Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Zweiten Berechnungsverordnung (VV - II. BV) RdErl. d. Innenministeriums v. 1.7.1979 –VI C l-6.41-900/1979 (Am 01.01.2003: MSWKS)
Historisch:
Verwaltungsvorschriften zur Zweiten Berechnungsverordnung (VV - II. BV) RdErl. d. Innenministeriums v. 1.7.1979 –VI C l-6.41-900/1979 (Am 01.01.2003: MSWKS)
Verwaltungsvorschriften zur
Zweiten Berechnungsverordnung (VV - II. BV)
RdErl. d. Innenministeriums v. 1.7.1979 –VI C l-6.41-900/1979
(Am 01.01.2003: MSWKS)
I
Zur Anwendung der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) in der Fassung vom
12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.
September 2001 (BGBl. I S. 2376), ergehen folgende Verwaltungsvorschriften
(Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung beziehen sich auf die II. BV):
1
Zu § 2:
Zu Absätzen 2 und 6:
Die Feststellung des örtlichen Zusammenhangs von mehreren Gebäuden richtet sich
nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Ziels, offensichtliche
und dem Wohnwert nicht entsprechende Mietenunterschiede durch die
Zusammenfassung auszugleichen. Die Grundstücke brauchen nicht unmittelbar
aneinander zu grenzen; sie können durch Nachbargrundstücke oder öffentliche
Verkehrsflächen getrennt sein. Für den örtlichen Zusammenhang reicht es aber
andererseits auch nicht allein aus, dass die Gebäude in demselben Orts- oder
Stadtteil liegen.
2
Zu § 4 a:
Zu Absatz 1:
2.1
Der Einfrierungsgrundsatz nach § 4a Abs. l Sätze l und 2 II. BV bezieht sich
auf den Betrag der Gesamtkosten, nicht aber auf einzelne Kostenpositionen. Er
hindert die Bauherrin/ den Bauherrn nicht daran, innerhalb der Aufstellung der
Gesamtkosten einzelne Positionen mit einem höheren, bereits vor Bewilligung
vorhersehbaren, aber (in der der Bewilligung zugrundeliegenden
Wirtschaftlichkeitsberechnung) nicht geltend gemachten Betrag anzusetzen und mit
Einsparungen bei anderen Kostenpositionen auszugleichen (z. B. Verringerung der
Baukosten während der Bauausführung, deshalb Ansatz eines höheren
Grundstückswerts trotz früheren Verzichts); dies gilt nur, soweit sich daraus
keine Erhöhung der laufenden Aufwendungen (z. B. der Abschreibung) ergibt.
2.2
Der Einfrierungsgrundsatz nach § 4a Abs. l Satz l Nr. 3 und Sätze 2 und 3 II.
BV bezieht sich - in gleicher Weise - auf die Summe der laufenden Aufwendungen,
nicht auf die einzelne Position. Der Ausgleich ist entsprechend Nummer 2.1
zulässig, jedoch nur insoweit, als die Verringerung einzelner Positionen der
laufenden Aufwendungen bis zur Bezugsfertigkeit eingetreten ist (z. B.
Verringerung der Hypothekenzinsen infolge Senkung des Zinssatzes, deshalb Ansatz
von höheren Zinsen für Eigenleistungen trotz früheren Verzichts).
2.3
Der nachträgliche Ansatz von Positionen der Gesamtkosten, die schon vor der
Bewilligung vorhersehbar waren, die aber in der der Bewilligung
zugrundeliegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht geltend gemacht worden
sind, ist auch zulässig, wenn und soweit die darauf beruhenden laufenden
Aufwendungen durch Senkung anderer Aufwendungen bis zur Bezugsfertigkeit
ausgeglichen werden, so dass die Durchschnittsmiete sich nicht ändert (z. B.
Verringerung der Hypothekenzinsen infolge Senkung des Zinssatzes, deshalb
Ansatz eines höheren Grundstückswerts trotz früheren Verzichts und entsprechend
höherer Eigenleistungen und deren Verzinsung).
3
Zu § 6:
Zu Absatz 2:
Eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Maßgabe von §§ 6 Abs. 2 Satz l und
7 Abs. 2 ist nur aufzustellen, wenn eine bisher nicht preisgebundene Wohnung
unter Einsatz von öffentlichen oder nichtöffentlichen Wohnungsbaumitteln (§§ 6
Abs. l, 87 a oder 88 II. Wohnungsbaugesetz - II. WoBauG) umgebaut wird.
Betrifft der Umbau dagegen eine mit öffentlichen oder nichtöffentlichen
Wohnungsbaumitteln geförderte, preisgebundene Wohnung, so ist die bisherige
Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Maßgabe von § 11 Abs. 5 bis 7 zu ergänzen
(vgl. Nr. 6.32).
4
Zu § 8:
Zu Absatz 2:
4.1
Die anrechenbaren Kosten zur Honorarermittlung für Leistungen bei Gebäude-,
Freianlagen- und Tragwerksplanung sind nach dem Stand zu ermitteln, der der
Bewilligung zugrundegelegt wird.
4.2
Höhere Entgelte und Entgelte für andere Leistungen dürfen nach Abs. 2 Sätze 3
und 4 angesetzt werden:
a)
Erstellung von Konzepten zur Ressourcenschonung,
b)
besondere Leistungen zur Mieterbeteiligung,
c)
Honorarleistungen für Realisierungswettbewerbe bezogen auf kostensparende
Konstruktionen und kostensparende Baumethoden, soweit die
Höchstdurchschnittsmiete nach den WFB nicht erreicht und ein Verzicht auf den
Ansatz von laufenden Aufwendungen nach den WFB nicht erklärt wird.
5
Zu § 9:
Bei der Ermittlung des Entgelts für eine gleichwertige Unternehmerleistung
ist auf die üblichen, durch Abrechnungen nachgewiesenen Kosten von
Unternehmerleistungen abzustellen (vgl. § 36 Abs. 3 II. WoBauG).
6
Zu § 11:
6.1
Zu Absatz 1:
Erhöhte Gesamtkosten, die auf von der Bauherrin/vom Bauherrn nicht zu
vertretenden Umständen beruhen, dürfen entgegen § 11 Abs. l II. BV nicht
angesetzt werden, wenn der Bewilligungsbescheid die Auflage gemäß § 51 Satz 2
II. WoBauG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung enthält, dass höhere
Gesamtkosten, als sie in der der Bewilligung zugrunde gelegten
Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt worden sind, in späteren
Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht angesetzt werden dürfen. Bei der
Anwendung der Auflage ist folgendes zu beachten:
6.11
Die Auflage bezieht sich (wie der Einfrierungsgrundsatz nach § 4a Abs. 1) auf
den Betrag der Gesamtkosten, nicht auf einzelne Kostenpositionen. Die Auflage
schließt deshalb nicht aus, bei einzelnen Kostenpositionen Kostenerhöhungen,
die bei Bewilligung nicht vorhersehbar waren und auf von der Bauherrin/vom
Bauherrn nicht zu vertretenden Umständen beruhen, anzusetzen, soweit sie mit
Kosteneinsparungen bei anderen Positionen ausgeglichen werden (vgl. Nr. 2.1).
6.12
Der Ansatz der in Nummer 6.11 genannten Mehrkosten ist auch zulässig, wenn und
soweit die darauf beruhenden laufenden Aufwendungen durch Senkung anderer
Aufwendungen bis zur Bezugsfertigkeit ausgeglichen werden, so dass sich die
Durchschnittsmiete nicht ändert (vgl. Nr. 2.3).
6.13
Die Auflage bezieht sich auf das Bauvorhaben, das Gegenstand des
Bewilligungsbescheides ist. Sie steht dem Ansatz von Kosten baulicher
Änderungen nach § 11 Abs. 4 bis 7 II. BV nicht entgegen.
6.2
Zu Absätzen l bis 4:
Die Vorschriften über den Ansatz geänderter Gesamtkosten, insbesondere infolge
baulicher Änderungen, sind nicht anwendbar, wenn das Bauvorhaben vor oder
während der Bauausführung mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde hinsichtlich
der Anzahl der Wohnungen oder der Wohnfläche geändert wird (Planungsänderung).
Bei einer Planungsänderung ist wie folgt zu verfahren:
6.21
Es ist eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen bei
Bewilligung aufzustellen, in der die geänderte Bauausführung berücksichtigt
wird, jedoch die Ansätze der ursprünglichen Wirtschaftlichkeitsberechnung
insoweit beizubehalten sind, als eine Änderung der
Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht durch die Änderung des Bauvorhabens
notwendig wird.
6.22
Die Beibehaltung der ursprünglichen, von der Planungsänderung nicht betroffenen
Ansätze bedeutet, dass abgegebene Kosten- oder Aufwendungsverzichte sowie die
Auflage nach Nummer 2.247 WFB a. F. bestehen bleiben. Nummern 2 und 6.1 (zu § 4
a Abs. l und § 11 Abs. 1) sind anzuwenden; insbesondere ist ein Ausgleich bei
Verringerung von Kosten oder laufenden Aufwendungen zulässig.
6.23
Auf der Grundlage der neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung ist eine neue
Genehmigung der Durchschnittsmiete nach § 72 Abs. 1 II. WoBauG in der bis zum
31.12.2001 geltenden Fassung zu erteilen, die die bei Bewilligung maßgebende
Höchstdurchschnittsmiete nicht übersteigen darf.
6.24
Sonstige Veränderungen der Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufenden
Aufwendungen, die nicht durch die Planungsänderung verursacht sind, sind (erst)
in einer weiteren Wirtschaftlichkeitsberechnung zu berücksichtigen, soweit dies
nach den jeweiligen Vorschriften zulässig ist. Sie führen zu einer Mieterhöhung
nach § 8a Abs. 3 WoBindG, die ggf. einer Genehmigung nach § 8 a Abs. 4 WoBindG
bedarf.
6.3
Zu Absatz 6:
6.31
Sind Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen durch Teile anderer oder besserer
Qualität ersetzt worden, so gilt für die Abgrenzung von Modernisierungen
einerseits und Instandsetzungen sowie Erneuerungen andererseits folgendes (vgl.
Rundschreiben des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom
5. 1. 1973, Anlage 1):
a)
Führt die Ersetzung zu einem anderen, aber gleichwertigen Zustand oder
zwangsläufig infolge der allgemeinen technischen Entwicklung zu Änderungen, so
handelt es sich nicht um bauliche Änderungen, sondern um Instandsetzungen oder
Erneuerungen.
b)
Bewirkt die Ersetzung darüber hinaus eine Verbesserung des Gebrauchswertes oder
der allgemeinen Wohnverhältnisse, so handelt es sich um eine Modernisierung.
Ihre Kosten sind in vollem Umfang anzusetzen, wenn das ersetzte Teil nicht
erneuerungs- oder instandsetzungsbedürftig war. War das ersetzte Teil dagegen
erneuerungs- oder instandsetzungsbedürftig, so sind die entstandenen Kosten um
den Betrag zu kürzen, der durch eine Instandsetzung oder Erneuerung in der bisherigen
Qualität entstanden wäre.
6.32
Besteht die Modernisierung in einem Umbau im Sinne von § 17 Abs. l Satz 2 II.
WoBauG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, so ist die bisherige
Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Maßgabe von § 11 Abs.5 bis 7 zu ergänzen,
a)
wenn eine mit öffentlichen oder nicht öffentlichen Wohnungsbaumitteln (§§ 6
Abs. l, 87 a, 88 II. WoBauG) geförderte, preisgebundene Wohnung umgebaut worden
ist und für den Umbau öffentliche oder nicht öffentliche Wohnungsbaumittel
eingesetzt worden sind
oder
b)
wenn eine öffentlich geförderte Wohnung ohne Inanspruchnahme von öffentlichen
Mitteln umgebaut wird, es sei denn, dass vor dem Umbau die für die Wohnung als
Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezählt und die für sie als Zuschüsse
bewilligten öffentlichen Mittel letztmalig gezahlt worden sind (§ 14 Abs. 3
WoBindG).
Liegen dagegen diese Voraussetzungen bei dem Umbau einer preisgebundenen
Wohnung nicht vor, ist die durch den Umbau geschaffene Wohnung nicht
preisgebunden; die Ergänzung der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 11
entfällt. Mieterhöhungen richten sich nach bürgerlichem Recht.
6.4
Zu Absatz 7:
Die Zustimmung der Bewilligungsbehörde darf nur erteilt werden, wenn
a)
die infolge der Modernisierung erhöhte Miete für den bezugsberechtigten
Personenkreis tragbar im Sinne von § 46 II. WoBauG in der bis zum 31.12.2001
geltenden Fassung ist,
b)
die sich infolge der Modernisierung ergebende Mieterhöhung in einem
angemessenen Verhältnis zu der Verbesserung des Gebrauchswertes und auch zu den
Kostenmieten und dem Wohnwert neuerer Sozialwohnungen steht und
c)
der Verfügungsberechtigte/die Verfügungsberechtigte schriftlich erklärt, dass
alle baurechtlichen Vorschriften (ggf. auch die Wärmeschutzverordnung)
eingehalten werden.
6.41
Bei der Ermittlung der Tragbarkeit der Miete (Nr. 6.4 Buchstabe a) kann sich
die Bewilligungsbehörde an der Höchstdurchschnittsmiete nach den WFB oder der
Mietobergrenze nach den ModR orientieren.
6.42
Im Hinblick auf das angemessene Verhältnis zwischen Mieterhöhung und
Verbesserung durch Modernisierung (Nr. 6.4 Buchstabe b) ist es nicht zulässig,
die Zustimmung allein deshalb zu erteilen, weil die sich aufgrund der
Modernisierung ergebende neue Miete die Tragbarkeitsgrenze nicht übersteigt; vielmehr
ist auch die Angemessenheit der Mieterhöhung im Verhältnis zur Verbesserung der
baulichen Änderungen und zum Wohnwert zu prüfen. Eine Miete in Höhe der
Höchstdurchschnittsmiete ist z.B. nicht angemessen, wenn eine einfache ältere
Wohnung modernisiert werden soll, diese jedoch durch die Modernisierung bei
weitem nicht den angemessenen Standard einer neuen Wohnung erreichen wird, die
auf der Grundlage der heutigen Höchstdurchschnittsmiete gefördert würde.
Bei energiesparenden Maßnahmen steht die Mieterhöhung nicht mehr in einem
angemessenen Verhältnis zum Erfolg der baulichen Änderung, wenn die
Mieterhöhung die Einsparung von Heizkosten um mehr als das Doppelte der
Heizkostenersparnis übersteigt, auch wenn die Miete insgesamt (bisherige Miete
zuzüglich Mieterhöhung aufgrund der energiesparenden Maßnahmen) die
Tragbarkeitsgrenze nicht überschreitet. Bei energiesparenden Maßnahmen ist
deshalb wie folgt zu verfahren:
a)
Sofern die Mieterhöhung aufgrund der energiesparenden Maßnahmen durch Senkung
der Heizkosten in vollem Umfange ausgeglichen wird, kann die Zustimmung zur
Modernisierung ohne Berücksichtigung der Miethöhe (Tragbarkeitsgrenze) und ohne
Einschränkung erteilt werden.
b)
Wird die Mieterhöhung aufgrund der energiesparenden Maßnahmen durch die Senkung
der Heizkosten nur teilweise ausgeglichen und übersteigt die Miete bereits vor
der Modernisierung die tragbare Miete, kann die Zustimmung bis zur ermittelten
Heizkostenersparnis erteilt werden.
c)
Wird die Mieterhöhung aufgrund der energiesparenden Maßnahmen durch die Senkung
der Heizkosten nur teilweise ausgeglichen und wird die tragbare Miete aufgrund
der Mieterhöhung infolge der energiesparenden Maßnahmen überschritten, ist die
Zustimmung auf die tragbare Miete zuzüglich der Einsparung der Heizungsbetriebskosten,
höchstens jedoch auf das Doppelte der Heizkostenersparnis, zu begrenzen.
d)
Wird die Mieterhöhung aufgrund der energiesparenden Maßnahmen durch die Senkung
der Heizkosten nur teilweise ausgeglichen und wird die tragbare Miete aufgrund
der Mieterhöhung infolge der energiesparenden Maßnahmen nicht überschritten,
ist die Zustimmung auf das Doppelte der Heizkostenersparnis zu beschränken.
6.43
Wenn die sich aufgrund der Modernisierung ergebende Miete voraussichtlich die
Miete übersteigen wird, die für die Mieterinnen und Mieter tragbar oder wegen
des Verhältnisses zur Verbesserung des Gebrauchswerts oder der Einsparung an
Heizungsbetriebskosten angemessen ist (Nrn. 6.41 und 6.42), ist die Zustimmung
unter der (auflösenden) Bedingung zu erteilen, dass sie unwirksam wird, wenn
wegen der Modernisierung eine Mieterhöhung gefordert wird, die den von der
Bewilligungsbehörde genannten Betrag überschreitet.
6.44
Die mit der Zustimmung zu verbindende Mieterhöhung ist bei energiesparenden
Maßnahmen wie folgt zu ermitteln:
1. Berechnung der Einsparung an Heizenergie gemäß § 11 Abs. 6 z. B. durch
Ermittlung des Wärmebedarfs vor und nach der Modernisierung (nachhaltig und
wesentlich = mindestens 20 %).
2. Berechnung der Erhöhung der Miete durch die Modernisierungskosten, deren
Finanzierungsmitteln und laufenden Aufwendungen anhand einer Zusatzberechnung
nach § 39a Abs. 3.
3. Berechnung der Heizkostenersparnis (Einsparung in Kwh x Tagespreis Öl, Gas,
etc.) im Zeitpunkt über die Entscheidung des Antrages.
Als Mieterhöhung kann grundsätzlich der errechnete Betrag aus Nummer 2)
zugelassen werden, höchstens jedoch das Doppelte des Betrages zu Nummer 3), da
nur dieser Betrag als angemessen anzusehen ist. Evtl. Begrenzungen bei
Überschreitung der Tragbarkeitsgrenze richten sich nach Nummer 6.42 Buchst. b
und c).
7
Zu § 12 :
7.1
Zu Absatz 1 Satz l:
Bei Fremdmitteln, die durch Annuitätshilfen verbilligt werden und für die die
Bauherrin/der Bauherr nach dem Darlehensvertrag keine Zins- und Tilgungsbeträge
an die Gläubigerin/den Gläubiger zu entrichten hat, entfällt die Ausweisung der
Zins- und Tilgungsbeträge (vgl. § 21 Abs. 3). Der Ansatz der Leistungen auf das
Annuitätsdarlehen richtet sich nach § 18 Abs. 3 Satz 2 (vgl. Nr. 8.22).
7.2
Zu Absatz l Satz 2:
Ein Zusatzdarlehen, das zur Erhöhung des Auszahlungsbetrages eines Fremdmittels
gewährt wird, ist als Zwischenfinanzierungsmittel im Finanzierungsplan nicht
auszuweisen; der zwischenfinanzierte Betrag ist als Eigenleistung auszuweisen.
7.3
Zu Absatz 5:
§ 12 Abs. 5 ist nur auf öffentliche Baudarlehen (§ 42 Abs. l Satz l II. WoBauG
in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) anzuwenden. Nach Rückzahlung oder
Ablösung von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen dürfen Zinsen gemäß § 18
Abs. 4 dem Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen hinzugerechnet werden.
8
Zu § 18:
8.1
Zu Absatz 2:
Bei Annuitätshilfen ist nicht der darin enthaltene Zinszuschuss abzuziehen, den
die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen unmittelbar an die
Gläubigerin/den Gläubiger des verbilligten Fremdmittels auszahlt.
8.21
Zu Absatz 3:
Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge für Aufwendungsdarlehen nach
dem Härteausgleich 1974 (RdErl. vom 15.2.1974, MBl. NRW. S. 339) sind in der
Wirtschaftlichkeitsberechnung auch dann als laufende Aufwendungen für alle
Wohnungen auszuweisen, wenn die Aufwendungsdarlehen wegen fehlender
Einkommensnachweise nicht für alle Wohnungen ausgezahlt worden sind.
8.22
Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge, die planmäßig für Annuitätsdarlehen zu
entrichten sind, sind dem Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen
hinzuzurechnen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1). Tilgungsbeträge dürfen dagegen
nicht hinzugerechnet werden, da die Annuitätsdarlehen nach den
Annuitätshilfebestimmungen 1960, 1967 und 1976 (in ihren verschiedenen
Fassungen) zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Tilgungen
bestimmt sind (§ 18 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2). Abweichend hiervon dürfen die
Tilgungen dem Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen hinzugerechnet werden,
soweit sie auf den Teil der Annuitätsdarlehen entfallen, der im Rahmen von
Umsetzungsmaßnahmen in den Jahren 1967 bis 1970 zur Deckung der für
Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen bewilligt war (§ 18 Abs. 3
Satz 2 Halbsatz 1).
9
Zu § 22:
Für die Berechnung des Zinsersatzes ist das Formblatt der Anlage 2
zu verwenden.
10
Zu § 23:
10.1
Zu Absatz 4:
Bei Wohnungen, für die die öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1974 bewilligt
worden sind, darf eine Verzinsung derjenigen Eigenleistungen, die zur Ersetzung
von Fremdmitteln eingesetzt worden sind und 15 vom Hundert der Gesamtkosten
übersteigen, mit dem Zinssatz angesetzt werden, der im Zeitpunkt der Ersetzung
für erste Hypotheken marktüblich ist.
10.2
Zu Absatz 6:
Bei Wohnungen, für die die öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1974 bewilligt
worden sind, darf eine Verzinsung derjenigen Eigenleistungen, die zur Deckung
der Kosten baulicher Änderungen eingesetzt sind und 15 v. H. der Gesamtkosten
übersteigen, mit dem Zinssatz angesetzt werden, der im Zeitpunkt der
Fertigstellung der baulichen Änderungen für erste Hypotheken marktüblich ist.
11
Zu § 25:
11.1
Zu Absatz 2:
Die Abschreibung der Kosten baulicher Änderungen ist nach der Restnutzungsdauer
des Gebäudes zu berechnen und insoweit über den Satz von 1 v. H. zu erhöhen.
Die Überschreitung ist hiernach gerechtfertigt, da die baulichen Änderungen
keine längere Nutzungsdauer haben können als das Gebäude insgesamt. Eine
derartige Erhöhung der Abschreibung ist nicht zulässig, soweit die baulichen
Änderungen im Einbau von Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 25 Abs. 3
bestehen; denn die Abschreibung von Anlagen und Einrichtungen wird noch während
der Restnutzungsdauer selbst der ältesten Sozialwohnungen erreicht.
11.2
Zu Absatz 3:
Gemeinschafts-Satelliten-Empfänger können wie Gemeinschaftsantennen-Anlagen
abgeschrieben werden.
12
Zu § 29:
Bei der Berechnung des Mietausfallwagnisses ist von dem Gesamtbetrag der
laufenden Aufwendungen auszugehen, der sich nach Abzug von
Aufwendungszuschüssen oder -darlehen ergibt.
13
Zu § 35:
Bestimmt im Sinne des § 35 Satz l sind die für die öffentlich geförderten
Wohnungen gewährten öffentlichen Mittel, insbesondere Baudarlehen,
Aufwendungsdarlehen und Zuschüsse sowie Eigenleistungen in Höhe des Anteils, der
z. Zt. der Bewilligung nach den jeweils anwendbaren
Wohnungsbauförderungsbestimmungen oder nach dem Bewilligungsbescheid
vorausgesetzt war, mindestens jedoch in Höhe von 15 v. H. der anteiligen
Gesamtkosten der öffentlich geförderten Wohnungen. Die Aufteilung der
Finanzierungsmittel ist angemessen im Sinne des § 35 Satz 2, wenn sie dem
Verhältnis entspricht, in dem diejenigen Anteile der Gesamtkosten des
öffentlich geförderten Wohnraums und des sonstigen Wohnraums oder
Geschäftsraums zueinander stehen, die nicht durch Finanzierungsmittel im Sinne
des § 35 Satz l gedeckt werden.
14
Zu § 38:
Für die Teilberechnung der laufenden Aufwendungen bei Einsatz öffentlicher
Baudarlehen unterschiedlicher Höhe (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 und § 38 Abs. 3) ist das
Formblatt der Anlage 3 zu verwenden.
15
I.
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft.
II.
(entfallen; Änderungsvorschrift)
III.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1979 in Kraft.
MBl. NRW. 1979 S. 1358, geändert
durch RdErl. v. 3.10.1980 (MBl. NRW 1980 S. 2362), 25.3.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 728), 7.5.1985 (MBl. NRW 1985 S. 864), 28.3.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 775),
22.2.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 469), 7.2.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 174).
Anlagen: