Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung von Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen (Wohneigentumssicherungshilfe - WESH -) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 6.11.1986 - IV B l - 2108 -1050/86 (Am 1.1.2003: MSWKS)
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung von Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen (Wohneigentumssicherungshilfe - WESH -) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 6.11.1986 - IV B l - 2108 -1050/86 (Am 1.1.2003: MSWKS)
Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zur
Erhaltung von Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen
(Wohneigentumssicherungshilfe - WESH -)
RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und
Verkehr
v. 6.11.1986 - IV B l - 2108 -1050/86
(Am 1.1.2003: MSWKS)
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach dem Wohnungsbauförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
nach Maßgabe der Verordnung über Zuständigkeiten im Wohnungs- und
Kleinsiedlungswesen vom 2. Juni 1992 (SGV. NW. 237), zuletzt geändert am 28.
September 2000 (GV. NRW. S. 658), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen
zur Erhaltung von Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen, die mit
Wohnungsbaumitteln des Landes gefördert worden sind; hierunter fällt auch der
Erwerb von vorhandenen Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen für
kinderreiche Familien und Schwerbehinderte, der mit Mitteln des Landes
gefördert worden ist.
1.2
Zweck der Wohneigentumssicherungshilfe ist die Sicherung und Erhaltung von
Wohneigentum für Familien in einer besonderen Notlage, um drohenden
Zwangsversteigerungen rechtzeitig vorzubeugen oder diese bei bereits
eingeleiteten Verfahren zu verhindern.
1.3
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des
Landes oder der im Wirtschaftsplan der Wohnungsbauförderungsanstalt dafür
vorgesehenen Mittel.
2
Gegenstand der Förderung
Familienheime im Sinne des § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Fassung) und Eigentumswohnungen, die von dem Wohnungseigentümer
oder seinen Angehörigen im Sinne des § 8 II. WoBauG in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Fassung genutzt werden (eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne
des § 12 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Fassung).
3
Zuwendungsempfänger
Natürliche
Personen als Eigentümer eines Familienheimes oder einer eigengenutzten
Eigentumswohnung.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen
dürfen nur gewährt werden, wenn
4.1
zum Zeitpunkt der Antragstellung
4.1.1
das Familienheim oder die Eigentumswohnung bezugsfertig erstellt ist,
4.1.2
das anrechenbare Gesamteinkommen des Zuwendungsempfängers und seiner
nach § 8 II. WoBauG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zum
Haushalt rechnenden Angehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 des Gesetzes über
die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) nicht oder in
entsprechender Anwendung der Nummer 5.41 VV-WoBindG nicht um mehr als 5 vom
Hundert überschreitet. In Ballungskernen und solitären Verdichtungsgebieten
darf die Einkommensgrenze nach § 9 WoFG um bis zu 30 v. H. überschritten werden
4.1.3
im Haushalt des/der das Familienheim oder die Eigentumswohnung nutzenden
- Zuwendungsempfängers
- Angehörigen
mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes oder eine schwerbehinderte Angehörige/ein
schwerbehinderter Angehöriger lebt;
4.1.4
die Belastung aus dem Objekt nicht mehr tragbar ist; als nicht mehr tragbar
wird eine Belastung angesehen, wenn von den Nettoeinkünften des Eigentümers und
seiner auf Dauer zum Haushalt rechnenden Angehörigen nach Abzug der nach den
Vorschriften der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite
Berechnungsverordnung -II. BV -) ermittelten Belastung aus dem Objekt zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht folgende Beträge verbleiben:
585,00 € für einen Ein-Personen-Haushalt,
765,00 € für einen Zwei-Personen-Haushalt,
205,00 € für jede weitere Person.
Dabei sind Kindergeld, Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz, die
Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz sowie sonstige Einkünfte des
Zuwendungsempfängers zu berücksichtigen.
4.2
gesichert erscheint, dass die Belastung des Zuwendungsempfängers auf Dauer
tragbar gestaltet werden kann. Davon ist auszugehen, wenn der vorgenannte
Mindestbehalt auch unter
Berücksichtigung aller sonstigen Zahlungsverpflichtungen, soweit sie nicht den
allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen sind, verbleibt;
4.3
der Zuwendungsempfänger für die Errichtung oder den Erwerb des Objekts
Mittel im Sinne der Nummer 1.1 erhalten hat und das Darlehen (Bau-, Annuitäts-,
Aufwendungsdarlehen) noch schuldet.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Darlehen zur Ablösung von Verbindlichkeiten und zur Senkung der laufenden Aufwendungen.
5.4
Darlehenskonditionen
5.4.1
Die Darlehen sind zunächst zinslos.
5.4.2
Sie sind bis zum Ablauf von 5 Jahren - gerechnet vom 1. Januar des auf die
Erteilung des Zuwendungsbescheides folgenden Jahres - tilgungsfrei.
Anschließend sind sie für die Dauer von 5 Jahren mit jährlich 4 vom Hundert, ab
dem 11. Jahr mit jährlich 7 vom Hundert und ab dem 16. Jahr mit jährlich 10 vom
Hundert zu tilgen.
5.4.3
Die Darlehen werden ohne Abzug ausgezahlt. Ein Verwaltungskostenbeitrag wird
nicht erhoben.
5.4.4
Die für die Wohneigentumssicherungshilfe eingesetzten Mittel sind keine
öffentlichen Mittel im Sinne von § 6 Abs. l II. WoBauG. in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
5.5
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Darlehen ist der auf der Grundlage
eines Sanierungsplans unter
Berücksichtigung der Gesamtverschuldung des Zuwendungsempfängers nach
Abzug von Sanierungsbeiträgen der Gläubiger ermittelte Sanierungsbedarf.
Das Darlehen beträgt für einen Haushalt mit zwei Personen oder eine
alleinstehende und schwerbehinderte Person 40.000,00 Euro.
Das Darlehen erhöht sich für jede weitere Person und jede weitere
schwerbehinderte Person um jeweils 2.500,00 Euro.
Bei der Berechnung des Gesamtbetrages sind Aufwendungsdarlehen mit dem Betrag
anzusetzen, der sich für die gesamte Laufzeit ergibt. Der insoweit ermittelte
Betrag ist auf volle Hundert aufzurunden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der Zuwendungsempfänger ist regelmäßig zu verpflichten, sich für eine im
Zuwendungsbescheid zu bestimmende Zeit - mindestens für die Dauer von 5 Jahren
- zur ordnungsgemäßen Abwicklung seiner Zahlungsverpflichtungen einer
geeigneten Person (Betreuerin oder Betreuer) zu bedienen und ein Sperrkonto
einzurichten, auf das alle zur Bedienung der nach der Sanierung verbleibenden
Zahlungsverpflichtungen erforderlichen Mittel eingezahlt werden. Der
Zuwendungsempfänger kann nur in Verbindung mit der Betreuerin oder dem Betreuer
über dieses Konto verfügen.
6.2
Die Bewilligungsbehörde hat zur Herbeiführung des Sanierungserfolges auf die an
der Finanzierung des Objektes beteiligten Fremdmittelgläubiger und auf andere
Darlehensgeber einzuwirken, eigene Sanierungsbeiträge zu leisten, z. B.
Darlehen zu gewähren, auf Kapitalforderungen oder aufgelaufene Verzugszinsen zu
verzichten oder günstigere Darlehensbedingungen einzuräumen.
6.3
In geeigneten Fällen soll die Gewährung der Zuwendung davon abhängig gemacht
werden, dass der Zuwendungsempfänger verwertbare Vermögensgegenstände veräußert
und/oder Forderungen gegen Dritte abtritt.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung der Wohneigentumssicherungshilfe sind vom Eigentümer
nach dem Muster der Anlage 1 an die Wohnungsbauförderungsanstalt
Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.BANK - zu richten.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Wohnungsbauförderungsanstalt. Sie erteilt einen
Bescheid nach vorgeschriebenem Muster (Anlage 2).
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1
Die Auszahlung des Darlehens zur Ablösung von Verbindlichkeiten erfolgt
entsprechend dem Sanierungsplan unmittelbar an die Gläubiger.
7.3.2
Die Aufwendungsdarlehen zur Senkung der laufenden Aufwendungen werden in
Vierteljahresraten, jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15.August und 15.
November dem Zuwendungsempfänger auf ein Sperrkonto gemäß Nummer 6.1 oder mit
seiner Zustimmung auf ein Konto eines Gläubigers überwiesen. Der Beginn des
Zahlungszeitraumes ist in dem Bescheid festzulegen.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der
Wohneigentumssicherungshilfe wird mit dem Antrag des Zuwendungsempfängers in
Verbindung mit einem Berechnungsbogen und einem Nachweis über die Auszahlungen
der Zuwendungen geführt.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewahrten Zuwendung gelten
die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten
Diese
Richtlinien treten mit Wirkung vom 6. November 1986 in Kraft
MBl. NRW. 1986 S. 1743, geändert durch RdErl. v. 23.3.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 607), 24.07.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1202), 14.07.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1109), 19.12.1994 (MBl. NRW 1995 S. 85), 30.6.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 837), 12.7.2000 (MBl. NRW 2000 S. 822),
17.12.2004 (MBl. NRW. 2005 S. 55).