragbarkeit der Belastung gewährleistet
erscheinen.
1.5.4
Werden der Bewilligungsbehörde Umstände bekannt, aus denen zu schließen ist,
dass eine Bauherrin oder ein Bauherr, bei deren oder dessen Prüfung die
NRW.BANK einzuschalten ist, nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit besitzt, hat sie die NRW.BANK unverzüglich zu unterrichten.
1.6
Finanzierungsgrundsätze
1.6.1
Die Bewilligung von Fördermitteln setzt voraus, dass die Finanzierung der
Gesamtkosten gesichert erscheint.
1.6.2
Eigenleistung
1.6.2.1
Höhe der Eigenleistung
Als angemessen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 5 WFNG NRW gilt eine Eigenleistung in Höhe von mindestens
a) 20 v. H. der Gesamtkosten bei der Förderung von Mietwohnungen, Gemeinschaftsräumen und Räumen zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur. Für Studierendenwerke als Anstalten öffentlichen Rechts gilt abweichend eine Eigenleistung von 10 v. H. als angemessen.
b) 15 v. H. der Gesamtkosten bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum.
Bei der ausschließlichen Gewährung eines Darlehens nach Nummer 6 ist keine Eigenleistung erforderlich.
1.6.2.2
Arten der Eigenleistungen
Als Eigenleistung können eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks und der Wert der Selbsthilfeleistungen berücksichtigt werden.
Der Wert der Selbsthilfe als Finanzierungsmittel muss mit dem Betrag angesetzt werden, mit dem die vergleichbare Unternehmerleistung bei den Gesamtkosten als Wert angesetzt wurde. Selbsthilfeleistungen sind durch schriftliche Erklärungen auf Vordruck nach vorgeschriebenem Muster glaubhaft zu machen.
a) Als Eigenleistung können in Fällen von Nummer 1.6.2.1 Buchstabe a) auch Fremdmittel berücksichtigt werden, deren Besicherung nicht oder im Grundbuch im Rang nach den Fördermitteln erfolgt und die der Finanzierung der Gesamtkosten dienen.
b) In Fällen von Nummer 1.6.2.1 Buchstabe b) muss die Hälfte des Mindesteigenleistungsanteils (7,5 v. H. der Gesamtkosten) durch eigene Geldmittel oder den Wert des nicht mit Fremdmitteln finanzierten Grundstücks erbracht werden. Sofern der Eigenleistungsersatz nach Nummer 1.6.2.4 in Anspruch genommen wird, muss die Hälfte des reduzierten Mindesteigenleistungsanteils durch eigene Geldmittel oder den Wert des nicht mit Fremdmitteln finanzierten Grundstücks erbracht werden.
1.6.2.3
Anrechnung von Tilgungsnachlässen auf die Eigenleistung bei der
Mietwohnraumförderung
Die nach Nummer 7.2 zu gewährenden Tilgungsnachlässe können auf Antrag bis zur Hälfte auf den Betrag der nach Nummer 1.6.2.1 Buchstabe a) erforderlichen Höhe der Eigenleistung angerechnet werden. Das in diesem Fall wegen der reduzierten Eigenleistung notwendige höhere Fremdmittel kann im Grundbuch im Rang vor den Förderdarlehen besichert werden.
Kommt die Anrechnung von Tilgungsnachlässen zur Anwendung, hat die Förderempfängerin oder der Förderempfänger unbeschadet der Nummer 9 spätestens 6 Monate nach Erhalt der letzten Rate des Förderdarlehens (Bezugsfertigkeit) einen Kostennachweis in Form einer summarischen Kostenaufstellung nach vorgeschriebenem Vordruck bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde prüft, ob die Gesamtkosten den der Bewilligung des Darlehens zugrunde liegenden Gesamtkosten entsprechen.
Sind die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten geringer als im Förderantrag veranschlagt, ist unter Berücksichtigung des nach Satz 1 anrechnungsfähigen Tilgungsnachlasses sicherzustellen, dass die entsprechend Nummer 1.6.2.1 Buchstabe a) erforderliche Eigenleistungsquote bezogen auf die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten nicht unterschritten wird.
Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger soll dafür Sorge tragen, dass gegebenenfalls die vorrangig im Grundbuch vor den Förderdarlehen dinglich gesicherten Fremdmittel in Höhe des Anrechnungsbetrages nach Satz 1 nicht abgenommen werden müssen oder vorzeitig zurückgeführt werden können. Kann die erforderliche Eigenleistungsquote nicht durch die Nichtabnahme oder Rückführung vorrangig gesicherter Fremdmittel erreicht werden, hat die Bewilligungsbehörde die Förderdarlehen und Tilgungsnachlässe neu zu berechnen und im erforderlichen Umfang durch Änderung der Förderzusage zu kürzen.
1.6.2.4
Eigenleistungsersatz bei selbst genutztem Wohneigentum
Bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums kann auf Antrag ein Betrag in Höhe von 15 v. H. des Baudarlehens nach Nummern 5.4.1 und 5.4.2 als Ersatz der Eigenleistung (Nummer 1.6.2.1 Buchstabe b)) anerkannt werden. Das in diesem Fall wegen der reduzierten Eigenleistung notwendige höhere Fremdmittel kann im Grundbuch im Rang vor den Förderdarlehen besichert werden.
1.6.3
Bedingungen für Fremdmittel
Vor Auszahlung der Fördermittel ist nachzuweisen, dass
die Fremdmittel folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Unkündbar für die Gläubigerin oder den Gläubiger während der vollen
Laufzeit. Anstelle der Unkündbarkeit kann eine Prolongation vereinbart werden,
die frühestens nach Ablauf von 10 Jahren in Kraft treten darf.
b) Gleichbleibender Zinssatz für die Dauer von mindestens 10 Jahren (soweit
nicht unverzinslich).
c) Mindesttilgung von 1 v. H. des Ursprungskapitals zuzüglich der durch die
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen für die Dauer von mindestens 10
Jahren.
Bei der Förderung von Eigentumsmaßnahmen gilt abweichend von Satz 4 Buchstabe c für die Fremdmittel eine Mindesttilgung von 2 v. H., wenn der Fremdmittelzins 4 v. H. nicht übersteigt.
Für Fremdmittel gelten im Übrigen folgende Bedingungen:
Ist eine Sicherung von Fremdmitteln durch Grundschulden vorgesehen, haben die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer (Erbbauberechtigte) und die Grundschuldgläubigerin oder der Grundschuldgläubiger vor Auszahlung der bewilligten Wohnraumfördermittel gegenüber der NRW.BANK eine Grundschuldverpflichtungserklärung abzugeben.
Bei der dinglichen Sicherung darf ein Rang vor der Hypothek zur Sicherung der bewilligten Wohnraumfördermittel nur den Grundpfandrechten für diejenigen Fremdmittel eingeräumt werden, die der Deckung der im Antrag angesetzten Gesamtkosten dienen.
Übersteigen vor der Bebauung vorhandene, am Baugrundstück dinglich gesicherte Verbindlichkeiten (Darlehensrestschuld) den Wert des Baugrundstücks und der verwendeten Gebäudeteile, ist eine Förderung ausgeschlossen. Die NRW.BANK kann im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen.
Die NRW.BANK kann Ausnahmen von den Bedingungen für Fremdmittel, insbesondere zur Berücksichtigung der Lage auf dem Kapitalmarkt, zulassen und den Einsatz von Fremdmitteln von besonderen Voraussetzungen abhängig machen.
1.6.4
Kumulation
Die gleichzeitige Inanspruchnahme
von Fördermitteln aus anderen Programmen für die nach dieser Richtlinie
geförderten Maßnahmen ist zulässig. Insgesamt darf die Summe der Fördermittel
die Gesamtkosten abzüglich der zu erbringenden Eigenleistung nicht übersteigen.
2
Förderung der Neuschaffung von Mietwohnraum durch Neubau oder bauliche
Maßnahmen im Bestand
2.1
Fördergegenstand und bauliche Maßnahmen
2.1.1
Fördergegenstand
Gefördert wird die Neuschaffung von Mietwohnraum auch in der Form von
a) Gruppenwohnungen,
b) Mieteinfamilienhäusern und
c) bindungsfreien Wohnungen, gegen Einräumung von Benennungsrechten an
geeigneten Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung),
die nachhaltig an den begünstigten Personenkreis vermietet werden können.
Sollen in demselben Gebäude auch nicht geförderte Wohnungen oder Gewerberäume
erstellt werden, muss auch insoweit die nachhaltige Vermietbarkeit gesichert
sein.
Im Folgenden ist unter Mietwohnung stets auch die Genossenschaftswohnung zu verstehen, bei der die Nutzerinnen oder die Nutzer durch Anteilszeichnung ein eigentumsähnliches Recht zur Wohnungsnutzung erhalten. Geförderte Genossenschaftswohnungen unterliegen denselben Zweckbindungen wie Mietwohnungen.
Zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen sind nicht förderfähig. Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium kann ausnahmsweise eine Förderung zulassen, zum Beispiel wenn zur Erfüllung kommunaler Vorgaben geförderte und freifinanzierte Wohnungen in einem Objekt zu erstellen sind In diesem Fall sind die geförderten Wohnungen zu einer Wirtschaftseinheit zusammenzufassen. Diese ist zur Erzielung weitgehender Kostengerechtigkeit so umfänglich, wie es rechtlich möglich ist, zu verselbstständigen. Die Teilungserklärung ist mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium abzustimmen.
2.1.2
Gemeinschaftsräume und Infrastrukturräume
a) Bei der Förderung von Mietwohnraum in Wohngebäuden oder Wirtschaftseinheiten mit zehn oder mehr Mietwohnungen können Gemeinschaftsräume gefördert werden, die der ausschließlichen Nutzung durch die Mieter vorbehalten sind.
b) Unabhängig von oder im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnraum können bei Vorlage eines Nutzungskonzepts Räume zum Zwecke der Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur (Infrastrukturräume) gefördert werden, die zur Nutzung durch die Bewohner des Quartiers, einen gemeinnützigen Verein, eine gemeinnützige Gesellschaft, kirchliche oder kommunale Einrichtungen bestimmt sind. Das Nutzungskonzept ist mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium abzustimmen und zum Bestandteil der Förderzusage zu machen.
Die Räume müssen in eine oder mehrere Wohnungen umwandelbar sein, die den Wohnflächenobergrenzen der Nummern 1.4.1 und 1.4.2 Anlage 1 entspricht beziehungsweise entsprechen und nach Umwandlung wie für Begünstigte der Einkommensgruppe A geförderte Mietwohnungen genutzt werden können. Räume, die zur gewerblichen Nutzung vorgesehen sind, werden nicht gefördert.
2.1.3
Bauliche Maßnahmen
Als Neuschaffung im Sinne der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 gelten Baumaßnahmen, durch die Mietwohnraum, Gemeinschaftsräume und Infrastrukturräume
a) in einem neuen selbständigen Gebäude,
b) durch Änderung, Nutzungsänderung und Erweiterung von Gebäuden oder
c) durch Änderung von Mietwohnungen zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse
neu geschaffen werden.
Maßnahmen nach Buchstaben b) und c) werden nur gefördert, wenn die Baukosten inklusive Baunebenkosten (§ 5 Abs. 3 Satz 1 der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV in der Fassung vom 31.12.2003) mindestens 700 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen (wesentlicher Bauaufwand). Der Umbau von Gebäuden, für deren Bau oder Modernisierung Fördermittel des Landes oder des Bundes eingesetzt worden sind, wird nur gefördert, wenn die gewährten Fördermittel vor dem Umbau vollständig zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden.
2.2
Zielgruppe
Mietwohnungen können entweder für Begünstigte der Einkommensgruppe A oder nach Maßgabe der Nummer 4.2 des Wohnraumförderungsprogramms für Begünstigte der Einkommensgruppe B zweckgebunden werden.
2.3
Belegungsbindung
2.3.1
Art der Belegungsrechte
In der Förderzusage ist die Belegungsbindung für Mietwohnungen zugunsten von Begünstigten der Einkommensgruppe A als Besetzungsrecht (§ 29 Nummer 6 Satz 3 WFNG NRW), im Übrigen als allgemeines Belegungsrecht (§ 29 Nummer 6 Satz 1 WFNG NRW) festzulegen. Die Dauer der Belegungsbindung beträgt einheitlich für alle geförderten Wohnungen wahlweise 20 oder 25 Jahre. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Bezugsfertigkeit aller Wohnungen des Gebäudes folgt. Die vorzeitige und vollständige Rückzahlung der Förderdarlehen verkürzt die Dauer der Zweckbindung nicht. § 23 Absätze 1 und 3 WFNG NRW bleiben unberührt.
Die Belegungsrechte werden für die nach § 3 Absatz 2
WFNG NRW zuständigen Stellen begründet und gelten während der Dauer der
Zweckbindung gegenüber der oder dem jeweils Verfügungsberechtigten (§ 29
Nummer 8 WFNG NRW). Die Bauherrin/ der Bauherr haben sich zu verpflichten,
a) der zuständigen Stelle ein Belegungsrecht gemäß Satz 1 einzuräumen,
b) im Falle der Ausübung des Besetzungsrechts mit den von der zuständigen
Stelle benannten Mietern Mietverträge abzuschließen,
c) im Übrigen die geförderten Wohnungen Mietern zu überlassen, die einen
Wohnberechtigungsschein nach § 18 WFNG NRW vorlegen und
d) bei Eigentumswechsel den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin auf
den Übergang der Verpflichtungen zu a) bis c) hinzuweisen (§ 10 Absatz 8 WFNG NRW).
Bei der Förderung der Neuschaffung von Mietwohnraum durch Änderung von Mietwohnungen zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse kann die neu geschaffene Wohnung abweichend von Satz 7 Buchstaben a) bis c) bei Erstvermietung auch Mietern überlassen werden, die den geänderten Wohnraum oder anderen Wohnraum im Förderobjekt unmittelbar vor Durchführung der baulichen Maßnahmen bewohnt haben.
2.3.2
Zweckbindung bei mittelbarer Belegung
Bei der Förderung von bindungsfreiem Mietwohnraum ist ein Benennungsrecht (§ 29 Nummer 6 Satz 2 WFNG NRW) für Begünstigte der Einkommensgruppe A an geeigneten Ersatzwohnungen zu begründen. Die Nummer 1.3.4 Anlage 1 ist zu beachten. Für die Dauer des Benennungsrechts gilt Nummer 2.3.1 entsprechend. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die erstmalige Einräumung des Benennungsrechts an der Ersatzwohnung folgt. Das Benennungsrecht besteht unabhängig von der Laufzeit des Darlehens und geht auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger über.
2.3.3
Bindungsverlängerung im Miet- und Genossenschaftswohnungsbau
Um Zweckbindungen an geeignetem Wohnraumbestand im Vorgriff auf das Auslaufen der im Einzelfall bestehenden Zweckbindungen zu erhalten, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag eine Bindungsverlängerung hinsichtlich aller mit der bisherigen Förderzusage erfassten Förderobjekte unter Beibehaltung der bei planmäßigem Auslaufen der Bindungen bestehenden Konditionen bewilligen.
2.3.3.1
Zur Unterstützung einer rechtzeitigen Prüfung kann die NRW.BANK die
Bewilligungsbehörde spätestens 18 Monate vor Ablauf der Zweck- und Zinsbindung
auf ein betroffenes Objekt hinweisen.
Fördervoraussetzungen sind:
a) Nach Einschätzung der zuständigen Stelle liegt weiterhin ein Bedarf an den Zweckbindungen vor.
b) Die NRW.BANK bestätigt die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Eigentümers/der Eigentümerin.
2.3.3.2
Hinsichtlich des Verfahrens gilt grundsätzlich Anlage 2 mit folgenden
Sonderregelungen:
a) Spätestens 18 Monate vor Ablauf der Belegungsbindung soll die Bewilligungsbehörde - soweit sie nicht selbst zuständig ist - bei der zuständigen Stelle eine Bedarfsprüfung hinsichtlich einer Bindungsverlängerung für den betroffenen Mietwohnraum veranlassen (Nummer 1.2.1 Satz 2 Anlage 2). Dabei ist zu prüfen, ob der betroffene Mietwohnraumbestand z.B. hinsichtlich des berechtigten Personenkreises, der Wohnungsgrößen, des Objektzustands, der Lage (auch unter Quartiersgesichtspunkten) und der Qualitäten für eine Bindungsverlängerung geeignet ist.
b) Soweit Bedarf und Geeignetheit bestätigt sind, weist die Bewilligungsbehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit einer Antragstellung zur Bindungsverlängerung um weitere 5 bis maximal 10 Jahre, längstens bis zur vollständigen Tilgung der Darlehen, unter Beibehaltung der bei planmäßigem Auslaufen der Bindungen bestehenden Konditionen hin.
c) Nach Antragstellung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer fordert die Bewilligungsbehörde entsprechend Nummer 1.2.2 Satz 3 Anlage 2 eine Entscheidung der NRW.BANK zu den persönlichen Voraussetzungen der Eigentümerin oder des Eigentümers an.
d) Die Bewilligungsbehörde entscheidet in einem Änderungsbescheid zum Bewilligungsbescheid bzw. zur Förderzusage nach vorgegebenem Muster über die Verlängerung unter Berücksichtigung der Entscheidung der NRW.BANK.
2.3.4
Bindungssicherung bei Darlehenskündigung
2.3.4.1
Fördergegenstand und Förderzweck
Für geförderte Miet- und Genossenschaftswohnungen können im Zusammenhang mit einem Eigentümerwechsel, der im Zuge einer Zwangsversteigerung (§ 23 Absatz 1 WFNG NRW) oder eines freihändigen Verkaufs zur Abwendung einer Zwangsversteigerung (§ 23 Absatz 3 Satz 2 WFNG NRW) erfolgt ist, zur Sicherung zukünftiger Bindungen und angemessener Wohnraumversorgung neue Darlehen bis zur Höhe des durch die NRW.BANK nach einer Kündigung fällig gestellten Darlehenskapitalbetrages bewilligt werden. Das neue Darlehen dient ausschließlich zur Rückführung des fälligen Darlehenskapitalbetrages und gelangt nicht zur Auszahlung.
2.3.4.2
Zweckbindungen
Die in der Förderzusage festzulegenden neuen Bedingungen orientieren sich bezüglich der zulässigen Miete, des begünstigten Personenkreises und der Bindungsdauer an den im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Rahmenbedingungen aus der ursprünglichen Förderung. Die zulässige Mietentwicklung richtet sich nach Nummer 2.4.2 Buchstabe b). Die neu getroffenen Regelungen ersetzen die bisher angetroffenen Zweckbindungen (§ 23 Absatz 3 Satz 4 WFNG NRW).
2.3.4.3
Antragstellungs- und Bewilligungsverfahren
Das Verfahren richtet sich sinngemäß nach Anlage 2 WFB. Der Erwerber oder die Erwerberin des Förderobjekts stellt nach Absprache mit der NRW.BANK bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf Bewilligung neuer Darlehen.
Nach Abstimmung der zukünftigen Zweckbindungen und der Konditionen des Darlehensvertrages (Bedingungen) zwischen der Erwerberin oder dem Erwerber, der NRW.BANK und dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium sowie der Entscheidung der NRW.BANK zu den persönlichen Voraussetzungen des Verfügungsberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 3 WFNG NRW erlässt die Bewilligungsbehörde eine Förderzusage auf der Grundlage der zwischen den Beteiligten ausgehandelten Bedingungen.
2.3.4.4
Darlehensvereinbarung
Auf der Grundlage der Förderzusage schließt die NRW.BANK mit der Erwerberin oder dem Erwerber einen Darlehensvertrag. In dem Darlehensvertrag sind die zuvor ausgehandelten Auflagen und Bedingungen der Förderzusage zu übernehmen.
2.4
Miete und Mietbindung
2.4.1
Höhe der Miete bei Erstbezug
In der Förderzusage darf je
Quadratmeter Wohnfläche höchstens eine monatliche Miete festgesetzt werden (Bewilligungsmiete),
die nachstehende Beträge pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreitet:
1 |
2 |
3 |
Gemeinden mit Mietniveau |
Einkommensgruppe A |
Einkommensgruppe B |
M 1 |
5,00 Euro |
5,90 Euro |
M 2 |
5,35 Euro |
6,25 Euro |
M 3 |
5,70 Euro |
6,40 Euro |
M 4 |
6,20 Euro |
7,00 Euro |
Die Zuordnung der Gemeinden zu
den Mietniveaus M 1 bis M 4 ergibt sich aus der Tabelle 1 im Anhang.
Für Wohnungen in den Städten
Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster darf abweichend von Satz 1 höchstens eine
monatliche Miete von 6,80 Euro (Einkommensgruppe A) und 7,60 Euro
(Einkommensgruppe B) pro Quadratmeter Wohnfläche festgesetzt werden.
2.4.1.1
Erhöhungsbeträge zur Miete oder Unterschreitung
Für Wohnungen mit
Passivhausstandard (Nummer 1.7 Anlage 1) darf die in der Förderzusage
festzusetzende Bewilligungsmiete um 0,30 Euro erhöht werden.
Sofern die Antragstellerin oder
der Antragsteller die Anlage zur Wärme- oder Warmwasserbereitung für die
geförderten Wohnungen nicht als Eigentümerin oder Eigentümer betreibt, ist die
in der Förderzusage festzusetzende höchstzulässige Bewilligungsmiete um 0,20
Euro pro Quadratmeter Wohnfläche zu reduzieren. Dies gilt beispielsweise, wenn
ein Contracting-Vertrag abgeschlossen wird.
Die Miete für Ersatzwohnungen
(mittelbare Belegung) muss die Miete für die Einkommensgruppe A
unterschreiten. Die Bewilligungsbehörde legt die erforderliche Unterschreitung
in Abhängigkeit von der Qualität der Ersatzwohnung fest.
2.4.1.2
Maßgebliche Wohnfläche und Abstellflächen
Bei der Berechnung der zulässigen
Miete ist die tatsächliche, höchstens jedoch die in Nummer 1.4.1 Sätzen 6
bis 8 der Anlage 1 genannte Wohnfläche zugrunde zu legen; sofern keine
Abstellflächen außerhalb der Wohnung geschaffen werden, sind von der tatsächlichen
Wohnfläche fünf Quadratmeter abzuziehen. Derselbe Abzug gilt auch zur
Bestimmung der Wohnfläche bei der Erteilung eines gezielten
Wohnberechtigungsscheins oder der Nutzung eines bereits erteilten allgemeinen
Wohnberechtigungsscheins.
2.4.2
Mietenentwicklung und Art der Mietbindung
In der Förderzusage ist für den Zeitraum der Belegungsbindung eine Mietbindung festzulegen. Die Vermieterin oder der Vermieter hat sich im Antrag und im Darlehensvertrag zu verpflichten, für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Mietbindung,
a) im Mietvertrag
höchstens eine Miete zu vereinbaren, die die in der Förderzusage festgelegte
Miete nicht übersteigt;
b) im Rahmen des BGB nur eine Miete zu fordern, die die in der Förderzusage
festgelegte Miete zuzüglich einer Erhöhung um 1,5 v. H. bezogen auf die
Bewilligungsmiete für jedes Jahr seit Bezugsfertigkeit nicht übersteigt. Nach
Modernisierung einer Ersatzwohnung (mittelbare Belegung) kann die
Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit der zuständigen Stelle eine für die
Mieterinnen und Mieter tragbare Mieterhöhung zulassen.
Die Miete, die sich aus der in der Förderzusage festgelegten Miete zuzüglich zulässiger Mieterhöhungen ergibt, darf auch im Fall einer erneuten Vermietung während der Dauer der Belegungs- und Mietbindung nicht überschritten werden. In die Förderzusage, den Darlehensvertrag und in den Mietvertrag (auch bei Zwischenvermietung) ist ein Hinweis auf § 16 WFNG NRW aufzunehmen und sicherzustellen, dass die sich daraus ergebenden Pflichten des Vermieters oder der Vermieterin auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin (Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechtsnachfolger) übergehen. Während der Dauer der Bindung darf für jeden Fall der Vermietung eine Staffelmiete gemäß § 557 a BGB – längstens für einen Zeitraum bis zum Ende der in der Förderzusage vereinbarten Mietbindung – vereinbart werden. Mietvertragliche Vereinbarungen zum Ausschluss des Kündigungsrechts des Mieters nach § 557 a Absatz 3 BGB sind unzulässig.
2.4.3
Mietvertragliche Nebenleistungen
Neben der Miete können folgende
mietvertraglichen Nebenleistungen vereinbart werden:
a)
Gemeinschaftsräume
Für Gemeinschaftsräume nach
Nummer 2.1.2 Buchstabe a) darf mit den Mietern von geförderten Wohnungen
ein monatliches Entgelt vereinbart und mit der Miete gekoppelt werden. Bei der
Ermittlung der Höhe des Entgelts sind gegebenenfalls im Gebäude oder der
Wirtschaftseinheit vorhandene freifinanzierte Wohnungen mit einzuberechnen. Die
Summe aller Entgelte darf die zulässige Miete für eine Mietwohnung für Begünstigte
der Einkommensgruppe A nicht überschreiten.
b)
Betreuungspauschale
Neben der
Miete darf für allgemeine Unterstützungsleistungen im Sinne von § 1
Absatz 1 Satz 3 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2319), die der Mieterin oder dem Mieter unabhängig von der
tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal in Rechnung gestellt werden, ein Entgelt
in Höhe von bis zu 35 Euro monatlich pro Haushalt erhoben werden, wenn bei
Erteilung der Förderzusage ein schlüssiges Konzept mit Kostenschätzung für die
angebotenen Leistungen vorliegt. Dieser Betrag darf während der Dauer der
Bindung um maximal 1,5 Prozent jährlich erhöht werden.
Wird die Überlassung einer
geförderten Mietwohnung mit der Erbringung von Pflege- oder
Betreuungsleistungen verbunden, bedarf die Vereinbarung von hierauf
entfallenden Entgelten der Abstimmung mit der fachlich zuständigen Stelle (zum
Beispiel dem Träger der Kosten der Unterkunft oder der WTG-Behörde).
c)
Möblierungszuschlag
Bei der
Förderung von Mietwohnraum für Studierende, der mit Einbaumöbeln ausgestattet
ist, darf gegen nachvollziehbare Aufstellung der voraussichtlichen
Anschaffungskosten neben der Miete eine monatliche Pauschale von bis zu 40 Euro
pro Wohnung vereinbart werden.
d) Stellplätze
und Garagen
Die Koppelung der entgeltlichen
Vermietung von PKW-Stellplätzen mit der Miete ist unzulässig. Garagen oder
überdachte Stellplätze für Mieteinfamilienhäuser sind im selben Mietvertrag mit
dem Wohnraum zu vermieten, wobei die Miete für eine Garage 30 Euro und für
einen überdachten Stellplatz 20 Euro nicht übersteigen darf.
e) Weitere
mietvertragliche Nebenleistungen
Im Einzelfall können weitere
mietvertragliche Nebenleistungen (zum Beispiel für Einbauküchen) nach Zustimmung des für das Wohnungswesen
zuständigen Ministeriums in der Förderzusage zugelassen werden.
2.4.4
Betriebskosten und Kaution
Neben der Miete und
gegebenenfalls zugelassenen Nebenleistungen nach Nummern 2.4.1 bis 2.4.3 darf
nur die Umlage der Betriebskosten nach Maßgabe der §§ 556, 556 a und 560
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019
(BGBl. I S. 54) geändert worden ist, sowie eine Sicherheitsleistung (Kaution)
gemäß § 551 BGB erhoben werden.
2.5
Art und Höhe der Förderung
Zur Förderung der Neuschaffung von Mietwohnraum werden folgende Baudarlehen gewährt:
2.5.1
Grundpauschale
2.5.1.1
Neubau
Bei der Förderung des Neubaus (Nummer 2.1.3 Buchstabe a) beträgt die Grundpauschale je nach Standort und Zweckbestimmung der geförderten Mietwohnung pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche höchstens:
1 |
2 |
3 |
Gemeinden mit Mietniveau |
Einkommensgruppe A |
Einkommensgruppe B |
M 1 |
1 350 Euro |
600 Euro |
M 2 |
1 550 Euro |
750 Euro |
M 3 |
1 780 Euro |
1 050 Euro |
M 4 |
1 950 Euro |
1 300 Euro |
Bei der Förderung von Wohnungen in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster beträgt die Grundpauschale abweichend von Satz 1 bei Zweckbindung für die Einkommensgruppe A höchstens 2 050 Euro und bei Zweckbindung für die Einkommensgruppe B höchstens 1 350 Euro.
Für die Förderung des Neubaus bindungsfreier Mietwohnungen (Nummer 2.1.1 Buchstabe c)) werden 60 v. H. der Grundpauschale für die Einkommensgruppe A gewährt. Für die Neuschaffung von Gemeinschaftsräumen oder Räumen zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur gemäß Nummer 2.1.2 wird eine Grundpauschale für die Einkommensgruppe A gewährt.
2.5.1.2
Neuschaffung im Bestand
Bei der Förderung der Neuschaffung durch Baumaßnahmen nach Nummer 2.1.3 Buchstaben b) und c) beträgt die Grundpauschale je nach Standort und Zweckbestimmung der geförderten Mietwohnung pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche höchstens:
1 |
2 |
3 |
Gemeinden mit Mietniveau |
Einkommensgruppe A |
Einkommensgruppe B |
M 1 |
970 Euro |
440 Euro |
M 2 |
1 120 Euro |
560 Euro |
M 3 |
1 280 Euro |
790 Euro |
M 4 |
1 420 Euro |
940 Euro |
Bei der Förderung von Wohnungen in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster beträgt die Grundpauschale abweichend von Satz 1 bei Zweckbindung für die Einkommensgruppe A höchstens 1 520 Euro und bei Zweckbindung für die Einkommensgruppe B höchstens 980 Euro.
Nummer 2.5.1.1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
2.5.2
Zusatzdarlehen bei der Förderung des Neubaus und der Neuschaffung im Bestand
2.5.2.1
Kleine Wohnungen
Für Wohnungen, Appartements in
Gruppenwohnungen, Gemeinschaftsräume und Infrastrukturräume bis zu einer Größe von 55 Quadratmetern wird unabhängig von der Anzahl der
Zimmer die Förderpauschale um 5 000 Euro pro Wohnung erhöht.
2.5.2.2
Aufzugsdarlehen
Wird
ein Aufzug oder werden mehrere Aufzüge errichtet, kann ein Zusatzdarlehen in
Höhe von 15 000 Euro pro Aufzug zuzüglich 10 000 Euro pro
erschlossenem Geschoss, maximal 55 000 Euro gewährt werden. Für den Einbau
eines Aufzugs, der für den Liegendtransport geeignet ist (Mindestmaß 1,10 m x
2,10 m), beträgt das Zusatzdarlehen 25 000 Euro pro Aufzug zuzüglich
10 000 Euro pro erschlossenem Geschoss, maximal 65 000 Euro. Das
Erdgeschoss und der Keller zählen als Geschoss.
2.5.2.3
Besondere Wohnumfeldqualitäten
Sofern über die
bauordnungsrechtlichen Anforderungen hinausgehende, besonders qualitativ gestaltete Anlagen auf dem Baugrundstück
hergestellt werden, die
a)
an den besonderen Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen
ausgerichtet sind (zum Beispiel Sinnesgarten),
b)
der Verbesserung oder Neugestaltung des Wohnumfeldes dienen (zum Beispiel
Quartiersplatz, Bolzplatz, Bewegungsfelder),
c)
alternative, barrierefrei erreichbare Nahmobilitätsangebote bieten (zum
Beispiel Carsharing, Abstellanlagen für (Lasten-) Fahrräder,
Ladestationen für Elektromobilität), wenn gleichzeitig der in der
Baugenehmigung festgesetzte Stellplatzschlüssel auf einen Wert unter 1,0
gesenkt wird oder
d)
der Klimaanpassung dienen (zum Beispiel Dach- oder Fassadenbegrünung),
kann
ein Zusatzdarlehen in Höhe von 75 Prozent der Herstellungskosten, maximal in
Höhe von 500 Euro pro Quadratmeter gestalteter Fläche, gewährt werden. Nummern
4.3 und 4.5 gelten entsprechend.
2.5.2.4
Mieteinfamilienhäuser und Familienwohnungen
Für
Mieteinfamilienhäuser (eigenheimähnliche, familienfreundliche Bauform mit
dazugehörigem Garten oder Grünflächenanteil) kann ein Zusatzdarlehen von
10 000 Euro pro Haus gewährt werden. Für große
Familienwohnungen ab fünf Zimmern mit zweitem WC kann ein Zusatzdarlehen in
Höhe von 5 000 Euro pro Wohnung gewährt werden.
2.5.2.5
Passivhäuser
Für
Mietwohnungen mit Passivhausstandard (Nummer 1.7 Anlage 1) kann ein
Zusatzdarlehen in Höhe von 100 Euro pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche
gewährt werden.
2.5.2.6
Rollstuhlgerechter Wohnraum
Der
Bau von Wohnraum für Rollstuhlnutzer wird auf Antrag mit einem Zusatzdarlehen
in Höhe von pauschal 4 000 Euro pro Wohnung gefördert. Das Zusatzdarlehen
wird für folgende Ausstattungsmerkmale erhöht:
a)
für jede Tür mit Nullschwelle zum Freibereich (Hauseingang, Terrasse, Balkon)
pauschal um 1 000 Euro,
b)
für jede Tür in Wohnung oder Gebäude mit elektrischer Bedienung pauschal
um 1 500 Euro und
c)
für eine rollstuhlgerechte, unterfahrbare Einbauküche pauschal um 5 000
Euro.
Der
erhöhte Flächenbedarf für zusätzliche Bewegungsflächen in der Wohnung wird durch
die Anerkennung erhöhter Wohnflächenobergrenzen für Rollstuhlnutzerwohnungen
nach Nummer 1.4.1 Buchstabe b) Spalte 3 der Tabelle Anlage 1
gefördert.
Der erhöhte Flächenbedarf für
einen Rollstuhlabstellplatz in der Wohnung wird durch Anerkennung einer
planerisch begründeten Überschreitung nach Nummer 1.4.2 Anlage 1
gefördert.
2.5.2.7
Städtebauliche oder gebäudebedingte Mehrkosten
Für
städtebauliche oder gebäudebedingte Mehrkosten bei Maßnahmen nach
Nummer 2.1.3 Buchstaben b) und c) in Gebäuden, die von besonderem
städtebaulichen Wert sind, ein Denkmal sind oder in einem Denkmalbereich
liegen, kann ein zusätzliches Darlehen in Höhe von bis zu 600 Euro pro
Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche gewährt werden. Zur Bewertung der
Gebäudeeigenschaft holt die Bewilligungsbehörde eine Stellungnahme bei der für
die Planung und Stadtentwicklung zuständigen Stelle oder der Unteren
Denkmalbehörde ein. Nummern 4.3 und 4.5 gelten entsprechend.
2.5.3
Berechnung des Baudarlehens
Bei der Berechnung des wohnflächenbezogenen Baudarlehens sind die tatsächlichen, höchstens jedoch die in Nummer 1.4.1 Sätzen 6 bis 8 der Anlage 1 genannten Wohnflächen zuzüglich der nach Nummer 1.4.2 Anlage 1 genehmigten Wohnflächenüberschreitungen zugrunde zu legen. Dabei ist für jede Wohnung von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Wohnfläche auszugehen. Das ermittelte Baudarlehen ist für alle zu fördernden Mietwohnungen des gesamten Gebäudes und für jede einzelne als förderfähig anerkannte zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnung sowie kostenabhängige Darlehensbestandteile auf zwei Nachkommastellen zu runden.
Bei der Förderung nach Nummer 2.1.3 Buchstaben b) und c) ist das Baudarlehen (Grundpauschale zuzüglich Zusatzdarlehen) auf die Höhe der Baukosten inklusive Baunebenkosten (§ 5 Abs. 3 Satz 1 der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV in der Fassung vom 31.12.2003) begrenzt. Für den Kostennachweis gilt Nummer 4.5 entsprechend.
2.6
Erwerb von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen und Mieteinfamilienhäusern
durch Selbstnutzer
Wird eine zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnung oder ein Mieteinfamilienhaus von dem Mieter(-haushalt) zum Zwecke der Selbstnutzung erworben, endet die Miet- und Belegungsbindung abweichend von Nummer 2.3.1 Satz 4 mit dem Nachweis, dass die gewährten Förderdarlehen vollständig zurückgezahlt worden sind und das Objekt nach dem Eigentumsübergang selbst genutzt wird.
3
Regelungen für Gruppenwohnungen
3.1
Fördergegenstand und Zielgruppe
Zur Verbesserung des Wohnungsangebots für alle Wohnungssuchenden, insbesondere aber auch für Studierende sowie für ältere Menschen und für pflegebedürftige oder behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf (ambulant betreute Gruppen) werden Gruppenwohnungen gefördert. Gruppenwohnungen sind Wohneinheiten für 3 bis 12 Personen, in denen jede Person selbstbestimmt zur Miete einen individuellen Wohnbereich bewohnt und ein Nutzungsrecht an den Gemeinschaftsflächen der Wohnung hat. Gruppenwohnungen sind so zu planen, dass durch den Grundriss, insbesondere die zentrale Anordnung der Gemeinschaftsflächen, die Rahmenbedingungen für die Kombination einer eigenen Häuslichkeit mit den Vorzügen des Wohnens in Gemeinschaft geschaffen werden. In einem Konzept sind sowohl Planungen für eine nachhaltige Nutzung bei veränderter Belegung, als auch Art und Umfang der gegebenenfalls angebotenen Betreuung darzustellen.
Gruppenwohnungen sollen möglichst in Gebäude mit Mietwohnungen traditionellen Zuschnitts integriert werden. In einem Gebäude sollen nicht mehr als 24 Personen in Gruppenwohnungen wohnen. Für Gruppenwohnungen gelten die für die Förderung von Mietwohnungen maßgeblichen Bestimmungen, soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes bestimmt ist.
Zur förderfähigen Gemeinschaftsfläche zählen Dienstzimmer innerhalb von Gruppenwohnungen, wenn sie ausschließlich für Zwecke der Wohngruppe bestimmt sind und Gästezimmer, sofern sie ausschließlich durch Angehörige der Bewohnerinnen und Bewohner genutzt werden.
3.2
Grundrisse und Wohnqualitäten
Um Gruppenwohnungen nachhaltig
vermietbar zu gestalten und insbesondere bei zunehmendem Betreuungsbedarf
dauerhaft nutzbar zu machen, sind die nachfolgend beschriebenen Anforderungen
zu erfüllen:
Soweit diese Bestimmungen nichts
Abweichendes regeln, sind die baulichen Anforderungen an anbieterverantwortete
Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen des Wohn- und Teilhabegesetzes
(WTG) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das durch Gesetz vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 375) geändert worden ist, insbesondere an die Wohnqualität
gemäß §§ 26 und 27 WTG und §§ 25 ff. der Verordnung zur Durchführung
des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und
Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung – WTG DVO) vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) einzuhalten.
Gruppenwohnungen sollen in der
Regel auf einer Ebene angeordnet sein, über angemessen große Individualbereiche
für jede Person und über Flächen für die gemeinsame Nutzung verfügen, die den
Wohnbereichen unmittelbar zugeordnet sind. Gruppenwohnungen sind mindestens mit
einer Gemeinschaftsküche mit Einbauküche und einem Essplatz für die
gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe auszustatten.
Die Grundrisse sollen auf der
Grundlage des vorzulegenden Nutzungskonzepts so zugeschnitten werden, dass eine
möglichst hohe Wohnqualität erreicht wird und bei Bedarf gleichzeitig ein
reibungsloser Ablauf der Pflege oder der Betreuung innerhalb der Gruppenwohnung
gewährleistet ist. Die Gruppenwohnungen sind baulich so zu gestalten, dass Sie
jeweils von mindestens zwei Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern
bewohnt werden können. In Gruppenwohnungen für weniger als sieben Personen
reicht es aus, wenn ein Appartement für eine Rollstuhlnutzerin oder einen
Rollstuhlnutzer baulich hergerichtet wird.
Die Wohnflächenobergrenze für
Gruppenwohnungen beträgt abweichend von Nummer 1.4.1 Anlage 1 pro Person
50 Quadratmeter Wohnfläche einschließlich anteiliger Gemeinschaftsfläche und
Flächenmehrbedarf für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer. Sofern
Gruppenwohnungen auf mehr als einer Eben geplant werden, ist die interne
Erschließung über eine wohnungsinterne Treppe und einen wohnungsinternen Aufzug
zu gewährleisten, durch den die Ebenen unmittelbar miteinander verbunden werden.
3.2.1
Individualbereiche
3.2.1.1
Gruppenwohnungen mit Appartements
Die individuellen Wohnbereiche
sind als Appartements mit eigenem Bad und WC auszugestalten. Die drei
Funktionen Wohnen, Schlafen und Kochen dürfen in einem Raum zusammengefasst
werden.
3.2.1.2
Gruppenwohnungen mit Wohnschlafräumen
Die Ausgestaltung der
individuellen Wohnbereiche als Wohnschlafräume (ohne eigene Kochzeile
beziehungsweise eigenes Bad) ist nur in begründeten Ausnahmefällen förderfähig.
Dazu ist das auf den abweichenden Bedarf der Zielgruppe zugeschnittene
Nutzungskonzept mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium
abzustimmen. Ein unmittelbarer Zugang vom Bewohnerzimmer zum Bad ist nur zu
einem Einzelbad zulässig.
3.2.2
Gemeinschaftsbereiche
Der Raum für die
gemeinschaftliche Nutzung (§ 27 Absatz 1 WTG DVO) muss ausreichend
groß für die gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe sein.
Vor dem Raum für die
gemeinschaftliche Nutzung ist ein Freisitz mit einer ausreichenden Größe für
die gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe vorzusehen. Alternativ
können bei entsprechender Begründung im Betreuungskonzept Freisitze vor jedem
Appartement oder Wohnschlafraum vorgesehen werden.
3.3
Belegung und Zweckbindung
Für die Belegung und Zweckbindung von Gruppenwohnungen gilt Nummer 2.3 mit der Maßgabe, dass
a) Appartements innerhalb einer Gruppenwohnung wahlweise an Personen der Einkommensgruppe A oder der Einkommensgruppe B
b) alle Wohnschlafräume, sofern nach Nr. 3.2.1.2 Satz 1 ausnahmsweise zugelassen, innerhalb einer Gruppenwohnung entweder nur an Personen der Einkommensgruppe A oder nur der Einkommensgruppe B
zu überlassen sind.
Im Falle des Satzes 1 Buchstabe b) ist ein gezielter Wohnberechtigungsschein für den Wohnschlafraum nebst anteiliger Gemeinschaftsfläche vorzulegen.
3.4
Miete und Mietbindung
Die oder der Verfügungsberechtigte hat mit jeder Person einen Mietvertrag über den individuellen Wohnbereich (Appartement oder Wohnschlafraum) einschließlich eines Nutzungsrechts an den Gemeinschaftsflächen abzuschließen. Die Höhe der Miete für den Individualwohnraum und die Höhe des Nutzungsentgelts für die Gemeinschaftsfläche richten sich nach Nummer 2.4. Das Nutzungsentgelt für die Gemeinschaftsfläche ist zu gleichen Anteilen auf die Personen umzulegen. Bei der Berechnung ist die maximale Belegung zugrunde zu legen. Sofern die Appartements oder Wohnschlafräume mit Einbaumöbeln ausgestattet werden, darf gegen nachvollziehbare Aufstellung der voraussichtlichen Anschaffungskosten neben der Miete als Möblierungszuschlag eine monatliche Pauschale von bis zu 40 Euro pro Appartement oder Wohnschlafraum als Nebenleistung zur Miete vereinbart werden.
Die Zwischenvermietung einer Gruppenwohnung, beispielsweise an einen Verein, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einen karitativen Träger, ist nur zulässig, wenn die Verpflichtungen aus der Förderzusage in vollem Umfang auf den Zwischenmieter übertragen werden.
3.5
Art und Höhe der Förderung
Für die Förderung von
Gruppenwohnungen werden pro Quadratmeter Wohn- und Gemeinschaftsfläche eine
Förderpauschale gemäß der Tabelle in Nummer 2.5.1 sowie gegebenenfalls
Zusatzdarlehen nach Nummern 2.5.2, 4 und 6 gewährt.
Bei Gruppenwohnungen mit
Wohnschlafräumen wird kein Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.2.1 bewilligt;
für jedes Bad, das nur einem Mieterzimmer zugeordnet ist, erhöht sich das
Baudarlehen um 4 000 Euro. Bei der Ermittlung der Förderpauschale ist die
tatsächliche Wohn- und Gemeinschaftsfläche der Gruppenwohnung, höchstens 50
Quadratmeter pro Person, zugrunde zu legen. Die ermittelte Fläche ist auf volle
Quadratmeter aufzurunden.
Für die Ausstattung der
Gemeinschaftsfläche nach Nummer 3.2 Satz 3 erhöht sich das
Baudarlehen um 15 000 Euro; bei Gruppenwohnungen für mehr als vier
Personen wird das Baudarlehen ab der fünften Person um weitere 2 000 Euro
pro Person erhöht.
Das für die gesamte Gruppenwohnung
ermittelte Baudarlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Die
individuellen Wohnbereiche werden wie Wohnungen gezählt.
3.6
Zusatzdarlehen
a) Pflegebäder
Für den Einbau eines zusätzlichen Pflegebades kann ein Zusatzdarlehen von 20 000 Euro pro Pflegebad gewährt werden.
b) Baulicher Mehraufwand infolge von bauordnungsrechtlichen Brandschutzanforderungen
Für die der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Umsetzung von Brandschutzanforderungen entstehenden zusätzlichen Kosten bei der Neuschaffung von Gruppenwohnungen kann ein Zusatzdarlehen von bis zu 2 500 Euro pro Appartement oder als förderfähig anerkanntem Wohnschlafraum der Gruppenwohnung gewährt werden. Der Entscheidung über die Förderfähigkeit sind die Kosten zugrunde zu legen, die sich plausibel beispielsweise aus Brandschutzgutachten oder Kostenvoranschlägen ergeben.
4
Darlehen für standortbedingte Mehrkosten
4.1
Fördervoraussetzungen
Ziel ist es, Flächen, die den
Standortqualitäten der Nummer 1.1.2 Anlage 1 entsprechen, für Zwecke der
sozialen Wohnraumförderung nutzbar zu machen sowie wohnungswirtschaftliche
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung hoch verdichteter
Wohnsiedlungen der 1960er und 1970er Jahre zu unterstützen. Auf den für Zwecke
des Wohnungsbaus hergerichteten Flächen sind geförderte Mietwohnungen,
geförderte Gruppenwohnungen oder Eigentumsmaßnahmen, die zur Selbstnutzung für
die Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung geeignet und bestimmt sind, zu
schaffen.
Abweichend davon kann in Gebieten mit beschlossenen Quartierskonzepten das
Zusatzdarlehen nach Nummer 4.4 auch dann gewährt werden, wenn die
Neubaumaßnahmen auf anderen als den aufbereiteten Flächen des Antragstellers im
Quartier erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass auf den aufbereiteten Flächen
während der Dauer der Zweckbindung der geförderten Neubaumaßnahmen weder
Wohnungsbau noch eine gewerbliche Nutzung erfolgt. In der Förderzusage ist auf
geeignete Sicherungsinstrumente (z. B. Bebauungsplan, städtebauliche
Verträge o. ä.) Bezug zu nehmen, die für den Antragsteller und seine
Rechtsnachfolger bindend sein müssen.
4.2
Fördergegenstand
Gefördert werden folgende Maßnahmen:
a) Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung, zum standortbedingten Lärmschutz oder zu Gründungsmaßnahmen,
b) Sicherungsmaßnahmen (z. B. Schutz von bestehenden Bauwerken, Bauteilen, Versorgungsleitungen),
c) Beseitigung umweltgefährdender Stoffe (z. B. Beseitigen von Kampfmitteln und anderen gefährlichen Stoffen),
d) Beseitigung von Stoffen, die die Wohnnutzung beeinträchtigen (Sanieren belasteter oder kontaminierter Böden),
e) Abbrucharbeiten (Abbruch aufstehender Bausubstanz, Beseitigung von Fundamenten, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Verkehrsanlagen),
f) Maßnahmen auf dem Grundstück außerhalb des Baukörpers für erhöhten, standortbedingten Lärmschutz, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Standortqualitäten gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe a) Anlage 1 erforderlich ist (z. B. Lärmschutzwände),
g) standortbedingte Mehrkosten für Gründungsmaßnahmen (z. B. Abstützen von Nachbarbebauung oder zusätzliche Baumaßnahmen bei topografischen Besonderheiten) oder Hochwasserschutzmaßnahmen.
4.3
Förderfähige Kosten
Der Förderzusage sind die Kosten zugrunde zu legen, die sich aus einem Gutachten zur Gefährdungsabschätzung oder zur Ermittlung erhöhter standortbedingter Kosten und aus Rechnungen oder Kostenvoranschlägen ergeben. Die Bewilligungsbehörde prüft deren sachliche und rechnerische Richtigkeit. Der förderfähige Anteil der Kosten für die Standortaufbereitung ist wie folgt zu ermitteln:
a) anrechenbar sind die Kosten, die anteilig auf die Fläche des Baugrundstücks des geförderten Bauvorhabens (Mietwohnungen oder Plätze) oder der zu errichtenden Eigentumsmaßnahmen im Verhältnis zur gesamten aufbereiteten Fläche oder Siedlungsfläche (Nettobauland) entfallen;
b) enthält das geförderte Bauvorhaben auch nicht geförderte Flächen (z. B. Gewerbeflächen oder frei finanzierte Wohnungen), sind die nach Buchstabe a) anrechenbaren Kosten anteilig auf die Wohnfläche der geförderten Wohnungen oder der geförderten Plätze im Verhältnis zur gesamten auf dem Baugrundstück neu geschaffenen Wohn-/Nutzfläche zu verteilen.
c) In Fällen der Umstrukturierung von Siedlungen kann mit Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums von dem vorgenannten Verteilungsschlüssel abgewichen werden, wenn dies für die städtebauliche, soziale oder wohnungswirtschaftliche Aufwertung von Wohnsiedlungen notwendig ist.
4.4
Art und Höhe der Förderung
4.4.1
Für Maßnahmen nach Nummer 4.2 wird ein Darlehen in Höhe von 75 v. H. des
förderfähigen Anteils der nach Nummer 4.3 zu ermittelnden Kosten gewährt; es
beträgt jedoch höchstens 20 000 Euro pro geförderter Mietwohnung oder zu
errichtender Eigentumsmaßnahme. Appartements oder Wohnschlafräume innerhalb von
Gruppenwohnungen, Gemeinschaftsräume und Infrastrukturräume werden wie
Wohnungen gezählt. Das Darlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.
4.4.2
Das Darlehen wird nur im Zusammenhang mit der Förderung von Wohnraum nach
diesen Bestimmungen, nach den Studierendenwohnheimbestimmungen (SWB) oder nach
den Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen in
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (BWB) gewährt.
4.5
Kostennachweis
Den Kostennachweis hat die Förderempfängerin oder der Förderempfänger mit der Anzeige der Fertigstellung der geförderten Maßnahmen (Nummer 4.2) - in Fällen der entsprechenden Anwendung ggf. der Fertigstellung des Gebäudes - in Form einer summarischen Kostenaufstellung zu erbringen. Die Bewilligungsbehörde prüft, ob die Kosten gemäß Kostenaufstellung den der Bewilligung des Darlehens zugrunde liegenden Kosten entsprechen. Sind die Kosten geringer als veranschlagt, ist das Darlehen durch Änderung der Förderzusage zu kürzen. Eine Erhöhung des bewilligten Darlehens ist nicht möglich.
4.6
Kein vorzeitiger Vorhabenbeginn
Die Durchführung der Maßnahmen gilt nicht als Beginn des Bauvorhabens gemäß Nummer 1.4.
5
Förderung selbst genutzten Wohnraums
5.1
Förderobjekte und Wohnqualitäten
Gefördert werden Eigenheime und zur Selbstnutzung bestimmte Eigentumswohnungen (Förderobjekte), die folgende Wohnqualitäten aufweisen:
a) die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehörigen und eine angemessene Wohnraumversorgung sind gewährleistet und
b) Wohn- oder Schlafräume in erstmalig geschaffenen Förderobjekten sind ausweislich der technischen Unterlagen nicht kleiner als 10 Quadratmeter.
Zweite Wohnungen im Eigenheim werden nicht gefördert. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn in Fällen des Ersterwerbs und des Erwerbs bestehenden selbst genutzten Wohnraums der Kaufpreis einschließlich Nebenkosten oder bei Bauherrenmaßnahmen die Gesamtkosten diejenigen Gesamtkosten überschreiten, die im Bereich der Bewilligungsbehörde für ein vergleichbares Objekt als angemessen anzusehen sind.
Bei der Förderung wird nach folgenden Fördertatbeständen unterschieden:
5.1.1
Die erstmalige Schaffung eines Förderobjekts in einem neuen selbstständigen
Gebäude (Neubau) sowie die erstmalige Schaffung eines Förderobjekts durch
Aufstockung eines Gebäudes oder Anbau an ein Gebäude (Erweiterung) und der
Ersterwerb eines durch Neubau oder Erweiterung entstandenen Förderobjekts.
5.1.2
Die erstmalige Schaffung eines Förderobjekts durch Änderung, Nutzungsänderung
eines Gebäudes und der Ersterwerb eines solchen Förderobjekts.
Nummer 2.1.3 Satz 2 gilt sinngemäß.
5.1.3
Der Erwerb von vorhandenen Förderobjekten. Der Erwerb bestehender
Eigentumswohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen wird nur gefördert,
wenn diese die städtebaulichen Qualitäten der Nummer 1.1.2 Buchstabe c) Anlage
1 sowie Nummer 1.1.2 Sätze 2 bis 4 Anlage 1 sinngemäß erfüllen und die
Wohneigentumsanlage ordnungsgemäß instandgehalten beziehungsweise modernisiert
oder eine ausreichende Instandhaltungsrücklage gebildet wurde.
5.2
Zielgruppe
Gefördert werden Haushalte mit mindestens
a) einer volljährigen Person und einem Kind oder
b) einer schwerbehinderten Person,
deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW
nicht übersteigt.
Soweit die Zahl der Kinder für die Förderberechtigung oder die Höhe der Wohnraumfördermittel maßgebend ist, wird ein zum Haushalt gehörendes Kind angerechnet
a) das die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz erfüllt, oder
b) dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird.
Für die Berücksichtigung der zum Haushalt gehörenden Personen und die Höhe der zu bewilligenden Mittel sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Ändern sich die Verhältnisse bis zur Bewilligung zu Gunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers, dürfen die günstigeren Verhältnisse zugrunde gelegt werden.
5.3
Zweckbindung
Die Förderobjekte sind von den Antragstellern und/oder ihren Angehörigen (§ 29 Nummer 1 Satz 2 WFNG NRW) dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Wohneigentums anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken dient. Die Verpflichtung zur Selbstnutzung beginnt beim Neubau und bei der Neuschaffung im Bestand mit Bezugsfertigkeit des Objekts, beim Ersterwerb und beim Erwerb vorhandenen Wohnraums mit Übergang von Lasten und Nutzen auf die Antragstellerin oder den Antragsteller. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Baudarlehen vollständig (planmäßig oder außerplanmäßig) zurückgezahlt worden ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist in der Förderzusage zu verpflichten, die geförderte Wohnung während der Dauer der Zweckbindung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und die Überlassung des Förderobjekts an Dritte unverzüglich der NRW.BANK mitzuteilen.
5.4
Art und Höhe der Förderung
5.4.1
Je nach Kostenkategorie der Gemeinde (K 1 bis K 4) dürfen für die Förderung
nach Nummer 5.1 Darlehen bis zu folgender Höhe gewährt werden:
Gemeinden der Kostenkategorie |
Grundpauschale |
K 1 |
60 000 Euro |
K 2 |
70 000 Euro |
K 3 |
90 000 Euro |
K 4 |
110 000 Euro |
Die Zuordnung der Gemeinden zu den Kostenkategorien K 1 bis K 4 ergibt sich aus der Tabelle im Anhang.
5.4.2
Neben der Grundpauschale nach Nummer 5.4.1 können folgende Zusatzdarlehen
gewährt werden:
a) ein Familienbonus in Höhe von 15 000 Euro für jedes zum Haushalt gehörende Kind und jede zum Haushalt gehörende schwerbehinderte Person (soweit nicht bereits als Kind berücksichtigt),
b) 10 000 Euro für barrierefreie Objekte entsprechend Nummer 1.2 Anlage 1.
c) ein Zusatzdarlehen für standortbedingte Mehrkosten nach Nummer 4, sowie
d) ein Darlehen für Schwerbehinderte nach Nummer 6.
5.4.3
Zur Deckung der Gesamtkosten kann auf Antrag ein Ergänzungsdarlehen in Höhe von 2 000 Euro bis maximal 50 000 Euro gewährt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller versichern, kein dinglich gesichertes Darlehen zu erhalten. Der Darlehensvertrag ist getrennt vom Baudarlehen abzuschließen.
5.5
Sonderregelung für den Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums
5.5.1
Zum Erwerb eines bezugsfertigen Eigenheims oder einer bezugsfertigen
Eigentumswohnung von der Bauherrin oder dem Bauherren (Ersterwerb im Sinne von
§ 29 Nummer 3 WFNG NRW) können der Ersterwerberin oder dem Ersterwerber
Fördermittel bewilligt werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht selbst
eine Förderung des Bauvorhabens erhält. Selbsthilfeleistungen geringeren
Umfangs, insbesondere das Verlegen von Fußbodenoberböden, Malerarbeiten oder
die Gestaltung der Außenanlagen, stehen dem Ersterwerb nicht entgegen; weitere
Selbsthilfeleistungen sind unbedenklich, wenn sie nach Erteilung der
Förderzusage oder der Zustimmung zum vorzeitigen Vertragsabschluss erbracht
werden. Der Antrag der Ersterwerberin oder des Ersterwerbers soll spätestens
bis zur Bezugsfertigkeit, er muss vor Bezug gestellt werden.
5.5.2
Notarielle Beurkundungen vertraglicher Abmachungen, die auf die Übertragung des
Eigentums gerichtet sind und Verpflichtungen der Ersterwerberin oder des
Ersterwerbers begründen, dürfen erst nach Erteilung der Förderzusage erfolgen.
Steht der Bewilligungsbehörde ein Bewilligungsrahmen zur Verfügung, aus dem die
Förderung erfolgen soll, und liegen die wesentlichsten Fördervoraussetzungen
vor, kann die Bewilligungsbehörde durch schriftlichen Bescheid einem vorzeitigen
Vertragsabschluss zustimmen. Der Bescheid muss den Hinweis enthalten, dass die
Zustimmung keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Mitteln gibt.
5.5.3
Abweichend von Nummer 5.5.2 Satz 1 dürfen der Ersterwerberin oder dem
Ersterwerber die beantragten Mittel bewilligt werden, wenn der Vertrag die
Voraussetzungen der Nummer 5.5.4 erfüllt und einen Rücktrittsvorbehalt der
Ersterwerberin oder des Ersterwerbers für den Fall enthält, dass innerhalb
einer Frist von bis zu zwei Jahren ab Vertragsschluss die für die Finanzierung
vorgesehenen Fördermittel nicht bewilligt werden. Anstelle vertraglicher
Abmachungen mit Rücktrittsvorbehalt können auch bedingte und entsprechend Satz
1 befristete Vereinbarungen getroffen werden, deren Wirksamkeit von der
Erteilung einer Förderzusage über die in der Finanzierung vorgesehenen Mittel
abhängt.
Für den Fall des Rücktritts ist zu vereinbaren, dass
a) Bauherrin oder Bauherr und Ersterwerberin oder Ersterwerber einander die
gewährten Leistungen zurückzugewähren haben (§ 346 BGB); hierbei sind
Selbsthilfeleistungen der Ersterwerberin oder des Ersterwerbers mit dem Wert
einer gleichwertigen Unternehmerleistung anzusetzen,
b) die Bauherrin oder der Bauherr die durch den Abschluss des Kaufvertrages und
seine Rückabwicklung entstehenden Kosten, insbesondere Gerichts- und
Notarkosten, Steuern, Finanzierungskosten (z.B. Zinsen für Fremdmittel
einschließlich Bereitstellungs- und Zwischenfinanzierungszinsen,
Vorfälligkeitsentschädigung, Disagien) zu tragen oder der Ersterwerberin oder dem
Ersterwerber zu erstatten hat, soweit sie von diesem getragen worden sind, und
c) der Ersterwerberin oder dem Ersterwerber keine weiteren Lasten außer einem
angemessenen Nutzungsentgelt einschließlich Betriebskosten, Kosten der
Schönheitsreparaturen bei Auszug und Erstattung der Kosten der Durchführung von
Sonderwünschen, soweit diese nicht eine Verbesserung des Gebrauchswertes
bedeuten, verbleiben.
5.5.4
In dem Veräußerungsvertrag ist der Anspruch der Ersterwerberin oder des
Ersterwerbers auf Übertragung des Eigentums durch eine Auflassungsvormerkung zu
sichern. Dies ist in der Förderzusage zur Auflage zu machen, sofern der
Veräußerungsvertrag nicht bereits abgeschlossen ist (Nummer 5.5.3). Die im
Veräußerungsvertrag getroffenen Regelungen müssen den Vorschriften der Makler-
und Bauträgerverordnung (MaBV) entsprechen. Werden der Veräußerungsvertrag über
das Grundstück und der Werkvertrag getrennt abgeschlossen, gelten Satz 3 und
die Nummern 5.5.2 und 5.5.3 sinngemäß für beide Verträge.
5.6
Sonderregelung für die Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur
Selbstnutzung
5.6.1
Die Bewilligung von Mitteln für Objekte, die bereits gefördert worden sind,
setzt voraus, dass die gewährten Mittel vollständig zurückgezahlt worden sind
oder alsbald zurückgezahlt werden.
5.6.2
Der Antrag muss vor der notariellen Beurkundung der auf die
Eigentumsübertragung gerichteten vertraglichen Abmachung gestellt werden; ein
Entwurf des Vertrages ist dem Antrag beizufügen. Enthält der Vertrag ein
Rücktrittsrecht entsprechend Nummer 5. 5.3, ist der Antrag vor Bezug zu
stellen. Nummer 5.5.4 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
5.7
Tragbarkeit der Belastung
Die Förderung ist nur zulässig, wenn die Belastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet. Die Belastung muss daher auf Dauer tragbar erscheinen. Eine Belastung kann als tragbar angesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung die Einkünfte der Förderempfängerin oder des Förderempfängers nach Abzug der Belastung einschließlich sämtlicher Betriebskosten und aller sonstigen Zahlungsverpflichtungen ausreichen, den angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Nach Abzug der vorgenannten Belastung und sonstigen Zahlungsverpflichtungen sollen zum Lebensunterhalt monatlich mindestens verbleiben (Mindestrückbehalt):
815 Euro |
für einen Einpersonenhaushalt, |
1 045 Euro |
für einen Zweipersonenhaushalt, |
265 Euro |
für jede weitere Person. |
Zu den Einkünften werden das Kindergeld und ein voraussichtlicher Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz gerechnet. Einkünfte von Haushaltsangehörigen (§ 29 Nummer 1 Satz 2 WFNG NRW), die nicht Miteigentümer des Förderobjekts sind oder werden, können im Regelfall nur bis zur Höhe des auf sie entfallenden Mindestrückbehalts berücksichtigt werden. Ein Kindergeldanspruch wird hierbei den Einkünften der Haushaltsangehörigen zugerechnet. Ein Anspruch auf Baukindergeld kann im Einzelfall auf Antrag berücksichtigt werden. Nicht zu den Einkünften rechnen laufende Zahlungen von Verwandten oder sonstigen Dritten, die nicht auf einer dauerhaften Rechtspflicht beruhen. Das gilt auch für Einkünfte, die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens anzurechnen sind, aber nicht auf Dauer erzielt werden. Das Verfahren zur Tragbarkeitsberechnung und zur Lastenberechnung ergibt sich aus Nummer 1.3 der Anlage 2.
5.8
Doppelförderung, Verbot offensichtlich ungerechtfertigter Förderung
5.8.1
Die Förderung selbst genutzten Wohneigentums für Haushalte, die bereits einmal
Fördermittel eines Landes, des Bundes, einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes zur Schaffung oder zum Erwerb selbst genutzten Wohneigentums
erhalten haben, ist zulässig, wenn die Fördermittel für das erste Förderobjekt
vollständig zurückgezahlt worden sind oder alsbald zurückgezahlt werden und die
Förderung nicht als ungerechtfertigt im Sinne der Nummer 5.8.2 anzusehen ist.
5.8.2
Die Förderung ist trotz Erfüllung der Fördervoraussetzungen ausgeschlossen, wenn
und soweit sie offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre. Dabei sind alle
Umstände des Einzelfalls mit dem Ziel zu würdigen, den offensichtlich
ungerechtfertigten Einsatz von Fördermitteln zu vermeiden.
Die Förderung ist insbesondere in der Regel dann nicht
gerechtfertigt, wenn
a) die Förderempfängerin, der Förderempfänger oder eine Haushaltsangehörige
bzw. ein Haushaltsangehöriger nach Kenntnis der Bewilligungsbehörde so viel
eigenes Vermögen (z.B. Guthaben, Wertpapiere, Beteiligungen, Grundvermögen, Luxusgüter)
für die Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums einsetzen kann, dass eine
weitergehende Wohnkostenentlastung durch Gewährung von Fördermitteln unbillig
erschiene,
b) verwertbares Vermögen, dessen Einsatz zur Ablehnung des Antrags gemäß Buchstabe
a) geführt hätte, für die Bewilligungsbehörde erkennbar offensichtlich mit dem
Ziel, Fördermittel zu erlangen, auf Dritte übertragen wurde,
c) die Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums im Zusammenhang mit einer
Erbauseinandersetzung unter Verwandten der Antragstellerin oder des
Antragstellers steht.
5.9
Darlehensbedingungen
5.9.1
Bei Gewährung der Darlehen nach Nummer 5.4 sind folgende Bedingungen in
die Förderzusage und den Darlehensvertrag aufzunehmen:
5.9.1.1
Zinsen
Das
Baudarlehen ist ab Bezugsfertigkeit mit 0,5 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Bei
den für den Ersterwerb und den Erwerb bestehenden Wohnraums gewährten Darlehen
gilt anstelle der Bezugsfertigkeit der Tag der Vollauszahlung des Darlehens.
Nach Ablauf
von 20 Jahren seit Bezugsfertigkeit ist das Darlehen mit zwei Prozentpunkten
über dem dann gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 des BGB pro Jahr zu
verzinsen. Jeweils nach weiteren 10 Jahren erfolgt eine Anpassung auf der
Grundlage des dann gültigen Basiszinssatzes.
Die
Zinserhöhung ist der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer rechtzeitig
vorher anzukündigen. Wird bis spätestens zwei Monate
vor Ablauf der Zinsbindungsfrist durch eine entsprechende Bescheinigung der
zuständigen Stelle nachgewiesen, dass das anrechenbare Haushaltseinkommen die
maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 40 Prozent übersteigt, wird der
Zinssatz einmalig für weitere fünf Jahre auf 0,5 Prozent gesenkt. Maßgeblich
ist die zum Stichtag des Antrages auf Überprüfung des Einkommens geltende
Einkommensgrenze.
Wird das
Förderobjekt von Angehörigen (§ 29 Nummer 1 S. 2 des WFNG NRW) der
Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers genutzt, ist bei der
Einkommensüberprüfung das Einkommen des nutzenden Haushalts maßgeblich.
Im Fall der Fremdnutzung wird das Baudarlehen mit zwei
Prozentpunkten über dem bei Beginn der Fremdnutzung gültigen Basiszinssatz
gemäß § 247 des BGB pro Jahr verzinst. Dauert die Fremdnutzung an, erfolgt
nach jeweils zehn Jahren eine Anpassung auf der Grundlage des dann
gültigen Basiszinssatzes.
Das
Ergänzungsdarlehen nach Nummer 5.4.3 ist ab Bezugsfertigkeit
beziehungsweise dem Tag der Vollauszahlung des Darlehens abweichend von Satz 1 mit 1,12 Prozent jährlich
zu verzinsen. Die Sätze 3 bis 10 finden auf das Ergänzungsdarlehen keine
Anwendung.
5.9.1.2
Tilgung
Das
Baudarlehen nach Nummern 5.4.1 und 5.4.2 ist
mit jährlich 1 Prozent - unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung
ersparten Zinsen - zu tilgen.
Der
Tilgungssatz für das Baudarlehen zum Erwerb bestehenden Wohnraums
(Nummer 5.1.3) und das Ergänzungsdarlehen (Nummer 5.4.3) beträgt
abweichend hiervon zwei Prozent.
5.9.1.3
Verwaltungskosten
Für das Baudarlehen und das
Ergänzungsdarlehen sind jeweils ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe
von 0,4 Prozent des bewilligten Darlehens und ein laufender
Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 Prozent des bewilligten
Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung der Darlehen um 50 Prozent wird der
Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.
5.9.2
Gebäudeversicherung
Es muss eine Gebäudeversicherung gegen das Risiko Feuer mit einer ausreichenden Versicherungssumme abgeschlossen sein.
5.9.3
Tilgungsnachlass
Bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums kann auf Antrag in allen Kostenkategorien ein anteiliger, auf zwei Nachkommastellen zu rundender Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) in Höhe von bis zu 7,5 v. H. des nach Nummern 5.4.1 und 5.4.2 gewährten Baudarlehens gewährt werden. Auf Darlehen nach Nummern 4 und 6 wird ein Tilgungsnachlass von bis zu 50 v. H. gewährt. Der Tilgungsnachlass wird bei Leistungsbeginn vom gewährten Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der laufende Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. werden vom reduzierten Darlehen erhoben.
5.10
Auszahlung der Baudarlehen
Die Auszahlung der Baubeginnrate ist unmittelbar bei der NRW.BANK, die der weiteren Raten über die Bewilligungsbehörde, die die Fertigstellung des Rohbaus, die abschließende Fertigstellung oder die Bezugsfertigkeit bestätigt, bei der NRW.BANK zu beantragen. Die NRW.BANK zahlt die bewilligten Darlehen aus, sobald ihr die im Auszahlungsverzeichnis verlangten Nachweise vorliegen.
Die Auszahlung aller Darlehen
erfolgt einheitlich
a) wenn es für ein einzelnes
Eigenheim oder eine einzelne Eigentumswohnung bewilligt worden ist, in drei
Raten, und zwar
40 Prozent bei Baubeginn,
40 Prozent nach Fertigstellung
des Rohbaus,
20 Prozent bei Bezugsfertigkeit.
Die einzelnen Darlehensraten sind auf das Konto der Bauherrin oder des Bauherrn zu zahlen.
b) Bei dem Ersterwerb von selbst genutztem Wohneigentum (Nummern 5.1.1 und 5.1.2) sind die bewilligten Baudarlehen nach Bezugsfertigkeit und nach Abschluss des auf die Übertragung des Eigentums (Erbbaurechts) gerichteten Vertrages in einer Summe auf ein Konto der Ersterwerberin oder des Ersterwerbers oder mit ihrer oder seiner Zustimmung auf ein Konto der Bauherrin oder des Bauherrn auszuzahlen, wenn die in Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechendes gilt auch für die Auszahlung von Darlehen zum Erwerb vorhandenen Wohnraums (Nummer 5.1.3).
c) Beim Erwerb vorhandenen Wohnraums (Nummer 5.1.3) sind die bewilligten Baudarlehen nach Abschluss des auf die Übertragung des Eigentums (Erbbaurechts) gerichteten Vertrages in einer Summe auf das Konto der Erwerberin oder des Erwerbers oder mit ihrer oder seiner Zustimmung auf ein Konto des Verkäufers oder der Verkäuferin auszuzahlen, wenn die in Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern die im Förderantrag angegebenen Modernisierungs- bzw. Renovierungskosten 10 Prozent der Gesamtkosten übersteigen, weicht die NRW.BANK von den für die Auszahlung vorgesehenen Bestimmungen ab.
6
Darlehen für Schwerbehinderte
6.1
Fördervoraussetzungen
Für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der
Neuschaffung, dem Erwerb oder der Nachrüstung von Eigenheimen, selbst genutzten
Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen, sowie
der Erweiterung um einzelne Räume im Bestand, die aufgrund des konkreten,
individuellen Bedarfs von Schwerbehinderten erforderlich werden, können zusätzliche
Darlehen bewilligt werden, wenn
a) das anrechenbare Einkommen des begünstigten Haushalts die Einkommensgrenze
des § 13 Absatz 1 WFNG NRW nicht oder um bis zu 40 v. H. übersteigt;
b) die zusätzliche Baumaßnahme (z. B. Rampe, Hebeanlage sowie besondere
Haustechnik/-elektronik, behinderungsgerechte Küche oder behinderungsgerechtes
Bad, WC) wegen der Art der Behinderung erforderlich ist und
c) das Darlehen zur Deckung der Mehrkosten der behindertengerechten
Baumaßnahmen notwendig ist.
6.2
Höhe der Förderung
Das Darlehen beträgt je Wohnung
höchstens:
a) 40.000 Euro für begünstigte Haushalte, deren anrechenbares Einkommen
die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW nicht übersteigt,
b) 20.000 Euro für begünstigte Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die
Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW um bis zu 40 v. H.
übersteigt.
Das ermittelte Baudarlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.
Eine Bewilligung ist nicht zulässig, wenn das zur Deckung der Kosten zu bewilligende Baudarlehen 2.000 Euro unterschreiten würde.
Nummer 4.5 gilt entsprechend.
6.3
Darlehensbedingungen für Schwerbehindertendarlehen
Wird das Darlehen nach
Nummer 6 im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnungen
(Nummer 2) einschließlich Gruppenwohnungen (Nummer 3) oder Eigentumsmaßnahmen
(Nummer 5) gewährt, gelten die Darlehensbedingungen für Mietwohnungen
(Nummer 7) oder Eigentumsmaßnahmen (Nummer 5.9); im Übrigen gilt:
a) das
Darlehen ist mit 0,5 Prozent zu verzinsen,
b) das
Darlehen ist mit jährlich vier Prozent unter Zuwachs der durch die
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen,
c) für das Darlehen ist ein
einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 0,4 Prozent des Darlehens und ab
Leistungsbeginn ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 Prozent des
Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Darlehens um 50 Prozent wird der
Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben; Zinsen, Tilgungen
und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.
7
Darlehensbedingungen für Mietwohnraumförderung
7.1
Mietwohnungen, Gruppenwohnungen, Gemeinschaftsräume und Infrastrukturräume
Für
Baudarlehen nach Nummern 2.5 und 3.5 einschließlich Zusatzdarlehen (2.5.2, 3.6,
4 und 6) sind folgende Bedingungen zu vereinbaren:
7.1.1
Zinsen
Für die Dauer der Zweckbindung
ist das Baudarlehen
a) bei der Förderung in Gemeinden
der Mietniveaus 1 und 2 mit 0,5 Prozent;
b) bei der Förderung in Gemeinden
der Mietniveaus 3 und 4 mit 0 Prozent bis zum Ablauf des zehnten Jahres,
danach mit 0,5 Prozent
zu verzinsen.
Nach Ablauf der Zweckbindung wird
das Baudarlehen marktüblich verzinst.
7.1.2
Tilgung und tilgungsfreie Anlaufjahre
Das Baudarlehen ist mit jährlich
einem Prozent oder auf Antrag jährlich zwei Prozent unter Zuwachs der durch die
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen.
Auf Antrag kann - sofern das
Tilgungswahlrecht auf jährlich zwei Prozent nicht ausgeübt wurde - die Tilgung
des Darlehens in den ersten fünf Jahren ab Leistungsbeginn ausgesetzt werden
(tilgungsfreie Anlaufjahre). Die
tilgungsfreien Anlaufjahre verlängern die Bindungsdauer und die
Darlehenslaufzeit nicht. Die Bauherrin oder der Bauherr ist im Darlehensvertrag
zu verpflichten, nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre für 15 bzw. 20
Jahre eine erhöhte Tilgung gemäß nachstehender Tabelle zu entrichten:
Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung / Tilgung |
||
Mietniveau |
20 Jahre |
25 Jahre |
M 1 und M 2 |
1,35 Prozent |
1,27 Prozent |
M 3 und M 4 |
1,34 Prozent |
1,26 Prozent |
Anschließend ist das Baudarlehen
regulär mit jährlich einem Prozent zu tilgen.
7.1.3
Verwaltungskosten
Für das Baudarlehen ist ein
einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 0,4 Prozent des Baudarlehens und ab Leistungsbeginn
ein laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 Prozent des Baudarlehens zu
zahlen. Nach Tilgung des Baudarlehens um 50 Prozent wird der
Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben; Zinsen, Tilgungen
und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.
7.1.4
Bildung von Sondereigentum
Im Darlehensvertrag hat sich die
Bauherrin oder der Bauherr zu verpflichten, für die Dauer des Bindungszeitraums
kein Sondereigentum (gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) zu bilden.
Für den Fall der Zuwiderhandlung ist im Darlehensvertrag vorzusehen, dass
a) die Bauherrin oder der Bauherr
eine Vertragsstrafe zu entrichten hat und
b) die NRW.BANK die Übernahme der
Schuld aus der Gewährung der Fördermittel und ggf. die Aufteilung der
Grundpfandrechte nicht genehmigen wird.
In begründeten Einzelfällen kann die NRW.BANK einer Umwandlung in Wohneigentum
zustimmen.
7.2
Tilgungsnachlass
Für folgende Darlehen kann auf Antrag ein anteiliger, auf zwei Nachkommastellen zu rundender Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) gewährt werden:
a) In Gemeinden der Mietniveaus M 1 bis M 3 wird bei der Förderung ein Tilgungsnachlass bis zur Höhe von 15 Prozent und in Gemeinden des Mietniveaus M 4 wird ein Tilgungsnachlass bis zur Höhe von 25 v. H. der sich auf die Grundpauschale nach Nummern 2.5.1.1, 2.5.1.2 und 3.5 beziehenden Darlehenssumme sowie auf die Zusatzdarlehen nach Nummern 2.5.2.1 bis 2.5.2.5 und 3.6 gewährt.
b) In allen Mietniveaus wird auf Darlehen nach den Nummern 2.5.2.6, 2.5.2.7, 4 und 6 ein Tilgungsnachlass von bis zu 50 v. H. gewährt.
Für das gewährte Darlehen (inklusive anteiligem Tilgungsnachlass) ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 0,4 v. H. zu zahlen. Der Tilgungsnachlass wird bei Leistungsbeginn vom gewährten Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der laufende Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. werden vom reduzierten Darlehen erhoben.
8
Auszahlung der Baudarlehen
8.1
Die NRW.BANK zahlt die bewilligten Darlehen aus, sobald ihr die im
Auszahlungsverzeichnis verlangten Nachweise vorliegen.
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt
a) wenn es für Maßnahmen gemäß Nummer 4.2 gewährt wird, in drei Raten, und zwar
20 v. H. bei Beginn der Maßnahme,
55 v. H. bei Abschluss der Maßnahme,
25 v. H. nach Prüfung des Kostennachweises und Anzeige des Beginns des Baus der auf der Fläche zu errichtenden Förderobjekte;
b) wenn es 25.000 Euro nicht übersteigt oder bei einer Förderung nach Nummer 2.5.2.3 oder bei einer Förderung nach Nummer 6, die nicht im Zusammenhang mit einer anderen Förderung gewährt wird, in zwei Raten, und zwar
50 v. H. bei Beginn der Maßnahme,
50 v. H. bei Abschluss der Maßnahme;
c) in den übrigen Fällen in drei Raten, und zwar
20 v. H. bei Baubeginn,
45 v. H. nach Fertigstellung des Rohbaus,
35 v. H. bei abschließender Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit.
Im Falle der Neubauförderung von Mietwohnungen ist abweichend von Satz 2 Buchstabe c) vor der Auszahlung der ersten Rate die Fertigstellung der Bodenplatte nachzuweisen.
8.2
Die Auszahlung der Baubeginnrate ist unmittelbar bei der NRW.BANK, die der
weiteren Raten über die Bewilligungsbehörde, die die Fertigstellung des
Rohbaus, die abschließende Fertigstellung oder die Bezugsfertigkeit bestätigt,
bei der NRW.BANK zu beantragen.
8.3
Die einzelnen Darlehensraten sind auf das Konto der Bauherrin oder des Bauherrn
zu zahlen.
8.4
Die Gebäudeversicherung muss gegen das Risiko Feuer mit einer ausreichenden
Versicherungssumme abgeschlossen sein.
9
Belege
Der Bewilligungsbehörde, der zuständigen Stelle, der NRW.BANK, dem Rechnungsprüfungsamt und dem Landesrechnungshof sind zur Prüfung auf Verlangen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen zu gewähren und ein vollständiger Kostennachweis zu überlassen. Die örtliche Erhebung ist zuzulassen, Auskünfte sind zu erteilen und Unterlagen sind auf Anforderung im Original vorzulegen. Auch Miet-, Nutzungs- oder Dauerwohnrechtsverträge für das geförderte Objekt sind auf Verlangen diesen Stellen vorzulegen. Für alle Kosten und Zahlungen müssen bei der Antragstellerin/dem Antragsteller Belege vorhanden sein. Die Belege sind fünf Jahre nach Feststellung der Bezugsfertigkeit bereitzuhalten und auf Anforderung vorzulegen. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises können zur Aufbewahrung der Belege auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
10
In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen
10.1
In-Kraft-Treten
Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Februar 2019 in Kraft und sind von diesem Zeitpunkt an allen Erstbewilligungen unter Beachtung der nachfolgenden Übergangsregelungen zugrunde zu legen.
10.2
Übergangsregelung
Für noch nicht bewilligte Anträge auf Förderung von Mietwohnungen, zur Vermietung bestimmter Eigentumswohnungen, Gemeinschaftsräumen oder Infrastrukturräumen können auf Antrag die Wohnraumförderungsbestimmungen in der Fassung vom 26. Januar 2006, zuletzt geändert am 29. Januar 2018, angewendet werden.
Für noch nicht bewilligte Anträge auf Förderung von Eigentumsmaßnahmen, die in der Zeit vom 29. Januar 2018 bis einschließlich 31. Januar 2019 gestellt worden sind, können auf Antrag die Wohnraumförderungsbestimmungen in der Fassung vom 26. Januar 2006, zuletzt geändert am 29. Januar 2018, angewendet werden.
10.3
Nachfolgenutzung von nach RL Flü gefördertem Wohnraum
Wenn der Bedarf für die Zielgruppe entfällt, ist der nach Nummern 3.2.1 oder 3.2.2 der Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge – RL Flü (RdErl. des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 17. Juni 2015, MBl. NRW. S. 417, der durch Runderlass vom 29. Januar 2018, MBl. NRW. S. 67 aufgehoben wurde) geförderte Wohnraum bis zum Ende der Zweckbindung wie nach diesen Bestimmungen geförderter Wohnraum weiter zu nutzen. In diesem Fall ist der Verfügungsberechtigte in einem Änderungsbescheid zu verpflichten,
a) den Mietwohnraum bis zum Ende der Zweckbindung gegen Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins nach § 18 WFNG NRW an Berechtigte zu überlassen,
b) im Mietvertrag bis zum Ende der Zweckbindung höchstens eine Miete zu vereinbaren, die im Jahr der Erteilung der Förderzusage gemäß Nummer 2.4.1 für vergleichbaren Wohnraum bei Erstbezug maßgeblich gewesen wäre, zuzüglich der nach Nummer 2.4.2 zulässigen Mietsteigerungen,
c) die Folgenutzung des Mietwohnraums der für die Erfassung und Kontrolle zuständigen Stelle zu melden.
Nach Nummer 3.2.3 der RL Flü geförderter Wohnraum kann auf Antrag mit Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums wie nach diesen Bestimmungen geförderter Wohnraum weiter genutzt werden, wenn der Verfügungsberechtigte den Wohnraum so hergerichtet hat, dass er die Qualitätsanforderungen der Nummer 1.3 Anlage 1 erfüllt. Für die Herrichtung der nach Nummer 1.3 Anlage 1 verlangten Qualitätsanforderungen kann ein Antrag auf Förderung nach der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen – RL Mod (Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 29. Januar 2018, MBl. NRW. S. 67) in der jeweils geltenden Fassung gestellt werden.
MBl. NRW. 2006 S. 116, geändert durch RdErl. v. 1.2.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 118), 10.8.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 586), 17.1.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 26), 5.2.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 76), 28.1.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 128), 1.9.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 756), 27.1.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 47), 22.7.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 340), 19.1.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 48), 21.2.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 99), 23.1.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 59), 22.1.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 45), 21.1.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 91), 19.1.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 79), 29.1.2018 (MBl. NRW. 2018 S. 55), 15.2.2019 (MBl. NRW. 2019 S. 85), 30.4.2019 (MBl. NRW. 2019 S. 193).
Anlagen: