Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Bekämpfung der Psittakose und Ornithose RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2154 – 7101 v. 13.5.1986
Bekämpfung der Psittakose und Ornithose RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2154 – 7101 v. 13.5.1986
Bekämpfung der Psittakose
und Ornithose
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– II C 2 – 2154 – 7101
v. 13.5.1986
Zur Durchführung des § 17 g des Tierseuchengesetzes (Tier SG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 (BGBl. I. S. 482) ist folgendes zu
beachten:
Nach § 17 g Tier SG wird eine Erlaubnis für Züchter oder Händler von Papageien
und Sittichen nur erteilt, wenn der Antragsteller die erforderliche
Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt und wenn die erforderlichen
Räumlichkeiten vorhanden sind, in denen im Falle des Auftretens der Psittakose
eine wirksame Seuchenbekämpfung möglich ist.
Der Nachweis der Sachkunde ist vor dem zuständigen Amtstierarzt zu erbringen;
dieser kann einen Vertreter des einschlägigen Fachverbandes hinzuziehen. Bei
der Überprüfung müssen Züchter und Händler ausreichende Kenntnisse haben über
1.2.1
Biologie der Papageien und Sittiche,
1.2.2
Benennung und Unterscheidung der wichtigsten gehandelten Psittaciden-Arten,
1.2.3
Aufzucht, Haltung (einschließlich Käfigung), Fütterung und allgemeine Hygiene
der Papageien und Sittiche,
1.2.4
a) Psittakose: Ansteckung, Symptome, Krankheitsverlauf bei Sittichen und
Papageien sowie beim Menschen; Schutzmaßnahmen, Desinfektion;
b) andere wichtige Krankheiten der Papageien und Sittiche,
1.2.5
gesetzliche Bestimmungen zur Bekämpfung der Psittakose beim Menschen und bei
Papageien und Sittichen,
a) einschlägige Bestimmungen des Bundesseuchengesetzes,
b) einschlägige tierseuchenrechtliche Vorschriften (Tierseuchengesetz,
Bekämpfungs- und Einfuhrvorschriften),
1.2.6
die wichtigsten Bestimmungen des Tierseuchengesetzes.
Räumlichkeiten, in denen eine ordnungsgemäße Seuchenbekämpfung durchgeführt
werden kann, müssen nach Erteilung der Genehmigung stets vorhanden sein. Liegt
diese Voraussetzung nicht vor, ist die Genehmigung zu widerrufen. Dies kann
z.B. bei der Verlegung des Geschäfts- oder Wohnsitzes eines Züchters oder
Händlers oder bei baulichen Veränderungen der Fall sein.
Die Bestände der Händler sind im Regelfall mindestens zweimal jährlich
amtstierärztlich zu überprüfen. Die Überprüfungsintervalle bei den Züchtern
werden vom Amtstierarzt unter Berücksichtigung des Umfangs der Zucht und ggf.
sonstiger Besonderheiten festgesetzt.
Zur Durchführung der Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Juni 1975(BGBl. I S. 1429), geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1991
(BGBl. I S. 1151), ist folgendes zu beachten:
Die
Psittakose-Verordnung regelt die staatliche Bekämpfung der Psittakose und
Ornithose. An Psittakose können alle zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden
Vogelarten erkranken. Nach bisherigen wissenschaftlichen Untersuchungen ist der
Psittakose / Ornithose-Erreger bei etwa 140 Vogelarten nachgewiesen worden.
Unter diesen kommt den als Ziervögeln gehaltenen Arten die größte Bedeutung zu.
Viele – möglicherweise alle – der im Bundesgebiet gehaltenen Vogelspezies
können Träger und Überträger des Erregers sein. Die größte epidemiologische Bedeutung
unter den Ziervögeln haben die Psittaciden. Beim Geflügel können in erster
Linie Tauben, Enten und Puten, aber auch Hühner und Gänse betroffen sein.
Zu § 1
Zu
der Ordnung Psittaciformes – Papageien – gehören die Familie Micropsittidae –
Kleinpapageien – mit den Unterfamilien Micropsittinae – Spechtpapageien,
Psittacellinae – Bindenpapageien, Loriculinae – Unzertrennliche, die Familie
Psittacidae – Eigentliche Papageien – mit den Unterfamilien Forpinae –
Sperlingspapageien, Aratinginae – Keilschwanzsittiche, Brotogeryinae –
Schmalschnabelsittiche, Amazonae – Amazonenartige, Triclarinae –
Sittichpapageien, Pionitinae – Weißbauchpapageien, Psittacinae – Graupapageien,
Coracopinae – Rabenpapageien, die Familie Psittaculidae – Edelpapageien, die
Familie Polytelidae – Prachtsittiche, die Familie Loriidae („Trichoglossidae“)
– Loris – mit den Unterfamilien Lorinae – Eigentliche Loris,
Psittaculirostrinae – Zwergpapageien, Lathaminae – Schwalbenloris, die Familie
Platycercidae – Plattschweifsittiche – mit den Unterfamilien Platycercinae –
Eigentliche Plattschweifsittiche, Neopheminae – Feinsittiche, die Familie
Melopsittacidae – Wellensittiche, die Familie Pezoporidae – Erdsittiche, die
Familie Strigopidae – Eulenpapageien, die Familie Cacatuidae – Kakadus – mit
den Unterfamilien Cacatuinae – Eigentliche Kakadus, Nymphicinae –
Nymphensittiche und die Familie Nestoridae – Nestorpapageien.
Zu § 2
Der Zeitpunkt der Kennzeichnung von Papageien und Sittichen mit Fußringen ist
nicht vorgeschrieben. Jedoch ist eine zuverlässige Übersicht über einen Bestand
nur möglich, wenn die Tiere alsbald nach dem Erweb oder der sonstigen Aufnahme,
auch der Schlupf eines Tieres im Bestand zählt hierzu, gekennzeichnet werden.
Dies ist insbesondere für eine ordnungsgemäße Buchführung (§ 4) Voraussetzung.
Für die Beringung von Amazonen, Graupapageien, Edelpapageien und
Gelbhaubenkakadus gibt der Zentralverband mit einem Spezialaufkleber
verschließbare Kunststoffringe ab. Für die Beringung von Wellensittichen sowie
anderen Sittichen und Papageien gibt der Zentralverband die bisher verwendeten
offenen Fußringe oder vernietbare Fußringe ab.
Bei
der Beringung, insbesondere von Jungtieren, ist darauf zu achten, dass die
Ringe bei weiterer Entwicklung des Ständers nicht zu eng werden. Die
vorgeschriebene Beschaffenheit der Fußringe beinhaltet, dass offene Fußringe
nur einmal verwendet werden.
Züchter und Händler haben dem Zentralverband nachzuweisen, dass sie im Besitz
einer Erlaubnis nach § 17 g TierSG sind. Hierzu empfiehlt sich die Vorlage
einer beglaubigten Abschrift oder Fotokopie. Wird eine Genehmigung zum Züchten
und Handeln widerrufen, ist dieses dem Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe
Deutschlands e.V., Postfach 1420, 6070 Langen 1, Telefon: (0 61 03) 23095, mitzuteilen.
Zu § 4
Die vorgeschriebenen Bücher müssen stets gebunden sein, die Verwendung von
Loseblatt-Durchschreibesystemen ist nicht zugelassen. Die Buchführung mittels
elektronischer Datenverarbeitung kann genehmigt werden, wenn sich die zuständige
Behörde von der lückenlosen Nachweismöglichkeit über Aufnahme oder Erwerb und
Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose überzeugt hat.
Auch das Datum einer eventuellen Nachberingung ist einzutragen.
Zu § 5
Die Psittakose ist relativ leicht zu verschleppen. Der Besitzer der Tiere hat
daher bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der Seuche dies nicht nur
anzuzeigen, sondern bereits vor der amtlichen Seuchenfeststellung sofort die
vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verhütung der Seuchenverschleppung durchzuführen
(§ 9 Abs. 1 TierSG).
Sämtliche Papageien und Sittiche des betroffenen Bestandes sind, sofern
möglich, in den Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, abzusondern.
Absonderung ist die von anderen empfänglichen Tieren getrennte Haltung der
Papageien und Sittiche. Räumlichkeiten sind geschlossene oder zum Teil
geschlossene Räume; Freivolieren zählen nicht hierzu.
Auf Grund klinischer Symptome wird im allgemeinen nur der Seuchenverdacht
geäußert werden können. Ein Seuchenverdacht liegt vor, wenn in einem Bestand
aus ungeklärter Ursache mehrfach Erkrankungs- oder Todesfälle bei Vögeln
auftreten.Die Seuchenfeststellung ist von dem Ergebnis einer speziellen
Laboruntersuchung (insbesondere Tierversuch oder Eikultur, in Einzelfällen auch
mikroskopische Untersuchung von Milz-, Leber- oder Luftsackabklatschpräparaten
auf LCL-Körperchen) abhängig zu machen.
In jedem Fall ist geeignetes Untersuchungsmaterial (verendete oder getötete
Vögel, Kotproben) auf dem schnellsten Weg nach vorheriger telefonischer
Absprache an das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt einzusenden. Verendete
oder getötete Vögel sind mit 1%iger Lysollösung anzufeuchten und in einem dicht
schließenden festen Behälter – in gekühltem Zustand – zu versenden. Als
Kotproben sind möglichst frisch abgesetzte Fäzes (1 bis 2 Gramm pro Tier) ohne
Zusatz oder Beimengung von Futterresten in geeignete Behältnisse (Glas- oder
Kunststoffröhrchen, Stuhlprobenröhrchen) zu geben und in gekühltem Zustand (bis
zu 4° C) zu versenden. Kotproben dürfen nicht eingefroren werden. Bei der
Versendung sind die für die Verpackung und den Versand von infektiösem oder
verdächtigem Material geltenden Vorschriften zu beachten.
Zu § 6
Nach der amtlichen Feststellung der Psittakose unterliegen nur die
Räumlichkeiten, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, der Sperre. Es
ist nicht vorgeschrieben, dass die Tiere in den Räumen bleiben müssen, in denen
die Seuche festgestellt worden ist. Ob die Tiere in diesen Räumlichkeiten
bleiben können, ist von der Beschaffenheit und dem Verwendungszweck der
Räumlichkeiten abhängig. Ein Verbringen aus der Zooabteilung eines Kaufhauses,
aus der Ladenabteilung eines Zoogeschäfts oder aus einer unzureichend eingerichteten
Voliere in andere Räumlichkeiten ggf. auch außerhalb des Betriebes wird stets
erforderlich sein.
Wird der Bestand nach der amtlichen Seuchenfeststellung in einen andere
Räumlichkeit verbracht, sind die Räumlichkeiten, in denen sich Papageien und
Sittiche vorher befunden haben, unverzüglich näherer nach Anweisung des
Amtstierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
Die „Einsperrung“ der Papageien und Sittiche muss so erfolgen, dass die Tiere
mit Sicherheit nicht entweichen und andere Tiere und unbefugte Personen in die
verschlossenen Räumlichkeiten nicht hineingelangen können. Der Schlüssel zu
diesen Räumlichkeiten ist vom Besitzer aufzubewahren. Eine Käfigung
(Einsperrung in Käfige) ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber z.B. bei
der Behandlung von Papageien angezeigt sein.
Die Schutzkleidung hat aus Kopfbedeckung (z.B. Papierkappe), Überzeug
(Berufskittel und –hose) und aus Überschuhen (z.B. Gummistiefel oder
Plastik-Überschuhe) zu bestehen. Als Atemschutz sind luftdurchlässige, jedoch
staubundurchlässige Stoffe (z.B. handelsübliche Atemmasken, wie sie in der
Chirurgie benutzt werden, Verbandstoff- oder Schaumstoffmaterial, Leinentuch)
zu verwenden. Nach Verlassen der Räume ist die Schutzkleidung zur Vermeidung
von Staubentwicklung, soweit sie nicht sofort unschädlich beseitigt wird,
feucht zu reinigen und in einem verschließbaren, vor der gesperrten
Räumlichkeit aufgestellten Behältnis aufzubewahren. Nach höchstens dreitägiger
Benutzung ist sie zu wechseln und nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu
desinfizieren. Die Reinigung und Desinfektion des unbekleideten Körperteile
(auch des Gesichts) und des Schuhwerks ist in unmittelbare Nähe der gesperrten
Räume durchzuführen.
Eine Genehmigung zur Entfernung von Papageien und Sittichen aus einem
verseuchten Bestand wird in der Regel nicht gegeben werden können. Im
Einzelfall kann die Genehmigung erteilt werden, wenn der Bestand nach § 7
behandelt wird und das Einverständnis des Besitzers des Empfangsbestandes
vorgelegt wird. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, dass das
Tier, das entfernt werden soll, im Empfangsbestand unter denselben besonderen
Bedingungen gehalten und behandelt wird wie im Herkunftsbestand. Der
Empfangsbestand ist dann als ansteckungsverdächtig unter amtliche Beobachtung
zu stellen.
Für die Erteilung einer Genehmigung zur Entfernung anderer empfänglicher Vögel
gilt Nummer 5 sinngemäß. Einen Genehmigung zur Entfernung anderer Tiere als
Vögel und von Gegenständen, von denen anzunehmen ist, dass sie mit Papageien
und Sittichen oder deren Ausscheidung in Berührung gekommen sind, ist unter der
Voraussetzung zu erteilen, dass eine entsprechende Behandlung zur Abtötung des
Erregers (Fechtreinigung und Sprühdesinfektion) durchgeführt worden ist.
Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind in Tierkörperbeseitigungsanstalten
oder durch Verbrennen in geeigneten Vorrichtungen oder durch tiefes Vergraben
(0,50 – 1,00 m) unschädlich zu beseitigen. Im Falle des Vergrabens sind die
toten Tiere mit Formalin zu übergießen. Ein ggf. notwendiger Transport ist
unter Bedingungen, die eine Seuchenverschleppung ausschließen, durchzuführen.
Eine Genehmigung zur Einstellung von Vögeln in den verseuchten Bestand sollte
nur erteilt werden, wenn der Bestand nach § 7 behandelt wird. Dabei ist zur
Auflage zu machen, dass die eingestellten Tiere ebenfalls entsprechend
behandelt werden.
Zu § 7
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass für Papageien und Sittiche keine
Entschädigung gezahlt wird (§ 68 Abs. 1 Nr. 10 des Tierseuchengesetzes).
Die Behandlung von Papageien und Sittichen gegen Psittakose ist nur bei
Einhaltung besonderer hygienischer Voraussetzungen und unter Verwendung eines
geeigneten Arzneimittels wirksam. Zur Verhütung von Neu-Infektionen – z.B.
durch erregerhaltigen Kot oder durch kontaminierte Feder- oder Staubteilchen –
sind mindestens folgende hygienische Anforderungen zu erfüllen:
Die Behandlungsräumlichkeiten sollte allseits geschlossen sein sowie
desinfizierbare Wände und undurchlässigen Fußboden haben. Die zu behandelnden
Tiere sollten in Metallkäfigen, die aus Maschendraht auch selbst hergestellt
werden können, untergebracht werden. Zur Verhütung der Aufnahme von Futter, das
in den Kot gefallen ist, sind die Käfige mit einem Drahtzwischenboden zu
versehen, der bei kleinen Sittichen und Zwergpapageien einen Abstand von etwa 5
cm und bei größeren Sittichen und Papageien einen solchen von etwa 10 cm vom
Käfigboden haben sollte. Am Boden ist ein Kotauffangblech mit einer leicht zu
entfernenden Papiereinlage oder mit aufsaugendem Stoff anzubringen. Die
Mindestgröße der Käfige sollte etwa 50 x 50 x 50 cm betragen; für diese
Käfiggröße gelten als zulässige Besatzdichte folgende Richtwerte:
Größere Papageien: möglichst nur ein Tier pro Käfig
Großsittiche und Zwergpapageien: maximal 5 Tiere pro Käfig
Wellensittiche: maximal 10 Tiere pro Käfig
Für
besonders große Papageien – z.B. von Aragröße – werden für die Einzelhaltung
Käfige benötigt, die etwa 60 x 60 x 90 cm groß sind.
Als
Höchstmaß für die Käfiggröße sind Abmessungen zugelassen, die ein Raummaß bis
zu 2 m³ ergeben. Die Besatzdichte für Großsittiche, Zwergpapageien und
Wellensittiche kann bei Käfiggrößen, die die Mindestmaße überschreiten, im
entsprechenden Verhältnis auf der Grundlage der genannten Richtwerte erhöht
werden, jedoch dürfen in einem Käfig höchstens 15 Großsittiche oder
Zwergpapageien oder höchstens 30 Wellensittiche gehalten werden.
Besteht keine zumutbare Möglichkeit, die zu behandelnden Tiere in Käfige
einzusperren, ist die Behandlungsräumlichkeit entsprechend einzurichten.
Hierbei ist möglichst kein Holz zu verwenden. Bei größeren Beständen sind die
Räumlichkeiten durch Drahtwände mehrfach zu unterteilen, und durch Anbringen
von Drahtzwischenböden ist zu verhindern, dass die Tiere mit ihren
Ausscheidungen in Berührung kommen können. Volieren sind für die Behandlung
bedingt geeignet, wenn an mehreren Seiten geschlossene Wände sowie
undurchlässiger Boden vorhanden sind; Volieren mit naturgewachsenem Boden sind
für eine Behandlung gegen Psittakose nicht geeignet.
Vor den Ein- und Ausgängen der Behandlungsräumlichkeiten sind saugfähige
Bodenauflagen anzubringen, die mit 1%iger Lysollösung oder einem anderen
geeigneten Desinfektionsmittel auf Kresol- (3%ig) oder Formaldehydbasis (1%ig)
zu durchtränken und stets feucht zu halten sind. Selbst zubereitete
Formalinlösungen sind – im Gegensatz zu handelsüblichen Desinfektionsmitteln
auf Formaldehydbasis – wegen frei werdender Formalindämpfe ungeeignet. Die
Fußböden der Räumlichkeiten sind täglich feucht zu reinigen und zu
desinfizieren. Die Abgänge sind täglich zu sammeln und nach Anweisung des
Amtstierarztes unschädlich zu beseitigen.
Die Behandlung ist wie folgt durchzuführen:
Körnerfressende Papageien (vg. aber Nr. 2.2.2, 2.2.4 und 2.2.6):
Dosierung
von 5 mg Chlortetracyclin (CTC) je Gramm Futter (5000 mg/kg).
Diese
Dosierung wird erreicht durch Verabreichung der Fütterungsarzneimittel
„Psittacin“ (Hersteller: Oberhausener Kraftfutterwerk Wilhelm Hoppermann,
Oberhausen), geeignet für die Behandlung der Gattungen Amazona (z.B.
Blaustirn-, Gelbkopf-, Grünwangenamazonen), Poicephalus (z.B. Kongopapageien,
Rotbauch-Mohrenköpfe, nicht jedoch Mohrenkopfpapageien – vgl. 2.2.4 -), Psittacula
(z.B. Alexander-, Bart-, Finsch-, Halsband-, Taubensittiche);
„Psittavit“
(Hersteller: Firma Claus, Limburgerhof/Pfalz), geeignet für die Behandlung der
Gattungen Amazona (z.B. Blaukappen-, Gelbkopf-, Grünwangen-, Mülleramazonen),
Ara (z.B. Grünflügel-, Rotbauch-, Zwergara), Poicephalus (z.B. Kongopapageien,
nicht jedoch Mohrenkopfpapageien – vgl. 2.2.4 -), Psittacula (z.B. Alexander-,
Halsband-, Pflaumenkopf-, Rosenbrustbartsittiche), Psittacus (Graupapageien),
Cacatua (z.B. Nacktaugenkakadus).
Körnerfressende Papageien, die nicht einer der in Nr. 8.2.2.1 genannten
Gattungen angehören, sowie einzelne, an eine bestimmtes Futter extrem adapierte
Tiere, die das Fütterungsarzneimittel nicht oder in nicht ausreichenden Mengen
aufnehmen:
Dosierung
von 5 mg Chlortetracyclin (CTC) je Gramm Futter (5000 mg/kg).
Diese
Dosierung wird erreicht, sofern die Tiere Futter von „weicher Konstanz“
aufnehmen, durch gründliche Beimischung von 3 g Prämix „Aureomycin
Chlortetracyclin Mix 66“ (Vertrieb: Fa. Boehringer, Ingelheim/Rhein) zu je 100
g Futter, das z.B. aus Reis, Getreidekörnern und Wasser im Verhältnis 2:2:3
bestehen kann und so gekocht oder gedämpft wird, dass die körnige
Beschaffenheit erhalten bleibt. Das Prämix darf jedoch erst nach dem Abkühlen
des Futtergemisches zugesetzt werden. Finden Sonnenblumenkerne Verwendung, so
müssen diese geschält sein. Auch über Nacht eingeweichter Mais kann als
Grundfutter dienen. Das Futter ist täglich frisch zuzubereiten.
Überwiegend Früchte aufnehmende Papageien:
Dosierung
von 5 mg Chlortetracyclin je Gramm Futter (5000 mg/kg).
Diese
Dosierung wird erreicht durch Beimengung fein zerkleinerter Früchte, wie z.B.
Bananen, in das unter 8.2.2.2 hergestellte Futter, geeignet für die Behandlung
der Gattungen Eclectus (z.B. Edelpapageien), Loriculus (Fledermauspapageien),
Micropsitta (z.B. Spechtpapageien), Latharmus (z.B. Schwalbensittiche),
Psittrichas (Borstenkopfpapageien). Das Futter ist täglich frisch zuzubereiten.
Bestimmte körnerfressende Papageien der Gattungen Agapornis, Cyanoramphus,
Eupsittacula, Myiopsitta, Nandayus, Neophema, Nymphicus, Platycercus,
Poicephalus, Psephotus:
Dosierung
von 2,5 mg Chlortetracyclin (CTC) je Gramm Futter (2500 mg/kg).
Diese
Dosierung wird erreicht, durch gründliches Beimischen von 1,5 g Prämix
„Aureomycin Chlortetracyclin Mix 66“ (Vertrieb: Fa. Boehringer,
Ingelheim/Rhein) zu je 100 g Futter, das aus einem Aufzuchtspräparat aus
Sämereien, Eiprodukten und Bisquit besteht, geeignet für die Behandlung der
Gattungen Agapornis (z.B. Fischers Unzertrennliche, Rosenköpfchen, Rußköpfchen,
Tarantapapageien), Cyanoramphus (z.B. Spring-, Ziegensittiche), Eupsittacula
(z.B. Goldstirnsittiche), Myiopsitta (Mönchsittiche), Nandayus (z.B. Nandaysittiche),
Neophema (z.B. Bourke-, Schönsittiche), Nymphicus (Nymphensittiche),
Platycercus (z.B. Rosella-Spezies, Pennansittiche), Poicephalus
(Mohrenkopfpapageien), Psephotus (z.B. Sing- und Vielfarbensittiche).
Vor
der Beimischung des Prämix muss das Aufzuchtpräparat angefeuchtet werden, um
eine bessere Bindung des Arzneimittels zu erzielen. Das Futter ist täglich
frisch zuzubereiten.
Diese
Dosierung wird auch erreicht durch Verabreichung des Fütterungsarzneimittels
„Dr. Marten¿s Avicur Super“ (Hersteller: Oberhausener Kraftfutterwerk Wilhelm
Hoppermann, Oberhausen); geeignet für die Behandlung der Gattungen Agapornis
(z.B. Fischers Unzertrennliche, Rosenköpfchen, Rußköpfchen, Tarantapapageien),
Cyanoramphus (z.B. Spring-, Ziegensittiche), Eupsittacula (z.B.
Goldstirnsittiche), Myiopsitta (Mönchsittiche), Nandayus (z.B. Nandasittiche),
Neophema (z.B. Bourke-, Schönsittiche; nicht zugelassen für Glanzsittiche),
Platycercus (z.B. Rosella-Spezies, Pennantsittiche),Poicephalus
(Mohrenkopfpapageien), Psephotus (z.B. Sing- und Vielfarbensittiche).
Ausschließlich zähflüssiges Futter aufnehmende Papageien:
Dosierung
von 0,5 mg Chlortetracyclin (CTC) je Gramm Futter (500 mg/kg)
Diese
Dosierung wird erreicht durch gründliche Beimischung von 0,3 g Prämix „Aureomycin
Chlortetracyclin Mix 66“ (Vertrieb: Fa. Boehringer, Ingelheim/Rhein) zu je 100
g Honig enthaltendem zähflüssigen Futter, geeignet für die Behandlung z.B. der
Familie Loriidae (Loris). Das Futter ist täglich frisch zuzubereiten.
Körnerfressende Papageien der Gattung Brotogeris und Melopsittacus:
Dosierung
von 0,5 mg Chlortetracyclin (CTC) je Gramm Futter (500 mg/kg).
Diese
Dosierung wird erreicht durch Verabreichung des Fütterungsarzneimittels „Dr.
Martens Avicur“ (Hersteller Oberhausener Kraftfutterwerk Wilhelm Hoppermann,
Oberhausen), geeignet für die Behandlung der Gattungen Brotogeris (z.B.
Feuerflügel-, Kanarien-, Tuisittiche), Melopsittacus (Wellensittiche).
Die Behandlung beträgt bei den unter 8.2.2.6 genannten Gattungen 30 Tage, bei
den übrigen Gattungen 45 Tage.
Um eine ausreichende Aufnahme der Arzneimittel durch die zu behandelnden Tiere
zu sichern, dürfen die Tiere für die Dauer der Behandlung jeweils nur das unter
8.2.2.1 bis 8.2.2.6 genannte präparierte Futter erhalten. Eine zusätzliche
Verabreichung von Futtermitteln ohne Arzneimittel sowie die Applikation des
Arzneimittels über das Trinkwasser gefährden den Behandlungserfolg und sind
daher zu unterlassen. Zum Ausgleich des Vitaminhaushalts der in Behandlung
stehenden Tiere hat sich die Verabreichung eines Multivitaminpräparates unter
besonderer Berücksichtigung des Vitamin-B-Komplexes sowie der Vitamine C und K
als nützlich erwiesen und ist zu empfehlen.
Als Alternative zur oralen Medikation hat sich – insbesondere bei mittelgroßen
und größeren Psittaciden – eine Injektionstherapie mit Doxycyclin (Vibravenös,
Fa. Pfizer, Karlsruhe) als wirksam erwiesen. Die spritzfertige Lösung wird
mittels Peha Einmalkanülen 0,45 x 13 mm (Fa. P. Harmann, Heidenheim) in einer
Dosierung von 75 mg/kg Körpergewicht i. m. appliziert. Es sind zunächst 6
Injektionen in einem Intervall von 5 Tagen zu verabreichen und danach 3 weitere
Injektionen in viertägigen Abständen vorzunehmen. Zum Ausgleich des
Vitaminhaushalts der in Behandlung stehenden Tiere ist die Verabreichung eines
Multivitaminpräparates unter besonderer Berücksichtigung des
Vitamin-B-Komplexes sowie der Vitamine C, K und vornehmlich auch K1 zu
empfehlen.
Die im Rahmen der Behandlung des betroffenen Bestandes durchzuführenden
Maßnahmen sind wiederholt unvermutet zu überprüfen; die Entnahme einzelner
Tiere (§ 61 d Abs. 3 TierSG) oder von Blutproben mehrerer behandelter Tiere –
und zwar frühestens eine Woche nach Behandlungsbeginn, jedoch nicht vor Ablauf
von etwa drei Stunden nach Verabreichung des Arzneimittels – zur Bestimmung der
Antibiotikakonzentration im Blut sowie, im Einvernehmen mit dem Besitzer, auch
von Futterproben (etwa 100 g) zur Feststellung des Antibiotikagehalts ist
hierbei zweckdienlich.
Die
unter Nummern 8.2.2.1 und 8.2.2.6 aufgeführten Fütterungsarzneimittel sind
ungekühlt, die unter den Nummern 8.2.2.2 bis 8.2.2.5 aufgeführten selbst
präparierten Futtermittel gekühlt (vgl. Nr. 4 zu § 5) und in geeigneten
Behältnissen (z.B. Plastikbeutel), ferner Blutproben unter Einhaltung von
Gefriertemperaturen zu versenden.
Die
Bestimmung der Antibiotikakonzentration ist jeweils mit dem
Bazillus-cereus-Hemmtest durchzuführen (vgl. zu § 11 Nr. 2; Technik: Dtsch.
Tierärztl. Wschr. 77, 558,1970).
Auch Vögel anderer Art können an Ornithose erkranken. In Beständen, in denen
sowohl Papageien und Sittiche als auch andere Vögel gehalten werden
(„Mischbestände“), wird daher eine Mitbehandlung der anderen Vögel im
allgemeinen notwendig sein. Im Einzelfall werden der Ursprung der Seuche, die
Kontakt- und Infektionsmöglichkeiten und die Haltungsbedingungen sowie evtl.
festgestellte Erkrankungen bzw. Infektionen bei anderen Vögeln maßgebend sein.
Das gleiche gilt für die evtl. Anordnung der Tötung anderer Vogelarten.
Für
die Behandlung anderer Vogelarten ist, je nach Geschmacksrichtung der einzelnen
Spezies, ein geeignetes Arzneimittel zu verwenden (z.B. Dr. Martens-Avicur oder
Praemix „Aureomycin Chlortetracyclin Mix 66“, vermischt z.B. mit einem
Aufzuchtpräparat aus Sämereien, Eiprodukten und Bisquit). Für kleine Vögel,
z.B. Kanarien, Finken und Webervögel, reicht nach bisherigen Erfahrungen bei
Anwendung des vorgenannten Praemix-Präparates eine
Chlortetracyclin-Konzentration von 0,5 mg pro Gramm Futter aus; als Behandlungsdauer
genügen 30 Tage.
Für
Tauben hat sich die Anwendung von Aureomycin-Konzentrat (Hersteller: Firma
Lederle, Veterinärprodukte, Abteilung der Cyanamid GmbH, München) im
Trinkwasser als wirksam erwiesen. Nach bisherigen Ergebnissen sind 100 mg CTC
pro kg Körpergewicht, d.h. in der Regel 50 bis 80 mg CTC pro Tag zu
verabreichen. Geeignet ist auch eine Verabreichung des Arzneimittels mit
pellertiertem Futter (5 mg CTC pro Gramm Futter). Als Behandlungsdauer genügen
– nach den derzeitigen Erkenntnissen – 25 Tage.
Ob und wann im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung die Tötung des
betreffenden Bestandes oder einzelner – z.B. kranker oder seuchenverdächtiger
Tiere – angeordnet werden soll, ist im Einzelfall zu entscheiden. Folgende
Kriterien sind dabei besonders zu beachten:
- Größe des Bestandes und Zahl der erkrankten Tiere (bei kleinem Bestand ohne
wertvolle Tiere Behandlung unzweckmäßig),
- menschliche Erkrankungsfälle (ggf. sehr virulenter Erreger vorhanden),
- örtliche Verhältnisse und Erfüllung der hygienischen Voraussetzungen für die
Behandlung,
- vorherige Therapie des Bestandes mit Antibiotika (evtl. Gefahr der Ausbildung
antibiotikaresistenter Erregerstämme),
- ordnungsgemäße Durchführung der Behandlung.
Die zuständige Behörde sollte von der Möglichkeit, die vorbeugende Untersuchung
von Papageien und Sittichen nicht von der Psittakose befallener Bestände
anzuordnen, zumindest in Zoohandlungen und Zuchtbetrieben mit intensivem Zukauf
von Psittaciden aus verschiedenen Beständen regelmäßig Gebrauch machen.
Zu § 8
Auf die Definition des Ansteckungsverdachts in § 1 Abs. 4 des
Tierseuchengesetzes wird hingewiesen. Sonstige Fälle eines
Ansteckungsverdachtes liegen z.B. vor, wenn Menschen, die in einem
Sittichbestand tätig sind, erkranken, jedoch bei den Tieren des Bestandes keine
klinischen Symptome festgestellt werden.
Die Dauer der amtlichen Beobachtung ist jeweils nach dem den
Ansteckungsverdacht begründeten Fall zu bemessen.
In
dem betreffenden Bestand ist entsprechendes Untersuchungsmaterial – Kotproben
und möglichst auch verendete oder getötete Vögel – zu entnehmen und einzusenden
(vgl. Nummer 4 zu § 5). Die aus einem verseuchten oder verdächtigen Bestand
eingestellten Papageien und Sittiche sind in Einzelquarantäne zu halten. Da die
längste Inkubationszeit etwa 90 Tage beträgt, sollte die Einzelquarantäne etwa
diesen Zeitraum umfassen.
Die
amtliche Beobachtung des Bestandes ist aufzuheben, wenn die Untersuchung der
eingesandten Proben einen negativen Befund ergibt und im Bestand auf Grund
einer klinischen Untersuchung kein Verdacht auf Psittakose vorliegt.
Zu § 9
entfallen
Zu § 10
Auf die Hinweise zu den §§ 6 bis 8 wird verwiesen. Bei Papageien und Sittichen
von Tierhaltern, die nicht Züchter oder Händler sind, werden zur Beurteilung
der zu ergreifenden Bekämpfungsmaßnahmen die Größe des jeweiligen Bestandes,
die Gefährdung anderer Tiere und des Menschen sowie insbesondere die
Haltungsmöglichkeiten und die Zuverlässigkeit der Besitzer zu berücksichtigen
sein. Bei einer Seuchenfeststellung in kleineren Beständen und bei einzelnen,
weniger wertvollen Tieren wird der Tötung der Vorzug zu geben sein (vgl. Nummer
4 zu § 7).
Bei
einem Ansteckungsverdacht sollte der Tierhalter zumindest benachrichtigt werden
(vgl. Anlage).
Auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen wird in der Regel nur
der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose vorliegen. Welche Maßnahmen ggf. für
eine wirksame Bekämpfung zweckdienlich sind, ist nur im Einzelfall zu
beurteilen. Die Größe der Veranstaltung, die Herkunft der Tiere und die
Transportmöglichkeiten haben dabei besonderes Gewicht.
Zu § 11
Eine Sammelkotprobe sollte von nicht mehr als 20 behandelten Tieren entnommen
werden. Zur Kotprobenuntersuchung sind möglichst frischabgesetzte Fäzes ohne
Zusatz oder Beimengung von Futterresten (1-2 Gramm pro Tier) zu entnehmen. Die
Kotproben sind mit Entnahmelöffeln in geeignete Behältnisse (Glas- oder
Kunststoffröhrchen, Stuhlprobenröhrchen, Plastikbeutel) zu geben und in
gekühltem Zustand (bis zu 4°C) zu versenden; zur Versendung wird auf Nummer 4
zu § 5 verwiesen.
Um
eine Kontamination der Fäzes mit Antibiotikum vom Käfig bzw. Käfigboden her zu
verhindern, sollten die Tiere am Tage vor der Entnahme der Fäzes in sorgfältig
gereinigte und nach der Desinfektion gründlich gespülte Käfige bzw. Volieren
verbracht werden. Vor der Entnahme sind die Drahtböden bzw. Kotschubladen
unterhalb der Sitzplätze der Tiere mit Plastikfolie auszulegen.
Die
Sammelkotproben sind mittels eines erprobten, hinsichtlich seiner Eignung
wissenschaftlich anerkannten Laborverfahrens auf etwa vorhandene
Psittakoseerreger zu untersuchen. Unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des
Probenmaterials ist dem Zellkulturverfahren der Vorzug zu geben. Soweit es die
Untersuchungsmethode erfordert, sind die Kotproben vor Beginn der Untersuchung
mittels des Hemmstofftestes auf das Freisein von Antibiotika zu prüfen und nur
bei Vorliegen eines negativen Ergebnisses zur Untersuchung zu verwenden.
Kotproben,
die zur Untersuchung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe bb stichprobenweise
entnommen werden, sind als Sammelkotproben zu entnehmen.
Als
Maßstab für die Zahl der nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe bb stichprobenweise zu
entnehmenden Tiere können die in Nummer 2 Satz 3 für die Entnahme von
Blutproben angegebenen Werte zugrundegelegt werden.
Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen hat die Bestimmung der
Antibiotika-Konzentration im Blut einen hohen Aussagewert zur Kontrolle einer
sachgemäßen Behandlung. Soweit irgend möglich, sollte sie daher angewandt
werden. Hierzu sind frühestens 10 Tage nach Behandlungsbeginn Blutproben von
etwa 5 bis 10%, mindestens aber von fünf der in Behandlungen stehenden Tiere zu
entnehmen und unter Einhaltung von Gefriertemperaturen an das Staatliche
Veterinäruntersuchungsamt einzusenden. Die Entnahme der Blutproben darf nicht
bei nüchternen Tieren vorgenommen werden. Als therapeutisch wirksam sind
CTC-Blutkonzentrationen anzusehen, die im rechnerischen Durchschnitt über 1 mg
CTC pro Milliliter Blut betragen. Zur Untersuchung ist der
Bazillus-cereus-Hemmtest zu verwenden.
Noch
sicherer ist die Untersuchung von Organen seuchenverdächtiger Vögel. Sie ist
jedoch wesentlich aufwendiger und daher nicht regelmäßig anwendbar.
Kann die Seuche nach einer Behandlung nicht als erloschen gelten, ist im
allgemeinen die Tötung anzuordnen. Für die eventuelle Durchführung einer
Wiederholungsbehandlung sind strenge Maßstäbe zugrunde zu legen (vg. Nummer 4
zu § 7).
Zu § 12
Auf
die Hinweise zu den §§5 bis 10 wird verwiesen. Zusätzlich wird darauf
aufmerksam gemacht, dass für Tauben Freiflug zu untersagen ist.
Tritt
in Mischbeständen von Züchtern und Händlern Ornithose auf, ist in Anbetracht
der Erregeridentität bzw. der engen Verwandtschaft der Erreger anzuordnen, dass
im Falle der Behandlung im allgemeinen auch die im Bestand vorhandenen
Papageien und Sittiche zu behandeln sind.
In-Kraft-Treten
Dieser
Runderlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlagen: