Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verbot von Vereinen Verein Club Tavla e.V., Mönchengladbach Bek. d. Innenministeriums v. 18. 5. 1998 -IV A 3 – 2205
Historisch:
Verbot von Vereinen Verein Club Tavla e.V., Mönchengladbach Bek. d. Innenministeriums v. 18. 5. 1998 -IV A 3 – 2205
Verbot von Vereinen
Verein Club Tavla e.V., Mönchengladbach
Bek. d. Innenministeriums v. 18. 5. 1998 -IV A 3 – 2205
Gemäß § . 3 Abs. 4 Satz 2 des
Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 28. Oktober 1994 (BGB1. I S. 3186), wird nachstehend der verfügende Teil
des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 18. Mai 1998
erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Club Tavla e.V." in
Mönchengladbach, laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, ist verboten. Er wird
aufgelöst.
3.
Dem Verein „Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, ist jede Tätigkeit
verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.
4.
Das Vermögen des Vereins „Club Tavla e.V.", Mönchengladbach, wird
beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
MBl. NRW.
1998 S. 704