Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an freie Träger zur Förderung der beruflichen Wiedereingliederung von Gefangenen und Haftentlassenen des Strafvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Justizministeriums v. 28.2.2006 (4528 E – IV. 2/2000)
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an freie Träger zur Förderung der beruflichen Wiedereingliederung von Gefangenen und Haftentlassenen des Strafvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Justizministeriums v. 28.2.2006 (4528 E – IV. 2/2000)
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
an freie Träger zur Förderung der beruflichen Wiedereingliederung
von Gefangenen und Haftentlassenen des Strafvollzuges des
Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Justizministeriums v. 28.2.2006
(4528 E – IV. 2/2000)
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen
für Projekte zur beruflichen Wiedereingliederung von Gefangenen und
Haftentlassenen des Strafvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Vertrauensbestand wird
durch die Zuwendung für künftige Haushaltsjahre nicht geschaffen, weil nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Entwicklung der Haushaltslage des Landes
Kürzungen von Zuwendungen im Rahmen der Haushaltsplanungen erfordert oder
Zuwendungen deswegen ganz entfallen. Dieses Finanzierungsrisiko hat der
Zuwendungsnehmer, insbesondere bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von
Verträgen (z. B. Mietobjekte oder für Personal), zu berücksichtigen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Doppelfinanzierung einzelner
Zuwendungsnehmer nach § 17 Abs. 4 LHO unzulässig ist. Eine Doppelfinanzierung
läge vor, wenn ein Zuwendungsempfänger für ein Projekt Mittel aus mehreren
Haushaltstiteln erhalten würde.
Gegenstand und Zielsetzung der Förderung
Gefördert werden Projekte zur Fortsetzung des Modellprojektes MABiS.NeT auf der
Grundlage der als Anlage 1 beigefügten Rahmenkonzeption vom 5. Januar 2006.
Aufgaben der beschäftigungsorientierten Nachsorge für Haftentlassene
Das grundsätzlich in Bezug auf die jeweilige Zielperson auf längstens sechs Monate befristete Nachsorgeangebot ist auf (ehemalige) Gefangene des Strafvollzuges des Landes NRW zu beschränken und soll vorzugsweise auf erwerbsfähige Teilnehmerinnen und Teilnehmer der dort angebotenen beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen konzentriert werden. Gefördert werden dabei insbesondere folgende Maßnahmen:
2.2.1
Aufbau und Betrieb von jeweils mindestens einer Nachsorgestelle in den Regionen
des Landes NRW, die in der beigefügten Rahmenkonzeption (Anlage 1) benannt
sind. Dabei sind Verbundlösungen, in denen ein Träger Nachsorgestellen in zwei,
maximal drei Regionen betreibt, wünschenswert.
2.2.2
Ermittlung und Akquirierung von Arbeits- und Ausbildungsangeboten für
(ehemalige) Gefangene im Geschäftsbereich der Nachsorgestelle(n) zur Erfassung
in dem Internet-gestützten Datenbanksystem JobExplorerMABiS.NeT.
2.2.3
Überörtliche Unterstützung der Mitarbeiter/innen der arbeitsmarktorientierten
Entlassungsvorbereitung im Strafvollzug des Landes NRW bei der Vermittlung
Gefangener in Arbeit und Ausbildung. Dabei ist unter anderem auch mit
Zeitarbeitsunternehmen zusammen zu arbeiten, die von der Bewilligungsbehörde
benannt werden.
2.2.4
„Übernahme“ der Haftentlassenen, die aus den Justizvollzugsanstalten und/oder
durch kooperierende Agenturen für Arbeit bzw. den auf kommunaler oder auf
Kreisebene eingerichteten Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) zugewiesen werden,
sowie eigene Rekrutierung und aktive Motivierung (ehemaliger) Gefangener zur
Nutzung des Nachsorgeangebotes, das mindestens folgende Elemente enthält:
2.2.4.1
Durchführung einer Aufnahmeberatung inklusive einer datenschutzrechtlichen
Belehrung der Teilnehmenden mit Abschluss einer förmlichen
Teilnahmevereinbarung.
2.2.4.2
Ermittlung individueller Vermittlungs- und Nachsorgebedarfe, Fortschreibung der
(im Vollzug begonnenen) Wiedereingliederungsplanung und Beratung der
Teilnehmenden hinsichtlich (über)regional verfügbarer Wiedereingliederungshilfen.
2.2.4.3
Überregionale Erstvermittlung der Teilnehmenden in geeignete
Beschäftigungsverhältnisse sowie – im Falle vorzeitiger Beschäftigungsabbrüche
– Folgevermittlungen in Kooperation mit den Agenturen für Arbeit und den ARGEn.
2.2.4.4
Erbringung ergänzender Hilfen zur Bewältigung besonderer Vermittlungshemmnisse
oder zur Abwendung drohender Beschäftigungsabbrüche, insbesondere durch
Erschließung externer Unterstützungsleistungen kompetenter Hilfeeinrichtungen
im Rahmen eines individuellen Fallmanagements.
2.2.4.5
Gewährleistung einer telefonischen Beratungshotline für Haftentlassene,
Arbeitgeber und Agenturen für Arbeit sowie ARGen.
2.2.5
Dokumentation der Nachsorge mittels der in Anlage 2 beigefügten
Erhebungsbögen/Controllingbögen sowie des JobExplorersMABiS.NeT –
auch unter Rückgriff auf Daten der Agenturen für Arbeit zum Stand individueller
Vermittlungsbemühungen – und Weiterleitung der erfassten Daten an die
zuständige Controllingstelle.
Ausdrücklich nicht gefördert werden Maßnahmen der Rechts- und
Verfahrensberatung sowie die Mitwirkung bei vollzuglichen Maßnahmen und
Entscheidungen.
Alle fallbezogenen Daten zu Art, Verlauf und Ergebnissen der Nachsorge sowie
alle finanzierungsrelevanten Unterlagen der geförderten Maßnahme sind für die Dauer
von mindestens 5 Jahren zu archivieren.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören. Zuwendungsempfänger können auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Gebietskörperschaften sein, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung und ihrer Erfahrungen zur Durchführung der Maßnahmen geeignet erscheinen.
Sie müssen den Förderzweck erfüllen, die Gewähr für die
ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme und die Bereitschaft zu einer
vertrauensvollen und loyalen Zusammenarbeit mit allen Beteiligten bieten.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung setzt die Vorlage eines Konzepts, das sich an der beigefügten
Rahmenkonzeption (Anlage 1) orientiert, und eines Finanzierungsplans sowie den
Nachweis einer Unterstützung durch weitere „Fallmanager“ voraus, die aus Eigen-
oder Drittmitteln bzw. durch Nutzung etwaiger Vermittlungspauschalen finanziert
werden. Das Konzept muss verbindliche Aussagen zur Ausgestaltung der
erforderlichen Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit nach Maßgabe der
dort geltenden Geschäftsanweisungen und mit den zuständigen ARGen enthalten.
Die auf der Grundlage dieser Richtlinien finanzierten Fachkräfte haben den Nachweis
über fachliche Kompetenzen oder berufliche Erfahrungen im Bereich der
Arbeitsvermittlung, der Stellenakquirierung und des individuellen
Fallmanagements oder über eine vergleichbare, dem Förderzweck dienliche
Ausbildung zu erbringen. Außerdem müssen die Fachkräfte den sicheren Umgang mit
elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, namentlich die Nutzung
des Internets, beherrschen.
Der Zuwendungsempfänger hat die Gewähr dafür zu bieten, dass seine
Mitarbeiter/innen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen beachten. Dies
beinhaltet auch den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten, über die
während der Projektarbeit Kenntnis erlangt wird bzw. die Verpflichtung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die einschlägigen Regelungen des
Datenschutzgesetzes.
Die Tätigkeit von Projektmitarbeiter/innen innerhalb einer
Justizvollzugsanstalt im Rahmen der Maßnahmen zur beruflichen
Wiedereingliederung von (ehemaligen) Gefangenen und der Zugang zu dem
Datenbanksystem JobExplorerMABiS.NeT kann von dem Ergebnis einer
Sicherheitsüberprüfung (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SüG NW) abhängig gemacht werden.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Zuwendungsart:
Projektförderung
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen
(Zuwendungen, Leistungen Dritter) und evtl. Eigenanteile des
Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
Form der Zuwendung:
Personal- und Sachkostenzuschüsse
Bemessungsgrundlage:
Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne dieser Richtlinien sind:
Personalkosten
(einschließlich Arbeitgeberanteile und Beschäftigungsentgelte für nebenberuflich Tätige) und
sächliche Verwaltungsausgaben
(Büromaterial, Bücher, Zeitschriften, Gesetzestexte,
Entgelte für Post- und Fernmeldeleistungen u.s.w.)
Höhe der Zuwendungen:
Die Landesförderung kann bis zu 90 % der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben betragen.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn sie im Einzelfall mehr als 2.000 EURO betragen. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
Ausnahmsweise kann die Bewilligungsbehörde in begründeten
Einzelfällen mit Zustimmung des Justizministeriums NRW eine Abweichung zu
Ziffern 5.2 und 5.5 zulassen, wenn die in Ziffer 2.3 der VV zu § 44 LHO
genannten Voraussetzungen vorliegen.
Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen können bei
der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben Berücksichtigung finden
(vgl. anl. Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im
Rahmen von Zuwendungen im Justizbereich)
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Beantragung
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung zur Projektförderung sind unter Verwendung der beigefügten Antragsmuster (Anlagen 3 und 3.1) und unter Beifügung der Konzeption sowie eines Finanzierungsplans (Anlage 3.2) an die Bewilligungsbehörde zu richten.
Folgeanträge können jeweils bis zum 1. September des
laufenden Jahres vorgelegt werden.
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist der Präsident des
Landesjustizvollzugsamtes, Sedanstraße 15, 42275 Wuppertal. Die
Zuwendungsbescheide werden nach dem beigefügten Muster (Anlage 4) erteilt.
Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der Zuwendungen richtet sich nach den
Regelungen des Zuwendungsbescheides nach entsprechender Mittelanforderung
(Anlage 4.1).
Anwendung der Landeshaushaltsordnung
Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der
Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Mittel und
die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde bis
zum 31. März des Folgejahres einen Verwendungsnachweis (Anlage 5) sowie jeweils
zum 31.07. des Förderjahres und 31.01. des Folgejahres (Anlage 2) einen
Tätigkeitsbericht (Controllingangaben) vorzulegen.
Ergänzende Information
Alle in diesem Runderlass angegebenen Anlagen sind sowohl in
Druckversion als auch elektronisch nach Anfrage unter Tel. 0211/8792 450 oder
unter magnus.pehle@jm.nrw.de
erhältlich.
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und
gelten bis zum 31.12.2007.
MBl. NRW. 2006 S. 209