Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen vom 1.1.2005 RdErl. d. Innenministeriums v. 14.1.2005 - 16 – 39.17.02-10-1/05 -
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen vom 1.1.2005 RdErl. d. Innenministeriums v. 14.1.2005 - 16 – 39.17.02-10-1/05 -
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur sozialen Beratung von Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen
vom 1.1.2005
RdErl. d. Innenministeriums v. 14.1.2005
- 16 – 39.17.02-10-1/05 -
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO)
Zuwendungen für die soziale Beratung von ausländischen Flüchtlingen in
Beratungsstellen und Psycho-Sozialen-Zentren. Als Flüchtlinge im Sinne dieser
Richtlinien gelten Personenmit Fluchthintergrund, die
nicht über einen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel verfügen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Es handelt sich
um eine freiwillige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, über deren Vergabe
die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel entscheidet.
Gegenstand der Förderung
Das Land fördert die Arbeit der Beratungsstellen durch Zuwendungen für
die Beschäftigung von Fachkräften. Bei
Beratungsstellen im Sinne der Nummer 2.2 dieser Richtlinien kann zusätzlich
eine einmalige Zuwendung für Sachkosten gewährt werden.
Beratungsstellen im Sinne dieser Richtlinien sind Einrichtungen, die Beratungen
in Fragen der Aufnahme, des Aufenthalts und der Aufenthaltsbeendigung anbieten.
Sie sollen zur Sicherstellung einer landesweiten Versorgung der Flüchtlinge
schwerpunktmäßig im Land verteilt sein. Die Beratungen sollen umfassen:
2.2.1
Bei Fragen der Aufnahme
- Verfahrensberatung
von Flüchtlingen und konkrete Hilfestellung bei asyl- und
aufenthaltsrechtlichen Fragen,
- fachliche Unterstützung in Behördenangelegenheiten,
- allgemeine Orientierungshilfe,
- Beratung bei medizinischen Problemen;
2.2.2
Bei Fragen des Aufenthalts
- Information
und Hilfestellung bei asyl-, aufenthalts- und sozialrechtlichen Fragen,
- Beratung von
Flüchtlingen beim Auftreten von Problemen im sozialen, psychischen,
gesundheitlichen und persönlichen Bereich;
2.2.3
Bei Fragen der Aufenthaltsbeendigung
- Rückkehrberatung und konkrete Hilfestellungen bei Weiterwanderungs- und Rückkehrabsichten,
-
Informationsvermittlung zu Programmen der Rückkehrförderung insbesondere
von Bund und Land,
-
Vermittlung von Kontakten zu sozialen Hilfs- bzw. Menschenrechtsorganisationen
in den Herkunftsländern bzw. in den Drittstaaten.
2.2.4
Zu den Beratungen gehören die allgemeinen Maßnahmen
- Beratung und Weiterbildung von Multiplikatoren/Öffentlichkeitsarbeit,
- Initiierung und Organisation von Projekten und speziellen Angeboten zu flüchtlingsrelevanten Themen oder für einzelne Flüchtlingsgruppen,
- Förderung und Sicherstellung eines Erfahrungsaustausches auf örtlicher und regionaler Ebene,
- Stärkung der ehrenamtlichen Arbeit,
- Wahrnehmen einer Mittlerfunktion zwischen Flüchtlingen und Behörden, am Verfahren beteiligten Stellen, Wohnbevölkerung und/oder anderen Anbietern sozialer Arbeit.
2.2.5
Zur Beratungsarbeit gehört nicht die Rechtsberatung im Sinne des
Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Pflichtaufgaben
anderer Stellen werden durch die Beratungen nicht ersetzt.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
sind Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien
Wohlfahrtspflege des Landes NRW angehören, die sich als Kooperationspartner der
Flüchtlingsberatung in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossen haben (örtliche
Flüchtlingsräte etc.) sowie andere verbandsunabhängige Träger.
Zuwendungsvoraussetzungen
Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien
Wohlfahrtspflege des Landes NRW angehören oder die sich als Kooperationspartner
der Flüchtlingsberatung in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossen haben,
können auf der Grundlage eines Konzeptes der Spitzenverbände der Freien
Wohlfahrtspflege oder der Kooperationspartner der Flüchtlingsberatung in
Nordrhein-Westfalen gefördert werden, in dem
- der örtliche Beratungsbedarf (Ist-Zustand, Prognose, Maßnahmen) und
- die Einbindung in die regionale Verteilung der Beratungsstellen im Land NRW
dargelegt
ist.
Bei Verfahrensberatungsstellen und Psycho-Sozialen-Zentren müssen mindestens
zwei hauptberufliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, davon mindestens eine
Fachkraft (siehe Ziffer 4.3) beschäftigt sein. Bei regionalen Beratungsstellen
und Rückkehrberatungsstellen muss eine Beschäftigung im Umfang einer
Vollzeitstelle gegeben sein. Soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart
ist, ist dabei die für den öffentlichen Dienst vereinbarte Wochenarbeitszeit
zugrunde zu legen.
In den Beratungsstellen soll Personal mit einer entsprechenden fachlichen
Ausbildung (insbesondere Sozialarbeit, Soziologie, Pädagogik) eingesetzt
werden. In den Psycho-Sozialen-Zentren muss mindestens ein
Mitarbeiter/Mitarbeiterin mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Arzt,
Psychologe, Psychiater o.ä.) tätig sein.
Bei der
Einstellung des Beratungspersonals sollen Ausländer und Ausländerinnen, die
aufgrund längeren Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland mit den
hiesigen Verhältnissen vertraut sind und eine Befähigung für die Beratung in
der Flüchtlingsarbeit erworben haben, angemessen berücksichtigt werden.
Die Beratungsstelle muss vorrangig Beratungen für Flüchtlinge, die ihren
Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, durchführen. Der Anteil der Beratungen
Dritter soll 10% der insgesamt durchgeführten Beratungen nicht überschreiten.
Die Beratungsstelle darf eine Verfahrensberatung nur vornehmen, sofern es sich
dabei nicht um eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) handelt. Pflichtaufgaben anderer Stellen werden
durch die Beratungen nicht ersetzt.
Vorrangig sind bei der Förderung von Beratungsstellen die Standorte von
Landeseinrichtungen - Zentrale Ausländerbehörden (ZAB), Flughafen Düsseldorf,
Zentrale Aufnahmeeinrichtungen (ZUE) - zu berücksichtigen.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss
Bemessungsgrundlage:
5.4.1
Der Bemessung der Zuwendung ist die Beschäftigung von Vollzeitkräften (s.
Ziffer 4.2) zugrunde zu legen. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für bis zu
drei Vollzeitstellen. Für Rückkehrberatungsstellen sind Personalausgaben für
bis zu zwei Vollzeitstellen zuwendungsfähig.
5.4.2
Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung oder bei einem Wegfall des Anspruchs
auf Vergütung mindert sich der Jahres-Zuwendungsbetrag pro Vollzeitstelle für
jeden vollen Kalendermonat der Nichtbeschäftigung oder einer fehlenden
Vergütungsverpflichtung um ein Zwölftel. Bei Teilzeitkräften vermindert sich in
vergleichbaren Fällen der Zuwendungsbetrag entsprechend anteilig.
Höhe der Zuwendung
5.5.1
Die oberste Landesbehörde bestimmt die Anzahl der geförderten
Vollzeitstellen sowie die Höhe der jährlichen Zuwendung für die Personalausgaben
pro Vollzeitstelle durch gesonderten Erlass.
5.5.2
Bei Beratungsstellen im Sinne der Nummer 2.2 dieser Richtlinien kann für die
erstmalige Büroausstattung eine einmalige Zuwendung in Höhe von bis zu 3.000 €
gewährt werden.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, an einem Controlling-Verfahren teilzunehmen und der Bewilligungsbehörde jährlich einen Controllingbericht vorzulegen. Dieser Controllingbericht hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Anzahl und Qualifikation des eingesetzten Personals
- Anzahl der beratenen Personen, Alter, Aufenthaltsstatus, Herkunftsstaat
- Anzahl der Beratungen
- Themenschwerpunkte der Beratung
- Gruppen- und Gemeinwesenarbeit
- Beratung
Dritter
Verfahren
Anträge der Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien
Wohlfahrtspflege des Landes NRW angehören, sind nach dem vorgesehenen Muster* (Anlage
1) über den jeweils zuständigen Spitzenverband der Bezirksregierung
Arnsberg vorzulegen. Örtliche Flüchtlingsräte und sonstige verbandsunabhängige
Träger legen ihre Anträge unmittelbar
der Bezirksregierung Arnsberg vor.
Die Anträge für das kommende Kalenderjahr müssen bis zum 15. November des
Vorjahres der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die Zuwendung ist nach
dem vorgesehenen Muster* (Anlage 2) zu bewilligen.
Die Auszahlung des Zuwendungsbetrages erfolgt nach den Regelungen des
Zuwendungsbescheides.
Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem vorgesehenen
Muster* (Anlage 3) zu verlangen. Dieser ist der Bewilligungsbehörde über
den jeweiligen Spitzenverband bis zum 30.06. nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes
vorzulegen. Örtliche Flüchtlingsräte und sonstige verbandsunabhängige Träger
legen den Verwendungsnachweis unmittelbar der Bewilligungsbehörde vor.
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Anlagen: