Historische SMBl. NRW.
Historisch: Bescheinigung nach § 40 Denkmalschutzgesetz zur Erlangung einer Steuervergünstigung nach § 10g Abs. l Satz l i. V. m. Satz 2 Nr. l bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 20.3.1998 -II B 2-57.00 (Am 01.01.2003: MSWKS)
Historisch:
Bescheinigung nach § 40 Denkmalschutzgesetz zur Erlangung einer Steuervergünstigung nach § 10g Abs. l Satz l i. V. m. Satz 2 Nr. l bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 20.3.1998 -II B 2-57.00 (Am 01.01.2003: MSWKS)
Bescheinigung
nach § 40 Denkmalschutzgesetz zur Erlangung einer Steuervergünstigung
nach § 10g Abs. l Satz l i. V. m. Satz 2 Nr. l bis 3
Einkommensteuergesetz (EStG)
RdErl. d. Ministeriums für
Stadtentwicklung, Kultur und Sport
v. 20.3.1998 -II B 2-57.00
(Am 01.01.2003: MSWKS)
Aufgrund der Ermächtigung nach § 42 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 11.
März 1980 (GV. NRW. S. 226) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) - SGV. NRW. 224 - gebe ich bekannt:
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Aufwendungen für Herstellungs-
und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur
Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g EStG)
setzt eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der
Landesregierung bestimmten Stelle voraus. Soweit es sich dabei um Kulturgüter
i. S. v. § 10g Abs. l Satz 2 Nrn. l bis 3 EStG handelt, ist dies nach § l der
Verordnung v. 8. März 1994 (GV. NRW. 1994, S. 123 - SGV. NRW. 611) die Untere
Denkmalbehörde.
l
Bescheinigungsverfahren
Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muss der Eigentümer des Kulturguts
schriftlich beantragen (vgl. Anlage 1). Die Bescheinigung hat inhaltlich
der Anlage 2 zu entsprechen. An einen Vertreter kann eine Bescheinigung
nur erteilt werden, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt.
Die Untere Denkmalbehörde hat zu prüfen,
1. ob die Maßnahmen
a) an einem Kulturgut i.S.d. § 10g Abs. l Satz 2 Nrn. l bis 3 EStG durchgeführt
worden sind (vgl.Tz. 2), das in die Denkmalliste eingetragen ist oder zu einem
Denkmalbereich gehört,
b) erforderlich waren (vgl. Tz. 3),
c) in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde durchgeführt worden sind (vgl.
Tz. 4),
2. in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen,
angefallen sind (vgl. Tz. 5),
3. inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden sind oder nach
Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (vgl. Tz. 6).
Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher
Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte. Es
handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines
Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich
vorgegebenen Umfangs gebunden sind (§ 175 Abs. l S. l Nr. l Abgabenordnung).
Ist jedoch offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden
ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein
Remonstrationsrecht, d. h. sie kann die Untere Denkmalbehörde zur Überprüfung
veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des
§ 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
bitten. Die Untere Denkmalbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt von der
Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach § 4 Mitteilungsverordnung vom 7.
September 1993, BStBl. I S. 799, Mitteilung zu machen. Lehnt die Untere
Denkmalbehörde eine Aufhebung bzw. Änderung der erteilten Bescheinigung ab, so
hat sie die hierfür maßgebenden Gründe der Finanzbehörde mitzuteilen. Nimmt die
Finanzbehörde zu dieser ablehnenden Entscheidung erneut Stellung, so
entscheidet die Obere Denkmalbehörde.
Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich jedoch nur berücksichtigt
werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch das
zuständige Finanzamt geprüft werden, vorliegen (vgl. Tz. 7).
Um dem Eigentümer frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden
Bescheinigung zu geben, kann die Untere Denkmalbehörde ihm bereits im Rahmen
der Abstimmung eine schriftliche Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW über die zu
erwartende Bescheinigung erteilen. Eine verbindliche Auskunft über die
voraussichtliche Höhe der Steuervergünstigung, kann nur das Finanzamt erteilen.
Voraussetzung hierfür ist eine solche Zusicherung.
2
Kulturgüter i.S.d. § 10g Abs. l Satz 2 Nrn. l bis 3 EStG
2.1
Die Untere Denkmalbehörde hat zu bescheinigen, dass
- das Gebäude oder der Gebäudeteil als Baudenkmal oder Teil eines Baudenkmals
in die Denkmalliste eingetragen (§ 3 DSchG) oder vorläufig unter Schutz
gestellt (§ 4 DSchG) wurde oder Teil eines Denkmalbereichs (§§ 5, 6 DSchG) ist,
- die gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage, die kein Gebäude oder
Gebäudeteil ist, nach §§3 oder 4 DSchG unter Schutz oder vorläufigen Schutz
gestellt ist.
2.1.1
Begriffsbestimmungen
Unter den Begriffen Gebäudegruppe oder Gesamtanlage im Sinne dieser Richtlinien
sind Denkmalbereiche i. S. d. § 2 Abs. 3 DSchG zu verstehen, die nach §§ 5, 6
DSchG unter Schutz gestellt sind. Hierzu gehören nicht Gebäude in der engeren
Umgebung eines Baudenkmals, die außerhalb des denkmalgeschützten Bereichs
liegen.
Gärtnerische Anlagen sind historische Park- und Gartenanlagen, die Gegenstand
des Denkmalschutzes sind. Dazu gehören auch die in die gärtnerische Anlage
einbezogenen baulichen Anlagen, soweit diese nicht eigenständig unter Schutz
gestellt sind (z. B. Freitreppen, Balustraden, Pavillons, Mausoleen, Anlagen
zur Wasserregulierung, künstliche Grotten, Wasserspiele, Brunnenanlagen). Die
Abgrenzung gegenüber einem Naturdenkmal oder einem geschützten Landschaftsteil
richtet sich nach dem Denkmalrecht.
Bauliche Anlagen im Sinne dieser Richtlinien sind bauliche Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (z. B. Brücken,
Befestigungen). Die bauliche Anlage selbst muss vor Beginn der Maßnahmen
wirksam nach §§3 oder 4 DSchG unter Schutz gestellt worden sein. Zu den
baulichen Anlagen gehören auch Teile von baulichen Anlagen z. B. Ruinen oder
sonstige übriggebliebene Teile ehemals größerer Anlagen.
Zu den sonstigen Anlagen gehören z. B. Bodendenkmäler oder Maschinen, die
Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
2.1.2
Unterschutzstellung von Kulturgütern i.S.d. § 10g Abs. l Satz 2 Nr. l bis 3
EStG
Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlagen müssen
bereits vor Beginn der Maßnahmen gem. §§ 3 oder 4 DSchG wirksam unter Schutz
gestellt oder Teil eines Denkmalbereichs nach §§ 5, 6 DSchG sein.
Ist das Kulturgut nur vorläufig nach § 4 DSchG unter Schutz gestellt, muss die
Bescheinigung einen Widerrufsvorbehalt für den Fall enthalten, dass es nicht zu
einer Eintragung kommt oder die vorläufige Unterschutzstellung wegen
Fristablaufs ihre Wirksamkeit verliert.
Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung durch die Denkmalschutzvorschriften
innerhalb des 10-jährigen Begünstigungszeitraumes des § 10g EStG, ist dies dem
zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 4 Mitteilungsverordnung).
2.2
Zugänglichmachen
Für alle Kulturgüter ist ferner zu bescheinigen, dass sie in einem den
Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ein den Verhältnissen entsprechendes
Zugänglichmachen ist gegeben, wenn der Eigentümer der Denkmalbehörde mitteilt,
er sei bereit, interessierten Wissenschaftlern oder Besuchergruppen den Zutritt
zu gestatten und sie zu führen, wenn sie von dort empfohlen werden.
3
Erforderlichkeit der Maßnahmen
3.1
Es ist zu bescheinigen, dass die durchgeführte Maßnahme nach Art und Umfang
a) bei Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Erhaltung als Baudenkmal
b) bei einem Gebäude oder Gebäudeteil, das Teil einer geschützten Gebäudegruppe
oder Gesamtanlage ist, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes
der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage
c) bei anderen Kulturgütern zu ihrer Erhaltung nach Maßgabe der geltenden
Bestimmungen der Denkmalpflege oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Schutz-
und Erhaltungsverpflichtungen
erforderlich waren.
Zur Erhaltung des Kulturguts erforderliche Maßnahmen sind solche, die der
Eigentümer im Rahmen der Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG durchführen muss. Die
Versicherung des Kulturguts gehört nicht hierzu. Es reicht nicht aus, dass die
Maßnahmen aus fachlicher Sicht angemessen oder vertretbar sind, sie müssen zur
Erhaltung des schutzwürdigen Zustands, z. B. auch zur Abwendung von Schäden,
oder zur Wiederherstellung eines solchen Zustands notwendig sein. Maßnahmen,
die ausschließlich durch das Zugänglichmachen des Kulturguts für die
Öffentlichkeit veranlasst werden (z. B. Errichtung eines Kassenhäuschens oder
Besucherparkplatzes), gehören nicht dazu. Aufwendungen hierfür (z. B. auch
Lohnkosten für Aufsichtspersonal) können nur mit den Einnahmen aus dem Kulturgut
verrechnet werden.
3.2
An einem Gebäude oder Gebäudeteil sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die
zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Das Merkmal ist erfüllt, wenn
die Maßnahmen
- die Denkmaleigenschaft nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen,
- erforderlich sind, um eine unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten
sinnvolle Nutzung des Baudenkmals zu erhalten, wiederherzustellen oder zu
ermöglichen, und
- geeignet erscheinen, die Erhaltung des Baudenkmals sicherzustellen.
4
Abstimmung der Maßnahmen
Es muss bescheinigt werden, dass die Maßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung mit
der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sind. Die Abstimmung kann
innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens oder bei Gebäuden oder
Gebäudeteilen innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Die
nachträglich ausgesprochene Erlaubnis für Veränderungen an einem Denkmal kann
das Erfordernis der vorherigen Abstimmung nicht ersetzen. Ist eine vorherige
Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bescheinigung nicht vor, selbst dann, wenn sich das Ergebnis als
denkmalverträglich darstellt.
Wird erst im Verlauf der Maßnahme erkennbar, dass ein Kulturgut i. S.d. Tz. 2
vorliegt, können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem Zeitpunkt
entstehen, ab dem das Baudenkmal den öffentlich-rechtlichen Bindungen des DSchG
unterliegt, und die Baumaßnahmen betreffen, die vor ihrem Beginn mit der
Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind.
Bei laufenden oder regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen reicht es aus, wenn sie
einmal vorweg abgestimmt werden (z.B. laufende Pflege bei geschützten Garten-
und Parkanlagen).
Soll von den abgestimmten Maßnahmen abgewichen werden, bedarf dies einer
erneuten vorherigen Abstimmung. Werden die Maßnahmen nicht in der abgestimmten
Art und Weise durchgeführt, darf insoweit eine Bescheinigung nicht erteilt
werden.
Aus Nachweisgründen sind Zeitpunkt und Inhalt der Abstimmung zwischen den
Beteiligten in geeigneter Weise schriftlich festzuhalten. Dabei soll der
Eigentümer auf
- die Bedeutung der Abstimmung für die Erteilung einer Bescheinigung,
- die Möglichkeit der schriftlichen Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW sowie
- das eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörden (vgl. Tz. 7)
hingewiesen werden. Wird bereits im Rahmen der Abstimmung festgestellt, dass
nicht alle Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Bescheinigung erfüllen, ist
hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
5
Höhe der Aufwendungen
Es können nur tatsächlich angefallene Aufwendungen bescheinigt werden. Dazu
gehört nicht der Wertansatz für die eigene Arbeitsleistung des
Denkmaleigentümers oder für unentgeltlich Beschäftigte. Zu den
bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehören aber die auf begünstigte Maßnahmen
entfallenden Lohn- und Gehaltskosten für eigene Arbeitnehmer, Material- und
Betriebskosten, Aufwendungen für Arbeitsgeräte sowie Gemeinkosten.
Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder
geprüften Baumaßnahme. Skonti oder sonstige Abzüge mindern die zu
berücksichtigenden Kosten.
Die Prüfung schließt keine Preis- oder Angebotskontrolle ein.
Aufwendungen können nur bescheinigt werden, soweit sie im einzelnen durch
Vorlage von Originalrechnungen nachgewiesen werden. Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge
ersetzen keine Schlussrechnung. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur
berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag
zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen
erforderlich ist, kann die Vorlage der Originalkalkulation verlangt werden.
6
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die eine der für
Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden dem Empfänger der
Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln bewilligt hat. Für Denkmalschutz oder
Denkmalpflege zuständige Behörden in Nordrhein-Westfalen sind die jeweils
örtlich zuständigen Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände und
Bezirksregierungen.
Durch eine Nebenbestimmung und geeignete organisatorische Maßnahmen ist
sicherzustellen, dass die Bescheinigung entsprechend § 10g Abs. 3 Satz 2 EStG
-geändert werden kann, wenn solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung
gewährt werden. Die Untere Denkmalbehörde ist verpflichtet, dem zuständigen
Finanzamt die Änderung der Bescheinigung mitzuteilen (§ 4
Mitteilungsverordnung).
7
Prüfungsrecht der Finanzbehörden
Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
- ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen oder von
der Landesregierung bestimmten Behörde ausgestellt worden ist,
- ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kultur-gut durchgeführt worden ist, das
im Eigentum des Steuerpflichtigen steht,
- ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften
i.S.d. § 2 EStG genutzt worden ist noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen
Wohnzwecken genutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10 e Abs. 6 oder § 10h
Satz 3 EStG abgezogen worden sind,
- inwieweit die Aufwendungen etwaige aus dem Kulturgut erzielte Einnahmen (vgl.
hierzu auch Tz. 3.1) übersteigen,
- ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Kulturgut i. S. d. § 10
g Abs. l Satz 2 Nrn. l bis 3 EStG zuzuordnen und keine Anschaffungskosten sind,
- ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder
worden sind,
- in welchem Veranlagungszeitraum die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch
genommen werden kann.
8
Schlussbestimmungen
Die in diesen Richtlinien angegebenen und erläuterten Beispiele sind Regelbeispiele,
die Inhalt, Ziel und Zweck der Richtlinien erläutern sollen. Eine im Einzelfall
abweichende Sachbehandlung durch die Bescheinigungsbehörde kann durch besondere
denkmalbedingte Umstände gerechtfertigt sein. Ein Remonstrationsrecht steht der
Finanzbehörde in diesen Fällen nur zu, wenn solche besonderen Umstände im
Einzelfall nicht vorliegen.
Die Untere Denkmalbehörde unterrichtet die Obere
Denkmalbehörde jährlich, jeweils zum 31. Dezember, über die Anzahl der
ausgestellten Steuerbescheinigungen, jeweils mit Beträgen bis zu 250 000 EUR
und von mehr als 250 000 EUR. Von Bescheinigungen über mehr als 250 000 EUR
übersendet die Untere Denkmalbehörde der Oberen Denkmalbehörde jeweils eine
Durchschrift oder Ablichtung der ausgestellten Bescheinigung. In der
Durchschrift oder Ablichtung sind Anschrift und Anrede nicht anzugeben oder
unleserlich zu machen.
Soweit in diesem Erlass nichts anderesbestimmt ist, gelten die Bestimmungen der
Bescheinigungsrichtlinien für Baudenkmäler, die zur Einkunftserzielung oder zu
eigenen Wohnzwecken genutzt werden (RdErl. MSKS vom 17. März 1998, SMBl. 224),
sinngemäß.
Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Oberen Denkmalbehörde.
MBl. NRW. 1998 S. 533, geändert durch RdErl. v. 16.7.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1220).
Anlagen: