Historische SMBl. NRW.
Historisch: Ausländerwesen Ausführungsanweisung zum Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge - Kontingentflüchtlingsgesetz/AA NW - RdErl. d. Innenministers v. 19. 8. 1980
Historisch:
Ausländerwesen Ausführungsanweisung zum Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge - Kontingentflüchtlingsgesetz/AA NW - RdErl. d. Innenministers v. 19. 8. 1980
Ausländerwesen
Ausführungsanweisung zum Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer
Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge - Kontingentflüchtlingsgesetz/AA
NW -
RdErl. d. Innenministers v. 19. 8.
1980
Im Folgenden werden diese Personen als Kontingentflüchtlinge
bezeichnet. Es gelten folgende Regelungen:
1.
Bereits die deutsche Auslandsvertretung wird vor der Einreise des betreffenden Ausländers
in dessen Pass oder Passersatz kenntlich machen, dass die Aufnahme als
Kontingentflüchtling vorgesehen ist.
Nach der Einreise und Aufnahme im Bundesgebiet ist folgender Stempelabdruck in
den Internationalen Reiseausweis einzutragen:
Der Ausweisinhaber hat die Rechtsstellung nach § l des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. I S. 1057).
Diese Regelung gilt nicht für Personen, die bereits im
Bundesgebiet als Asylberechtigte anerkannt worden sind.
3.
Kontingentflüchtlingen sind unbefristete Aufenthaltserlaubnisse ohne eine die
selbständige Erwerbstätigkeit einschränkende Auflage zu erteilen.
Hinsichtlich einer möglichen Gebührenbefreiung für die
Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sowie die Ausstellung des
Internationalen Reiseausweises wird auf die Regelungen der
Ausländergebührenverordnung verwiesen.
4.
Kontingentflüchtlinge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über Maßnahmen für
im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge einen Asylantrag
stellen, sind darauf hinzuweisen, dass sie bereits aufgrund des vorgenannten
Gesetzes ohne förmliches Asylverfahren die Rechtsstellung eines
Asylberechtigten besitzen.
Soweit Kontingentflüchtlinge vor Inkrafttreten des Gesetzes
einen Asylantrag gestellt haben, sind sie entsprechend zu belehren. Das
Bundesamt ist über die Ausstellung der Bescheinigung zu unterrichten.
5.
Die Kontingentflüchtlinge werden nach dem für die Verteilung von Asylbewerbern
maßgeblichen Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Die Aufnahmequote
Nordrhein-Westfalens beträgt 22,4 % Prozent.
Damit im Ergebnis die Aufnahmequote Nordrhein-Westfalens
nicht überschritten wird, kann eine Aufnahme von Flüchtlingen aus Indochina
außerhalb der Hilfsmaßnahmen im Wege der Einzelzustimmung nicht in Betracht
kommen. Anträge auf Übernahme in das Bundesgebiet sind mir unmittelbar
vorzulegen. Dies gilt auch für Übernahmeanträge, die unter Berufung auf eine im
Bundesgebiet bestehende Familienbindung gestellt worden sind und denen nach den
Richtlinien über den Nachzug von Familienangehörigen entsprochen werden könnte.
Die Anträge werden von mir dem Auswärtigen Amt zugeleitet mit der Bitte um
Prüfung, ob die betreffenden Personen in die Hilfsmaßnahme einbezogen werden
können.
MBl. NRW. 1980 S. 2077, geändert durch RdErl. v.
13.10.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 2395). 8.12.1980 (MBl. NRW. 1981 S. 53). 8. 5.1984 (MBl. NRW. 1984 S. 658)