Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – I A 2 – 2003 - v. 26.10.2004
Historisch:
Richtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – I A 2 – 2003 - v. 26.10.2004
Richtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten
im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Arbeit, Integration und Soziales
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration
und Soziales
– I A 2 – 2003 - v. 26.10.2004
1
Allgemeines
Die Beurteilung hält die Qualifikation, d. h. die fachliche Leistung,
Befähigung und Eignung der Beschäftigten fest.
Beurteilungen sollen es dem
Dienstherrn ermöglichen, seine Entscheidungen über die Verwendung der
Beschäftigten und über ihr berufliches Fortkommen, bei Beamtinnen und Beamten
über die Beförderung, am Grundsatz der Bestenauslese auszurichten.
Beurteilungen erfordern von den Vorgesetzten Verantwortungsbewusstsein,
Unvoreingenommenheit und Gewissenhaftigkeit. Die Vorgesetzten müssen sich laufend
ein Bild von den Leistungen und Fähigkeiten der Beschäftigten machen und
darauf in regelmäßigen Gesprächen eingehen. Geben die Leistungen oder das
dienstliche Verhalten Anlass zur Kritik, ist dies mit dem Ziel, eine
Verbesserung zu erreichen, mit den Beschäftigten in diesen Gesprächen zu
erörtern.
Lebens- und Diensterfahrung sind zu berücksichtigen, soweit sie sich in den
fachlichen Leistungen oder in der Befähigung oder Eignung der Beschäftigten
niederschlagen. Eine durch Teilzeit oder Freistellung (Tätigkeit in Personal-
und Schwerbehindertenvertretungen) bedingte Verringerung der Arbeitsmenge darf
die Beurteilung nicht negativ beeinflussen.
Bei Beurteilungen von Vorgesetzten ist neben der fachlichen Leistung ihre
Führungskompetenz zu bewerten. Dabei ist u. a. zu berücksichtigen, ob sie
regelmäßige Gespräche mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geführt,
Zielvereinbarungen getroffen und die Frauenförderpläne beachtet haben.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die Beamtinnen und Beamten des
Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales (Ministerium) und des Landesinstituts
für Arbeitsgestaltung.
Regierungsbeschäftigte der Entgeltgruppe E 12 TV-L und höher der vorgenannten Behörden und Einrichtungen nehmen freiwillig an Beurteilungen entsprechend diesen Richtlinien teil. Regierungsbeschäftigte, die an der Regelbeurteilung entsprechend diesen Richtlinien nicht teilnehmen, sind darauf hinzuweisen, dass ihre fachliche Leistung, Befähigung und Eignung bei Entscheidungen im Sinne von Nummer 1.1 Satz 2 auf andere Weise festgestellt werden.
Die Richtlinien für
die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen,
insbesondere Beförderungsentscheidungen, des Ministeriums für Inneres und
Kommunales (RdErl. d. Ministeriums für Inneres und
Kommunales v. 19.11.2010 – SMBl. 203034 -) sind auch
auf die dem Geschäftsbereich des Ministeriums angehörenden Beschäftigten bei den Bezirksregierungen anzuwenden.
Regelmäßige Beurteilungen
Die Beschäftigten sind alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen. Die
Beurteilung soll spätestens drei Monate nach dem Beurteilungsstichtag erstellt
sein.
Von der regelmäßigen Beurteilung
sind ausgenommen:
- Beamtinnen und Beamte oberhalb der BesGr. B 3 BBesO und entsprechend eingruppierte Tarifbeschäftigte des nachgeordneten Geschäftsbereichs,
-
Beschäftigte, die eine Führungsposition auf Probe innehaben,
- Beamtinnen und Beamte (einschl. Aufstiegsbeamtinnen und -beamte), die sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden,
-
Beschäftigte, die am Beurteilungsstichtag weniger als zwölf Monate Dienst
geleistet haben,
- Beschäftigte, die am
Beurteilungsstichtag das 58. Lebensjahr vollendet haben - soweit sie nicht eine
Beurteilung beantragen - und auf eigenen Antrag Beamtinnen und Beamte,
die das 50. Lebensjahr vollendet haben und sich im Endamt
ihrer Laufbahn (A 5, A 5 Z, A 9, A 9 Z,
A 13 g.D.) oder in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
befinden. Entsprechendes gilt für Referentinnen und Referenten des Ministeriums
sowie für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3 des
nachgeordneten Geschäftsbereichs. Diese Beschäftigten, die sich nicht
beurteilen lassen wollen, sind auf die möglichen dienstrechtlichen Folgen
hinzuweisen. In einer schriftlichen Erklärung haben sie ausdrücklich zu
bestätigen, dass sie Kenntnis darüber haben, bei späteren
Beförderungsentscheidungen nicht berücksichtigt zu werden.
An der regelmäßigen Beurteilung
nehmen zum Stichtag nicht teil:
- Beschäftigte, deren Beurteilung zum Stichtag nicht möglich ist (z.B. schwebendes Disziplinarverfahren); die Beurteilung ist unter Anlegung der zum Stichtag geltenden Maßstäbe nach Wegfall der Hinderungsgründe nachzuholen.
- Beschäftigte, deren Beurteilung nicht zweckmäßig ist (z. B. längere Erkrankung); die Beurteilung ist unter Anlegung der zum Stichtag geltenden Maßstäbe spätestens sechs Monate nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.
- Beschäftigte, die innerhalb des letzten Jahres vor dem Beurteilungsstichtag dienstlich beurteilt worden sind (Nummern 3.1 oder 4). Sie nehmen erst an der nächsten Regelbeurteilung wieder teil.
-
auf eigenen Antrag Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13, soweit sie
- in der letzten Regelbeurteilung
mit der Gesamtnote „5 Punkte“ beurteilt worden sind,
- erfolgreich an einem geregelten
Aufstiegsverfahren teilgenommen haben und
- das 52.
Lebensjahr vollendet haben.
Sonstige Beurteilungen
Beurteilungen während der Probezeit
Beamtinnen und Beamte sind gemäß § 7 Abs. 1
LVO zweimal während der Probezeit zu beurteilen.
4.1.1
Die erste Beurteilung soll spätestens 12 Monate nach der Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen.
4.1.2
Spätestens drei Monate vor Ablauf der Probezeit wird in einer weiteren
Beurteilung festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich in vollem Umfang
bewährt hat und ob sie oder er sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet
hat.
4.1.3
Die Feststellung nach 4.1.2 trifft die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler.
4.2
Beurteilungen im Eingangsamt
Beamtinnen und Beamte, die sich
im Eingangsamt ihrer Laufbahngruppe befinden (einschl. der Aufstiegsbeamtinnen
und -beamten), werden grundsätzlich drei Monate vor dem für eine Beförderung in
das erste Beförderungsamt frühestmöglichen Zeitpunkt beurteilt; eine
Beurteilung setzt voraus, dass die Beamtin/der Beamte über einen Zeitraum von
mindestens sechs Monaten Dienst geleistet hat.
Beurteilungen bei Beurlaubungen
oder vollen Freistellungen
Beschäftigte, deren Beurlaubung
oder volle Freistellung voraussichtlich an dem dem
Beginn der Beurlaubung oder Freistellung folgenden Beurteilungsstichtag noch
andauert, sind mit Beginn der Beurlaubung oder der Freistellung zu beurteilen,
wenn sie seit ihrer letzten Beurteilung wenigstens ein Jahr Dienst geleistet
haben. Eine hiernach zulässige Beurteilung hat auch den Vergleich zu den
übrigen Beschäftigten, der die/der zu Beurteilende bei einer Regelbeurteilung
zuzuordnen wäre, zu berücksichtigen.
Beurteilungen bei Versetzungen
zu anderen Dienststellen
Bei einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder in einen anderen Geschäftsbereich des Landes ist grundsätzlich eine Beurteilung abzugeben; sie kann ohne Gesamturteil ergehen. Liegt die letzte Regelbeurteilung nicht länger als ein Jahr zurück, so gilt diese Beurteilung zugleich als „Beurteilung aus Anlass der Versetzung“.
Bei Versetzungen innerhalb der
nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Ministeriums über den Bereich
einer die Beurteilung abschließend zeichnenden Dienststelle hinaus sowie bei
Versetzungen vom Ministerium in den nachgeordneten Geschäftsbereich hat die
abgebende Stelle zeitgleich mit dem Ausscheiden einen Beurteilungsbeitrag auf
dem Beurteilungsbogen für die nächste Beurteilung zu fertigen, sofern seit der
letzten Beurteilung mindestens 12 Monate vergangen sind.
Beurteilungen bei Versetzungen
aus einer anderen Verwaltung
Beschäftigte, die aus einer anderen Verwaltung in den nachgeordneten Bereich des Ministeriums versetzt worden sind und hier einer regelmäßigen Beurteilung unterliegen, nehmen grundsätzlich erst zum nächsten Stichtag an einer Beurteilung teil; die Nummern 3.2 und 3.3 gelten entsprechend.
Für Beschäftigte, die an das Ministerium versetzt worden sind oder im Rahmen der Eingliederung von Behörden oder Einrichtungen Beschäftigte des Ministeriums geworden sind, kann frühestens sechs Monate nach Aufnahme der Dienstgeschäfte eine Beurteilung durchgeführt werden. Eine Beurteilung entfällt, wenn feststeht, dass eine beurteilungsabhängige Maßnahme vor der nächsten Regelbeurteilung aus Rechtsgründen oder anderen Gründen nicht möglich ist oder die beschäftigte Person nach dem letzten Beurteilungsstichtag im Ministerium befördert worden ist.
Bei einer Versetzung von einem
anderen Dienstherrn oder aus einem anderen Geschäftsbereich des Landes ist
zeitgleich mit der Übernahme ein Beurteilungsbeitrag anzufordern.
Beurteilungen nach Beförderungen
Beschäftigte, die nach der letzten Regelbeurteilung befördert worden sind und die sich nach Ablauf von einem Jahr nach dieser Beförderung einer neuen Beförderungsentscheidung stellen wollen, können eine Nachbeurteilung beantragen.
Soweit Nachbeurteilungen vorgenommen werden, gelten
die für Regelbeurteilungen maßgeblichen Vorschriften einschließlich der
Richtsätze nach Nummer 7.4 dieser Richtlinien.
5
Beurteilungsverfahren
Das Beurteilungsverfahren ist
zweistufig und besteht aus Erstbeurteilung und Endbeurteilung. Der
Endbeurteilung geht eine Konferenz der Beurteilenden voraus.
Erstellung der Beurteilung
Die Beurteilungen werden von den
in der Anlage B bezeichneten Beurteilenden erstellt.
Aufgabenbeschreibung, Beurteilungsgespräch
Grundlage der Leistungsbeurteilung (Nummer 7.1) ist eine Aufgabenbeschreibung. Die Aufgabenbeschreibung soll die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen. Die Beschäftigten sind an der Zusammenstellung zu beteiligen.
Die Aufgabenbeschreibung soll den besonderen Bezug zu den zu beurteilenden Leistungsmerkmalen, ggf. einschließlich besonderer Gewichtungen, erkennen lassen. Es sollen in der Regel nicht mehr als fünf Aufgaben benannt werden. Arbeitsplatzbeschreibungen und Geschäftsverteilungspläne können zugrunde gelegt werden.
In einem Beurteilungsgespräch
zwischen Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler und zu Beurteilender/Beurteilendem
erfolgt ein Austausch über eine vorläufige Bewertung der im
Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistungen sowie über Fortbildungs-,
Entwicklungs- und Verwendungswünsche, ohne dass in diesem Gespräch schon
Aussagen über die vorgesehene Benotung getroffen werden.
Besprechungen der Erst- und
Endbeurteilerinnen, der Erst- und Endbeurteiler
Vor der Erstellung der
Erstbeurteilung sind Gespräche der Endbeurteilerinnen/Endbeurteiler mit den
Erstbeurteilerinnen/Erstbeurteilern unter Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten mit dem Ziel der Anwendung gleicher
Beurteilungsmaßstäbe und Beachtung der festgelegten Richtsätze zu führen.
Erstbeurteilung
Die Erstbeurteilung wird von den
in der Anlage B bezeichneten Beurteilendenerstellt.
Sie sind dabei an Weisungen nicht gebunden. Ist die Erstbeurteilerin/der
Erstbeurteiler nicht unmittelbare/r Vorgesetzte/r der/des zu Beurteilenden,
holt sie/er das schriftliche Votum der/des Vorgesetzten ein. Der Beurteilungsvorschlag
ist zu unterzeichnen und der Endbeurteilerin/dem Endbeurteiler auf dem
Dienstweg zur abschließenden Beurteilung vorzulegen.
Endbeurteilung
Die Endbeurteilung erfolgt durch die in der Anlage B bezeichneten Beurteilenden. Die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler zieht zur Beratung, insbesondere zur Gewinnung und Anwendung einheitlicher Vergleichsmaßstäbe, weitere personen- und sachkundige Bedienstete (nächstniedrigere Vorgesetztenebene, Personalbereich) und die Gleichstellungsbeauftragte heran (Konferenz der Beurteilenden). Die Beurteilungen sind in dieser Konferenz mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen.
Hat
die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler keinen Anlass, von dem
Beurteilungsvorschlag abzuweichen, schließt sie/er sich der Erstbeurteilung an.
Stimmen Erst- und Endbeurteilung nicht überein, so hat die Endbeurteilerin/der
Endbeurteiler die abweichende Beurteilung mit für die Beschäftigten
nachvollziehbaren Gründen unter Verwendung der Anlage L zu Seite 12 und Anlage
B zu Seite 12 zu erläutern. Gleiches gilt für alle Vorgesetzten zwischen
Erstbeurteilerin/ Erstbeurteiler und Endbeurteilerin/Endbeurteiler unter
Verwendung der Anlage L zu Seite 11 und Anlage B zu Seite 11.
Wechsel der Erstbeurteilerin/des
Erstbeurteilers
Die Erstbeurteilerin/der
Erstbeurteiler muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil
über den zu Beurteilenden/die zu Beurteilende zu bilden. Hat sie/er im
Beurteilungszeitraum gewechselt, so ist die Vorgängerin/der Vorgänger an der
Beurteilung zu beteiligen, wenn sie/er die Voraussetzungen des Satzes 1
erfüllt. Dies gilt nicht, wenn sich die Vorgängerin oder der Vorgänger nicht
mehr im Landesdienst befindet. Die Beteiligung als solche ist in der
Beurteilung zu vermerken.
Abgeordnete Beschäftigte
Für Beschäftigte, die am
Beurteilungsstichtag länger als sechs Monate an eine andere Dienststelle
abgeordnet sind oder waren, ist die Beurteilung im Benehmen mit der Leitung der
Dienststelle abzugeben, zu der die Beschäftigte/der Beschäftigte abgeordnet ist
oder war. Die Beteiligung als solche ist in der Beurteilung zu vermerken. Dies
gilt nicht für Beschäftigte, die im Rahmen des oberen Durchlaufs an das
Ministerium abgeordnet sind.
Beurteilung schwerbehinderter
und ihnen gleichgestellter Menschen
Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 LVO). Ferner sind die besonderen Regelungen in der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen – hier Nummer 10 - zu beachten (SMBl. NRW. 203030).
Die Personalstelle teilt der
Schwerbehindertenvertretung die bevorstehende Beurteilung eines
schwerbehinderten und ihm gleichgestellten Menschen rechtzeitig mit. Dadurch
wird der Schwerbehindertenvertretung ermöglicht, im Einvernehmen mit der/dem
Beschäftigten ein vorbereitendes Gespräch mit der Beurteilerin/dem Beurteiler
zu suchen. Im Beurteilungsgespräch soll zwischen den Beteiligten festgestellt
werden, ob eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderung der
Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat. Die
Durchführung des Gespräches ist auf Wunsch der/des Beschäftigten in der
Beurteilung zu dokumentieren. Die Schwerbehindertenvertretung ist auf Wunsch
des schwerbehinderten und ihm
gleichgestellten Menschen zum Beurteilungsgespräch hinzuzuziehen. Die
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist zu dokumentieren.
Beurteilungsbogen
Für Beurteilungen ist ein
Beurteilungsbogen (Anlage A) zu verwenden.
Beurteilung
Die Beurteilung besteht aus Leistungs-
und Befähigungsbeurteilung sowie aus einem Verwendungsvorschlag.
Leistungsbeurteilung
Inhalt
Mit der Leistungsbeurteilung werden die Arbeitsergebnisse bewertet.
7.1.2
Leistungsmerkmale
Die dienstlichen Leistungen sind nach den Leistungsmerkmalen
-
Arbeitsweise,
-
Arbeitsorganisation,
-
Arbeitseinsatz,
-
Arbeitsgüte,
-
Arbeitserfolg,
-
Soziale Kompetenz,
-
Führungsverhalten
zu bewerten.
Merkmale, die nicht beurteilt werden können, sind unter Angabe der Gründe zu streichen.
Für jedes Merkmal ist zu prüfen, inwieweit die/der Beschäftigte im Beurteilungszeitraum den Anforderungen des im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages übertragenen (statusrechtlichen) Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben entsprochen hat. Das Ergebnis ist nach dem Beurteilungsmaßstab in Punkten zu bewerten.
Die Leistungsbewertung schließt mit einer Gesamtnote ab.
Die Gesamtnote ist aus der Bewertung der Leistungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten festzusetzen.
7.1.3
Beurteilungsmaßstab und Bewertung
Für die Bewertung der Merkmale und die Bildung der Gesamtnote sind folgende Noten zu verwenden:
Entspricht nicht den Anforderungen |
1 Punkt, |
entspricht im allgemeinen den Anforderungen |
2 Punkte, |
entspricht voll den Anforderungen |
3 Punkte, |
entspricht in besonderem Maße voll den Anforderungen |
3 Punkte |
übertrifft die Anforderungen |
4 Punkte, |
übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße |
5 Punkte., |
Weitere Zwischenbewertungen sind nicht zulässig.
Die
Bandbreite der Gesamtnoten ist voll auszuschöpfen.
Befähigungsbeurteilung
7.2.1
Inhalt
In der Befähigungsbeurteilung werden die im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Fachkenntnisse dargestellt und beurteilt. Die Aussagen in der Befähigungsbeurteilung fließen in den Verwendungsvorschlag ein.
7.2.2
Befähigungsmerkmale, Ausprägungsgrade
Die Befähigungsmerkmale sind nach den Ausprägungsgraden
- schwächer ausgeprägt
- gut ausgeprägt
- stärker ausgeprägt
- besonders stark ausgeprägt
zu bewerten.
Befähigungsmerkmale, die nicht beobachtet werden können, sind unter Angabe der Gründe zu streichen.
Eine
Gesamtbewertung ist nicht vorzunehmen.
Gesamturteil
Aus
der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und aus der Befähigungsbeurteilung ist
ein Gesamturteil zu bilden, dem die Notenskala der Nummer 7.1.3 zugrunde zulegen ist.
Richtsätze
Um eine einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs für die Leistungsbewertung von Beschäftigten, die untereinander vergleichbar sind, sicherzustellen, sollen bei Regelbeurteilungen bei Festlegung des Gesamturteils durch denjenigen, dem die Endbeurteilung obliegt, als Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen) berücksichtigt werden. Die Richtsätze geben nur Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Bewertung der von den Beurteilten erbrachten Leistungen; sie dürfen im Einzelfall die Zuordnung des jeweils zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern.
Es gelten folgende Richtsätze:
Gesamturteil 5
Punkte 10
v. H.
Gesamturteil 4
Punkte 20
v. H.
Gesamturteil 3
Punkte oberer Bereich 20 v. H.
In einer Vergleichsgruppe beziehen sich die Vomhundertsätze auf die Gesamtzahl
aller Beamtinnen und Beamten sowie auf diejenigen Tarifbeschäftigten, die sich
beurteilen lassen.
Eine Vergleichsgruppe muss mindestens 30 Personen umfassen. Wird diese Zahl nicht erreicht, soll bei der Festlegung des Gesamturteils eine Differenzierung angestrebt werden, die sich an diesen Orientierungsrahmen anlehnt.
Die Bildung der Vergleichsgruppen obliegt dem Ministerium nach Maßgabe folgender Grundsätze:
- in erster Linie sollen Beschäftigte derselben Laufbahn (§ 4 Abs. 1 LVO) und derselben Besoldungsgruppe bzw. der entsprechenden Entgeltruppe eine Vergleichsgruppe bilden;
- stehen nach dem Stellenplan Beamtinnen und Beamte verschiedener Laufbahnen und entsprechende Angestellte zueinander in Konkurrenz, können auch Beschäftigte derselben Laufbahngruppe und derselben Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe eine Vergleichsgruppe bilden;
- in Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund steht (z.B. Leiterinnen/Leiter von Behörden/Einrichtungen, Abteilungsleiterinnen/ Abteilungsleiter bei nachgeordneten Behörden, Referatsleiterinnen/Referatsleiter, Referentinnen/Referenten, Hauptdezernentinnen/Hauptdezernenten, Dezernentinnen/Dezernenten), können auch Angehörige derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden,
- die für die Endbeurteilung zuständige Person kann Vorschläge zur Bildung von Vergleichsgruppen einholen.
7.5
Verwendungsvorschlag
In die Beurteilung ist ein Vorschlag über die
künftige Verwendung aufzunehmen. Dieser kann sich z. B. auf die Funktion oder
die inhaltlichen Aufgaben beziehen. Wenn keine Änderungen zur Verwendung
vorgeschlagen werden, ist dies durch die Angabe „wie bisher“ in der Anlage A zu
kennzeichnen.
7.6
Beurteilungsspiegel
Nach jeder
Beurteilungsmaßnahme (Regelbeurteilung) wird ein Beurteilungsspiegel erstellt,
der jeder Beurteilung innerhalb der Vergleichsgruppe beizufügen und mit in die
Personalakte aufzunehmen ist; hierbei sind die datenschutzrechtlichen
Vorschriften zu beachten.
Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten
Fachkenntnisse und Fähigkeiten,
die über die für den Arbeitsplatz geforderte Vor- und Ausbildung hinausgehen,
sind, soweit sie am Arbeitsplatz beobachtet werden können, darzustellen. Im
Übrigen werden sie als eigene Angaben der Beschäftigten auf Wunsch in die
Beurteilung aufgenommen, sofern sie für die weitere dienstliche Verwendung und
berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können.
Bekanntgabe, Besprechung und
Verbleib der Beurteilung
Bekanntgabe der Beurteilung
Die Beurteilung
ist jeder/jedem Beurteilten nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens durch
Übergabe oder Übersendung einer Ablichtung (gegen Empfangsbekenntnis) bekannt
zu geben.
Besprechung der Beurteilung
Nach
Abschluss des Beurteilungsverfahrens ist die Beurteilung auf Wunsch zu
erläutern. Das Gespräch ist grundsätzlich von der Erstbeurteilerin/dem
Erstbeurteiler zu führen. Die/Der Vorgesetzte, die/der ein von der
Erstbeurteilung abweichendes Votum abgegeben hat, hat dieses Votum gegenüber
der/dem Beurteilten zu vertreten.
Verbleib der Beurteilung
Die Beurteilung und schriftliche Gegenäußerungen sind zu den Personalakten zu nehmen. Beurteilungsbeiträge, die einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums abdecken, werden in die Personalakten aufgenommen.
Durchschriften
der Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten ab BesGr.
A 15 BBesO und von Tarifbeschäftigten ab der
Entgeltgruppe 15 sind dem Ministerium vorzulegen; sie sind zu den dort
geführten Personalnebenakten zu nehmen.
Anwendung sonstiger Anordnungen
Die Grundsätze für die Beförderung von Referatsleitungen der
Besoldungsgruppe A 16 in das Beförderungsamt B 2 sind nicht mehr anzuwenden.
10
In-Kraft-Treten /
Außer-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung
vom 1.3.2011 in Kraft.
Anlagen: