Historische SMBl. NRW.
Historisch: Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden und Bestimmung der Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen RdErl. d. Innenministeriums v. 30.5.2005 - Az. 15-39.16.01-1-Ums.ZustAVO -
Historisch:
Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden und Bestimmung der Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen RdErl. d. Innenministeriums v. 30.5.2005 - Az. 15-39.16.01-1-Ums.ZustAVO -
Besondere
Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden
und
Bestimmung der Bezirksregierung Düsseldorf als
Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen
RdErl. d. Innenministeriums v. 30.5.2005
- Az. 15-39.16.01-1-Ums.ZustAVO -
In § 3 Absätze 1 und 2 ZustAVO werden die Aufgaben im
Bereich der Rückführung benannt, die den Ausländerbehörden besondere
Schwierigkeiten bereiten und durch spezialisierte zentrale Behörden wie den ZAB
effektiver erledigt werden können. Auch werden Aufgaben, die den ZAB bisher nur
im Wege der Amtshilfe oblagen, nunmehr als originäre Aufgaben übertragen.
Damit unterstützt das Land die allgemeinen Ausländerbehörden
bei der Rückführungspraxis, die darauf gerichtet ist, eine vollziehbare
Ausreisepflicht konsequent und zügig, aber nicht um jeden Preis, sondern unter
Wahrung humanitärer Aspekte, durchzusetzen.
Im nachfolgenden „Abschnitt 1“ werden gem. §§ 4, 19 ZustAVO
Einzelheiten der Abgrenzung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zwischen
den Zentralen Ausländerbehörden sowie die Bestimmung der Herkunftsstaaten und
im „Abschnitt 2“ wird die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf als
Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen neu geregelt.
Zentrale Ausländerbehörden (ZAB)
Originäre Zuständigkeiten der ZAB
1.1.1
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 1 ZustAVO „Beschaffung von Passersatzpapieren für alle
ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in Nordrhein-Westfalen“
Im Rahmen der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländerinnen
und Ausländer in Nordrhein-Westfalen wird die Zuständigkeit zur Beschaffung von
Passersatzpapieren generell auf die ZAB übertragen.
Die Ausländerbehörden (ABH) haben, sofern sich die
ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer nicht in einer
Abschiebungshafteinrichtung des Landes befinden, die Anträge auf Ausstellung
von Passersatzanträgen vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen
Anlagen an die ZAB zu richten.
Die ZAB ist Ansprechpartner für die ABH in der
Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen.
Soweit nicht eine besondere Zuständigkeit einzelner ZAB
bestimmt ist, ist
- die ZAB Bielefeld für alle ABH im Regierungsbezirk Detmold,
- die ZAB Dortmund für alle ABH in den Regierungsbezirken
Arnsberg und Münster,
- die ZAB Düsseldorf für alle ABH im Regierungsbezirk Düsseldorf,
und
- die ZAB Köln für alle ABH im Regierungsbezirk Köln
zuständig.
Hinsichtlich der in der Anlage 1 genannten
Zielstaaten werden besondere Zuständigkeiten festgelegt.
Im laufenden Passersatzbeschaffungsverfahren bleibt die
Zuständigkeit der beantragenden ZAB auch bei Wohnsitzwechsel bestehen.
Soweit die Grenzschutzdirektion (GSD) zuständig ist, sind
Anträge auf Ausstellung von Passersatzpapieren unmittelbar dorthin zu
übersenden.
Die ZAB werden zu Clearingstellen für die
Passersatzbeschaffung des Landes bestimmt und bringen die Probleme bei der
Passersatzbeschaffung und die damit in Zusammenhang stehenden
Rückführungsfragen in das Clearingstellenverfahren der Länder ein (z.B.
Verfahrensregelungen zu Verbalnoteninitiativen, länderübergreifende Beteiligung
der Clearingstelle in Abschiebehaftverfahren, Unterrichtung der
Ausländerbehörden durch sog. Praktiker-Treffen).
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 2 ZustAVO „Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländerinnen
und Ausländer in den Abschiebungshafteinrichtungen des Landes
Nordhein-Westfalen“
Die Zuständigkeit zur Betreuung der ausreisepflichtigen
Ausländerinnen und Ausländer in den Abschiebungshafteinrichtungen wird wie
folgt geregelt:
- die ZAB Bielefeld ist zuständig für die Betreuung der
ausreisepflichtigen Ausländer im Hafthaus Büren aus dem Regierungsbezirk
Detmold,
- die ZAB Dortmund ist zuständig für die Betreuung der
ausreisepflichtigen Ausländer im Hafthaus Büren aus den Regierungsbezirken
Arnsberg und Münster,
- die ZAB Düsseldorf ist zuständig für die Betreuung aller
ausreisepflichtigen Ausländerinnen im Hafthaus Neuss und der
ausreisepflichtigen Ausländer im Hafthaus Büren aus dem Regierungsbezirk
Düsseldorf und
- die ZAB Köln ist zuständig für die Betreuung der
ausreisepflichtigen Ausländer im Hafthaus Büren aus dem Regierungsbezirk Köln.
Die allgemeinen Ausländerbehörden unterrichten die für die
Betreuung zuständige ZAB unverzüglich über jeden Haftfall durch Übersendung
einer Kopie des Haftantrages und des Haftbeschlusses.
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 3 ZustAVO „Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen
in bestimmte Herkunftsstaaten“
Die ZAB Bielefeld ist zuständig für die Vorbereitung von
Rückführungen und ggf. Begleitung von Sonderrückführungen nach Armenien,
Georgien und Nepal, soweit nicht die Zuständigkeit der Bezirksregierung
Düsseldorf gegeben ist. Weiterhin ist die ZAB Bielefeld zuständig für die
Abwicklung des Rückübernahmeabkommens mit Bosnien und Herzegowina.
Die ZAB Dortmund ist zuständig für die Vorbereitung und ggf.
Begleitung von Sammelchartern in die Türkei, soweit nicht die Zuständigkeit der
Bezirksregierung Düsseldorf gegeben ist.
Die ZAB Düsseldorf ist zuständig für die Abwicklung der
Rückübernahmeabkommen mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, außer nach Bosnien und
Herzegowina, und die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der
Rückführungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf
gegeben ist.
Sie ist auch zentraler Ansprechpartner für das Deutsche
Verbindungsbüro in Pristina / Kosovo.
Die ZAB Köln ist zentrale Stelle des Landes NRW gegenüber
der für die Rückführungen von vietnamesischen Staatsangehörigen auf der
Grundlage des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens vom 21.07.1995
zuständigen Grenzschutzdirektion.
Die ZAB unterstützen im Rahmen dieser Zuständigkeiten die
Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Stelle des Landes NRW für
Flugabschiebungen (siehe Abschnitt 2) bei der Durchführung der
Abschiebungsmaßnahme und stellen auf Anforderung der Bezirksregierung
Düsseldorf Begleiter für die Flugabschiebungen zur Verfügung.
Die bisherigen für die Rückführung in die vorgenannten
Zielstaaten bekannt gemachten Verfahrensregelungen gelten fort.
Die Zuständigkeit für die Passbeschaffung gem. 1.1.1 bleibt
unberührt.
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 4 ZustAVO „Einrichtung von Informationsstellen und Führung
von Datenbanken“
Die ZAB führen insbesondere nachstehend genannte Datenbanken:
- Die ZAB Bielefeld führt für NRW und bundesweit die
Datenbank Passersatzbeschaffung (PEP-Datei), die Informationssammlung abhanden
gekommener Dokumente (InfoDok) und als Informationsstelle Bosnien und
Herzegowina in NRW die Datenbank Bosnien und Herzegowina (DataBOS).
- Die ZAB Dortmund führt hinsichtlich der als angeblich aus
dem Libanon kommend eingereisten türkischen Staatsangehörigen ein elektronisch
unterstütztes Informationsarchiv (LibTürk) und unterstützt und koordiniert
zugleich die Ermittlungstätigkeit örtlicher Ausländerbehörden im gesamten
Bundesgebiet.
- Die ZAB Düsseldorf führt zugleich als Informationsstelle
Serbien und Montenegro (einschl. Kosovo) für alle Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawien, außer Bosnien und Herzegowina, die Datenbank
Jugoslawien (DataYUG), in die auch die bisher von der ZAB Bielefeld geführte
Datenbank Kosovo („DataKOS“) überführt wird.
- Die ZAB Köln führt die Datenbank Landtransportkoordination
(LTrako), mittels derer die von den Ausländerbehörden gemeldeten Transfers
(siehe 1.2.3) zu Botschaftsvorführungen, Vorführungen in Strafsachen aus der
Abschiebungshaft heraus, Vorführungen beim Haftrichter im Rahmen der
Haftverlängerungen und Abschiebungen zentral koordiniert werden.
Die ZAB erstellen jährliche Tätigkeitsberichte
(„Jahresberichte“), in die neben einem Erfahrungsbericht auch Statistiken über
die in Anlage 2 dargestellten Fallzahlen einfließen. Bis Ende des ersten
Quartals des folgenden Kalenderjahres ist der Jahresbericht auch (als Word-,
Excel- und/oder pdf-Datei) elektronisch an das Innenministerium zu übersenden.
Amtshilfe durch die ZAB
1.2.1
Zu § 3 Abs. 2 Ziff. 1 ZustAVO „Behandlung von allen Fällen
von Abschiebungshaft sowie von Fällen, in denen sich ausreisepflichtige
Ausländerinnen und Ausländer in Strafhaft befinden“
Die Ausländerbehörden können für ausreisepflichtige Ausländerinnen
und Ausländer, die sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befinden, die
Amtshilfe der ZAB in Anspruch nehmen, wobei die ausländerrechtliche
Zuständigkeit bei der allgemeinen Ausländerbehörde verbleibt.
Die Amtshilfe kann sich insbesondere auf die Aufnahme von
Passersatzanträgen sowie die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung
beziehen.
Die Ausländerbehörden sollen vor Beantragung von
Abschiebungs- / Sicherungshaft im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der
beabsichtigten Freiheitsentziehung in jedem Fall der gleichzeitigen
Erforderlichkeit der Beschaffung eines Rückkehrdokumentes ein Votum der ZAB zur
Dauer der Passbeschaffungsmaßnahme einholen (s. a. Runderlass vom 25.11.2004,
Az. 15-39.10.04-1-) (n.v.), sofern aus der PEP-Datei keine ausreichenden
Informationen zu entnehmen sind.
Zur Durchführung von Abschiebungen ausreisepflichtiger
Ausländerinnen und Ausländer aus den Abschiebungshaftanstalten ist die
Amtshilfe der ZAB in Anspruch zu nehmen. Die Zuständigkeit der ZAB ergibt sich
aus Ziffer 1.1.2.
Eine darüber hinausgehende Amtshilfe ist im Einzelfall (z.B.
bei einer notwendig werdenden Haftverlängerung beim Amtsgericht des
Abschiebungshaftortes) mit der jeweils zuständigen ZAB abzusprechen.
Sofern Amtshilfe für ausreisepflichtige Ausländerinnen und
Ausländer in Untersuchungs- oder Strafhaft in Anspruch genommen wird, ist
- die ZAB Bielefeld für die Justizvollzugsanstalten im
Regierungsbezirk Detmold,
- die ZAB Dortmund für die Justizvollzugsanstalten in den
Regierungsbezirken Arnsberg und Münster,
- die ZAB Düsseldorf für die Justizvollzugsanstalten im
Regierungsbezirk Düsseldorf und
- die ZAB Köln für die Justizvollzugsanstalten im
Regierungsbezirk Köln
zuständig.
Die Ausländerbehörden unterrichten die zuständigen ZAB in diesen
Fällen durch Übersendung des Amtshilfebegehren und der den Aufenthalt
beendenden Verfügung.
Die allgemeinen Amtshilfevorschriften der §§ 4 - 9 VwVfG NRW
bleiben unberührt.
Zu § 3 Abs. 2 Ziff. 2 ZustAVO „organisatorische Durchführung von Ausreisen“
Die Ausländerbehörden sollen die in 1.1.3 für die
Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen in bestimmte Herkunftsstaaten
bzw. die in 1.1.1 für die Beschaffung von Passersatzpapieren bestimmte ZAB auch
für die Organisation und Durchführung von sonstigen Ausreisen im Rahmen der
Amtshilfe in Anspruch nehmen.
Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten, ist
seitens der zuständigen Ausländerbehörde darauf zu achten, dass die notwendigen
Reisedokumente vorliegen, der/die Rückzuführende zum Flugtermin auch
tatsächlich zugeführt werden kann und inländische Vollzugshindernisse,
insbesondere die (Flug)Reisefähigkeit der Betroffenen gewährleistet und
erforderlichenfalls aktuell nachgewiesen sind.
Die ZAB achten bei der Durchführung der Amtshilfe auf die
Einhaltung der für die Ausländerbehörden verbindlichen Best.-Rück Luft und der
für NRW geltenden Standards (siehe hierzu auch die mit Erlass vom 30.09.2004,
Az. 15.39, übermittelte „Checkliste“) (n.v.).
Scheitert eine Rückführungsmaßnahme (Einzel-/Sammelrückführung)
und sind deshalb an den Flughäfen zurückkehrende Ausländer kurzfristig zu
versorgen, ist die Zentrale Ausländerbehörde nach § 1 Ziffer 3 ZustAVO
zuständig, die die Rückführungsmaßnahme eingeleitet hat. Hat eine
Ausländerbehörde im Sinne des § 1 Ziffern 1 oder 2 ZustAVO die
Rückführungsmaßnahme eingeleitet, so ist sie zuständig.
Zu § 3 Abs. 2 Ziff. 3 ZustAVO „Transport und Transportkoordination für alle
Fahrten zur Vorbereitung und zum Vollzug der Ausreisen“
Zum Zwecke eines effektiven und sparsamen Einsatzes von
Personal- und Sachmitteln melden die Ausländerbehörden alle notwendig werdenden
Transfers zu Botschaftsvorführungen, Haftverlängerungen und Abschiebungen bei
der ZAB Köln an, die zentral die Landtransportkoordination –LTrako- (siehe
1.1.4) übernimmt. Die Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Stelle des
Landes NRW für Flugabschiebungen (siehe 2) unterrichtet die ZAB Köln über alle
erfolgten Flugbuchungen (Abschiebungstermine), damit diese im Rahmen von LTrako
frühzeitig mit der Planung der Transfers beginnen kann.
Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen bei der Bezirksregierung
Düsseldorf
Rückführungen auf dem Luftweg werden in Nordrhein-Westfalen zentral über die
Bezirksregierung Düsseldorf als Zentralstelle des Landes NRW für
Flugabschiebungen abgewickelt. Daneben kann die Bezirksregierung Düsseldorf in
Amtshilfe auch Rückführungen für andere Bundesländer und für andere
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union abwickeln. Dabei finden die
Bestimmungen des Bundesministeriums des Inneren über die Rückführung
ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best.-Rück Luft) in der
jeweils geltenden Fassung Anwendung. Zur Durchführung der Rückführungen, die
als Einzel- oder Sammelrückführungen erfolgen, kann sich die Bezirksregierung
Düsseldorf eines oder mehrerer Reisedienstleister bedienen.
Zuständig für die Vollziehung der Ausreisepflicht ist die jeweilige
Ausländerbehörde gem. § 56 Abs.1 VwVG i.V.m. § 1 ZustAVO. Die Bezirksregierung
Düsseldorf entscheidet über die Durchführung der Rückführung der gemeldeten
Ausländerinnen und Ausländer in eigener Zuständigkeit. Dies geschieht in enger
Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden und anderen beteiligten Dienststellen.
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist insbesondere zuständig
für
a) die Festlegung
der näheren Einzelheiten der Rückführung, d.h. insbesondere die Wahl des
Rückführungsmittels, die Routenfestlegung, die Festlegung der Flugdaten und die
Buchung der Flüge,
b) die Einhaltung
der Regelungen von Charterverträgen durch die Luftverkehrsunternehmen,
c) die Beachtung der
Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Best.-Rück Luft und der für NRW
geltenden Standards (vgl. Checkliste gem. Erlass vom 30.09.2004 – 15-39) (n.v.),
d)die Einhaltung
aller bilateralen Vereinbarungen, soweit sie nicht anderen Behörden zugewiesen
ist, oder Gepflogenheiten mit dem Herkunftsstaat,
e) das Vorliegen
aller erforderlichen ordnungsgemäßen Papiere für die Ausreise und den ggf.
notwendigen Transit durch Drittstaaten und die Einreise in den Zielstaat, mit
Ausnahme der Passersatzpapierbeschaffung (1.1.1),
f) die Vorgaben für
die Überstellung der rückzuführenden Ausländerinnen und Ausländer zum Flughafen
und während des Fluges in Bezug auf die Art des Transportes, der
Sicherheitsbegleitung, der ärztlichen oder sonstigen Begleitung,
g) die Einhaltung
nationaler und internationaler Luftverkehrstransportvorschriften,
h) den Abbruch einer
Rückführungsmaßnahme aus Gründen der Lit. a) – g).
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist nicht zuständig für materielle
Entscheidungen der Ausländerbehörden. Fachaufsichtliche Befugnisse für den
Regierungsbezirk Düsseldorf bleiben davon unberührt.
Die Ausländerbehörden melden der Bezirksregierung Düsseldorf alle
Ausländerinnen und Ausländer, die auf dem Luftweg rückgeführt werden sollen.
Die näheren Einzelheiten zum Verfahren regelt die Bezirksregierung Düsseldorf
in Abstimmung mit dem Innenministerium durch Rundverfügung.
Scheitert eine von der Bezirksregierung Düsseldorf
organisierte Sammelrückführung, unterrichtet diese die zuständigen
Ausländerbehörden in NRW, die an der Sammelrückführung beteiligten Behörden der
anderen Bundesländer und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der
EU und unterstützt die nach Ziffer 1.2.2 zuständige Zentrale Ausländerbehörde
bei der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen zur Versorgung, Unterbringung
und Weiterleitung der betroffenen Ausländer.
Die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rückführung auf dem Luftweg im
Benehmen mit der Bezirksregierung Düsseldorf entstandenen Kosten werden, sofern
es sich dabei um Abschiebungskosten i.S.v. § 67 AufenthG i.V.m. § 45 Abs.2 OBG
handelt, von der Bezirksregierung Düsseldorf festgesetzt und erstattet. Daneben
werden die in Amtshilfe anfallenden Kosten für Rückführungen auf dem Luftweg
gegenüber den Ausländerbehörden, die nicht Behörden des Landes NRW sind, in
Rechnung gestellt.
Die Bezirksregierung Düsseldorf erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht
(„Jahresbericht“), in den neben einem Erfahrungsbericht auch Statistiken im
Zusammenhang mit den Rückführungen auf dem Luftweg auf Grundlage des Erlasses
vom 04.12.2003 (15-50.20.91-257/03) (n.v.) einfließen. Bis Ende des ersten
Quartals des folgenden Kalenderjahres ist der Jahresbericht auch (als Word-, Excel-
und/oder pdf-Datei) elektronisch an das Innenministerium zu übersenden.
Die Bezirksregierung Düsseldorf als Zentralstelle des Landes NRW für
Flugrückführungen wird zur Clearingstelle für die Flugrückführungen des Landes
bestimmt und bringt die Probleme bei den Flugrückführungen und den damit in
Zusammenhang stehenden Rückführungsfragen in das Clearingstellenverfahren der
Länder ein.
Anlagen: