Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verbot von Vereinen Hell's Angels Motor-Club e. V. Hamburg Bek. d. Innenministers v. 22.11.1983 -IV A 3-222
Historisch:
Verbot von Vereinen Hell's Angels Motor-Club e. V. Hamburg Bek. d. Innenministers v. 22.11.1983 -IV A 3-222
Verbot von Vereinen Hell's Angels
Motor-Club e. V. Hamburg
Bek. d. Innenministers
v. 22.11.1983 -IV A 3-222
Gem.
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März
1974 (BGBl. I S. '469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom
Bundesminister des Innern am 21. Oktober 1983 erlassenen Vereinsverbots bekannt
gemacht:
Verfügung
1.
Zweck und Tätigkeit des „Hell's Angels Motor-Club e. V." Hamburg laufen
den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der „Hell's Angels Motor-Club e. V." Hamburg ist verboten. Er wird
aufgelöst.
3.
Dem „Hell's Angels Motor-Club e.V." Hamburg ist jede Tätigkeit und die
Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen
weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
4.
Das Vermögen des „Hell's Angels Motor-Club e. V." Hamburg wird
beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
MBl. NRW. 1983 S. 2454