Historische SMBl. NRW.
Historisch: Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen (Dienstanschlussvorschriften - DAV) RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.8.1997 - B 2740 - 0.1.1 - IV A 3
Historisch:
Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen (Dienstanschlussvorschriften - DAV) RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.8.1997 - B 2740 - 0.1.1 - IV A 3
dienstlicher Telekommunikationsanlagen
(Dienstanschlussvorschriften - DAV)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.8.1997 -
B 2740 - 0.1.1 - IV A 3
Gliederung
1 Einrichtung der Telekommunikationsanlagen
1.1 Telekommunikationsanlagen
in Diensträumen
1.2
Telekommunikationsanlagen in Wohnungen
2.1
Allgemein
2.2 Private
Mitbenutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen
2.3
Nachweis der Leistungsentgelte, Erhebung der Erstattungsbeträge
2.4
Telekommunikationsanlagen in Wohnungen
Einrichtung
der Telekommunikationsanlagen
Telekommunikationsanlagen
in Diensträumen
Diensträume können mit Telekommunikationsanlagen
ausgestattet werden, wenn die dienstlichen Bedürfnisse dies erfordern und
ausreichende Haushaltsmittel für Herstellung, Unterhalt und Betrieb zur
Verfügung stehen. Art und Umfang der Telekommunikationsanlagen bestimmt die
oberste Dienstbehörde unter Beteiligung der zuständigen Baudienststelle; dies
gilt auch, wenn Baumaßnahmen nicht erforderlich sind. Sie kann die Befugnis auf
unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen, wenn diesen die Bewirtschaftung
der entsprechenden Haushaltsmittel obliegt. Auf die Bekanntmachung des
Innenministeriums vom 12.2.1988 (MBl. NRW. S. 184/SMBl. NRW. 20025) und den
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 19.3.1996 (MBl. NRW. S. 607/SMBl. NRW. 236) wird hingewiesen.
Art und die Größe der Telekommunikationsanlagen richten sich
nach den dienstlichen Erfordernissen; sie müssen mit den Grundsätzen einer
wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel vereinbar sein.
Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sowie die jeweils gültigen Gesetze
und Verordnungen im Telekommunikationsbereich (z.B. Postverfassungsgesetz,
Fernmeldeanlagengesetz, Telekommunikationsverordnung,
TELEKOM-Datenschutzverordnung) sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Teilnehmernetzbetreiber sind zu beachten.
Nebenstellen einer Telekommunikationsanlage sind beim
Einsatz einer automatischen Telekommunikationsdatenerfassungsanlage für den
abgehenden Telekommunikationsverkehr - ausgenommen Auftrags- und
Ansagedienstleistungen im Telefondienst (Auftragsdienstleistungen,
Programmansagen, Tele-Info-Service 0190x usw. nicht jedoch0130 und
0180x-Service) - grundsätzlich freizuschalten; Ausnahmen regelt die
Dienststelle. Die automatischen Telekommunikationsdatenerfassungsanlagen sind
mit einer Kennung für private Verbindungen zu versehen. Die
Datenübermittlungs-Grundsätze (GMBl. Nr. 34 vom 19.11.1997, Bundesanzeiger Nr.
179 b vom 24.9.1997) sind zu beachten.
Wird keine automatische
Telekommunikationsdatenerfassungsanlage eingesetzt, sind die Nebenstellen für
den abgehenden ortsnetzüberschreitenden Telekommunikationsverkehr und für
Auftrags- und Ansagedienstleistungen im Telefondienst
(Auftragsdienstleistungen, Programmansagen, Tele-Info-Service 0190x usw., nicht
jedoch 0130 und 0180x-Service) - ausgenommen Wählverbindungen zu
Notrufanschlüssen von Polizei und Feuerwehr - zu sperren. Hiervon kann für
den Nahbereich abgesehen werden, wenn dienstlicher Telekommunikationsverkehr in
erheblichem Umfang notwendig ist. Von der Fernberechtigungssperre können
Nebenstellen aus zwingenden dienstlichen Gründen mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde freigeschaltet werden.
Nebenanschlüsse für kleinere Behörden können, wenn dies
wirtschaftlicher ist, auch an Nebenstellenanlagen anderer Behörden in demselben
Ort eingerichtet werden. An Hauptanschlüsse privater Teilnehmer dürfen
Landesbehörden nicht angeschlossen werden. Festverbindungen zu anderen Behörden
und Dienststellen können hergestellt werden, wenn dienstliche Gründe dies
erfordern.
Nebenanschlüsse und Festverbindungen für Private dürfen an
Telekommunikationsanlagen von Landesbehörden, soweit fernmelderechtlich
zulässig, nur angeschlossen werden, wenn ein unmittelbarer Kommunikationsbedarf
der Behörde mit den privaten Teilnehmern besteht. Nebenstellen dürfen nur dann
amtsberechtigt geschaltet werden, wenn Anlagen zur automatischen
Telekommunikationsdatenerfassung vorhanden sind. Wegen der von den privaten
Teilnehmern zu tragenden Kosten siehe Nummer 2.23.
Die Nutzung von Mobilfunkanschlüssen ist auf das dienstlich
zwingend notwendige Maß zu beschränken; bei Abschluss der Nutzungsverträge ist
ein Einzelgesprächsnachweis zu vereinbaren.
Telekommunikationsanlagen
in Wohnungen
In Wohnungen von Verwaltungsangehörigen des Landes dürfen
Telekommunikationsanlagen auf Landeskosten nur eingerichtet bzw. bestehende
Privatanschlüsse nur übernommen werden, wenn die Verwaltungsangehörigen diese
regelmäßig aus dienstlichen Gründen nutzen müssen.
In Wohnungen von Verwaltungsangehörigen darf grundsätzlich
nur ein Anschluss (Diensthaupt- oder Dienstnebenanschluss) mit dem
preisgünstigsten Telefon eingerichtet werden. Andere
Telekommunikationsendgeräte oder Zusatzgeräte können angebracht werden, sofern
dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Bei Diensthauptanschlüssen sind
die Verwaltungsangehörigen, bei Dienstnebenanschlüssen die Behörden Inhaber der
Telekommunikationsanlagen. Bei Diensthauptanschlüssen hat der Wohnungsinhaber
alle aus dem Teilnehmerverhältnis entstehenden Pflichten zu übernehmen.
Die Einrichtungskosten werden bei Dienstnebenanschlüssen
stets, bei Diensthauptanschlüssen nur insoweit von der Behörde übernommen, als
sie nach Bewilligung des Anschlusses entstehen.
Die Kosten für eine Verlegung der aus dienstlichen Gründen
eingerichteten Telekommunikationsanlagen (einschließlich Zusatzgeräten - Nummer
1.22) trägt bei Wohnungswechsel die Behörde, soweit keine Umzugskostenvergütung
gewährt wird. Bei Verlegung innerhalb der Wohnung hat der Verwaltungsangehörige
die Kosten zu tragen.
Betrieb und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen
Allgemein
Für die Benutzung und den Betrieb der
Telekommunikationsanlagen gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit.
Soweit zwischen Dienststellen Festverbindungen bestehen,
sind diese vorrangig zu nutzen.
Soweit technisch möglich, ist die dienstliche Notwendigkeit
der Verbindungen - mit Ausnahme derjenigen von Mitgliedern der
Personalvertretungen und anderer Stellen, die nicht der Dienstaufsicht
unterliegen - stichprobenweise zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist
schriftlich festzuhalten.
Bedient eine Fernsprechzentrale mehrere Landesbehörden, so
gilt hinsichtlich der Erfassung und Erstattung der Entgelte für Verbindungen
Nummer 5 meines RdErl. v. 15.9.1975 (SMBl. NRW. 6410).
Bedient eine Fernsprechzentrale auch andere Behörden, so
sind die anteiligen Entgelte für Verbindungen zur Erstattung anzufordern. Ist
die Feststellung der anteiligen Entgelte für Verbindungen im Orts- bzw. Orts-
und Nahbereich nicht möglich, ist hierfür ein Pauschalsatz zu vereinbaren. Dies
gilt auch hinsichtlich der Personalkosten, der laufenden Kosten sowie der
Kosten für Unterhaltung und Abnutzung der Anlage. Die Pauschalsätze sind
jährlich zu überprüfen.
Private Mitbenutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen
Die private Mitbenutzung dienstlicher
Telekommunikationsanlagen darf den Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen.
Verwaltungsangehörigen ist sie nur gestattet, wenn sie damit einverstanden
sind, dass die zur Ermittlung der erstattungspflichtigen Gebühren notwendigen
Daten entweder durch die Fernsprechvermittlung oder durch eine automatische
Telekommunikationsdatenerfassungsanlage aufgezeichnet werden. Die
Verwaltungsangehörigen sind über das in der Dienststelle angewendete
Erfassungsverfahren, über die Behandlung der Daten, den Zweck der
Datenerfassung und darüber zu informieren, dass ihr Einverständnis zu der
jeweiligen Form der Datenerfassung mit der Anmeldung des Gesprächs bzw. mit der
Nutzung der Anlage als erteilt gilt. Von verwaltungsfremden Personen ist eine
Nutzung nur unter Einschaltung der Fernsprechvermittlung zulässig.
Die Gebühren für die private Mitbenutzung sind der Behörde
zu erstatten. Bei Telefongesprächen sind die Gebühren in Höhe der jeweiligen
Verbindungsgebühren (Tarifeinheit x Zeiteinheit) zu erheben. Dabei ist die
Tarifeinheit bei Verwaltungsangehörigen des Landes mit den gültigen Preisen des
Teilnehmernetzbetreibers, bei verwaltungsfremden Personen mit 0,15 Euro zu berechnen.
Bei Nutzung anderer Leistungen und von Mobilfunkanschlüssen sind die der
Behörde entstandenen Kosten zu erstatten; von verwaltungsfremden Personen kann
ein Zuschlag erhoben werden.
Werden privaten Teilnehmern Nebenanschlüsse und
Festverbindungen zur Benutzung überlassen (Nummer 1.16), so haben diese sich
vor der Herstellung der Anlagen schriftlich zu verpflichten, der Landeskasse
die Einrichtungskosten sowie die laufenden Leistungsentgelte zu erstatten. Die
Erstattungsbeträge sind in die Nachweisung nach Nummer 2.3 aufzunehmen.
Nachweis der Leistungsentgelte, Erhebung der
Erstattungsbeträge
Dienststellen, die nicht über eine automatische
Telekommunikationsdatenerfassungsanlage verfügen, haben jede abgehende
Wählverbindung anhand von Gesprächszetteln nachzuweisen, soweit es sich nicht
um dienstliche bzw. um von Verwaltungsangehörigen des Landes privat geführte
Orts- und/oder Nahgespräche handelt. Die Gesprächszettel müssen folgende
Angaben enthalten:
a) Datum,
b) Nebenstellennummer und - sofern nicht anderweitig
festgehalten - Name des Anmelders,
c) Ort und Telefonnummer des Gesprächsteilnehmers,
d) dienstlich/privat,
e) Gebühreneinheit,
f) ggf. zu erstattender Gebührenbetrag.
Dienststellen, die über eine automatische
Telekommunikationsdatenerfassungsanlage verfügen, dürfen, soweit dies technisch
möglich ist, nur folgende Daten erfassen:
- Abrechnungszeitraum,
- Name,
- Nebenstellennummer, ggf. laufende Nummer zur Nebenstellennummer,
- Datum und Uhrzeit,
- bei dienstlichen Verbindungen:
Vorwahl bzw. Ort
und Telefonnummer des Teilnehmers,
- bei privaten Verbindungen:
Vorwahl bzw. Ort
und Telefonnummer des Teilnehmers unter Weglassung der beiden letzten Ziffern,
- Anzahl der Zeiteinheiten,
- Verbindungsdauer,
- Gebührenbetrag,
- Abrechnungszeitraum,
- Gesamtzahl der dienstlichen Verbindungen,
- Gesamtbetrag der Gebühren für dienstliche Verbindungen,
- Gesamtzahl der privaten Verbindungen,
- Gesamtbetrag der Gebühren für private Verbindungen,
- die in Satz 1 genannten Daten mit Ausnahme der Dauer der
Verbindungen im Orts- und Nahbereich,
- Gesamtzahl der Verbindungen,
- Gesamtbetrag der Gebühren,
Die Nachweise sind in dem für die stichprobenweise
Überprüfung notwendigen Umfang auszudrucken. Eine Verknüpfung mit anderen
Dateien ist nicht zulässig.
- Abrechnungszeitraum,
- Name,
- Nebenstellennummer, ggf. laufende Nummer zur
Nebenstellennummer,
- Datum und Uhrzeit,
- Ort des Teilnehmers,
- Telefonnummer des Teilnehmers unter Weglassung der beiden
letzten Ziffern,
- Zahl der Zeiteinheiten,
- Gesamtbetrag der zu erstattenden Gebühren,
Dieser Nachweis darf nur in einfacher Ausfertigung gedruckt
werden; er ist ausschließlich für den Bediensteten bestimmt. Eine Kenntnisnahme
durch Dritte, soweit sie nicht für den Ausdruck und die Versendung unumgänglich
ist, ist unzulässig und auszuschließen.
- Abrechnungszeitraum,
- Name,
- Nebenstellennummer, ggf. laufende Nummer zur
Nebenstellennummer,
- Gesamtbetrag der zu erstattenden Gebühren je
Nebenstellennummer, ggf. laufende Nummer zur Nebenstellennummer,
- Gesamtbetrag der zu erstattenden Gebühren je Dienststelle.
Soweit aus technischen Gründen die Nachweise nicht in der
vorstehenden Form erstellt werden können, sind andere Ausdrucke zulässig.
Nachweise nach anderen Kriterien bedürfen der Zustimmung der obersten
Dienstbehörde.
Für die Gebühren, die nach Nummer 2.22 für die private
Mitbenutzung der Telekommunikationsanlagen zu erstatten sind, kann nach Nummer
1 Buchst. c meines RdErl. v. 22.11.1960 (SMBl. NRW. 6302) allgemeine
Annahmeanordnung erteilt werden.
Die zu erstattenden Gebührenbeträge sind von den
Verwaltungsangehörigen mindestens halbjährlich, von verwaltungsfremden Personen
Zug um Zug zu erheben. Der Einzahler hat die Aufnahme des von ihm entrichteten
Betrages in die Nachweisung durch Unterschrift zu bestätigen, sofern die
Nachweisung bei der Erhebung der Gebührenbeträge erstellt wird.
Die näheren Verfahrensbestimmungen über den Nachweis der
Gespräche und die Erhebung der Gebühren erlässt die jeweilige Behörde. Vom
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) wird ein automatisiertes
Verfahren für die Erstellung von Gesprächsnachweisen vorgehalten. Es kann von
allen Behörden und Anlagen des Landes kostenlos genutzt werden. Dazu sind dem
LDS die erfassten Gesprächsdaten auf magnetischen Datenträgern in normkonformer
Weise zu übermitteln (vgl. Kommunikationsrichtlinien NRW - RdErl. d.
Innenministeriums v. 6.5.1998 - SMBl. NRW. 20025 -).
Die Erhebung der Gebührenbeträge soll möglichst im Wege des
Lastschrifteinzugs oder durch Überweisung seitens des Verwaltungsangehörigen
erfolgen. Ist die unbare Einziehung der Gesprächsgebühren nicht zweckmäßig und
ist die bare Einzahlung der Gebühren bei einer Kasse, einer Zahlstelle oder
einer bereits bestehenden Geldannahmestelle aus Zweckmäßigkeits- oder anderen
Gründen nicht möglich, kann nach Nr. 16 ZBest eine Geldannahmestelle für die
Erhebung der Gebührenbeträge eingerichtet werden. Vor der Errichtung einer
Geldannahmestelle ist ferner zu prüfen, ob die Gebührenbeträge gemäß Nummer
15.4 ZBest ausnahmsweise vom Verwalter eines Handvorschusses angenommen werden
können; ggf. ist die Bewilligungsverfügung für den Handvorschuss entsprechend
zu ergänzen. Ist die Einzahlung bei einer Kasse oder Zahlstelle
(Geldannahmestelle, Handvorschuss) nicht möglich, so ist gemäß Nummer 36.5 VV
zu § 70 LHO ein Bediensteter zur Annahme der zu erstattenden Gebühren zu
ermächtigen, der die angenommenen Beträge an die zuständige Kasse oder
Zahlstelle weiterzuleiten hat.
Die Verfahrensweise bei der Erhebung der Gesprächsgebühren
für private Ferngespräche im Rahmen des HKR-Verfahrens richtet sich nach den
hierfür geltenden Regeln. Insbesondere ist die Erteilung einer allgemeinen
Annahmeanordnung (Nr. 233) im HKR-Verfahren nicht möglich.
Telekommunikationsanlagen in Wohnungen
Die private Mitbenutzung dienstlicher
Telekommunikationsanlagen in Wohnungen ist dem Verwaltungsangehörigen gestattet.
2.42
Bei Diensthauptanschlüssen in Wohnungen erstattet die
Behörde den Verwaltungsangehörigen monatlich nachträglich:
b) die Hälfte der Gebühren für andere
Telekommunikationsendgeräte oder Zusatzgeräte, sofern sie als dienstlich
notwendig anerkannt sind (Nummer 1.22);
c) den Betrag für 40 Tarifeinheiten für Verbindungen im
Orts-, Nah- und Fernbereich; sofern Verwaltungsangehörige die Erstattung für
eine höhere Zahl von Tarifeinheiten beantragen, ist die Zahl der dienstlichen
Gespräche anhand von Einzelgesprächsnachweisen zu belegen; die Kosten für die
Bereitstellung werden vom Dienstherrn getragen.
d) die Gebühren für handvermittelte nachweislich dienstliche
Ferngespräche in das Ausland, für dienstliche Telegramme, die telefonisch
aufgegeben worden sind, sowie für die dienstliche Inanspruchnahme des
Fernsprechauftragsdienstes.
Haben Verwaltungsangehörige den Anschluss nur inne, um
dienstlich erreichbar zu sein, ist eine Pauschalerstattung des Betrages nach
Buchstabe c nicht zulässig.
Bei Dienstnebenanschlüssen in Wohnungen, von denen nach
Dienstschluss Verbindungen in den Orts-, Nah- und Fernbereich möglich sind,
haben die Verwaltungsangehörigen der Behörde monatlich zu erstatten:
b) die Hälfte der Gebühren für andere
Telekommunikationsendgeräte oder Zusatzgeräte, sofern sie als dienstlich
notwendig anerkannt sind (Nummer 1.22);
c) die durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Telekommunikationsgesellschaft festgesetzte Leistungsentgelte für entsprechende
Anlagen, die auf Antrag des Verwaltungsangehörigen über den dienstlich
notwendigen Umfang hinaus angebracht worden sind;
d) beim Anschluss an Anlagen mit automatischer Telekommunikationsdatenerfassung
die Leistungsentgelte für private Verbindungen;
e) bei Dienstnebenanschlüssen, die nicht an Anlagen mit
automatischer Telekommunikationsdatenerfassung angeschlossen sind, die
Leistungsentgelte, die den Betrag für 40 Tarifeinheiten übersteigen; sofern
Verwaltungsangehörige beantragen, die erstattungsfreien Anteile höher
festzusetzen, ist die Zahl der dienstlichen Gespräche durch
Einzelgesprächsnachweis zu belegen; die Bereitstellung dieser Leistung ist vom
Dienstherrn mit Zustimmung der Verwaltungsangehörigen zu beantragen, Kosten
hierfür werden vom Dienstherrn getragen.
Für Dienstnebenanschlüsse in Wohnungen, von denen nach
Dienstschluss Verbindungen in den Orts-, Nah- und Fernbereich nicht möglich
sind, gelten hinsichtlich der Erstattung von Gebühren die Nummern 2.21 und 2.22
entsprechend. Beträge nach Nummer 2.43 Buchstabe a und b sind nicht zu erheben.
Werden Telekommunikationsanlagen in Wohnungen (Nummer 1.21)
erst im Laufe eines Monats eingerichtet bzw. genehmigt oder wird einer
Telekommunikationsanlage die Eigenschaft als Dienstanschluss aberkannt, so sind
die Beträge nach der Nummer 2.42 Satz 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2.43 Satz
1 Buchstabe a, b und d anteilig zu zahlen.
Verwaltungsangehörige können
a) bei Diensthauptanschlüssen die vollen Beträge nach Nummer
2.42 Satz 1 Buchstabe a und b erhalten,
b) bei Dienstnebenanschlüssen von der Entrichtung der
Beträge nach 2.43 Satz 1 Buchstabe a und b befreit werden,
wenn sie nachweislich die Telekommunikationsanlage privat
nicht nutzen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von
ihr bestimmte nachgeordnete Behörde.
Steuerliche Behandlung
Hinsichtlich der Lohnsteuer ist der Erlass des
Bundesministeriums der Finanzen vom 24.5.2000 (BStBl. I S. 613) zu beachten.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Soweit steuerpflichtige Bezüge anfallen (Nummer 2.47), sind
sie bei Arbeitnehmern auch sozialversicherungspflichtig.
Die von der Behörde zu entrichtenden Leistungsentgelte, die
Einrichtungsgebühren für Diensthauptanschlüsse und Dienstnebenanschlüsse in
Wohnungen (Nummer 1.23), die Kosten für die Verlegung einer dienstlichen
Telekommunikationsanlage bei Wohnungswechsel (Nummer 1.24) und die für
Diensthauptanschlüsse in Wohnungen zu erstattenden Beträge (Nummer 2.42) sind
grundsätzlich bei Titel 513 10 - Rundfunk-, Post- und Fernmeldegebühren - zu
buchen. Soweit im Haushaltsplan in besonderen Haushaltsvermerken zugelassen
ist, dass sächliche Verwaltungsausgaben auch aus anderen Ausgabeansätzen
geleistet werden können, sind die auf diese Bewilligungen entfallenden Ausgaben
abweichend von Satz 1 bei der aus dem Haushaltsplan sich ergebenden
Buchungsstelle nachzuweisen.
Die für die Benutzung von Telekommunikationsanlagen durch
Behörden, die nicht Landesbehörden sind, zu erstattenden Entgelte und Kosten
der Unterhaltung und Abnutzung (Nummer 2.15 Satz 3) sind bei Titel 119 10 -
Vermischte Einnahmen - nachzuweisen. Die von anderen Verwaltungen, von
Verwaltungsangehörigen oder von verwaltungsfremden Personen nach den Nummern
2.15 und 2, 2.22, 2.23 und 2.43 zu erstattenden Entgelte oder Pauschalsätze
sind von den Ausgaben des Titels 513 10oder, soweit die Ausgaben nach Nummer
3.1 Satz 2 aus anderen Ausgabesätzen geleistet worden sind, von den Ausgaben
dieser Titel abzusetzen. Dies gilt auch für Entgelte, die der hausverwaltenden
Behörde bei gemeinsam genutzten Telekommunikationsanlagen (siehe Nummer 2.14)
zu erstatten sind, sofern im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres ein
entsprechender Ausgabetitel vorhanden ist.
Die den Fernmelderechnungen beiliegenden Gebührenzettel sind
weder den Auszahlungsanordnungen noch den der Kasse zuzuleitenden
Fernmelderechnungen (Nummer 22.2 VV zu § 70 LHO) beizufügen. Die Gebührenzettel
sind vielmehr als begründende Unterlagen (Nummer 10.1 VV zu § 70 LHO) bei den
anordnenden Stellen aufzubewahren.
MBl. NRW. 1997 S 1120, geändert durch RdErl. v. 29.8.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1340), 28.8.2001 (MBl. NRW.2001 S. 1068).