Historische SMBl. NRW.
Historisch: Bekämpfung der Schwarzarbeit Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 323- 2.41 - 22 -, d. Finanzministeriums - AGS - 0210 –7 – I B 3, d. Ministeriums für Inneres und Justiz - I A 6/70.22 -, d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport- III C 1 – 3403.2 - d. Ministeriums für Bauen und Wohnen - III A 4 - 0 1432 - 30 – u. d. Ministeriums für Frauen, Familie, Jugend und Gesundheit (am 1.1.2003: Ministerium für Wirtschaft und Arbeit) v. 25.1.1999
Historisch:
Bekämpfung der Schwarzarbeit Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 323- 2.41 - 22 -, d. Finanzministeriums - AGS - 0210 –7 – I B 3, d. Ministeriums für Inneres und Justiz - I A 6/70.22 -, d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport- III C 1 – 3403.2 - d. Ministeriums für Bauen und Wohnen - III A 4 - 0 1432 - 30 – u. d. Ministeriums für Frauen, Familie, Jugend und Gesundheit (am 1.1.2003: Ministerium für Wirtschaft und Arbeit) v. 25.1.1999
Bekämpfung der
Schwarzarbeit
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und
- 323- 2.41 - 22 -,
d. Finanzministeriums
d. Ministeriums für Inneres und Justiz
d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport
d. Ministeriums für Bauen und Wohnen
u. d. Ministeriums für Frauen, Familie, Jugend und Gesundheit
(am 1.1.2003: Ministerium für Wirtschaft und Arbeit)
v. 25.1.1999
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung haben nicht zuletzt aufgrund der
Öffnung der Grenzen in Europa und der damit einhergehenden Öffnung der Märkte
im Zeichen einer verschärften Wettbewerbssituation zugenommen. Sie gefährden
inzwischen nicht nur gesetzestreue Betriebe, sondern das wirtschaftliche und
soziale Gefüge ganzer Branchen und Regionen. Dabei werden zum Teil planmäßig
organisatorische und rechtliche Konstruktionen gewählt, durch die offenkundig
Gesetzesumgehungen erreicht werden sollen.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
der Schwarzarbeiter (§ 1 Abs. 1),
der Auftraggeber (§ 2 Abs. 1),
der für Schwarzarbeit Werbende (§ 4 Abs. 1),
Gefälligkeit, Nachbarschaftshilfe und Selbsthilfe
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Ordnungswidrig handelt aber nicht nur derjenige, der die Arbeiten selbst
ausführt, sondern auch der Auftraggeber (§ 14 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- OWiG - in Verbindung mit § 117 HwO).
Nach § 16 Abs. 3 und 4 HwO, ggf. in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nummer 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), kann die zuständige Behörde von Amts wegen
oder auf Antrag der Handwerkskammer die Fortsetzung eines selbständigen
Handwerksbetriebes untersagen, der als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die
Handwerksrolle ausgeübt wird. Die Ausübung des untersagten Gewerbes kann durch
Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete
Maßnahmen verhindert werden.
Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit ist
auch auf mögliche Verstöße gegen folgende Rechtsvorschriften zu achten:
§ 5 Arbeitnehmer-Entsendegesetz( AEntG),
§ 284 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 SGB III (Genehmigung zur Ausübung einer
Beschäftigung durch Ausländer),
§§ 341 ff. SGB III, §§ 220 ff SGB V, §§ 153 ff SGB VI,
§§ 150 ff. SGB VII und §§ 54 ff SGB XI (Beitrags- und Versicherungspflicht zur
Bundesanstalt für Arbeit sowie zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und
Rentenversicherung),
§§ 370, 378, 379 Abgabenordnung - AO - (Steuerhinterziehung, leichtfertige
Steuerverkürzung, Steuergefährdung),
§§ 92, 92 a, 92 b und 93 Ausländergesetz - AuslG - (Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten nach dem AuslG),
§§ 84, 85 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - (Straftaten nach dem AsylVfG).
Begriffsbestimmungen
Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang
Eine feste Grenze, ab der die Erheblichkeit beginnt, gibt es nicht. Vielmehr
muss in jedem Einzelfall eine objektive Betrachtung des Umfangs der erbrachten
Leistung vorgenommen werden. Als Anhaltspunkte können die Dauer, Häufigkeit,
Regelmäßigkeit und Intensität der Arbeitsleistung, aber auch die Eigenarbeiten
und Gebräuche des jeweiligen Gewerbes dienen (nach der Rechtsprechung des BGH kann
der erhebliche Umfang bei einem Betrag von 2.300 € unbedenklich bejaht werden,
vgl. GewArch. 1991, 277). Zerfällt die Leistung in mehrere Einzelleistungen,
ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Die Ausrichtung an steuer- oder
sozialversicherungsrechtlichen Regelungen scheidet aus, da die Intention dieser
Vorschriften nicht mit denen des SchwArbG übereinstimmt.
Gefälligkeit
Nachbarschaftshilfe
Selbsthilfe
Zuständige Behörden
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 SchwArbG, soweit ein
Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit nach
Die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen
Gemeinden ohne die Großen kreisangehörigen Städte besitzen keine Zuständigkeit
zur Verfolgung und Ahndung der in Nummer 3.1 Abs. 1 bis 3 genannten
Ordnungswidrigkeiten. Da die Verwirklichung eines Bußgeldtatbestandes eine
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedeutet, können die örtlichen
Ordnungsbehörden beim Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr ergreifen, d.h. insbesondere gegen noch andauernde
Ordnungswidrigkeiten einschreiten mit dem Ziel, solche Dauerdelikte zu beenden.
Hierzu stehen auch ihnen die Befugnisse gem. § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG)
und über § 24 OBG die dort genannten Befugnisse des Polizeigesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) zu. Unter den Voraussetzungen des § 41 PolG NRW
können die örtlichen Ordnungsbehörden auch Grundstücke oder Wohnungen zur
Gefahrenabwehr betreten und durchsuchen.
Darüber hinaus kann jede örtliche Ordnungsbehörde nach § 6 Abs. 2 OBG in
benachbarten Bezirken die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr treffen, wenn zur Erfüllung ihrer Aufgaben solche Maßnahmen in
benachbarten Bezirken erforderlich sind und die rechtzeitige Mitwirkung der
dort örtlich zuständigen Ordnungsbehörde nicht zu erreichen ist und deshalb der
Erfolg der Maßnahmen beeinträchtigt würde. Bei Gefahr im Verzug oder in den
gesetzlich vorgesehenen Fällen kann gem. § 6 Abs. 1 OBG jede Ordnungsbehörde in
ihrem Bezirk die Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr
ausüben. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn ein rechtzeitiges Eingreifen der
allgemein zuständigen Instanz zur Gefahrenabwehr objektiv nicht mehr möglich
ist und wenn ohne sofortiges Einschreiten der an sich zuständigen Stelle der
drohende Schaden tatsächlich entstünde bzw. der eingetretene Schaden weiterhin
Auswirkungen zeigt.
Schwarzarbeit stört als Ordnungswidrigkeit die öffentliche
Sicherheit (§ 1 OBG und § 1 PolG NRW). Zur Erforschung von Ordnungswidrigkeiten
im Zusammenhang mit der Schwarzarbeit ist auch die Polizei gemäß § 53 OWiG in
Verbindung mit § 1 Abs. 4 PolG NRW nach pflichtgemäßem Ermessen verpflichtet,
sofern ein konkreter Verdacht vorliegt.
Kooperation der Behörden und betroffenen Wirtschaftskreise
Zusammenarbeitsbehörden
Nach § 3 SchwArbG haben die für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten wegen Schwarzarbeit zuständigen Behörden insbesondere
mit folgenden Behörden zusammenzuarbeiten:
h) Verstöße gegen die Arbeitsschutzbestimmungen,
Bei den Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA-FÄ)
Wuppertal, Aachen und Bielefeld sind zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung und
Scheinselbständigkeit im Zusammenhang mit ausländischen Unternehmern und
ausländischen Arbeitnehmern Sonderermittlungsgruppen eingerichtet, die als
Ansprechpartner zur Verfügung stehen und in einschlägigen Fällen vordringlich
zu unterrichten sind.
Die unter Nummer 4.1.1 angesprochenen Behörden sind
gehalten, die nach Nummer 3.1 zuständigen Behörden zu informieren, wenn sich
bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
Verstöße gegen das SchwArbG ergeben.
Handwerksorganisationen, Industrie- und Handelskammern,
Verbände
Im Rahmen der Förderung der wirtschaftlichen Interessen des
Handwerks (§ 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 9 HwO) haben die Handwerkskammern die
Aufgabe, Schwarzarbeit selbst in geeigneter Weise zu verhindern, zu erforschen
und zu bekämpfen. Dies gilt auch für Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen
und Landesinnungsverbände (§§ 54, 81 und 87 HwO).
Auch die Industrie- und Handelskammern sind zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit aufgerufen [§ 1 des Gesetzes über die Industrie- und
Handelskammern im Land Nordrhein-Westfalen (IHKG) vom 23. Juli 1957 (GV. NRW. S. 187), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342) -
SGV. NRW 70 -].
Aus Gründen der Solidarität aller legal arbeitenden
Unternehmer und Arbeitnehmer wird darüber hinaus empfohlen, dass deren
Organisationen sich aktiv in die Bekämpfung der Schwarzarbeit einschalten.
Kooperation der Behörden
Erster Ansprechpartner im Rahmen der Kooperation der
Behörden untereinander ist die unmittelbar für die Verfolgung und Bekämpfung
der Schwarzarbeit zuständige Behörde (vgl. Nummer 3.1); unabhängig davon können
auch die Kreispolizeibehörden und örtlichen Ordnungsbehörden bei der
Erforschung und Verfolgung von Schwarzarbeit eingeschaltet werden; auch eine
enge Zusammenarbeit zwischen den Organisationen der Wirtschaft und den für die
Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden dient der Bekämpfung dieser
Form der Schattenwirtschaft.
Nach § 308 Abs. II S. 2 SGB III koordinieren die
Arbeitsämter einvernehmlich die Ermittlungen, wenn dies zweckmäßig ist.
Verwaltungskosten für diese Tätigkeit werden nicht erstattet.
Bekämpfungsmaßnahmen
Hierzu gehört u.a. die Überprüfung von Baustellen insbesondere auch nach
Feierabend und an Wochenenden als eine erfolgversprechende Maßnahme zur Schwarzarbeitsbekämpfung.
Die mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit befassten Behörden sind daher
gehalten, derartige Kontrollen gezielt durchzuführen. Gesteigerte
Aufmerksamkeit ist dabei insbesondere den Baustellen zuzuwenden, die keine oder
nur unvollständige Baustellenschilder aufweisen (vgl. § 14 Abs. 3
Landesbauordnung - BauO NRW - und RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen
v. 24.01.1997 - SMBl. NRW. 23210 -). In geeigneten Fällen sollen
Kontrollaktionen wiederholt werden, um dadurch die Entschlossenheit zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit zu verdeutlichen; dabei ist besonderes Augenmerk
auch auf die Sicherstellung des erforderlichen Beweismaterials zu richten.
Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte,
Kreisordnungsbehörden
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, auf Anfrage
den Handwerkskammern Name und Adresse eines ansonsten anonymen
Telefonanschlusses bekannt zu geben, falls Anhaltspunkte für einen Verstoß
gegen § 4 Abs. 1 SchwArbG bestehen (vgl.
Nummer 5.12).
Die Art der angebotenen Leistungen ergibt sich meist aus der Annonce selbst.
Ist der oder die Betroffene gewerblich nicht gemeldet und/oder - bei
handwerklichen Tätigkeiten - nicht in der Handwerksrolle eingetragen, dürfte in
der Regel ein Verstoß gegen das SchwArbG vorliegen. Falls erforderlich, sind
dann noch weitere Ermittlungen zu veranlassen.
Außerdem haben die Ermittlungsbehörden allen - auch anonymen - Hinweisen auf
Schwarzarbeit unverzüglich durch Ermittlungen nachzugehen, es sei denn, dass es
sich offensichtlich um Verleumdungen, Diskriminierungen o.ä. handelt.
Berechtigten Interessen auf vertrauliche Behandlung von Informationen aus der
Bevölkerung ist angemessen Rechnung zu tragen.
Im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit können die Verfolgungsbehörden die
örtlichen Ordnungsbehörden und/oder die Polizei im Wege der Amtshilfe in
Anspruch nehmen, sofern die Umstände des Einzelfalls dies als erforderlich
erscheinen lassen (z.B. zu erwartender Widerstand bei der
Personenidentifikation).
Örtliche Ordnungsbehörden der Mittleren und Kleinen
kreisangehörigen Städte
Werden den örtlichen Ordnungsbehörden Sachverhalte bekannt,
die auf Verstöße gegen das SchwArbG schließen lassen, so haben sie die
zuständige Verfolgungsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Im übrigen
gilt Nummer 3.2.
Der Begriff "Gefahr in Verzug" (vgl. Nummer 3.2) ist im Rahmen der
originären Zuständigkeit dieser Behörden nicht zu eng auszulegen: Bei
Ausführung von Arbeiten, deren mangelhafte Durchführung mit Gefahr für Leib und
Leben verbunden sein kann (z.B. Bremsreparaturen an Kraftfahrzeugen, statisch
bedeutsame Durchführung von Bauarbeiten wie Balkone und Decken), dürften die
genannten Voraussetzungen in der Regel vorliegen.
Örtliche Ordnungsbehörden als Gewerbemeldebehörden
Polizeibehörden
Stellt die Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Verstöße gegen das
SchwArbG fest, trifft sie nach pflichtgemäßem Ermessen unaufschiebbare
Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 PolG NRW und unterrichtet die zuständigen
Ordnungsbehörden (vgl. Nummer 3.1) unverzüglich von allen Vorgängen, die deren
Eingreifen erfordern.
Bauaufsichtsämter und Staatliche Ämter für Arbeitsschutz
Ergeben sich im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung für die Bauaufsichtsbehörden
oder Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz Anhaltspunkte dafür, dass Verstöße
gegen die unter Nummern 1.1 bis 1.3 angeführten Bestimmungen vorliegen, so sind
unverzüglich die zuständigen Verfolgungsbehörden zu unterrichten, die die
weiteren Schritte einzuleiten haben.
Finanzbehörden
Im Rahmen ihrer Aufgabe, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig
festzusetzen und zu erheben, haben die Finanzbehörden auch auf die steuerliche
Erfassung von Schwarzarbeitern zu achten (§§ 85, 88 AO).
Möglichkeiten zur Aufdeckung von Schwarzarbeit bestehen insbesondere im Rahmen
der im Besteuerungsverfahren eingereichten, bei Außen- oder
Steuerfahndungsprüfungen vorgelegten bzw. aufgefundenen Belege. Eine besondere
Bedeutung kommt dabei der Überprüfung von Ausgaben für Baumaßnahmen zu. Hierbei
haben die Finanzämter und die sonstigen prüfenden Stellen der Finanzverwaltung
insbesondere auf Rechnungen, Quittungen und ähnliche Unterlagen zu achten, die
keinen Firmenaufdruck tragen und andere Merkmale aufweisen, aus denen auf eine
möglicherweise nicht erfasste Tätigkeit geschlossen werden kann. In allen
geeigneten Fällen sind dabei Kontrollmitteilungen zu fertigen und dem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt des bzw. der der Schwarzarbeit Verdächtigen zu übersenden.
Das Wohnsitzfinanzamt prüft unverzüglich nach, ob die Angaben in der
Kontrollmitteilung steuerlich erfasst sein können. Hat es daran Zweifel, ist
der Sachverhalt zu ermitteln. Je nach der Bedeutung des mitgeteilten
Sachverhalts erfolgen die Ermittlungen entweder sofort oder zu einem späteren
Zeitpunkt durch Anfragen bei dem bzw. der Steuerpflichtigen, durch eine
Außenprüfung oder auch - bei entsprechendem Verdacht - in einem Steuerstraf-
oder Bußgeldverfahren.
Mitteilungen anderer Behörden und Stellen über festgestellte Fälle von
Schwarzarbeit sind in gleicher Weise auszuwerten. Dem Verdacht einer
Steuerverkürzung durch Schwarzarbeit ist auch in sonstigen Fällen umgehend
nachzugehen.
§31 a Abs. 1 AO erlaubt es, in den Fällen von Schwarzarbeit (Satz 1) und
illegaler Beschäftigung von nichtdeutschen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen
(Satz 2) die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des/der Betroffenen zu
offenbaren. "Betroffene" im Sinne des Satzes 1 sind der
Schwarzarbeiter und seine Auftraggeber, im Sinne des Satzes 2 der Arbeitgeber
und seine Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen. Die Offenbarung ihrer Verhältnisse
ist zulässig, soweit sie der Bekämpfung der Schwarzarbeit dient und der
Betroffene schuldhaft seine steuerlichen Pflichten verletzt hat oder wenn ein
Arbeitnehmer ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 SGB III
beschäftigt wird.
Sozialversicherungsträger, Bundesanstalt für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
Ergeben sich beim Beitragseingang und seiner Überwachung oder bei
Inanspruchnahme von Leistungen für die Versicherungsträger (Kranken- und
Pflegekassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger), bei den nach § 28 p SGB
IV durchzuführenden Betriebsprüfungen oder bei Überprüfungen der Dienststellen
der Bundesanstalt für Arbeit oder der Behörden der Zollverwaltung konkrete
Anhaltspunkte für Verstöße gegen die unter Nummern 1.1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3,
1.2 und 1.3 angeführten Bestimmungen, so werden die genannten Stellen gebeten,
die unter Nummer 3.1 aufgeführten Behörden zu unterrichten.
Die Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten ergibt sich aus § 67 d Abs. 1 SGB
X in Verbindung mit § 306 SGB V,
§ 321 SGB VI und § 211 SGB VII sowie § 308 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Die Befugnis
zur Ermittlung personenbezogener Daten bei der Durchführung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch die Bundesanstalt für Arbeit ergibt sich
aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 AÜG.
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
Die Vergabebehörden für öffentliche Aufträge werden darauf hingewiesen, dass
nach § 5 Satz 1 SchwArbG bei öffentlichen Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsaufträgen Bewerber von der Teilnahme am Wettbewerb in der Regel
bis zu einer Dauer von 2 Jahren ausgeschlossen werden sollen, die
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr
als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,--
Euro belegt worden sind.
Auch nach § 6 AEntG sollen Bewerber für eine angemessene
Zeit bis zur nachgewiesenen Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen
eines Verstoßes nach § 5 AEntG mit einer Geldbuße von mindestens 2.500,-- Euro
belegt worden sind. Das gleiche gilt vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens,
wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage keine vernünftigen Zweifel an
einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.
Ausländerbehörden
Ergeben sich für die Ausländerbehörden bei Erfüllung ihrer
Aufgaben Anhaltspunkte für Verstöße gegen die unter Nummern 1.1, 1.1.1, 1.1.2,
1.2 und 1.3 angeführten Bestimmungen, so unterrichten sie unverzüglich die
unter Nummer 3.1 genannten Behörden.
Kammern und Wirtschaftsorganisationen
In diesem Zusammenhang sind auch die Kreishandwerkerschaften und
Handwerksinnungen sowie die Industrie- und Handelskammern und Verbände
angesprochen. Die betroffene Wirtschaft ist am ehesten in der Lage,
Schwarzarbeit zu erkennen. Sie ist daher aufgerufen, ihre Bemühungen
fortzusetzen und von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Eine enge Zusammenarbeit
mit den zuständigen Verfolgungsbehörden und den Polizeibehörden bei der
Erforschung und Verfolgung von Schwarzarbeit wird dringend empfohlen.
Straßenverkehrsämter
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) haben
öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag einer anderen öffentlichen
Stelle personenbezogene Daten verarbeiten, die technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine den
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Verarbeitung der Daten
sicherzustellen. Die Erteilung von Halterauskünften an einen Nichtberechtigten
muss daher durch entsprechende Maßnahmen ausgeschlossen werden. In diesem
Zusammenhang können Rückrufverfahren oder die Verwendung von Code-Wörtern
Bedeutung haben. Die ersuchende Behörde hat gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 StVG
Aufzeichnungen über die Auskünfte zu führen.
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
SchwArbG).
Alle mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit befassten Behörden
und Organisationen sind in besonderer Weise aufgerufen, ggf. ihre Mitglieder
bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzufordern, Schwarzarbeit zu
unterlassen und sie über die einschlägigen Vorschriften zu belehren.
Verfahren
Organisation innerhalb der Verfolgungsbehörden (vgl. Nummer
3.1)
Auch sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass den Bußgeldverfahren
wegen Schwarzarbeit - unter Berücksichtigung der sonstigen Aufgabenstellungen
der Verfolgungsbehörde - der ihnen gebührende Stellenwert beigemessen wird.
Dabei sind auch entsprechende Personal- und Sachausstattungen zu
berücksichtigen.
Befugnisse
der Verfolgungsbehörden (vgl. Nummer 3.1)
Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere bei wiederholter oder organisierter
Schwarzarbeit, ist zu prüfen, ob Handwerksbetrieben die Fortsetzung des
Betriebs nach § 16 Abs. 3 HwO untersagt werden soll oder eine
Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen persönlicher Unzuverlässigkeit in
Betracht kommt. Wegen der existenzgefährdenden Auswirkung dieser Maßnahmen ist
dabei allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten.
In der Regel wird zunächst ein Bußgeld zu verhängen sein. Verhält sich der bzw.
die Betroffene trotz wiederholt auferlegter Bußgelder weiterhin verbotswidrig,
kann die Untersagung gerechtfertigt sein.
Ergeben sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass neben
der Ordnungswidrigkeit auch ein Straftatbestand erfüllt sein könnte, ist der
Vorgang gem. § 41 Abs. 1 OWiG an die Staatsanwaltschaft abzugeben.
6.2.2
der Handwerkskammern
Erkenntnisse, welche die Handwerkskammern während ihrer Kontrolltätigkeit
erhalten und die auf Schwarzarbeit schließen lassen, sind unverzüglich den
Verfolgungsbehörden (vgl. Nummer 3.1) mitzuteilen.
Aufgaben der Bezirksregierungen
Die Bezirksregierungen sind gehalten, die Maßnahmen der
zuständigen Behörden zu überwachen und die ordnungsgemäße Ausführung der
einschlägigen Vorschriften zu überprüfen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen
Zuständigkeiten bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit kommt den
Bezirksregierungen hier - gerade auch in ihrer Funktion als Bündelungsbehörde -
eine besondere Aufgabe zu. Die Bezirksregierungen sollen die zuständigen
Behörden über zweckmäßige Maßnahmen beraten und einen regelmäßigen
Erfahrungsaustausch sicherstellen. Von ihrer Funktion her wird die
Mittelinstanz aufgefordert, bezirkseinheitlich Konzepte für einen schnellen
Zugriff durch die Koordination übergeordneter Stellen zu erarbeiten sowie einen
besseren Informationsfluss der nachgeordneten Behörden untereinander zu
gewährleisten.
Hierbei empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Die Bezirksregierungen stellen ferner sicher, dass die
Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit gerade auch
im Hinblick auf deren Koordinierungsfunktion nach § 308 Abs. 2 Satz 2 SGB III
gewährleistet wird.
Geldbuße
Meldepflichten
Die zuständigen Verfolgungsbehörden (vgl. Nummer 3.1)
unterrichten jährlich jeweils zum 15. Februar für das vorausgegangene
Kalenderjahr die Bezirksregierungen über die Anzahl der Bußgeldverfahren,
aufgeteilt nach Handwerkszweigen, und deren Ausgang (Höhe der Geldbußen usw.).
Die Bezirksregierungen berichten dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit in
entsprechenden Zusammenfassungen über das Jahresergebnis jeweils zum 15. März.
Die zuständige Verfolgungsbehörde (vgl. Nummer 3.1) hat die
jeweils zuständige Handwerkskammer über die Einleitung von und die abschließende
Entscheidung in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118
HwO und nach dem SchwArbG, soweit Gegenstand des Verfahrens eine handwerkliche
Tätigkeit ist, zu unterrichten (§ 118 a HwO).
Aufhebungsbestimmung