Historische SMBl. NRW.
Historisch: Grundsätze über die Auskunfts- und Geheimhaltungspflichten der Beschäftigten der Arbeitsschutzverwaltung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 6.6.2005 - 225/S - 1460.1 -
Historisch:
Grundsätze über die Auskunfts- und Geheimhaltungspflichten der Beschäftigten der Arbeitsschutzverwaltung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 6.6.2005 - 225/S - 1460.1 -
Grundsätze über die Auskunfts-
und
Geheimhaltungspflichten der Beschäftigten
der Arbeitsschutzverwaltung
RdErl. d.
Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 6.6.2005
- 225/S - 1460.1 -
Arbeitsschutzrechtliche Geheimhaltungsvorschriften
1.
Grundsätzliches zu Auskunftsverlangen
2.
Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Geheimhaltungspflicht
3.
Anwendungsbereich; Abgrenzung der Vorschriften voneinander; Verweis auf
Umweltinformationsgesetz
4.
Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz
5.
Voraussetzungen des § 139 b Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung
6.
Ausnahmen und Befreiung von den Geheimhaltungspflichten
6.1
Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
6.2
Allgemeine Mitteilungen ohne Bezug auf geheimhaltungspflichtige Tatsachen
6.3
Mitteilungen zu statistischen Zwecken
6.4
Mitteilungen aufgrund von Weisungen
6.5
Mitteilungen gegenüber Arbeitsschutzbehörden
7.
Folgen eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht
II.
Arbeitsschutzrechtliche Unterrichtungspflichten
1.
Unterrichtungs- und Zusammenarbeitspflicht des § 23 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz
2.
Unterrichtungs- und Zusammenarbeitspflicht des § 139 b Abs. 7 und 8
Gewerbeordnung
3.
Zusammenarbeitspflicht des § 21 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz
4.
Informations- und Unterstützungspflicht des § 8 Abs. 10 Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz
III.
Regelungen aus anderen Rechtsgebieten
1.
Umweltinformationsgesetz
1.1
Anspruch nach § 3 Abs. 1
1.2
Ablehnungsgründe nach §§ 8, 9
2.
Informationsfreiheitsgesetz
2.1
Jedermanns Recht nach § 4 Abs. 1
2.2
Verhältnis zu anderen Informationsrechten
2.3
Verhältnis zu arbeitsschutzrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften
2.4
Ausschluss und Beschränkungen nach §§ 6 - 9
3.
Verwaltungsverfahrensgesetz
3.1
Akteneinsichtsrecht nach § 29 Abs. 1 und 3
3.2
Ausschluss und Beschränkungen nach §§ 29 Abs. 2, 3 b
3.3
Amtshilfe nach §§ 4 ff
4.
Datenschutzgesetz
4.1
Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 18 Abs. 1 und 2
4.2
Ausschluss nach § 18 Abs. 3
4.3
Übermittlung personenbezogener Daten an andere als den Betroffenen
5.
Ordnungswidrigkeitengesetz
6.
Pressegesetz
7.
Verfassung des Landes
8.
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
IV.
Auskunftsersuchen von Gerichten und Verfolgungsbehörden
1.
Auskunftsersuchen von Strafgerichten und Verfolgungsbehörden
2.
Auskunftsersuchen von Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten
3.
Auskunftsersuchen anderer Gerichte
V.
Aussagen vor Gericht als Zeuge oder Sachverständiger
1.
Aussagen vor Strafgerichten, Staatsanwaltschaften und Finanzgerichten in
Steuerstrafsachen
2.
Aussagen vor Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten sowie vor
Ausschüssen des Landtags
3.
Regelungen für Angestellte und Arbeiter
Arbeitsschutzrechtliche Geheimhaltungsvorschriften
1
Grundsätzliches zu Auskunftsverlangen
An
die Arbeitsschutzverwaltung werden von verschiedenen Seiten (z.B. anderen
Behörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften, Beteiligten von
Verwaltungsverfahren, Rechtsanwälten, Berufsgenossenschaften,
Interessenvertretern, Pressevertretern, Bürgern) Wünsche nach
Auskunftserteilung, Stellungnahme und/oder Akteneinsicht herangetragen. Die
Bearbeitung solcher Anfragen erfordert zunächst eine Prüfung, ob eine
Anspruchsgrundlage (III.) für die Erteilung der entsprechenden Informationen
besteht. Ein allgemeines Akteneinsichts- und Informationszugangsrecht gibt es
aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG NRW) vom 27. November 2001 (SGV. NRW. 2010) in der jeweils geltenden Fassung sowie für den Zugang zu
Umweltinformationen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes (UIG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der
jeweils geltenden Fassung.
Die
§§ 139 b Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 262) in der jeweils geltenden Fassung und 23
Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07. August 1996 (BGBl. I S. 1246)
in der jeweils geltenden Fassung enthalten spezielle Regelungen, die den dort
genannten Bediensteten besondere Geheimhaltungspflichten auferlegen. Es ist
deshalb in einem weiteren Schritt sorgfältig zu prüfen, ob einem geltend
gemachten Anspruch auf Informationsweitergabe nicht diese besonderen
Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Geheimhaltungspflicht
Nach
§ 139 b Abs. 1 Satz 3 GewO sind die von den Landesregierungen zu ernennenden
besonderen Beamten - das sind in Nordrhein-Westfalen die Bediensteten der
Arbeitsschutzverwaltung, denen die Befugnisse nach § 139 b GewO übertragen
worden sind - grundsätzlich zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden
Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung
unterliegenden Anlagen verpflichtet.
Mit
In-Kraft-Treten des ArbSchG im Jahre 1996 hat § 139 b GewO weitgehend an
Bedeutung verloren, die maßgebliche Norm im Hinblick auf die
Geheimhaltungspflicht ist nunmehr § 23 Abs. 2 ArbSchG. Danach sind die mit der
Überwachung beauftragten Personen (hierbei handelt es sich um denselben
Personenkreis, der auch in § 139 b GewO angesprochen ist) - vorbehaltlich der
besonderen gesetzlich geregelten Fälle - zur Geheimhaltung der ihnen bei ihrer
Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
Beide
Regelungen dienen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Bediensteten
der Arbeitsschutzverwaltung und den Unternehmern/Arbeitgebern und kommen damit
im Ergebnis auch den Belangen des Arbeitsschutzes zugute. Daneben haben sie den
Zweck, ähnlich wie beim Steuergeheimnis den Unternehmer/Arbeitgeber vor
unbefugter Bekanntgabe von betrieblichen Gegebenheiten und damit vor möglichen
wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen.
Anwendungsbereich; Abgrenzung der Vorschriften voneinander; Verweis auf das UIG
Die
Vorschriften des § 139 b GewO und § 23 ArbSchG stehen gleichrangig
nebeneinander. § 139 b GewO gilt jedoch nur noch in solchen Bereichen, in
denen die Rechte und Pflichten der Bediensteten durch Verweisung auf § 139 b
GewO geregelt sind. Derartige Verweisungen finden sich derzeit in
-
§ 19 Abs. 1 Satz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung,
- § 20 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
- § 22 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875)
in der jeweils geltenden Fassung,
- § 3 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der
jeweils geltenden Fassung.
§
23 Abs. 2 ArbSchG gilt für die Überwachungstätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes
und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Dies sind z.B. die
Betriebssicherheitsverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung,
Lastenhandhabungsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Biostoffverordnung und
die Baustellenverordnung. Daneben gilt § 23 Abs. 2 ArbSchG über die
Verweisvorschrift des § 18 Abs. 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(GPSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Januar 2004 (BGBl. I S.
2) in der jeweils geltenden Fassung auch für die Aufsicht über die nach § 14 GPSG
erlassenen Rechtsverordnungen.
In
anderen Bereichen, in denen die Arbeitsschutzverwaltung ebenfalls ganz oder
teilweise zuständig ist, gelten dagegen mangels Verweisung auf § 139 b GewO
oder § 23 ArbSchG nur die allgemeinen Bestimmungen über die Verschwiegenheit,
z.B. § 3 b Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 1999 (SGV. NRW. 2010) in der jeweils geltenden
Fassung, §§ 64 ff Landesbeamtengesetz NRW (LBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01. Mai 1981 (SGV. NRW. 2030) in der jeweils geltenden
Fassung, § 9 des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) vom 23. Februar
1961 in der jeweils geltenden Fassung und §§ 203 ff Strafgesetzbuch (StGB).
Solche Bereiche sind z.B. das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12.
April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung, das
Fahrpersonalgesetz (FPersG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder das
Sprengstoffgesetz (SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April
1986 (BGBl. I S. 577) in der jeweils geltenden Fassung. Das bedeutet, dass sich
die Frage der Verschwiegenheit im Einzelfall nach den jeweiligen
materiell-rechtlichen Vorschriften richtet. Eine Regelung eigener Art enthält
im Bereich der Gentechnik § 17 a des Gentechnikgesetzes (GenTG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils
geltenden Fassung.
Sowohl
in § 139 b Abs. 1 Satz 4 GewO als auch in § 23 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG ist
festgelegt, dass sich die Befugnis, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bzw.
Betriebs- oder Geschäftsverhältnisse zu offenbaren, nach dem UIG richtet,
sofern es sich um Informationen über die Umwelt im Sinne des UIG handelt. Das
bedeutet, dass auch - nachdem festgestellt wurde, dass ein Betriebs- oder
Geschäftsverhältnis bzw. ‑geheimnis vorliegt - eine Offenbarungsbefugnis
oder Offenbarungspflicht aufgrund des UIG bestehen kann (siehe III.1.).
Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 ArbSchG
§
23 Abs. 2 ArbSchG schützt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vor unbefugter
Offenbarung. Der Begriff ist nicht deckungsgleich mit dem in § 139 b Abs. 1
Satz 3 GewO verwendeten der Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, sondern
enger. Regelmäßig wird nur ein kleiner Teil der den Arbeitsschutzbehörden
bekannten Betriebs- und Geschäftsverhältnisse als schützenswertes Geheimnis
einzustufen sein. Das ist dann der Fall, wenn die Tatsachen nur einem
begrenzten Personenkreis bekannt sind und der Betriebsinhaber ein schutzwürdiges
Interesse daran hat, dass dies so bleibt, weil eine Aufdeckung der Tatsachen
geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
Geheimnisse in diesem Sinne können - je nach Lage des Einzelfalles - z.B. sein:
- die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren, auch wenn die Verfahren als solche
bekannt sind,
- Bauhinweise von Geräten oder Maschinen,
- Ausschreibungsunterlagen,
- Kundenlisten.
Die
Vorschrift wendet sich unmittelbar nur an die "mit der Überwachung
beauftragten Personen" der Arbeitsschutzverwaltung. Das sind diejenigen,
zu deren dienstlichen Aufgaben die Überwachung des ArbSchG und der zugehörigen
Rechtsverordnungen gehört. Dem Schutzziel der Vorschrift entsprechend sind auch
diejenigen Bediensteten der Arbeitsschutzverwaltung von der Vorschrift zu
erfassen, die zwar nicht selbst mit der Überwachung beauftragt sind, aber von
den beauftragten Personen Kenntnis von Geheimnissen erhalten haben. Dies gilt
auch dann, wenn die Kenntnisnahme mittelbar durch Aktenstudium erfolgt.
Geschützt
sind nur Geheimnisse, die bei der Überwachungstätigkeit bekannt werden.
Überwachungstätigkeit ist die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des
ArbSchG und der darauf gestützten Verordnungen z.B. im Rahmen von Revisionen,
Unfalluntersuchungen oder der Durchführung von Programmen sowie der Bearbeitung
von Anzeigen; die Beratung des Arbeitgebers gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG
und das Ergreifen behördlicher Maßnahmen (Revisionsschreiben und
Ordnungsverfügungen). Nicht von der Vorschrift geschützt sind dagegen
Geheimnisse, die allein bei der Durchführung von bzw. Beteiligung an
Genehmigungsverfahren (Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren) zur Kenntnis
gelangen. Hier erfolgt der Schutz über die Vorschrift des § 3 b VwVfG NRW (siehe III.3.).
Die
Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist gemäß § 23 Abs. 2
Satz 1 ArbSchG in vier Fällen zulässig:
-
Zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten. Dabei handelt es sich um Straftaten,
Ordnungswidrigkeiten sowie solche Tatsachen, die Verfahren gemäß § 35 GewO zur
Folge haben können. Die Gesetzwidrigkeiten müssen solche Rechtsgebiete
betreffen, in denen § 23 Abs. 2 ArbSchG gilt oder sie müssen so schwerwiegend
sein, dass unmittelbare Gefahren für Leib oder Leben drohen.
-
Gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zur Erfüllung von
gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten. Die gesetzlich
geregelten Aufgaben ergeben sich aus den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches
VII (SGB VII) vom 07. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden
Fassung, insbesondere § 1 SGB VII. Danach sind Arbeitsunfälle,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, nach
ihrem Eintritt sind Gesundheit und Leistungsfähigkeit wiederherzustellen oder
es ist Entschädigung zu leisten (Prävention, Rehabilitation, Entschädigung).
Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 21 Abs. 3 ArbSchG bzw. § 20 Abs. 1
SGB VII und soll die effektive Zusammenarbeit zwischen den staatlichen
Aufsichtsbehörden und den Unfallversicherungsträgern sicherstellen.
Auch
die Durchführung von Regressen gegenüber Unternehmern gemäß
§§ 104 bis 113 SGB VII gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings dient dies nicht mehr dem
Schutz der Versicherten, da dem Regress die Entschädigung des Versicherten
vorausgegangen ist. Die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist
deshalb im Zusammenhang mit Regressverfahren aufgrund dieser Bestimmung nicht
zulässig. Unberührt hiervon bleibt die Pflicht zur Zusammenarbeit und
gegenseitiger Information gemäß § 21 Abs. 3 ArbSchG im Zusammenhang mit
der Untersuchung von Arbeitsunfällen im Rahmen der Überwachungstätigkeit vor
Ort.
-
Gegenüber den für den Schutz der Umwelt zuständigen Behörden. Sofern es sich
bei den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zugleich um Umweltinformationen im
Sinne des § 2 Abs. 3 UIG handelt, so dürfen sie nach den Voraussetzungen des
UIG offenbart werden, § 23 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG (siehe III.1.).
In
allen Fällen der befugten Offenbarung ist sicherzustellen, dass nur der jeweils
vorgesehene Adressat von den Geheimnissen Kenntnis erhält. Der Adressat ist
aufzufordern, über den Inhalt der Mitteilung Verschwiegenheit zu bewahren.
Voraussetzungen des § 139 b Abs. 1 Satz 3 GewO
§
139 b Abs. 1 Satz 3 GewO schützt Geschäfts- und Betriebsverhältnisse vor
unbefugter Offenbarung. Der Begriff ist weiter als der in § 23 Abs. 2 ArbSchG
verwendete der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Als Geschäfts- und
Betriebsverhältnisse sind grundsätzlich alle Vorgänge und tatsächlichen
Umstände anzusehen, die mit den Gegebenheiten des Geschäfts- und
Betriebsablaufs im Zusammenhang stehen. Ein Bezug zum Arbeitsschutz ist nicht
erforderlich. Erfasst werden z.B.:
-
Betriebseinrichtungen,
- Beschaffenheit und Menge der eingesetzten Betriebsmittel (etwa Zahl oder
Standort bestimmter Maschinen) und Arbeitsstoffe,
- Verbrauch von Brennstoffen,
- anfallende Zwischenprodukte,
- Einzelheiten der Betriebsorganisation,
- Regelung der betriebsärztlichen Versorgung,
- Verteilung der Arbeitszeit,
- Zahl der Beschäftigten, auch der illegalen Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer,
- Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
- abgeschlossene Strafverfahren,
- Inhalt und Umfang von Maßnahmen der Arbeitsschutzbehörden, die in Wahrnehmung
der Aufsichtsbefugnisse getroffen werden.
Geschützt
sind solche Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die amtlich zur Kenntnis
gelangen. Das ist dann der Fall, wenn sie im Rahmen der Ausübung der
Dienstgeschäfte bekannt werden. Auf die Quelle (z.B. freiwillige Information
des Unternehmens, Information des Betriebsrates, Bericht einer anderen Behörde,
eigene Wahrnehmung) kommt es nicht an.
Die
Geschäfts- und Betriebsverhältnisse müssen sich auf die der Besichtigung und
Prüfung unterliegenden Anlagen beziehen. Anlage ist als Oberbegriff für alle
Räumlichkeiten, Plätze, technischen Einrichtungen, Baustellen etc. zu
verstehen, die den sachlichen Bezugsgegenstand der arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften bilden.
Die
Offenbarung ist gemäß § 139 b Abs. 1 Satz 3 GewO nur in folgenden Fällen
zulässig:
-
zur Verfolgung von Gesetzeswidrigkeiten. Die Ausführungen unter I.4. gelten
entsprechend.
- zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den
dafür zuständigen Behörden. Die Ausführungen unter I.4. gelten entsprechend.
In
allen Fällen der befugten Offenbarung ist sicherzustellen, dass nur der jeweils
vorgesehene Adressat von den Verhältnissen Kenntnis erhält. Der Adressat ist
aufzufordern, über den Inhalt der Mitteilung Verschwiegenheit zu bewahren.
Ausnahmen und Befreiung von den Geheimhaltungspflichten
Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
Die
Geheimhaltungsvorschriften der §§ 23 Abs. 2 ArbSchG, 139 b GewO finden keine
Anwendung, wenn der Unternehmer/Arbeitgeber den Bediensteten der Arbeitsschutzverwaltung
von seiner Verschwiegenheitspflicht entbindet. Die Befreiung sollte sich der
Bedienstete durch schriftliche Erklärung nachweisen lassen. Hängt die
Zulässigkeit der Auskunft eines Bediensteten an einen Dritten von der
Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ab, so ist in der Regel der Dritte
wegen dieser Frage an den Unternehmer/Arbeitgeber zu verweisen. Dies gilt
nicht, wenn offenkundig ist, dass der Unternehmer/Arbeitgeber mit einer
Auskunft an einen Dritten nicht einverstanden ist.
Allgemeine Mitteilungen ohne Bezug auf geheimhaltungspflichtige Tatsachen
Die
allgemeine Mitteilung, dass ein bestimmter Betrieb auf die Einhaltung von
Arbeitsschutzvorschriften überprüft werden wird oder dass dies bereits erfolgt ist
sowie die generelle Feststellung, dass die Arbeitsschutzvorschriften beachtet
werden oder etwa vorgebrachten Beanstandungen nachgegangen wurde, stellt keinen
Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Geheimhaltungsvorschriften dar.
Mitteilungen zu statistischen Zwecken
Keine
Anwendung finden die arbeitsschutzrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften bei
Mitteilungen zu statistischen Zwecken gegenüber Behörden oder
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn sichergestellt ist, dass
vorgesehene Veröffentlichungen keine Rückschlüsse auf Betriebs- und
Geschäftsverhältnisse bzw. -geheimnisse zulassen, die dem Schutz der §§ 23 Abs.
2 ArbSchG, 139 b GewO unterliegen. Bezüglich des Schutzes personenbezogener
Daten gilt in diesen Fällen § 31 DSG in der Fassung der Bekanntmachung vom
09. Juni 2000 (SGV. NRW. 20061) (siehe III.4.3).
Mitteilungen aufgrund von Weisungen
Darüber
hinaus finden die arbeitsschutzrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften keine
Anwendung in Fällen, in denen nach Weisung (im Einzelfall bzw. aufgrund
allgemeiner Regelung durch Erlass oder Verfügung) übergeordnete Gesichtspunkte
von bedeutendem öffentlichen Belang eine Weitergabe von Angaben über Geschäfts-
und Betriebsverhältnisse bzw. -geheimnisse dringend erfordern.
Mitteilungen gegenüber Arbeitsschutzbehörden
Mitteilungen
gegenüber den Aufsichtsbehörden bzw. anderen Behörden, die ihrerseits den
Regelungen der §§ 139 b GewO, 23 Abs. 2 ArbSchG unterliegen, unterfallen
ebenfalls nicht den Geheimhaltungsvorschriften (siehe auch III.4.3).
Folgen eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht
Ein
Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten der §§ 23 Abs. 2 ArbSchG, 139 b GewO
kann disziplinarrechtlich verfolgt werden. Darüber hinaus kann der
Unternehmer/Arbeitgeber möglicherweise einen Schadensersatzanspruch aus
Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend
machen. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen der Verletzung von
Geheimhaltungsinteressen der Unternehmer/Arbeitgeber (oder dritter Personen)
kommt unter den Voraussetzungen der §§ 203 Abs. 2, 204 StGB in Betracht. Neben
Geheimnissen, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die den
Bediensteten der Arbeitsschutzverwaltung als Amtsträger bekannt geworden sind,
sind nach Maßgabe der in § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB getroffenen Regelung
auch die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfassten Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse des Unternehmers/Arbeitgebers geschützt.
Arbeitsschutzrechtliche Unterrichtungspflichten
§ 23 Abs. 3 ArbSchG
Im
Rahmen der Bekämpfung bestimmter sozialschädlicher Verstöße des Arbeitgebers
(z.B. Beschäftigung von Ausländern ohne die erforderliche Genehmigung;
Schwarzarbeit oder illegale Arbeitnehmerüberlassung) ist die
Arbeitsschutzverwaltung verpflichtet, im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
das Vorliegen solcher Verstöße den zuständigen Stellen mitzuteilen, § 23
Abs. 3 Satz 1 ArbSchG. Darüber hinaus besteht in diesen Fällen eine Pflicht zur
Zusammenarbeit mit diesen Stellen, § 23 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG.
Die
Vorschriften enthalten eine Befugnis zur Weitergabe i.S.d. § 23 Abs. 2
Satz 1 ArbSchG und befreien insoweit von der dort statuierten
Geheimhaltungspflicht.
Die
Pflicht zur Unterrichtung bedeutet, dass es eines Ersuchens der
auskunftsberechtigten Stellen nicht bedarf, die Arbeitsschutzverwaltung muss
also bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten von sich aus tätig werden. Die
Unterrichtungspflicht ist beschränkt auf die bloße Weitergabe von
Informationen, die im Rahmen der Wahrnehmung der eigenen originären Aufgaben
erlangt wurden. Eine Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen besteht nicht.
Die
Pflicht zur Zusammenarbeit gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG steht in engem
Zusammenhang mit der Pflicht zur Unterrichtung gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG.
Sie ist beschränkt auf eine Unterstützung der zuständigen Stellen im Rahmen der
eigenen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der
Arbeitsschutzverwaltung. In Betracht kommt insoweit die Konkretisierung bereits
nach § 23 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG gemachter Angaben, die Beantwortung
gezielter Fragen, die Beratung oder sonstige Erläuterungen. Eine Pflicht zur
Vornahme eigener weitergehender Ermittlungen besteht nicht.
§ 139 b Abs. 7 und 8 GewO
Die
Vorschrift des § 139 b Abs. 7 GewO entspricht inhaltlich § 23 Abs. 3 Satz 1
ArbSchG. Die Vorschrift des § 139 b Abs. 8 GewO entspricht inhaltlich § 23 Abs.
3 Satz 2 ArbSchG.
Die
Ausführungen unter II. 1 gelten entsprechend.
§ 21 Abs. 3 ArbSchG
Im
Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für die
Arbeitsschutzverwaltung die Pflicht zur engen Zusammenarbeit bei der
Überwachung, zur Förderung des Erfahrungsaustausches sowie zur Unterrichtung
über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentlichen Ergebnisse.
Für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich inhaltlich die
gleichen Pflichten aus § 20 Abs. 1 SGB VII.
Ziel
der Regelungen ist insbesondere die Vermeidung doppelter, nicht abgestimmter
Überwachung und die Vermeidung des Ergreifens widersprüchlicher
Überwachungsmaßnahmen. Hinsichtlich der Frage, in welchen Fällen und wie die
Abstimmung der Überwachungstätigkeiten erfolgen soll, verweise ich auf die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Zusammenwirken der Träger der
Unfallversicherung und der Gewerbeaufsichtsbehörden vom 28.11.1977
(Bundesanzeiger Nr. 225 vom 02.12.1977).
Bei
der Übermittlung von Informationen gem. § 21 Abs. 3 ArbSchG handelt es sich um
eine befugte Offenbarung i.S.d. § 23 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG. Die dort statuierte
Geheimhaltungspflicht gilt insoweit nicht.
§ 8 Abs. 10 GPSG
Bei
der Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten nach dem GPSG haben sich
die zuständigen Behörden und die beauftragte Stelle gegenseitig zu informieren
und zu unterstützen. Erhalten sie auf diesem Wege Informationen, die unter das
Geschäftsgeheimnis fallen, so schützen sie deren Vertraulichkeit. Hieraus folgt
im Umkehrschluss, dass die Weitergabe solcher Informationen untereinander
zulässig ist.
Der
Adressat ist aufzufordern, über den Inhalt der Mitteilung Verschwiegenheit zu
bewahren.
Regelungen aus anderen Rechtsgebieten
UIG
Anspruch nach § 3 Abs. 1 UIG
Sowohl
§ 23 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG als auch § 139 b GewO verweisen für diejenigen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bzw. -verhältnisse, bei denen es sich um Informationen
im Sinne des UIG handelt, hinsichtlich der Offenbarungsbefugnis auf dessen
Vorschriften.
Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu
Umweltinformationen, die bei einer Behörde vorhanden sind.
Eine
Legaldefinition dessen, was unter Informationen über die Umwelt zu verstehen
ist, liefert § 2 Abs. 3 des UIG. Danach fallen darunter, unabhängig von der Art
ihrer Speicherung, alle Daten u.a. über den Zustand von Umweltbestandteilen;
Faktoren, die sich auf Umweltbestandteile auswirken (z.B. Stoffe, Energie, Lärm
und Strahlung); Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile
auswirken oder ihren Schutz bezwecken.
Ein
Informationsanspruch kann also z.B. bestehen über den Umgang mit Gefahrstoffen,
den Transport gefährlicher Güter, Erlaubnisverfahren für Anlagen nach § 13
Betriebssicherheitsverordnung, Freisetzung von radioaktiven Stoffen und
unzulässige Exposition durch Röntgenstrahlen, Störfälle in Anlagen oder
Protokolle von Lärmmessungen.
Im
Regelfall wird ein Großteil dieser Informationen auch bei den Staatlichen
Umweltämtern oder bei kommunalen Umwelt-, Abfallwirtschafts- oder Wasserämtern
und ähnlichen Stellen vorhanden sein, so dass vorrangig - da insoweit
sachnäher - Anfragen an diese Behörden weiterzuleiten sind.
Ablehnungsgründe nach §§ 8, 9 UIG
Der
Auskunftsanspruch ist zum Schutz öffentlicher oder privater Belange
ausgeschlossen oder beschränkt.
Nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG besteht ein Auskunftsanspruch nicht, wenn Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht werden würden. Eine Befugnis zur
Offenbarung besteht in zwei Fällen:
-
Der Betroffene hat zugestimmt.
-
Das Offenbarungsinteresse überwiegt das Interesse an der Geheimhaltung. Es ist
daher eine Abwägung vorzunehmen, die ergeben muss, dass die Offenbarung von
Informationen zur materiellen Verbesserung des Umweltschutzes geeignet,
erforderlich und verhältnismäßig ist. Je wichtiger für ein Unternehmen
Rezepturen oder Produktionsverfahren oder soeben errichtete teure
Produktionseinrichtungen sind, desto umfangreicher und begründeter muss die
Darlegung des Antragstellers sein. Im Zweifel geht der Schutz der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse vor.
Nach
§ 9 Abs. 1 Satz 3 UIG ist der Betroffene vor einer Entscheidung über die
Offenbarung von Informationen anzuhören. Nach Satz 4 liegt eine Betroffenheit
insbesondere dann vor, wenn Informationen als Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet worden sind. Im Übrigen ist nach Satz 5 auf
Verlangen der Behörde darzulegen, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
vorliegt.
IFG NRW
Jedermanns Recht nach § 4 Abs. 1 IFG
Nach
§ 4 Abs. 1 IFG hat jede natürliche Person Anspruch auf Zugang zu den
vorhandenen amtlichen Informationen. Im Umkehrschluss steht juristischen
Personen der Anspruch nicht zu. Die Geltendmachung eines besonderen Interesses
hinsichtlich der begehrten Information ist nicht erforderlich.
Verhältnis zu anderen Informationsrechten, § 4 Abs. 2 IFG
Soweit
andere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen, die Auskunftserteilung
oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln, gehen sie gemäß § 4 Abs. 2 IFG den
Vorschriften des IFG vor. Solche Rechtsvorschriften sind z.B. die unter III.
dieses Erlasses behandelten Vorschriften des UIG, VwVfG, DSG, OWiG,
Landespressegesetz NRW (PresseG) vom 24. Mai 1966 in der jeweils geltenden
Fassung (SGV. NRW. 2250) sowie der Landesverfassung. Im Rahmen ihres
Geltungsbereiches ist ein Rückgriff auf den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG
unzulässig.
Verhältnis zu arbeitsschutzrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften
Die
bundesrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften des § 23 Abs. 2 ArbSchG und
§ 139 b Abs. 1 Satz 3 GewO begrenzen den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG,
das heißt, sofern deren tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, entfällt
der Anspruch auf Informationszugang.
Ausschluss und Beschränkungen nach §§ 6 bis 9 IFG
Der
Anspruch auf Informationszugang wird durch die §§ 6 bis 9 IFG ausgeschlossen
bzw. beschränkt. Dies ist z.B. der Fall, sofern durch die Bekanntgabe der
Information der Ablauf eines anhängigen Verwaltungs- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden
behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde (§ 6 b IFG).
Begehrt
der Antragsteller eine Information, bei der personenbezogene Daten offenbart
werden, so darf die Information nur zugänglich gemacht werden, wenn die
personenbezogenen Daten zuvor abgetrennt oder geschwärzt worden sind, die
betroffene Person eingewilligt hat oder eine sonstige Alternative des § 9 IFG
einschlägig ist.
Sofern
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müssten, greifen bereits
die besonderen arbeitsschutzrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften der
§§ 23 Abs. 2 ArbSchG und 139 b Abs. 1 Satz 3 GewO. Entsprechende Anträge
sind unter Hinweis auf diese Vorschriften abzulehnen. Für eine Abwägung der
Interessen gemäß § 8 Satz 3 IFG bleibt kein Raum.
VwVfG NRW
Akteneinsichtsrecht nach § 29 Abs. 1 und 3 VwVfG
Unter
den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 VwVfG haben die Beteiligten eines
Verwaltungsverfahrens einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht. Für eine
Ermessensentscheidung der Behörde ist insofern kein Raum. Ein
Verwaltungsverfahren im Sinne des Gesetzes ist die nach außen wirkende
Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die
Vorbereitung und den Erlass des Verwaltungsaktes gerichtet ist; der Begriff
schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages ein (§ 9 VwVfG). Verwaltungsverfahren sind
danach solche, die auf den Erlass von Ordnungsverfügungen, die Erteilung von
Ausnahmen sowie von Konzessionen im weitesten Sinne (z.B. Genehmigungen,
Bewilligungen oder Erlaubnisse) in den Bereichen des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes zielen, nicht jedoch andere Tätigkeiten im Rahmen der
Überwachung, z.B. Revisionen, Unfalluntersuchungen oder die Bearbeitung von
Anzeigen (siehe I.4.). So sind zum Beispiel Akteneinsichtsersuche im Anschluss
an Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen regelmäßig abzulehnen. Allerdings kann sich ein
Anspruch aus dem IFG ergeben. Sofern jedoch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren
eingeleitet wurde, siehe III.5.c. Keine Verwaltungsverfahren sind mangels
Außenwirkung auch Stellungnahmen für andere Behörden, z.B. in
Baugenehmigungsverfahren.
Ein
Akteneinsichtrecht besteht nur, soweit die Kenntnis des Akteninhalts zur
Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen eines Beteiligten
erforderlich ist. Soweit die Erforderlichkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist
(z.B. bei dem von einer Maßnahme betroffenen Unternehmer) bzw. aus den
Umständen oder dem Gesamtzusammenhang nicht offensichtlich ist, hat der
Beteiligte darzulegen, inwiefern und wozu die Kenntnis des Akteninhalts
erforderlich ist.
Die
Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt, § 29 Abs. 3 VwVfG.
Der Begriff der Akte ist umfassend zu verstehen, dazu zählen z.B. auch
Gutachten, Stellungnahmen anderer Behörden, Fotos, Videos, Disketten oder
CD-ROM's, nicht jedoch Entscheidungsentwürfe sowie Arbeiten zu ihrer
unmittelbaren Vorbereitung (Abs. 1 Satz 2).
In
zeitlicher Hinsicht gilt das Recht auf Akteneinsicht von der Einleitung bis zum
Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung hat auch ein (ehemals) Beteiligter am Verwaltungsverfahren keinen
Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 VwVfG mehr. Allerdings kann sich
ein Anspruch aus dem IFG ergeben.
Hinsichtlich
des Verfahrens wird auf Ziffer 12.2.1 GOStÄfA sowie auf den Runderlass des
Innenministers zur Übermittlung von Akten in die Kanzleiräume von
bevollmächtigten Rechtsanwälten vom 21. Dezember 1988 (SMBl. NRW. 2010) in der
jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
Ausschluss und Beschränkungen nach §§ 29 Abs. 2, 3 b VwVfG
Die
Behörde ist zur Gestattung von Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit
-
durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt würde,
-
das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteil bereiten würde,
-
die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der
berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten
werden müssen.
Bei
der dritten Alternative ist eine Abwägung des Interesses des Beteiligten an
Information und des privaten Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen
vorzunehmen. Insbesondere bei Informationen über den Gesundheitszustand einer
Person, Vermögensverhältnisse und familiäre Verhältnisse wird die Abwägung
zugunsten des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen ausfallen. Gleiches gilt
für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Begriff siehe I.4.), so dass im
Ergebnis ein Anspruch auf Akteneinsicht in diesen Fällen regelmäßig
ausgeschlossen ist.
Für
alle Verwaltungstätigkeiten, auch außerhalb von Verwaltungsverfahren, z.B. im
Rahmen der Überwachung, ist in § 3 b VwVfG ebenfalls klarstellend geregelt,
dass die Behörde Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse sowie
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren darf.
Eine
Befugnis zur Offenbarung liegt in der Regel nur bei Einverständnis des
Betroffenen oder gesetzlichen Mitteilungspflichten (§§ 23 Abs. 2 und 3 ArbSchG,
139 b Abs. 7 GewO) vor.
Amtshilfe nach §§ 4 ff. VwVfG
Nach
§ 4 Abs. 1 VwVfG leistet jede Behörde anderen Behörden ergänzende Hilfe
(Amtshilfe). Die Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe werden in § 5 VwVfG
geregelt. Von besonderer Bedeutung ist die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2,
wonach die ersuchte Behörde zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur
Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet ist, wenn die Vorgänge nach einem
Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, ihrem Wesen nach
geheim zu halten sind, auch schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
(Begriff siehe I.4.). Ob die Arbeitsschutzverwaltung nach den
Amtshilfegrundsätzen berechtigt oder verpflichtet ist, anderen Behörden
Auskunft zu erteilen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Die üblichen
Fallgestaltungen in diesem Zusammenhang sind unter II. behandelt.
Arbeitsschutzbehörden ist grundsätzlich Auskunft zu erteilen (siehe I.6.5.).
DSG NRW
Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 18 Abs. 1 und 2 DSG
Ein
Anspruch auf Auskunft bzw. Einsichtnahme bzgl. der verarbeiteten Daten kann
sich für den Betroffenen, das ist eine bestimmte oder bestimmbare natürliche
Person, aus §§ 18 und 5 DSG ergeben. Der Anspruch ist begrenzt auf die zur
Person des Betroffenen verarbeiteten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage
der Verarbeitung, die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen
sowie die allgemeinen technischen Bedingungen der automatisierten Verarbeitung
der zur eigenen Person verarbeiteten Daten, § 18 Abs. 1 DSG.
Form
und Verfahren der Auskunftserteilung werden nach pflichtgemäßem Ermessen der
Behörde bestimmt. Soweit die Daten in den bei der Behörde geführten Akten
enthalten sind, ist Akteneinsicht durch Abtrennung der relevanten Daten vom
übrigen Teil der Akte, gegebenenfalls auch durch Unkenntlichmachung nicht
relevanter Teile, zu gewähren, § 4 Abs. 6 DSG.
Ausschluss nach § 18 Abs. 3 DSG
Die
Auskunft bzw. Einsichtnahme entfällt, wenn ein Ausschlussgrund des § 18
Abs. 3 DSG vorliegt. Dies ist nach Buchstabe c) dieser Vorschrift z.B.
dann der Fall, wenn die begehrten Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen
der berechtigten Interessen einer dritten Person, geheim gehalten werden
müssen. Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind auch § 139 b Abs. 1 Satz 3 GewO
und § 23 Abs. 2 ArbSchG. Daraus folgt, dass diese Geheimhaltungsvorschriften
dem Anspruch aus § 18 DSG vorgehen.
Übermittlung personenbezogener Daten an andere als den Betroffenen
Die
Übermittlung personenbezogener Daten an andere als den Betroffenen ist nach
Maßgabe der §§ 13 ff. DSG nur in bestimmten Ausschlussfällen zulässig. Sind
personenbezogene Daten mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bzw.
-verhältnissen untrennbar verknüpft, ist die Übermittlung nur erlaubt, wenn der
Betroffene eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die
Wahrnehmung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen einzelnen
Aufgabe dies zwingend voraussetzt, § 13 Abs. 2 letzter Satz DSG i.V.m. Abs. 2
a, b und §§ 139 b Abs. 1 Satz 3 GewO, 23 Abs. 2 ArbSchG.
OwiG
Soweit
eine Behörde der Arbeitsschutzverwaltung zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist, finden §§ 23 Abs. 2 ArbSchG,
139 b GewO keine Anwendung. Auch das VwVfG NRW trifft insoweit keine Regelung,
da dieses Gesetz nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nicht gilt. Statt dessen gelten die
Spezialvorschriften des OWiG, der Strafprozessordnung sowie der Richtlinien für
das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 01. Januar 1977 in der
jeweils geltenden Fassung (Zugang über Internet-Adresse: -
lv.justiz-online.nrw.de -).
Für
die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist § 49 a OWiG
zu beachten.
Die
Gewährung von Akteneinsicht an Betroffene, Verteidiger, Verletzte oder Dritte
richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
Zu
den Akten eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gehören sämtliche
verfahrensbezogenen Unterlagen (Grundsatz der Aktenvollständigkeit). Die
Akteneinsicht kann allerdings auf einzelne Aktenteile beschränkt werden, wenn
dies im öffentlichen Interesse liegt oder dadurch die Bloßstellung einer
Privatperson vermieden werden kann, wie z.B. bei einer vertraulich zu
behandelnden Eingabe, §§ 49 b OWiG, 474 ff. StPO, Nr. 186 Abs. 1 RiStBV. Für
Aktenteile, die erkennbar sensible Informationen enthalten, besteht nach Nr.
186 Abs. 2 RiStBV die Möglichkeit der gesonderten Aktenheftung.
Das
Akteneinsichtsrecht beginnt in der Regel mit der Anhörung des Betroffenen nach
§ 55 OWiG und endet mit Rechtskraft der Entscheidung. Ist der Vorgang nach
Einspruch an die Staatsanwaltschaft übersandt worden, entscheidet diese über
die Akteneinsicht, §§ 69 Abs. 4 OWiG, 49 b OWiG, 478 StPO. Für die Gewährung
von Akteneinsicht gilt die Kostenregelung des § 107 Abs. 5 OWiG.
Im
Einzelnen ist nach dem beteiligten Personenkreis zu unterscheiden:
Dem nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen kann nach § 49 Abs. 1 OWiG
Akteneinsicht unter Aufsicht, also in den Diensträumen, gewährt werden. In der
Regel ist Akteneinsicht zu gewähren, es sei denn, schutzwürdige Interessen
Dritter stehen entgegen oder der Untersuchungszweck kann gefährdet werden.
Hat der Betroffene einen Rechtsanwalt als Verteidiger mit seiner
Interessenwahrnehmung beauftragt, ist diesem Akteneinsicht zu gewähren, §§ 46
Abs. 1 OWiG, 147 StPO. Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den
Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten nur versagt
werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden kann. Nach Abschluss der
Ermittlungen gilt das Recht auf unbeschränkte Akteneinsicht. Dem Verteidiger
sollen die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine
Geschäftsräume oder Wohnung mitgegeben werden, § 147 Abs. 4 StPO.
Eine durch die bußgeldbewehrte Handlung oder Unterlassung verletzte Person kann
nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 406 e StPO Akteneinsicht lediglich über einen
Rechtsanwalt ausüben, sofern sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein
solches ist insbesondere anzunehmen, wenn die Geltendmachung bürgerlich-rechtlicher
Ansprüche des Verletzten gegenüber dem Betroffenen geprüft werden soll. Zu
versagen ist die Akteneinsicht, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen
des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann ferner versagt
werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder durch sie das
Verfahren erheblich verzögert wird, § 406 e Abs. 2 StPO.
Für nicht am Bußgeldverfahren beteiligte Personen und Stellen gelten die §§ 49
b OWiG, 474 ff. StPO. Danach wird zwischen der Akteneinsicht bzw.
Auskunftserteilung für Justizbehörden bzw. anderen öffentlichen Stellen (§ 475
StPO) unterschieden.
Akteneinsicht
für Privatpersonen kann nur über einen beauftragten Rechtsanwalt bei Darlegung
eines berechtigten Interesses ausgeübt werden und wenn reine Auskünfte aus den
Akten zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen (§ 475
Abs. 1-3 StPO). Ein solches Interesse kann beispielsweise für die Prüfung
bürgerlich-rechtlicher Ansprüche oder für die Vorbereitung eines Verwaltungsstreitverfahrens
gegeben sein. Privatpersonen oder sonstigen Stellen können nur Auskünfte aus
den Akten bei Darlegung eines berechtigten Interesses erteilt werden.
Im
Rahmen des § 475 StPO sind Auskünften aus den Akten im Verhältnis zur
Akteneinsicht zur Vermeidung einer Übermittlung von Überschussinformationen
grundsätzlich der Vorrang zu gewähren, Nr. 185 RiStBV.
PresseG NRW
Nach
§ 4 Abs. 1 PresseG sind die Behörden der Arbeitsschutzverwaltung verpflichtet,
den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
dienenden Auskünfte zu erteilen. Ein Anspruch besteht allerdings nicht, wenn
Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen, vergleiche § 4 Abs. 2 Nr. 2
PresseG NRW. Als solche sind auch die Vorschriften über die Geheimhaltung nach
§§ 23 Abs. 2 ArbSchG, 139 b GewO anzusehen. Insofern gelten die Aussagen
zu I.3. und 4. entsprechend.
Sofern
die genannten Geheimhaltungsvorschriften nicht eingreifen, können Auskünfte an
die Presse unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 4 PresseG
verweigert werden. Nach § 66 LBG i.V.m. 12.3 Geschäftsordnung der Staatlichen
Ämter für Arbeitsschutz dürfen Auskünfte an die Presse nur durch die
Amtsleitung oder durch von ihr beauftragte Personen erteilt werden.
Landesverfassung
Nach
Art. 41 a Abs. 2 LV haben unter anderem die Behörden der
Arbeitsschutzverwaltung die Pflicht, dem Petitionsausschuss des Landtags alle
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugänglich zu machen. Da die LV
jedoch die bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 139 b GewO und 23 Abs. 2
ArbSchG nicht verdrängen kann, haben diese Vorschriften gegenüber Auskunfts-
und Aktenvorlageersuchen des Petitionsausschusses Vorrang. Gleiches gilt
gegenüber Auskunfts- und Aktenvorlageersuchen von Untersuchungsausschüssen
gemäß Art. 41 Abs. 2 LV.
FSHG NRW
Gemäß
§ 37 Abs. 1 FSHG übermitteln die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz den
Gemeinden und Kreisen auf Anfrage die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz erforderlichen Daten, soweit diese Daten vorhanden sind. Bei diesen
Aufgaben handelt es sich gemäß § 1 FSHG um die Unterhaltung leistungsfähiger
Feuerwehren zur Bekämpfung von Schadenfeuern, die Hilfeleistung bei
Unglücksfällen und öffentlichen Notständen sowie um das Treffen von Maßnahmen
zur Verhütung von Bränden und die Koordination des Einsatzes bei
Großschadensereignissen. Zu den zu übermittelnden Angaben gehören:
-
der Ort und die Lage besonders gefährdeter oder gefährlicher Objekte,
-
die Namen und Anschriften der Eigentümer, Besitzer und Betreiber sowie von
Personen, die mit besonderen Funktionen in der Gefahrenabwehr betraut sind,
-
die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise
entstehender Stoffe, von denen Gefahren ausgehen können,
-
das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen oder möglicherweise
entstehender Stoffe,
-
die Bewertung der Gefahren für die Anlagen und ihre Umgebung und
-
die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die
möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.
Auskunftsersuchen von Gerichten und Verfolgungsbehörden
Auskunftsersuchen von Strafgerichten und Verfolgungsbehörden
Ersuchen
eines Strafgerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Verfolgungsbehörde im
Bußgeldverfahren oder einer Polizeibehörde als Ermittlungsorgan der
Staatsanwaltschaft oder der Verfolgungsbehörde (§§ 202, 244 Abs. 2, 161, 163
StPO, §§ 46 Abs. 2, 53 Abs. 1 OWiG) oder einer Finanzbehörde in Verfolgung
von Steuerstrafsachen (§§ 386 und 399 der Abgabenordnung) ist ohne
Rücksicht auf den Willen des Betriebsinhabers grundsätzlich stattzugeben, das heißt,
die den Fall betreffenden Vorgänge sind vorzulegen bzw. die erbetenen Auskünfte
sind zu erteilen. Insoweit greifen die §§ 139 b GewO, 23 Abs. 2 ArbSchG nicht
ein. Ist jedoch nicht auszuschließen, dass das Bekanntwerden des Akteninhaltes
oder das Erteilen einer Auskunft dem Wohl des Bundes oder eines deutschen
Landes Nachteile bereiten würde und wird aus diesem Grunde die Ablehnung des
Ersuchens für angezeigt gehalten, ist unter Aktenvorlage zwecks Entscheidung
übereine Erklärung gemäß § 96 StPO zu berichten.
Auskunftsersuchen von Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten
Fordert
ein Verwaltungs-, Sozial-, oder Finanzgericht von der Arbeitsschutzbehörde
Akten an oder wünscht es eine amtliche Auskunft und greift im Einzelfall §
139 b GewO oder § 23 Abs. 2 ArbSchG ein, so ist entsprechend §§ 99
Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, 119 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz, 86
Abs. 1 und 2 Finanzgerichtsordnung unter Vorlage der Akten zu berichten, falls
die Ablehnung des Ersuchens für angezeigt gehalten wird. Im Falle der Ablehnung
eines Ersuchens gegenüber einem Verwaltungsgericht regelt sich das weitere
Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO.
Auskunftsersuchen anderer Gerichte
Werden
durch andere Gerichte Akten angefordert oder wird um Erteilung einer amtlichen
Auskunft gebeten, so sind diese Ersuchen abzulehnen, sofern im Einzelfall
§ 139 b GewO oder § 23 Abs. 2 ArbSchG eingreifen. Auf die Möglichkeit
der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht (I.6.1) kann hingewiesen
werden. Anderenfalls ist nach den Grundsätzen der Amtshilfe (siehe III.3.3) zu
verfahren.
Aussage der Bediensteten der Arbeitsschutzverwaltung
vor Gericht als Zeuge oder Sachverständiger
Aussagen vor Strafgerichten, Staatsanwaltschaften und Finanzgerichten in
Steuerstrafsachen
Wird
ein Beamter der Arbeitsschutzverwaltung gebeten, vor Gericht oder bei der
Staatsanwaltschaft als Zeuge oder Sachverständiger auszusagen, so ist
regelmäßig gemäß § 64 Abs. 2 LBG NRW eine Aussagegenehmigung zu erteilen. Diese
Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder
eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würde (§ 65 Abs. 2 LBG).
Dieser Fall ist in der Praxis jedoch nur selten gegeben.
Die
Aussage vor dem Strafgericht oder bei der Staatsanwaltschaft ist nach Erteilung
der Aussagegenehmigung zulässig, da es sich in diesen Fällen um die Verfolgung
von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten handelt. Die
Geheimhaltungsvorschriften der §§ 23 Abs. 2 ArbSchG, 139 b GewO greifen in
diesen Fällen nicht ein. Dies gilt auch für Verfahren vor den Finanzgerichten
im Rahmen von Steuerstraftaten.
Aussagen vor Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten sowie vor
Ausschüssen des Landtages
Bei
Aussagen vor Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- oder Sozialgerichten sind ergänzend
die Zeugnisverweigerungsrechte aus der Zivilprozessordnung zu beachten. Diese
greifen immer dann ein, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der
Geheimhaltungsvorschriften gegeben sind. Trotz Erteilung einer
Aussagegenehmigung ist daher die Aussage zu verweigern, sofern Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse bzw. -verhältnisse berührt sind oder sich dies nicht
zweifelsfrei ausschließen lässt. Das Gleiche gilt, wenn eine Vernehmung vor dem
Petitionsausschuss oder einem Untersuchungsausschuss des Landtages erfolgen
soll.
Regelungen für Angestellte und Arbeiter
Für
den Angestellten- bzw. Arbeiterbereich gelten aufgrund der inhaltlichen
Vergleichbarkeit der Regelungen aus dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag bzw.
dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder
die oben genannten Ausführungen entsprechend.
Gleichzeitig
wird der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und
Technologie v. 18.09.2002 - 215 - 1460.1 - (SMBl. NRW. 281) aufgehoben.
MBl. NRW. 2005 S. 752