Historische SMBl. NRW.
Historisch: Satzung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 19. Juli 2005 RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.6.2005 - SK 20-01-4-7-IV 3 -
Historisch:
Satzung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 19. Juli 2005 RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.6.2005 - SK 20-01-4-7-IV 3 -
Satzung
des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes
vom 19. Juli 2005
RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.6.2005
- SK 20-01-4-7-IV 3 -
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 2
§ 3
II. Organe des Verbands
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
III. Ausschüsse der Mitgliedssparkassen
IV. Trägerausschuss
V. Einrichtungen des Verbands
§ 18
§ 19
§ 20
VI. Wirtschaftliche Verhältnisse des Verbands
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
VII. Schlussbestimmungen
§ 28
§ 29
§ 30
(1)
Die Verbandsversammlung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und
Giroverbandes hat in ihrer Sitzung am 14. Juni 2005 gemäß § 37 Satz 1 des
Sparkassengesetzes (SpkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2004 (GV. NRW. S. 521/SGV. NRW. 764) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Buchstabe a)
der Verbandssatzung vom 20. Juni 2000 (MBl. NRW. S. 802/SMBl. NRW. 764) die
Neufassung der Verbandssatzung in dem nachstehend abgedruckten Wortlaut
beschlossen.
Die Neufassung der Satzung ist gemäß § 37 Satz 2 SpkG in Verbindung mit § 40
Satz 1 SpkG am 16. Juni 2005 vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem
Innenministerium genehmigt worden.
Die Neufassung der Satzung ist im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden und am 19. Juli 2005 in Kraft
getreten. Gleichzeitig ist die Satzung vom 20. Juni 2000 außer Kraft getreten.
Der Runderlass des Finanzministeriums vom 18. Juli 2000 (MBl. NRW. S. 802) wird
aufgehoben.
Allgemeine Bestimmungen
Mitglieder, Name, Sitz, Rechtsnatur
(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist befugt,
ein Siegel zu führen.
(3)
Der Verband ist Mitglied des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands e.V.
Aufgaben des Verbands
b) die Vertretung gemeinsamer Interessen der
Mitgliedssparkassen und die Wahrnehmung allgemeiner wirtschaftlicher Belange im
Sparkassenwesen des Verbandsgebiets;
c) die Beratung der Mitgliedssparkassen in allen
Sparkassenangelegenheiten, insbesondere in geschäftspolitischen,
betriebswirtschaftlichen und juristischen Fragen sowie hinsichtlich der
Bereitstellung einer leistungsfähigen EDV-Infrastruktur;
d) die Durchführung von Maßnahmen der Werbung,
Öffentlichkeitsarbeit und Marktforschung;
e) die Unterhaltung eines Stützungsfonds für die
Mitgliedssparkassen und eines Reservefonds;
f) die Durchführung besonderer Maßnahmen, die die
Verbandsversammlung beschließt.
(2) Der Verband führt Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen
durch.
(3) Dem Verband obliegt die berufliche Bildung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Mitgliedssparkassen.
(4) Dem Verband obliegt die Beratung der Sparkassenaufsichtsbehörden,
insbesondere durch Erstattung von Gutachten.
(5) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Verband sich an Rechtspersonen des
öffentlichen und privaten Rechts und anderen Einrichtungen beteiligen,
Rechtspersonen des privaten Rechts und andere Einrichtungen schaffen und die
Durchführung seiner Aufgaben sonstigen Dritten übertragen.
(6) Der Verband kann besondere Leistungen für Mitglieder der
Sparkassenorganisation übernehmen.
Stammkapital, Einzelanteile
(2) Die Mitgliedssparkassen sind am Stammkapital mit Einzelanteilen beteiligt,
die auf 1.000 Euro oder ein Vielfaches davon lauten. Die Einzelanteile werden
nach den Bilanzsummen der Mitgliedssparkassen zu einem vom Verbandsvorstand
festzulegenden Stichtag unter Abrundung festgesetzt.
(3) Wird das Stammkapital erhöht oder herabgesetzt, werden die Einzelanteile
neu festgesetzt. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Beträge, um die sich die
Einzelanteile der Mitgliedssparkassen erhöhen oder vermindern, sind durch
Zahlung zu einem vom Verbandsvorstand festzulegenden Stichtag auszugleichen,
soweit nichts anderes bestimmt wird.
(4) Die Einzelanteile können entsprechend den Veränderungen der Bilanzsummen
der Mitgliedssparkassen mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres,
erstmals zum 1.1.1997, sodann nach jeweils 5 Jahren, neu festgesetzt werden.
Ergibt sich aus Maßnahmen nach §§ 32, 33 und 34 SpkG eine Veränderung der
Bilanzsummen bei den Mitgliedssparkassen, so können die Einzelanteile der
beteiligten Mitgliedssparkassen jederzeit berichtigt werden. Absatz 2 Satz 1
gilt entsprechend.
Organe des Verbands
Organe
die Verbandsversammlung,
der Verbandsvorstand,
der Verbandsvorsteher.
(2) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden allein zur besseren
Lesbarkeit der Regelungen entweder in weiblicher oder männlicher Form geführt.
In jedem Fall sind stets beide Geschlechtsformen gemeint.
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(2) Jede Mitgliedssparkasse und ihr Träger entsenden in die Verbandsversammlung:
a) zwei Mitglieder des
Verwaltungsrats oder des Kreditausschusses – darunter einen
Hauptverwaltungsbeamten –, die von der Vertretung des Trägers für die Dauer
ihrer Wahlzeit gewählt werden;
b) das vorsitzende Mitglied des
Vorstands.
(3) Für die Mitglieder der Verbandsversammlung nach Absatz 2 Buchst. a) werden
für den Fall ihrer Verhinderung Vertreter gewählt. Das vorsitzende Mitglied des
Vorstands wird im Falle der Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied
vertreten. Der Verbandsvorsteher wird bei Verhinderung durch seinen oder seine
Stellvertreter vertreten.
(4) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn ein Mitglied
das in den Absätzen 1 und 2 für die Mitgliedschaft vorausgesetzte Amt verliert.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds der Vertretung nach Absatz 2
Buchst. a) wird von der Vertretung ein nachfolgendes Mitglied für den Rest der
Wahlzeit des ausscheidenden Mitglieds gewählt.
(5) Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung und ein 1. und 2.
stellvertretendes vorsitzendes Mitglied werden aus dem Kreis der Mitglieder
nach Absatz 2 auf die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Träger der
Mitgliedssparkassen gewählt. Zwei der in Satz 1 Genannten müssen der
Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. a), einer muss der Personengruppe nach
Absatz 2 Buchst. b) angehören. Wenn das vorsitzende Mitglied der
Verbandsversammlung aus der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. a) gewählt worden
ist, muss das 1. stellvertretende vorsitzende Mitglied aus der Personengruppe
nach Absatz 2 Buchst. b) gewählt werden. Dies gilt umgekehrt, falls das
vorsitzende Mitglied aus der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. b) gewählt
wird.
Aufgaben der Verbandsversammlung
(2) Die Verbandsversammlung wählt:
a) das vorsitzende Mitglied und die beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder,
b) die Mitglieder des
Verbandsvorstands und deren stellvertretende Mitglieder nach § 8 Abs. 3,
c) den Verbandsvorsteher.
a) die Änderung der Satzung des Verbands,
b) die Änderung der Satzung des
Stützungsfonds und des Reservefonds,
c) die Festsetzung, Erhöhung und
Herabsetzung des Stammkapitals sowie den Ausschluss der Leistung von
Ausgleichszahlungen nach § 3 Abs. 3 und die Beibehaltung des Stammkapitals nach
§ 27 Abs. 1 und 2,
d) die Eingehung, Aufgabe und
Veränderung von Beteiligungen sowie die Schaffung von Einrichtungen nach § 2
Abs. 5, wenn es sich um Vorgänge von wesentlicher Bedeutung handelt, sowie die
Zustimmung zu beabsichtigten Änderungen der Satzungen von Unternehmen, an denen
der Verband beteiligt ist, wenn der Verband aufgrund oder infolge der
Satzungsänderung wesentliche finanzielle Verpflichtungen oder wesentliche
Haftungsrisiken übernehmen soll,
e) die Feststellung des
Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Verbandsvorstands und des
Verbandsvorstehers,
f) den Widerruf der Bestellung
(Abberufung) des vorsitzenden Mitglieds und der beiden stellvertretenden
vorsitzenden Mitglieder der Verbandsversammlung sowie von gem. § 8 Abs. 3
gewählten Mitgliedern des Verbandsvorstands aus wichtigem Grund,
g) den Widerruf der Bestellung
(Abberufung) des Verbandsvorstehers aus wichtigem Grund sowie die Zustimmung
zur einvernehmlichen Beendigung des Anstellungsvertrags,
h) die Auflösung des Verbands,
i) sonstige Angelegenheiten, wenn
sie vom Verbandsvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Sitzungen der Verbandsversammlung
(2) Die Einladung mit Tagesordnung muss mindestens 1 Monat vor der Sitzung an
die Mitgliedssparkassen zu Händen der Mitglieder der Verbandsversammlung
abgesandt werden. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Frist auf
Beschluss des Verbandsvorstands bis auf höchstens 1 Woche abgekürzt werden.
(3) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann zu einem Tagesordnungspunkt
Vorschläge machen. In den Fällen des § 6 Abs. 2 sind sie 2 Wochen vor der
Sitzung beim Verband einzureichen. In dringenden Fällen können Ergänzungen zur
Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. Das
vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung kann Dritten die Teilnahme
gestatten. Die Sitzungen können mit einer öffentlichen Kundgebung verbunden
werden.
(5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung handeln nach ihrer freien, nur durch
die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben des Verbands bestimmten
Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
(6) Der Verbandsvorsteher hat jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen und zu
Punkten der Tagesordnung Anträge zu stellen.
(7) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend ist. Ist
die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, kann binnen 2 Wochen eine neue
Sitzung zur Erledigung der gleichen Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von
weiteren 2 Wochen einberufen werden. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten
Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Die Abstimmung in der Verbandsversammlung erfolgt grundsätzlich nach dem
gleichen Stimmrecht. Wird die Abstimmung nach Anteilen am Stammkapital des
Verbands beantragt, so gelten Satz 3 und 4. Jedes Mitglied der
Verbandsversammlung nach § 5 Abs. 2 hat eine Grundstimme. Beträgt der Anteil
der Mitgliedssparkasse am Stammkapital des Verbands mehr als 1,5 v. H., so hat
jedes von ihr und ihrem Träger entsandte Mitglied für jede weiteren angefangenen
1,5 v. H. je eine Zusatzstimme.
(9) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst, die Beschlüsse zu § 6 Abs. 3 Buchst. a), b), f), g) und h) bedürfen
einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Wird von einem Mitglied
der Verbandsversammlung geheime Abstimmung beantragt, so ist über diesen Antrag
offen abzustimmen. Der Antrag ist angenommen, wenn mehr als ein Viertel der
anwesenden Mitglieder zustimmt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 bis 6 der
Gemeindeordnung.
(10) Über das Ergebnis jeder Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
das vorsitzende Mitglied und der Verbandsvorsteher unterzeichnen.
Zusammensetzung des Verbandsvorstands
(2) Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung ist zugleich vorsitzendes
Mitglied des Verbandsvorstands; das 1. und 2. stellvertretende vorsitzende
Mitglied der Verbandsversammlung sind zugleich 1. bzw. 2. stellvertretendes
vorsitzendes Mitglied des Verbandsvorstands. Bei Verhinderung wird das vorsitzende
Mitglied der Verbandsversammlung vom 1. stellvertretenden vorsitzenden
Mitglied, ist auch dieses verhindert, vom 2. stellvertretenden vorsitzenden
Mitglied vertreten.
(3) 16 Mitglieder des Verbandsvorstands werden von der Verbandsversammlung für
die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung nach folgender Maßgabe gewählt:
zehn Mitglieder aus den Personengruppen nach § 5 Abs. 2 Buchst. a) und sechs
Mitglieder aus der Personengruppe nach § 5 Abs. 2 Buchst. b). Für jedes
Mitglied ist in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, dass
das ordentliche Mitglied im Falle der Verhinderung vertritt.
(4) Der Verbandsvorsteher wird bei Verhinderung durch seinen oder seine
Stellvertreter vertreten.
(5) Die Mitgliedschaft (mit Stimmrecht oder mit beratender Stimme) im
Verbandsvorstand erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in
der Verbandsversammlung entfallen.
Aufgaben des Verbandsvorstands
(2) Der Verbandsvorstand ist zuständig für:
a) die Wahl der Mitglieder, die vom Verband in die Organe der WestLB AG, der
Provinzial NordWest Holding AG und solcher Rechtspersonen des öffentlichen
Rechts, an deren Trägerschaft der Verband beteiligt ist, entsandt werden,
b) die Regelungen der Anstellungsbedingungen des
Verbandsvorstehers sowie die Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem
Grund oder dessen einvernehmliche Beendigung nach Beschlussfassung durch die
Verbandsversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Buchst. g),
c) die Wahl von bis zu zwei Verbandsgeschäftsführern, des
Leiters der Prüfungsstelle, des Leiters der Westfälisch-Lippischen
Sparkassenakademie und ihrer Stellvertreter sowie die Regelung der jeweiligen
Anstellungsbedingungen; bei der Wahl und der Regelung der Anstellungsbedingungen
des Leiters der Prüfungsstelle und seiner Stellvertreter haben Mitglieder des
Verbandsvorstands, die dem Vorstand einer Sparkasse angehören, kein Stimmrecht,
d) die Grundzüge der Preispolitik der Einrichtungen des
Verbands.
(3) Der Verbandsvorstand beschließt nach Beratung im Hauptausschuss über:
a) die Festsetzung der Einzelanteile der Mitgliedssparkassen am Stammkapital
des Verbands und des Stichtags für deren Berechnung und für Ausgleichszahlungen
nach §§ 3 und 27,
b) die Verzinsung des Stammkapitals,
c) die Festsetzung der ordentlichen und außerordentlichen
Umlagen sowie über Sonderregelungen nach § 27 Abs. 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4,
d) die Budgets der Einrichtungen des Verbands einschließlich
etwaiger Sonder- und Nachtragsbudgets sowie den Erlass und die Änderung von
Grundsätzen für die Aufstellung, Ausführung und inhaltliche Ausgestaltung der
Budgets; in Budgetangelegenheiten der Prüfungsstelle haben Mitglieder des
Verbandsvorstands, die dem Vorstand einer Sparkasse angehören, kein Stimmrecht,
e) den Rückgriff auf das Vermögen des Verbands und die
Aufnahme von Darlehen zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs,
f) die Bestimmung des Abschlussprüfers für den
Jahresabschluss und die Buchführung,
g) die Stellungnahme zum Jahresabschluss und Prüfungsbericht.
(4) Der Verbandsvorstand entscheidet ferner über:
a) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, die den Zwecken des Verbands dienen,
b) die Durchführung der Liquidation im Falle der Auflösung
des Verbands und die Verwendung des verbleibenden Vermögens nach § 29,
c) die Eingehung, Aufgabe und Veränderung von Beteiligungen
sowie die Schaffung von Einrichtungen nach § 2 Abs. 5; wenn es sich um Vorgänge
von wesentlicher Bedeutung handelt, legt der Verbandsvorstand die Angelegenheit
der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vor,
d) den Erlass einer Satzung zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie (§ 20) sowie
die Änderung dieser Satzung,
e) sonstige Angelegenheiten, die ihm vom Verbandsvorsteher
zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Sitzungen des Verbandsvorstands
(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und soll 2 Wochen vor der
Sitzung abgesandt werden. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorstand – auch
nachträglich – auf die Einhaltung der Frist verzichten.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. An ihnen nehmen der oder die
Verbandsgeschäftsführer und der Leiter der Prüfungsstelle mit beratender Stimme
teil. Der Verbandsvorsteher kann darüber hinaus für einzelne Punkte der
Tagesordnung Mitarbeiter des Verbands hinzuziehen.
(4) Die Mitglieder des Verbandsvorstands handeln nach ihrer freien, nur durch
die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben des Verbands bestimmten
Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
(5) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und zu den Anwesenden entweder das
vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands oder einer seiner Stellvertreter
gehört. § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die
dort in Satz 2 genannten Fristen je eine Woche betragen.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Beschlüsse über die Aufnahme von Darlehen nach § 9 Abs. 3 Buchst. e) sowie
Beschlüsse nach § 9 Abs. 4 Buchst. a) und b) bedürfen einer Stimmenmehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(7) Der Verbandsvorstand kann in Angelegenheiten von äußerster Dringlichkeit
durch schriftliche Umfrage abstimmen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied
diesem Verfahren widerspricht.
(8) Über das Ergebnis jeder Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die das
vorsitzende Mitglied und der Verbandsvorsteher unterzeichnen.
Ausschüsse des Verbandsvorstands
(2) Der Hauptausschuss ist ein ständiger Ausschuss des Verbandsvorstands. Er
ist insbesondere zuständig für die Beratung des Budgetentwurfs für das kommende
Rechnungsjahr, die Entgegennahme der Berichte über die Einhaltung der
Budgetvorgaben im laufenden Rechnungsjahr und die Beratung etwaiger
Nachtragsbudgets. Die Zusammensetzung des Hauptausschusses und dessen weitere
Aufgaben regelt die vom Verbandsvorstand erlassene Geschäftsordnung.
(3) Die Ausschüsse wählen, wenn der Verbandsvorstand nichts anderes bestimmt,
ein vorsitzendes Mitglied aus ihrer Mitte. An den Sitzungen kann das
vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands mit beratender Stimme auch dann
teilnehmen, wenn es nicht Mitglied des Ausschusses ist. Der Verbandsvorsteher
kann an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Ehrenamtliche Tätigkeit, Tätigkeitsdauer
(2) Den Mitgliedern des Verbandsvorstands und seiner Ausschüsse können ein
Sitzungsgeld und eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
(3) Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die Mitglieder der Verbandsversammlung, des
Verbandsvorstands und seiner Ausschüsse ihre Ämter bis zum Zusammentritt der
neu gewählten Organe und Ausschüsse weiter aus.
Bestellung des Verbandsvorstehers
(2) Die Bestellung zum Verbandsvorsteher kann aus wichtigem Grund widerrufen
werden (Abberufung aus wichtigem Grund). Im Falle eines Streits über die
Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung bleibt der Widerruf solange wirksam,
bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
§ 14
Aufgaben des Verbandsvorstehers
(2) Der Verbandsvorsteher wird im Fall der Verhinderung durch den oder die
Verbandsgeschäftsführer vertreten. Sind zwei Verbandsgeschäftsführer bestellt
worden, vertreten diese den Verbandsvorsteher einzeln.
(3) Der Verbandsvorsteher entscheidet in allen nicht der Verbandsversammlung
und dem Verbandsvorstand vorbehaltenen Angelegenheiten.
(4) Der Verbandsvorsteher unterrichtet den Verbandsvorstand und, soweit nicht
der Verbandsvorstand nach § 9 Abs. 1 tätig wird, die Verbandsversammlung über
alle wichtigen Angelegenheiten des Verbands.
(5) Der Verbandsvorsteher kann die Ausübung seiner Befugnisse für bestimmte
Geschäftsbereiche übertragen.
Vertretung, Form der Rechtsgeschäfte
(2) Bei Rechtsgeschäften mit dem Verbandsvorsteher wird der Verband durch das
vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied des Verbandsvorstands vertreten.
Ausschüsse der Mitgliedssparkassen
Bezirks-Arbeitsgemeinschaften, Obleute-Ausschuss
1. AG Hellweg-Paderbornerland
2. AG Mark
3. AG Minden-Ravensberg-Lippe
4. AG Münsterland
5. AG Ruhrgebiet
6. AG Sauerland
7. AG Siegen-Wittgenstein-Olpe.
(2) Die Obmänner und ihre Stellvertreter bilden den Obleute-Ausschuss, der aus
dem Kreis seiner Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied (Landesobmann) und ein
stellvertretendes vorsitzendes Mitglied wählt. Dem Obleute-Ausschuss obliegen
der Erfahrungsaustausch und die Beratung des Verbands in wichtigen
Sparkassenangelegenheiten. Der Obleute-Ausschuss kann sich selbst eine
Geschäftsordnung geben.
(3) Den Mitgliedern des Obleute-Ausschusses und anderer den Verband beratender
Ausschüsse können ein Sitzungsgeld und eine Aufwandsentschädigung gezahlt
werden.
Trägerausschuss
Trägerausschuss
Einrichtungen des Verbands
Geschäftsstelle
(2) Die Geschäftsstelle bearbeitet alle Angelegenheiten des Verbands, soweit
nicht die Prüfungsstelle oder die Sparkassenakademie zuständig sind.
Prüfungsstelle
(2) Die Prüfungsstelle führt bei Sparkassen – ggf. auch bei externen Stellen
des Rechnungswesens – Prüfungen durch, die vorgeschrieben oder von der
Sparkasse veranlasst worden sind oder auf eigener Zuständigkeit beruhen. Sie
kann auch die Prüfung anderer Einrichtungen der Sparkassenorganisation auf
deren Veranlassung übernehmen.
(3) Die Prüfungsstelle ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an
Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Prüfungsstelle führt ihre Prüfungen nach Maßgabe der für
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden
Berufsgrundsätze in eigener Verantwortung durch. Die hierfür vom Institut der
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) entwickelten Standards sind zu
beachten.
Sparkassenakademie
(2) Der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie obliegt im Rahmen der
anzuwendenden Rechtsvorschriften die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Mitgliedssparkassen. Die Westfälisch-Lippische
Sparkassenakademie nimmt Aufgaben einer zuständigen Stelle nach den
Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und der hierzu ergangenen
Durchführungsverordnung wahr.
(3) Die Westfälisch-Lippische Sparkassenakademie wird vom Leiter (Direktor), im
Verhinderungsfall vom Stellvertreter, geleitet.
(4) Im Übrigen regelt der Verbandsvorstand die Rechtsverhältnisse der
Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie durch eine Satzung. Die Satzung kann
vorsehen, dass ein Akademieausschuss gebildet wird, dem neben stimmberechtigten
Mitgliedern des Verbandsvorstands auch der Verbandsvorsteher, der oder die
Verbandsgeschäftsführer sowie weitere Personen mit Sitz und Stimme angehören,
die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Verbandsvorstands sind.
Wirtschaftliche Verhältnisse des Verbands
Rechnungsjahr
Budget, Umlageberechnung
(2) Bei den Ansätzen des Budgets und der Führung der Verbandsgeschäfte sind die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu wahren.
(3) Übernimmt der Verband für einzelne Mitglieder der Sparkassenorganisation
besondere Leistungen nach § 2 Abs. 6, die den Rahmen der für alle Sparkassen
gleichartig zu erfüllenden Verbandsaufgaben überschreiten, kann er ein
angemessenes Entgelt verlangen.
Deckung der Verbandsaufwendungen
(2) Der Verband kann für einen außerordentlichen Bedarf auf sein Vermögen
zurückgreifen, eine außerordentliche Umlage erheben oder Darlehen aufnehmen.
Verzinsung des Stammkapitals
Rechnungslegung
(2) Nach Ablauf eines Rechnungsjahres stellt der Verbandsvorsteher unverzüglich
einen Jahresabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen (§§ 242 - 256 HGB) auf.
Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und den
Erläuterungen.
(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) nach den allgemein für die
Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen (§§ 317 - 324 HGB) zu prüfen.
Die Prüfung hat sich auch auf die Buchführung sowie die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Verbands zu erstrecken.
(4) Der Verbandsvorsteher legt den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht dem
Verbandsvorstand vor, erstattet Bericht über die Einhaltung der Budgetvorgaben
im abgelaufenen Rechnungsjahr und erläutert etwaige Abweichungen. Der
Verbandsvorstand prüft diese Vorlagen, erstattet über das Ergebnis seiner
Prüfung schriftlich Bericht und legt den Bericht und den Jahresabschluss der
Verbandsversammlung vor, die über die Feststellung des Jahresabschlusses
beschließt.
(5) Der Verbandsvorsteher erstellt außerdem einen Geschäftsbericht über die
Tätigkeit und Entwicklung des Verbands und der Sparkassen in Westfalen-Lippe
und leitet diesen den Mitgliedern des Verbands zu.
Haftung
(2) Für einen zeitgerechten Ausgleich eines Fehlbetrages (Differenz zwischen
fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mitteln des Verbandes) haften die
Mitgliedssparkassen dem Verband im Verhältnis ihrer Einzelanteile, um dem
Verband die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten mit deren Fälligkeit zu
ermöglichen. Für uneinbringliche Beträge haften die übrigen Mitgliedssparkassen
in gleicher Weise.
Schlussbestimmungen
Veränderungen des Verbandsgebiets und des Mitgliederbestands
(2) Bei Abtrennung eines Teils des Verbandsgebiets scheiden die Sparkassen und
die Träger des abgetrennten Gebiets aus dem Verband aus. Das Stammkapital des
Verbands ermäßigt sich um deren Einzelanteile. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten
entsprechend. Scheidet eine Sparkasse vor Ablauf des Rechnungsjahres aus, bleibt
sie voll umlagepflichtig, soweit nichts anderes bestimmt wird. Die
ausgeschiedene Sparkasse haftet für die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens
begründeten Verbindlichkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Fälle des Eintritts
oder Ausscheidens einer Sparkasse und ihres Trägers.
Satzungsänderungen
Auflösung des Verbands
In-Kraft-Treten
Dr. T i l l m a n n
Oberbürgermeister
Dr. G e r l a c h
Präsident