Historische SMBl. NRW.
Historisch: Ordnung für das Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2004
Historisch:
Ordnung für das Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2004
Ordnung
für das Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen
vom 1. Oktober 2004
Abschnitt I
Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen
§ 1
Institute
Leitung
(2)Die Präsidentin/der
Präsident wird vom Ministerium für
Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit
und dem Ministerium für Städtebau und
Wohnen, Kultur und Sport bestellt.
(3) Die Präsidentin/der
Präsident bereitet die Sitzungen des Senats
vor und setzt die Beschlüsse um.
(4) Die Präsidentin/der Präsident vertritt das
Land Nordrhein-Westfalen für den Geschäftsbereich des Wissenschaftszentrums.
Das Ministerium für Wissenschaft und
Forschung behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung selbst zu
übernehmen.
Landessiegel
Abschnitt II
Gemeinsame Gremien
Senat
(2) Dem Senat gehören an
-
die Präsidentin/der Präsident des Wissenschaftszentrums als
Vorsitzende/Vorsitzender
-
3 Vertreter des Landes
- 9 vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung berufene Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Politik, Wirtschaft und Arbeitnehmerschaft
- die Präsidentinnen/die Präsidenten der Institute mit beratender Stimme.
(3) Die Senatsmitglieder werden für 6 Jahre
berufen; die fachliche Ausrichtung der Institute ist dabei in angemessener
Weise zu berücksichtigen. Wiederberufung ist zulässig.
(4) Vorsitzende/Vorsitzender des Senats ist die
Präsidentin/der Präsident. Sie/Er wird durch eine Stabsstelle
(Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf) unterstützt. Zu ihrer
Aufgabe gehört u.a. die Aufbereitung planungsrelevanter Daten,
Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen, Veranstaltungsservice.
(5) Der Senat schließt Zielvereinbarungen mit
dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung ab. Er berücksichtigt dabei das
Maß der Zielerreichung der Institute hinsichtlich der zurückliegenden
Zielvereinbarungen. Er gibt dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung
Empfehlungen für die Verteilung der Haushaltsmittel.
(6) Auf der Basis der
Zielvereinbarungen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung und der
Mittelzuweisungen des Landes schließt der Senat wiederum mit den Instituten
Zielvereinbarungen ab.
(7) Zu den Aufgaben des Senats gehört weiter die
Evaluierung der Institute und das Controlling. Das Controlling erfolgt auf der
Grundlage von Indikatoren, die gemeinsam mit den Instituten verabredet worden
sind.
(8) Der Senat hat für die Berufung der
Institutsleiterinnen/Institutsleiter gegenüber der Landesregierung ein
Vorschlagsrecht. Er übt sein Vorschlagsrecht in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen
Beirat des jeweiligen Institutes aus.
(9) Der Senat beruft die wissenschaftlichen
Beiräte auf Vorschlag des jeweiligen Institutes.
Schlussbestimmung
In-Kraft-Treten
des Landes Nordrhein-Westfalen
MBl. NRW. 2004 S. 950