Historische SMBl. NRW.
Historisch: Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A) RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.12.2003 - I 1 - 0044 - 3/8 -
Historisch:
Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A) RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.12.2003 - I 1 - 0044 - 3/8 -
Rückforderung von
Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A)
und der Verdingungsordnung für Leistungen
- ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.12.2003
- I 1 - 0044 - 3/8 -
Die für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes geltenden
Vergabevorschriften (§ 55 LHO) sind auch für die Empfängerinnen und Empfänger von
Zuwendungen (§§ 23, 44 LHO) verbindlich, um die verfügbaren Ausgabe- und
Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Rahmen des Wettbewerbs
wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Demzufolge schreiben die Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
sowie die Allgemeinen Nebenstimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) - Anlagen
1 und 2 zu den VV zu § 44 LHO - jeweils in den Nrn. 3.1.1 und 3.1.2 vor,
dass Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bei der Vergabe von
Aufträgen unter anderem die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB) und die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -
(VOL) zu beachten haben. Für gemeindliche Zuwendungsempfänger verweist Nr. 3.1
ANBest-G auf die nach dem Gemeindehaushaltsrecht zu beachtenden
Vergabegrundsätze. Mit diesen Vorgaben wird das in den zuwendungsrechtlichen
Vorschriften enthaltene Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von
Zuwendungen (§§ 6, 7 LHO) konkretisiert. Verstößt die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger gegen diese Grundsätze,
indem sie oder er bei der Auftragsvergabe die sich aus der VOB/VOL ergebenden
besonderen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen nicht beachtet, kann die
Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung auch
für die Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung zurückfordern (§§ 49
Abs. 3, 49 a VwVfG. NRW.); ggf. zur Zahlung anstehende Beträge sind nicht
mehr auszuzahlen.
Liegt ein schwerer Verstoß gegen die VOB/VOL vor, ist grundsätzlich ein
Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der
Zuwendung angezeigt. Dabei ist davon auszugehen, dass - regelmäßig nach
vorheriger Anhörung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (§ 28 VwVfG. NRW.) - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das
öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiegt (Nr. 8.3 VV zu § 44
LHO). Im Interesse eines möglichst einheitlichen Verwaltungsvollzugs und zur
gebotenen Gleichbehandlung der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
sind bei schweren Verstößen gegen die VOB/VOL (vgl. nachstehende Ziff. 3) im
Regelfall förderrechtliche Konsequenzen dergestalt zu ziehen, dass die Kosten
für die jeweilige Auftragseinheit (z.B. Teillos oder Fachlos), bei der der
Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen werden. Würde die
Anwendung dieses Grundsatzes, etwa weil VOB/VOL-widrig nicht in Teillosen bzw.
nur in großen Teillosen vergeben wurde, zu einem völligen oder sehr weitgehenden
Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte
für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger führen, kann der
Kürzungsbetrag auf 20 bis 25 v. H. der Gesamtzuwendung zuzüglich des
Zuwendungsanteils der durch den Verstoß bedingten Verteuerung beschränkt
werden. Es handelt sich hierbei um einen Rahmen, der bei Vorliegen besonderer
Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden kann.
Bei Ausschreibung und Vergabe sind im Rahmen der VOB/VOL die
in den jeweiligen Vergabehandbüchern näher bezeichneten besonderen Runderlasse
über die Berücksichtigung bestimmter Bewerberinnen oder Bewerber zu beachten.
Mit dieser Maßgabe sind die nachstehenden Fallgruppen zu sehen.
Als schwere Verstöße gegen die VOB/VOL kommen insbesondere folgende Tatbestände
in Betracht:
Verstoß gegen die Vergabeart ohne die im Regelungswerk zugelassenen Sachgründe;
Fehlende eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung, und zwar - soweit
sachlich geboten - auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des
Landschafts- und Umweltschutzes;
Bevorzugung des Angebots eines ortsansässigen Bieters gegenüber dem
annehmbarsten Angebot;
Ausscheiden des annehmbarsten Angebots
- aus sonstigen vergabefremden Erwägungen,
- durch nachträgliche Verhandlungen über Änderungen der Angebote oder Preise,
- durch nachträgliche Herausnahme von Leistungen aus den Angeboten,
- durch Zulassung eines Angebots, das nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A oder § 25
Nr. 1 Abs. 1 VOL/A auszuschließen gewesen wäre,
- durch fehlende oder mangelhafte Wertung von zugelassenen
Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen;
Ausscheiden oder teilweises Ausscheiden des annehmbarsten Angebots durch
nachträgliche Losaufteilung;
Freihändige Vergabe von Aufträgen ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3
Nr. 4 VOB/A oder § 3 Nr. 4 VOL/A;
Beschränkung des Wettbewerbs entgegen § 8 Nr. 1 VOB/A oder § 7 Nr. 1 VOL/A;
Vergabe von Bauleistungen an einen Generalübernehmer (der faktisch an die
Stelle des Auftraggebers tritt), wenn die Wirtschaftlichkeit nicht nachweisbar
ist.
Vergabe von Leistungen an einen Generalunternehmer (Alleinunternehmer gegenüber
dem Auftraggeber), wenn die Wirtschaftlichkeit der Gesamtleistung nicht
nachweisbar ist.
Bei Vorliegen dieser Sachverhalte ist im Regelfall, soweit nicht die Umstände des Einzelfalles eine mildere Beurteilung erfordern (alle Umstände und Gesichtspunkte, auch etwaige Entlastungsmomente, sind in die Beurteilung einzubeziehen), förderrechtlich nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 2 zu verfahren.
MBl. NRW. 2005 S. 1310