Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen der kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG - RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.8.1991
Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen der kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG - RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.8.1991
Aufbewahrung
geschäftlicher Unterlagen der kleineren Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 Versicherungsaufsichtsgesetz -
VAG -
RdErl. d. Finanzministeriums v.
30.8.1991
1.
Die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht (§§ 257, 1, 6 HGB) trifft
Versicherungsaktiengesellschaften (§3 AktG), größere Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit (§ 16 VAG) und Niederlassungen ausländischer
Versicherungsunternehmen (§13b HGB). Für kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1 Satz 1
VAG) und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die nicht Kaufmann
sind, gilt § 257 HGB über die Verweisung in § 55 Abs. 1 Satz 3 VAG
entsprechend. Danach sind für geschäftliche Unterlagen folgende
Aufbewahrungsfristen zu beachten:
- 10 Jahre für Handelsbücher, Inventare,
Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse,
Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen
Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen;
hierunter fallen sämtliche zur ordnungsmäßigen Buchführung erforderlichen
Aufzeichnungen,
unabhängig von ihrer jeweiligen Verkörperung (z. B. in Buch- oder Karteiform,
auf Daten- oder Bildträgern oder in sonstigen nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung zugelassenen Formen),
z. B. sämtliche Konten, Schadenzahlungs- und Schadenreservelisten,
Stornolisten, Deckungsstockverzeichnisse und Unterlagen der Rechnungslegung.
- 6 Jahre für empfangene Handelsbriefe, die
Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe und die Belege für Buchungen,
für die nach § 238 Abs. l HGB zu führenden Bücher (Buchungsbelege). Unter den
Begriff der Handelsbriefe fallen - vorbehaltlich längerer Aufbewahrungsfristen
gemäß Nummer 2 - u.a. der Versicherungsantrag sowie die Kopie des Versicherungsscheins
nebst Begleitschreiben.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des
Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das
Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss
festgestellt, der Konzernabschluss aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder
abgesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
2.
Ferner ist der Aufbewahrungspflicht nachzukommen, die der Versicherer
seinen Versicherungsnehmern und Versicherten vertraglich schuldet Sie besteht
unabhängig von dem Bestehen des Vertrages so lange, wie aus dem
Versicherungsvertrage noch Leistungen fällig werden können oder
Auskunftspflichten zu erfüllen sind. So müssen z. B. in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Vertrags- und Schadenunterlagen so
lange und so weit aufbewahrt werden, wie dies, erforderlich ist, um Auskünfte
zur Ermittlung der richtigen Schadenklasse zu geben (vgl. Tarifbestimmung Nr.
27 Satz l in Verbindung mit § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Tarife in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGB1.1 S. 1437),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1990 (BGBl. I S. 1476). Damit
endet diese Aufbewahrungspflicht für einen Vorversicherer, sobald die vom
Versicherungsnehmer bei ihm erworbene Schadenfreiheit für die Einstufung eines
neuen Vertrages ohne Bedeutung ist. Das ist bei einer Unterbrechung von länger
als 7 Jahren der Fall, weil der neue Vertrag dann entweder in die Klasse 0 oder
in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft werden muss. Mithin darf der
Vorversicherer die Vertrags- und Schadenunterlagen grundsätzlich vernichten,
wenn nach Beendigung eines Versicherungsvertrages 7 Jahre verstrichen sind.
3.
Neben der handels- und vertragsrechtlichen Aufbewahrungspflicht besteht
außerdem eine aufsichtsrechtliche Aufbewahrungspflicht, die dem
aufsichtsbehördlichen Überwachungsauftrag (vgl. GB BAV 1982 S. 31) entspricht
und insbesondere aus § 55 Abs. 1, § 83 Abs. l und 2 und § 84 VAG folgt Vom
Umfang und vom Zeitraum her entsprechen die gegenwärtigen handels- und
rechtlichen Aufbewahrungsfristen regelmäßig auch den aufsichtsrechtlichen
Anforderungen, über diesen Rahmen geht die aufsichtsrechtliche
Aufbewahrungspflicht nur in Ausnahmefallen hinaus, nämlich dort, wo die
Aufsichtsbehörde von der Sache her ihren Prüfungspflichten sonst nicht
nachkommen könnte. Soweit die Berechnung von Rückstellungen (wie z. B. der
Schwankungsruckstellung) Beobachtungszeiträume einbezieht, die über diese Frist
hinausgehen, müssen die ihr zugrunde liegenden besonderen Unterlagen also
entsprechend länger aufbewahrt werden. Für Rückversicherungsunternehmen, die
keine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind, gelten die
aufsichtsrechtlichen Aufbewahrungsfristen nur für alle Unterlagen im
Zusammenhang milder Rechnungslegung und der Statistik (§ l Abs. 2 VAG).
4.
Bestätigungsurkunden von Umstellungsrechnungen und Ausgleichsforderungen
sowie die in diesem Zusammenhang abgegebenen Verpflichtungs- und
Verzichtserklärungen der Versicherungsunternehmen sind bis zur endgültigen
Abwicklung des öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisses aufzubewahren.
5.
Alle Versicherungsunternehmen, die aufgelöst werden sollen,, haben
sicherzustellen, dass die geschäftlichen Unterlagen für die Dauer von 10 Jahren
nach Abschluss der Abwicklung aufbewahrt werden. Dieser Grundsatz (vgl. § 157
Abs. 2 HGB, §273 Abs. 2 AktG, §47 Abs. 3 VAG, § 93 GenG, § 74 GmbHG) ist zur
Wahrung der Belange der Versicherten auch von kleineren Versicherungsvereinen
und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen zu beachten.
6.
Sollen geschäftliche Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt
werden, so gelten die in § 281 HGB enthaltenen Grundsätze für alle
Versicherungsunternehmen und für alle aufzubewahrenden Unterlagen. Die
Grundsätze für die Mikroverfilmung von gesetzlich aufbewahrungspflichtigem
Schriftgut (vgl. Bundessteuerblatt 1984 Teil I S. 156) sowie die Grundsätze
ordnungsgemäßer Speicherbuchführung (vgl. Bundessteuerblatt 1978 Teil I S. 252)
sind zu beachten.
7.
Die hiernach aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen müssen im Inland verwahrt
werden, es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde der Aufbewahrung in einem
anderen Land zustimmt Sind die gemäß § 83 Abs. 2 VAG vorzulegenden Unterlagen
nicht am Ort der Prüfung vorhanden, so sind sie auf Anforderung unverzüglich
herbeizuschaffen.
MBl. NRW. 1991 S. 1339