Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Unanfechtbarkeit des Verbotes des Vereins Kameradschaft „Sturm 34“ und Gläubigeraufruf Bek. d. Innenministeriums - 44 - 57.07.12 -3 - v.19.9.2007
Unanfechtbarkeit des Verbotes des Vereins Kameradschaft „Sturm 34“ und Gläubigeraufruf Bek. d. Innenministeriums - 44 - 57.07.12 -3 - v.19.9.2007
Unanfechtbarkeit des Verbotes des Vereins
Kameradschaft „Sturm 34“ und Gläubigeraufruf
Bek. d.
Innenministeriums - 44 - 57.07.12 -3 -
v.19.9.2007
Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinswesens vom 28.7.1966 (BGBl. I S. 457) wird nachfolgende Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern veröffentlicht:
Bekanntmachung
der Unanfechtbarkeit
eines Vereinsverbots
gemäß § 3 Abs. 4 des Vereinsgesetzes
Kameradschaft „Sturm 34“
und Gläubigeraufruf
vom 21. August 2007
Nachfolgende, gemäß § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, erlassene Verfügung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren vom 23. April 2007 ist unanfechtbar:
Verfügung:
I.
- Die Zwecke sowie die Tätigkeit der
Kameradschaft „Sturm 34“ laufen den Strafgesetzen zuwider und richten sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Handlungen von Mitgliedern der
Kameradschaft „Sturm 34“ sind dieser zuzurechnen.
- Die Kameradschaft „Sturm 34“ ist
verboten. Sie wird aufgelöst.
- Es ist verboten,
Ersatzorganisationen für die Kameradschaft „Sturm 34“ zu bilden oder
bestehende Organisationen fortzuführen.
- Es ist verboten, Kennzeichen der
Kameradschaft „Sturm 24“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots
öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern,
Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung
bestimmt sind, zu verwenden.
- Das Vermögen der Kameradschaft
„Sturm 34“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
- Forderungen Dritter gegen die
Kameradschaft „Sturm 34“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie
aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als
eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der
Kameradschaft „Sturm 34“ darstellen, oder die begründet wurden, um
Vermögenswerte der Kameradschaft „Sturm 34“ dem behördlichen Zugriff zu
entziehen oder den Wert des Vermögens der Kameradschaft „Sturm 34“ zu
mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte. - Sachen Dritter werden beschlagnahmt
und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die
Kameradschaft „Sturm 34“ deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich
gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt
sind.
- Die sofortige Vollziehung wird
angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
II.
Die vorgenannte Verfügung ist mangels Einlegung eines Rechtsmittels unanfechtbar geworden. Sie wird daher gemäß § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben.
Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nunmehr gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
- ihre Forderungen bis zum 31. Oktober 2007 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Sächsischen Staatsministerium des Inneren anzumelden,
- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dies Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 31. Oktober 2007 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
Dresden, den 21. August 2007
36-1228.20/151
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Im Auftrag
L e s c h k e
MBl. NRW. 2007 S. 639