Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Richtlinien für die Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 24.3.1986 – III/A 5 – 50 – 88 (am 1.1.2003: MWA)
Richtlinien für die Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 24.3.1986 – III/A 5 – 50 – 88 (am 1.1.2003: MWA)
Richtlinien
für die Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen
nach § 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung
RdErl. d.
Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 24.3.1986
– III/A 5 – 50 – 88 (am 1.1.2003: MWA)
Zuständige Behörde für die
Anerkennung der sachverständigen Stellen ist der Landesbetrieb Mess- und
Eichwesen Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 27. Oktober 1981 (GV. NRW.S. 624), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 1984 (GV. NRW.S. 660/SGV. NRW. 75).
Die Anerkennung beinhaltet
die Bestätigung der fachlichen Eignung; sie ist Voraussetzung für die Tätigkeit
als sachverständige Stelle. Hierfür gelten die nachfolgenden Anforderungen:
1
Bestätigung
Die Eignung
sachverständiger Stellen wird bestätigt, wenn sie diese Anforderungen erfüllen
und sich verpflichten, diese Richtlinien zu beachten.
2
Voraussetzungen
Die Eignung
sachverständiger Stellen für die gutachtliche Beurteilung von Verteilern wird
vom Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW im Benehmen mit der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) auf Antrag bestätigt, wenn
2.1
die sachverständige Stelle mit Prüfeinrichtungen ausgestattet ist, die den
Anforderungen der PTB entsprechen,
2.2
die Leitung und das Personal fachkundig, zuverlässig und unabhängig sind,
2.3
der Antragsteller/die
Antragstellerin die Gewähr dafür bietet, dass er/sie in der Lage und bereit
ist, die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb der
sachverständigen Stelle erforderlichen Mittel aufzubringen.
3
Antrag
Der Antrag
auf Bestätigung als sachverständige Stelle ist an den Landesbetrieb Mess- und
Eichwesen Nordrhein-Westfalen, Hugo-Eckener-Straße 14, 50829 Köln, zu richten.
Dem Antrag müssen Angaben über die räumliche Unterbringung und die technische
Ausstattung der sachverständigen Stelle, über ihre Leitung und das Personal
sowie über die Art der zu begutachtenden Verteiler beigefügt sein. Der
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW kann darüber hinaus Angaben und
Unterlagen verlangen, soweit es für die Beurteilung der
Bestätigungsvoraussetzungen erforderlich ist.
4
Rücknahme und Widerruf
Der
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW hat auch nach der Bestätigung der
sachverständigen Stelle den Fortbestand der bei der Bestätigung zugrunde
gelegten Voraussetzungen sowie den ordnungsgemäßen Betrieb zu prüfen.
4.1
Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung
eine der in Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt war.
4.2
Die Bestätigung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten,
welche die Versagung der Bestätigung rechtfertigen würden oder wenn inhaltliche
Beschränkungen der Bestätigung nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb
einer gesetzten Frist erfüllt werden.
4.3
Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestätigung ist der sachverständigen
Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5
Neutralität der sachverständigen Stelle
5.1
Die sachverständige Stelle muss Gewähr für eine neutrale und objektive
Prüftätigkeit bieten. Sie darf nicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit auf Grund
möglicher Eigentumsverhältnisse oder sonstiger Verflechtungen mit dem
Hersteller/der Herstellerin des betreffenden Erzeugnisses oder seinem/ihrer
Beauftragten stehen.
5.2
Der Leiter/Die Leiterin und das Personal der sachverständigen Stelle dürfen
weder in geschäftlicher Verbindung mit dem Hersteller/der Herstellerin des
betreffenden Erzeugnisses oder seinem/ihrer Beauftragten stehen, noch dürfen
sie sich an der Entwicklung, der Herstellung, dem Vertrieb oder der Unterhaltung
der betreffenden Erzeugnisse beteiligen. Die Unabhängigkeit der Entlohnung des
Personals von Zahl und Ergebnissen der Prüfungen muss sichergestellt werden.
Dies schließt aber nicht die Möglichkeit eines technischen
Erfahrungsaustausches zwischen einem Hersteller/einer Herstellerin oder
seinem/ihrer Beauftragten und der sachverständigen Stelle aus.
6
Leiter und Stellvertreter
Die
sachverständige Stelle muss einen Leiter/eine Leiterin und mindestens
einen/eine stellvertretenden Leiter/stellvertretende Leiterin haben. Ein
Wechsel in der Person des Leiters/der Leiterin oder des stellvertretenden
Leiters/der stellvertretenden Leiterin einer sachverständigen Stelle ist dem
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW unverzüglich anzuzeigen.
7
Fachkunde
Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde hat in der Regel erbracht
7.1
für die Leitung einer sachverständigen Stelle, wer
7.1.1
an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule die Diplomprüfung als
Ingenieur/Ingenieurin auf einem einschlägigen Fachgebiet oder als
Physiker/Physikerin abgelegt hat und
7.1.2
mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden sachverständigen Stelle tätig war
oder auf diesem Fachgebiet gearbeitet hat;
7.2
für die Stellvertretung der Leitung einer sachverständigen Stelle, wer
7.2.1
eine Ausbildung nach Nr. 7.1.1 besitzt oder
7.2.2
eine sonstige abgeschlossene Ingenieurausbildung auf einem einschlägigen
Fachgebiet besitzt und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden
sachverständigen Stelle tätig war.
7.3
Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW kann außerdem verlangen, dass die
Fachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen wird.
7.4
Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW kann Ausnahmen zulassen.
8
Betriebsaufnahme
Eine sachverständige Stelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn
8.1
der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW die Räume und Einrichtungen der
sachverständigen Stelle abgenommen hat,
8.2
die mit der Bestätigung verbundene Bedingungen oder Auflagen erfüllt sind und
8.3
der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW die Betriebserlaubnis schriftlich
erteilt hat.
9
Bezeichnung der sachverständigen Stelle
Die
sachverständige Stelle führt die Bezeichnung “Sachverständige Stelle für Heiz-
und/oder Warmwasserkostenverteiler“ mit einem Zusatz, der auf den Träger der
Stelle hinweist. Die sachverständige Stelle kann den Zusatz führen: „Bestätigt
vom Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen“.
10
Kennzeichnung der zugelassenen Verteiler
siehe Anlage 1.
Messbeständigkeit
In der gutachtlichen Äußerung der sachverständigen Stelle müssen Angaben
über die Messbeständigkeit der Geräte enthalten sein.
12
Prüfungsunterlagen, Prüfungsergebnis
Die sachverständigen Stellen haben über die von ihnen durchgeführten
gutachtlichen Prüfungen nachprüfbare Unterlagen zu fertigen und zusammen mit
einem Prüfmuster mindestens fünf Jahre über den Auslauf der Fertigung der
Geräte hinaus aufzubewahren. Die Prüfungsunterlagen und das Prüfungsergebnis
(Gutachten) müssen dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW vor Erteilung des
endgültigen Gutachtens vorgelegt werden.
13
Ringversuche
Der
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW kann verlangen, dass sich die
sachverständigen Stellen auf eigene Kosten an Ringversuchen beteiligen.
14
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen über die Bestätigung von sachverständigen Stellen und über die
Zulassung von Verteilern durch sachverständige Stellen erfolgen im Amts- und
Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Wirtschaftsverlag
NW, Bürgermeister-Smidt-Str. 74-76, D-27568 Bremerhaven.
Anlagen: