Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ und Gläubigeraufruf Bek. d. Innenministeriums v. 28. 6. 2007 - 44- 57.07.12 - 3 -
Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ und Gläubigeraufruf Bek. d. Innenministeriums v. 28. 6. 2007 - 44- 57.07.12 - 3 -
Unanfechtbarkeit
des Verbots des Vereins „Multi-Kultur-Haus
Ulm e.V. (MKH)“ und Gläubigeraufruf
Bek. d.
Innenministeriums v. 28. 6. 2007
- 44- 57.07.12 - 3 -
Gemäß § 15 Abs.
3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen Vereinswesens vom 28.7.1966 (BGBl. I S. 457) wird veröffentlicht:
Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins
„Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 15. Mai 2007
Az.: ID5-1202.52-10
Das Bayerische
Staatsministerium des Innern erließ durch Bekanntmachung vom 19. Dezember 2005
(BAnz. S. 17 107) gemäß § 3 des Vereinsgesetzes vom
5. August 1964 (BGBl I S. 3186), das zuletzt durch Art. 7a des Gesetzes vom 5.
Januar 2007 (BGBl I S. 2) geändert worden ist, folgende
Verfügung:
I.
1. Der Verein
„Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung, seine Tätigkeit
gefährdet das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern und von
verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet sowie die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, fördert Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets, deren Ziele und
Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen
Ordnung unvereinbar sind und befürwortet Gewaltanwendung zur Durchsetzung
politischer und religiöser Belange und soll eine derartige Gewaltanwendung
hervorrufen. Seine Tätigkeit läuft auch den Strafgesetzen zuwider.
2. Der Verein
„Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ ist verboten. Er wird aufgelöst.
3. Es ist
verboten, Kennzeichen des Vereins „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ für die
Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in
Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet
werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.
4. Es ist
verboten, Ersatzorganisationen für den Verein „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V.
(MKH)“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen
fortzuführen.
5. Das Vermögen
des Vereins „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ wird beschlagnahmt und zugunsten
des Freistaates Bayern eingezogen.
6. Forderungen
Dritter gegen den Verein „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ werden
beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen, soweit sie aus
Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine
vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins
„Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ darstellen, oder sie begründet wurden, um
Vermögenswerte des Vereins „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ dem behördlichen
Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens des Vereins
„Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche
Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger
die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder
Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
7. Sachen
Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen,
soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein
„Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ dessen verfassungswidrige Bestrebungen
vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen
bestimmt sind.
Insbesondere wird das dem Verein „Multi-Kultur-Haus Ulm e.V. (MKH)“ von seinem
Eigentümer überlassene Grundstück und Vereinsgebäude in der Zeppelinstr. 35,
89231 Neu-Ulm, Flur-Nr. 967/44, beschlagnahmt und
zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen.
II.
Die sofortige
Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die
Einziehung des Vermögens und der Forderungen und der Sachen Dritter.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 24. Januar 2007 Az. 4 A 06.52 die gegen die Verbotsverfügung vom 19. Dezember 2005 erhobene Klage abgewiesen; die Entscheidung ist seit 2. März 2007 rechtskräftig. Das Verbot ist damit seit diesem Zeitpunkt unanfechtbar. Der verfügende Teil des Verbots wird dementsprechend gemäß § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes nochmals bekanntgegeben.
Die Gläubiger
des verbotenen Vereins werden nunmehr gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
aufgefordert,
- ihre Forderungen bis zum 31. Juli 2007 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Bayerischen Staatsministerium des Innern anzumelden,
- ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
- nach
Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 31. Juli 2007 nicht angemeldet
werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
München, den 15. Mai 2007
ID5-1202.52-10
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Im Auftrag
Günter Schuster
MBl. NRW. 2007 S. 430.