Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verbot von Vereinen Verein Akcadag e.V., Mönchengladbach Bek. d. Innenministeriums v. 18. 5. 1998 -IV A3-2205
Historisch:
Verbot von Vereinen Verein Akcadag e.V., Mönchengladbach Bek. d. Innenministeriums v. 18. 5. 1998 -IV A3-2205
Verbot von Vereinen
Verein Akcadag e.V., Mönchengladbach
Bek. d. Innenministeriums v. 18. 5. 1998 -IV A3-2205
Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August
1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGB1.
I S. 3186), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen am 18. Mai 1998 erlassenen Vereinsverbots bekannt
gemacht:
Verfügung
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Akcadag •e.V." in Mönchengladbach,
Humboldtstr. 48a, laufen. den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Akcadag e.V.", Mönchengladbach, ist verboten. Er wird
aufgelöst.
3.
Dem Verein „Akcadag e.V.", Mönchengladbach, ist jede Tätigkeit verboten.
Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.
4.
Das Vermögen des Vereins „Akcadag e.V.", Mönchengladbach, wird
beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
MBl. NRW. 1998 S. 704