Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für den Betrieb von Zentren und Freizeiträumen für interkulturelle Arbeit und für Maßnahmen zur Stützung der Integration für Migrantinnen und Migranten RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (am 7.7.2005 MGFFI) v. 22.3.1996 - II C - 5340.1
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für den Betrieb von Zentren und Freizeiträumen für interkulturelle Arbeit und für Maßnahmen zur Stützung der Integration für Migrantinnen und Migranten RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (am 7.7.2005 MGFFI) v. 22.3.1996 - II C - 5340.1
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für den Betrieb von Zentren und Freizeiträumen
für interkulturelle Arbeit und für Maßnahmen
zur Stützung der Integration für Migrantinnen
und Migranten
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales (am 7.7.2005 MGFFI)
v. 22.3.1996 - II C - 5340.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das
Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 LHO Zuwendungen für den Betrieb von Zentren und Freizeiträumen für interkulturelle
Arbeit und für Maßnahmen zur Stützung der Integration für Migrantinnen
und Migranten.
Ein
Anspruch auf Gewährung besteht nicht. Vielmehr entscheiden die beteiligten
Behörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung, Zuwendungsvoraussetzungen
2.1
Förderungsfähig ist der Betrieb von Zentren und Freizeiträumen für
interkulturelle Arbeit, in denen die Stärkung der Identität, die Integration
von Migrantinnen und Migranten
sowie die interkulturelle Kommunikation unterstützt werden.
2.2
Daneben sind förderungsfähige Maßnahmen zur Stützung der Integration von Migrantinnen und Migranten u. a.:
-
Maßnahmen zum Abbau migrationsspezifischer Defizite,
-
Maßnahmen für besondere Zielgruppen, wie z. B. Frauen und Mädchen und ältere Migrantinnen und Migranten,
-
Maßnahmen der Erwachsenen- und Familienbildung,
-
kreative Gruppenarbeit,
-
Spiel- und Beschäftigungskreise,
-
Hausaufgabenhilfe.
Förderungsfähig
ist auch die Information von Migrantinnen
und Migranten sowie die Motivation zur Teilnahme an
den Maßnahmen.
2.3
Förderungsfähig sind Maßnahmen, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen
durchgeführt werden. Ausnahmen kann die Bewilligungsbehörde im begründeten
Einzelfall zulassen.
Der
Anteil von Migrantinnen und Migranten
sollte mehr als die Hälfte betragen.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind die im Land Nordrhein-Westfalen in der Migrationssozialarbeit tätigen Spitzenverbände der Freien
Wohlfahrtspflege.
3.2
Die Landesmittel können an ihre Untergliederungen auf Orts- und Kreisebene
sowie an Mitgliedsorganisationen weitergeleitet werden.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart
Projektförderung
4.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
4.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
4.4
Bemessungsgrundlage
4.4.1
Die Höhe des Festbetrages wird von mir jährlich unverzüglich nach Freigabe des
Haushalts im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festgesetzt.
4.4.2
Der Festbetragsfinanzierung liegt ein von der Arbeitsgemeinschaft der
Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens mitzuteilender
Verteilungsvorschlag zugrunde, der auf der Grundlage der für jeden
Spitzenverband voraussichtlich anfallenden ungedeckten
Gesamtausgaben für Integrationsmaßnahmen und Zentren, der Anzahl der Maßnahmen
und der Teilnehmerzahlen erstellt wird.
Hierzu
teilt mir die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien
Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens die erforderlichen Angaben bis zum 1.2.
eines jeden Bewilligungsjahres mit.
4.4.3
Zuwendungsfähige Ausgaben für Zentren und Freizeiträume sind solche der Gruppen
511 und 517 bis 519 der Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan, RdErl. d. Finanzministeriums v. 10. 1. 2000 -MBl. NRW. 2000 S. 366 -, sowie Personalausgaben
einschließlich gesetzlicher und tarifvertraglicher Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung für Hausmeister und Reinigungskräfte.
5
Verfahren
5.1
Antragsverfahren
Die
Spitzenverbände sind von der Antragstellung befreit.
5.2
Bewilligungsverfahren
5.2.1
Bewilligungsbehörde ist die für den Sitz des Spitzenverbandes zuständige
Bezirksregierung.
5.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage
1¹).
5.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die
Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach den Regelungen des
Musterzuwendungsbescheides.
5.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 2¹) zu führen.
5.5
Sonstiges Verfahren
Die
Bezirksregierungen legen mir bis zum 1. 10. für jeden der in Nummer 3.1
genannten Verbände eine Zusammenstellung, nach den Mustern der Anlagen 32) und 42) mit einem zusammenfassenden
Bericht vor.
5.6
Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
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Die Geltungsdauer dieser Richtlinien wird bis zum 31.12.2007 verlängert. Die
Richtlinien treten mit Ablauf dieses Datums außer Kraft.
1) / 2)Die Anlagen sind im MBl. NRW.
Nr. 22/1996 bzw. Nr. 25/2001 abgedruckt.