Historische SMBl. NRW.
Historisch: Technische Gebäudeausrüstung - Planung von raumlufttechnischen Anlagen bei Bauten des Landes NRW - Lüftungsrichtlinie NRW- Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen III A 5 - B 1013 - 61 - 25 - u. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales -III A 3 - 8012.511.1 - v. 30.9.1994 - (am 01.01.2003 MSWKS)
Historisch:
Technische Gebäudeausrüstung - Planung von raumlufttechnischen Anlagen bei Bauten des Landes NRW - Lüftungsrichtlinie NRW- Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen III A 5 - B 1013 - 61 - 25 - u. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales -III A 3 - 8012.511.1 - v. 30.9.1994 - (am 01.01.2003 MSWKS)
Technische Gebäudeausrüstung -
Planung von raumlufttechnischen Anlagen
bei Bauten des Landes NRW
- Lüftungsrichtlinie NRW-
Gem. RdErl. d.
Ministeriums für Bauen und Wohnen III A 5 - B 1013 - 61 - 25 -
u. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales -III A 3 - 8012.511.1 -
v. 30.9.1994 -
(am 01.01.2003 MSWKS)
Vorbemerkung
Der vorliegende
RdErl. fasst die in der Vergangenheit veröffentlichten baufachlichen Verwaltungsanweisungen
für die raumlufttechnischen Anlagen des Landes NRW zusammen. Die
„Lüftungsrichtlinie NRW" ist das Ergebnis einer fachlichen Überprüfung und
Reduzierung auf den unbedingt erforderlichen Maßstab; sie berücksichtigt dabei
die Erfahrungen des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher
und kommunaler Verwaltungen (AMEV). Der RdErl. soll das effiziente und
vergleichbare Handeln in der Verwaltung sowie die notwendigen
Qualitätsanforderungen beim Bauen mit Dritten sicherstellen.
2
Anforderungen
Arbeits- und
Aufenthaltsräume müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der
körperlichen Beanspruchung der dort Beschäftigten mit ausreichend
gesundheitlich zuträglicher Atemluft versorgt werden. Damit sollen auch die
hygienischen und thermischen Behaglichkeitsanforderungen erfüllt werden. Dazu
reichen in der Bundesrepublik freie Lüftungssysteme nach DIN 1946 Teil l
grundsätzlich aus. Bei allen Bauvorhaben ist bei der Vorplanung zu prüfen, ob
insbesondere eine Fensterlüftung, erforderlichenfalls in Verbindung mit
Sonnenschutzeinrichtungen, ausreicht.
Aus umweltbedingten und/oder nutzungsabhängigen Gründen können
raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) notwendig werden. Für diese Fälle
gelten die nachfolgenden Hinweise.
Generell sind jedoch bei allen Planungen für RLT-Anlagen die Bauordnung NRW,
die Arbeitsstättenverordnung sowie die allgemeinen anerkannten Regeln der
Baukunst, die einschlägigen DIN-Normen (insbesondere DIN 1946),
VDI-Richtlinien, VDE-Bestimmungen, DVGW-Arbeitsblätter und die
Unfallverhütungsvorschriften des Unfallversicherungsträgers zu beachten.
Bei der Auswahl der RLT-Systeme, der Auslegung der Bauelemente sowie der
thermischen Behandlungsstufen sind die ökologischen Auswirkungen - insbesondere
die wirtschaftliche Energienutzung - zu beachten.
Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit darf
nicht dazu führen, dass die notwendigen Anforderungen der Umweltvorsorge und
des Umweltschutzes bei der Durchführung von Bauaufgaben des Landes
unberücksichtigt bleiben.
2.1
Baukonstruktion
Die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit von RLT-Anlagen wird maßgeblich von
der baulichen Konzeption bestimmt.
Im einzelnen ist auf folgendes zu achten:
- Grundstück:
Größe und Zuschnitt des Grundstückes sollen eine günstige Gebäudeorientierung
und Gebäudegliederung zulassen;
- Gebäudegrundriss:
Planung von Gebäudegrundrissen, die die Anwendung der freien Lüftung
ermöglicht;
- Raumgeometrie:
Vermeiden von Raumtiefen über 8,40 m bei einseitiger Fensteranordnung und einer
geringeren lichten Raumhöhe als 3,00 m;
- Fenster:
Anordnung, Anzahl und Größe der Fenster sind nach den Erfordernissen von
Belichtung, Lüftung, Begrenzung des Wärmeverlustes bzw. der passiven
Sonnenenergienutzung festzulegen; Einsatz von Fensterkonstruktionen, die eine
wirksame freie Lüftung ermöglichen;
- Bauphysik:
Ausführung eines physikalisch richtig angeordneten baulichen Wärmeschutzes,
Vermeidung von Gebäudeundichtheiten und Wärmebrücken nach außen;
Festlegung der Bauart (schwer oder leicht) nach den Anforderungen und der Dauer
der Nutzung, Verzicht auf Verkleidung von wärmespeichernden Bauteilen;
- Sonnenschutz:
Beschattung durch möglichst außenliegenden Sonnenschutz der Fenster bei nicht
nach Norden orientierten Räumen;
- Baumaterialien:
Verwendung von ökologisch unbedenklichen Baustoffen und Materialien.
Durch eine frühzeitige und enge Zusammenarbeit zwischen allen an der Planung
Beteiligten (Gebäudenutzer-Architekt-Fachingenieur) ist sicherzustellen, dass
die baulichen und technischen Ziele unter Berücksichtigung energiesparender und
umweltschonender Gesichtspunkte aufeinander abgestimmt werden. Hierfür sollen
insbesondere bei größeren und komplexen Bauaufgaben Computersimulationen als
Entscheidungshilfe herangezogen werden. Diese sollen in einem sehr frühzeitigen
Planungsstadium erfolgen, um Entwurfsänderungen noch zu ermöglichen.
RLT-Anlagen dürfen nicht dazu dienen, nachteilige Auswirkungen bautechnisch und
bauphysikalisch unzweckmäßiger Bauweisen auszugleichen.
2.2
RLT-Anlagen können in folgenden Fällen erforderlich sein:
für Räume mit Fenster, in denen eine größere Anzahl von Personen sich länger
(als eine Stunde) aufhält, wenn
- ein spezifisches Raumvolumen von 5 m3/Person unterschritten wird,
- bei einseitiger freier Lüftungsmöglichkeit und einer geringeren Raumhöhe als
3,0 m die Raumtiefe das 2,8fache der Raumhöhe überschreitet,
- bei zweiseitiger freier Lüftungsmöglichkeit und einer geringeren Raumhöhe als
3,0 m die Raumtiefe das 4fache der Raumhöhe überschreitet;
für fensterlose Räume;
für Räume mit nicht zu öffnenden Fenstern z. B. wegen
- eines zu hohen Außenlärmpegels,
- einer zu hohen Schadgaskonzentration der umgebenden Atmosphäre,
- extremer Windverhältnisse,
- zu hoher Konzentration gefährlicher bzw. gesundheitsgefährdender Stoffe im
Raum (Absaug-Anlage);
für Räume, in denen hohe sensible und/oder latente Lasten auftreten, wobei
zunächst zu prüfen ist, ob diese Lasten nicht durch den Einbau von raumseitigen
Heiz- bzw. Kühlflächen ganz oder teilweise ausgeglichen werden können;
für Räume, in denen definierte Raumluftzustände (Temperatur, Feuchte,
Luftgeschwindigkeit, Keimpegel) in vorgegebenen Grenzen gehalten werden müssen;
2.3
Die baulichen und technischen Anforderungen für RLT-Anlagen sind der Richtlinie
VDI 3803, Abschnitt 1-4, zu entnehmen.
2.4
Der erforderliche Außenluftstrom ist entweder personen- oder flächenbezogen zu
ermitteln oder aus der Schadstoffbelastung zu errechnen.
In allen Arbeitsräumen darf die max. Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte)
der Kommission zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe nicht überschritten
werden. Ein schadstoffbezogener Außenluftstrom sollte nur dann der Berechnung
zugrundegelegt werden, wenn produktions- bzw. arbeitsbedingt Gefahrstoffe
auftreten, die nicht gezielt abgesaugt und abgeführt werden können.
Im allgemeinen ist die Kohlendioxidkonzentration der Raumluft die
ausschlaggebende Indikatorgrenze für die Verschlechterung der Raumluft durch
Menschen. Die Indikatorgrenze ist nicht mit dem MAK-Wert für Kohlendioxid
identisch.
Bei Räumen, in denen Dauerarbeitsplätze (Aufenthaltsdauer über 3 Std.)
eingerichtet sind, ist der Außenluftstrom so zu wählen, dass im
Aufenthaltsbereich nach DIN 1946 Teil 2 eine Kohlendioxidkonzentration in der
Raumluft von 0,15 Vol.-% (= 1500 ppm) nicht überschritten wird.
2.5
Innenliegende Arbeitsäume sind nur unter den in § 7 ArbStättV aufgezählten
Voraussetzungen oder auf Grund einer formellen Ausnahmegenehmigung nach § 4
Abs. l ArbStättV zulässig. Anträge auf formelle Ausnahmegenehmigungen sind an
die zuständigen Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz zu richten.
Dauerarbeitsplätze erfordern zusätzliche thermodynamische Behandlungsstufen für
die Raumluft.
2.6
Ein Außenluftstrom von 4 m3/h u. m2 im Raum darf nicht
unterschritten werden.
2.7
Bei der Planung ist grundsätzlich von einem Rauchverbot auszugehen.
Raucherlaubnis ist nur in begründeten Fällen zugelassen.
2.8
Bei RLT-Anlagen für Räume, deren Nutzung von Belegung und Tageszeit abhängig
ist, muss der Außenluftstrom entsprechend angepasst werden können.
2.9
Die nutzungsbedingten Außenluftströme (m3/h, Pers. bzw. m3/h,
m2) sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen.
3
Temperaturen
3.1
Der Planung von RLT-Anlagen sind entsprechend der statistischen Häufigkeit
folgende Außenluftzustände zugrunde zu legen:
Im Sommer t = 28 °C h = 56 kJ/kg
Im Winter t = -12°C h = - 9,2 kJ/kg
Bei nachweislich anderen Temperatur- und Enthalpiehäufigkeiten sind Änderungen
zulässig.
Für besondere Räume, wie z.B. Klimakonstanträume, gelten die außenklimatischen
Daten der VDI-Richtlinie 2078 - Berechnung der Kühllast klimatisierter Räume
(VDI-Kühllastregeln) - ggf. sind statistisch nachweisbare länger andauernde
Hitze- oder Schwüleperioden zu berücksichtigen.
3.2
Der Außenluftvolumenstrom soll durch Luftqualitätsfühler geregelt werden. Der
Einsatz ist betriebswirtschaftlich nachzuweisen.
3.3
In Räumen mit überwiegend sitzender Tätigkeit sollen folgende
Raumlufttemperaturen mindestens gewährleistet sein:
Beheizung ausschließlich durch raumlufttechnische Anlagen mit turbulenter
Zuluftführung
22 °C
Beheizen mit raumlufttechnischen Anlagen in Verbindung mit statischen
Heizflächen
20 °C
3.4
Die Forderung nach gleichmäßiger Luftverteilung bei turbulenter Luftführung
gilt als erfüllt, wenn die Raumlufttemperatur im Aufenthaltsbereich in Kopfhöhe
bei RLT-Anlagen mit Heizung ± 1,5 K und mit Kühlung ± 1 K höchstens schwankt
(außer bei Quelllüftung).
Messverfahren und Beurteilungskriterien werden in der DIN 1946 Teil 2
erläutert.
4
Raumluftfeuchte
Die
Befeuchtung/Entfeuchtung des Zuluftvolumenstromes ist nur in besonderen Fällen
erforderlich.
In Räumen, in denen aus Nutzungsgründen eine elektrostatische Aufladung
vermieden werden muss und bauliche Maßnahmen nicht wirksam werden können, soll
die relative Raumluftfeuchte von 50% nicht unterschritten werden.
5
Lärm
Nach § 15 Abs.
l Nr. l der Arbeitsstättenverordnung darf der Schalldruckpegel in Aufenthalts-
und Arbeitsräumen bei überwiegend geistigen Tätigkeiten auch unter
Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 55 dB(A)
betragen. Je nach Nutzung können niedrigere Werte vereinbart werden.
Für die von den RLT-Anlagen im Arbeits- und Aufenthaltsraum erzeugten
Schalldruckpegel gelten die Richtwerte der nachfolgenden Tabellen, anderenfalls
die niedrigen Anforderungen nach DIN 1946 Teil 2.
6
Anlagenklassifikation
Kommt eine
RLT-Anlage zum Einsatz, so ist die notwendige Anlagenklassifikation (DIN 1946
Teil 1) nach Art der Nutzung auszuwählen; die Systemauswahl erfolgt unter
Berücksichtigung der Investitions- und Betriebskosten. Dabei sind die Vorgaben
aus dem Energieversorgungskonzept zu berücksichtigen.
Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind unter Berücksichtigung möglicher
Wärmerückgewinnungssysteme durchzuführen.
7
Leistungsmessung
Bei
betriebswichtigen RLT-Anlagen und lufttechnischen Geräten ist im Rahmen der
Abnahmeprüfung nach VOB Teil C DIN 18379 Nr. 3.5 die Funktionsmessung nach VDI
2079 - Abnahmeprüfung an RLT-Anlagen - durchzuführen. Die Funktionsmessung hat
durch einen neutralen
Dritten im Beisein des Auftragnehmers zu erfolgen.
Bei der Ausschreibung bzw. Auftragsvergabe ist darauf hinzuweisen, dass Kosten
für zu wiederholende Leistungsmessungen infolge Nichterfüllung des in Auftrag
gegebenen Leistungsumfanges zu Lasten des Auftragnehmers gehen.
Bereits bei der Planung und Ausführung der lüftungstechnischen Anlagen sind
Vorkehrungen zu treffen, die die spätere Leistungsmessung gestatten.
8
Anforderungen und Auslegungsdaten für einzelne Anwendungsbereiche
Abweichend zu
Abschnitt 2 und der DIN 1946 Teil 2 gelten für raumlufttechnische Anlagen die
nach Raumgruppen 1-3 zusammengestellten Tabellen.
Raumlufttechnische Anlagen für ressortspezifische Anwendungsfälle sind durch
nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften geregelt.
9
Aufhebung von Runderlassen
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 23.7.1971 „Lüftungstechnische Anlagen bei Bauten des Landes, Voraussetzungen
für den Einbau“ (SMBl. NW. 236);
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d.
Finanzministeriums v. 2.9.1976 „Eigenunfallversicherung des Landes NRW –
Auslegung von raumlufttechnischen Anlagen bei Bauten des Landes“ (SMBl. NW. 236);
RdErl. d. Finanzministeriums v. 12.12.1980 „Lüftungstechnische Anlagen in von
Landesdienststellen genutzten Gebäuden, Leistungsmessung“ (SMBl. NW. 236).
Anlagen: