Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Flächenerhebung nach dem Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung RdErl. d. Innenministers v. 26. 10.1978 - I D 2 - 8035
Flächenerhebung nach dem Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung RdErl. d. Innenministers v. 26. 10.1978 - I D 2 - 8035
Flächenerhebung
nach dem Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung
RdErl.
d. Innenministers v. 26. 10.1978 - I D 2 - 8035
Die nach dem Gesetz über
Bodennutzungs- und Ernteerhebung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
August 1978 (BGB1. I S. 1509) durchzuführenden Flächenerhebungen werden
bundeseinheitlich auf der Grundlage des von der Arbeitsgemeinschaft der
Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland für die
automatisierte Führung des Liegenschaftskatasters festgelegten
Nutzungsartenverzeichnisses vorgenommen. Die Kreise und kreisfreien Städte als
Katasterbehörden erhalten vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NW
die für die Flächenerhebungen erforderlichen Erfassungsbögen. Das Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik NW gibt gleichzeitig die Termine für die
Weitergabe (Absatz 3) und die Rückgabe dieser Bögen bekannt.
Soweit das Liegenschaftskataster
unter Verwendung der vorbezeichneten Nutzungsarten automatisiert geführt wird,
stehen die für die Flächenerhebungen erforderlichen Daten mit dem jeweils für
das Vorjahr durchgeführten Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters fast
ausschließlich direkt zur Verfügung. In allen anderen Fällen sind die in der
Hauptübersicht der Liegenschaften festgestellten Ergebnisse des
Jahresabschlusses entsprechend zuzuordnen.
Flächen, für die die Daten nach
dem Liegenschaftskataster nicht angegeben werden können, sind von den Gemeinden
anhand ihrer Unterlagen oder durch Schätzung zu ermitteln. Die Gemeinden
erhalten hierzu von den Katasterämtern zusätzlich die Ergebnisse einer
Vorschätzung. Die Vorschätzung ist anhand von Flurkarten, Blättern der
Deutschen Grundkarte l : 5000, Luftbildern o.ä. vorzunehmen. Die Gemeinden
bestimmen die Größe dieser Flächen endgültig.
MBl. NRW. 1978 S. 1818.