Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Melde- und Berichtswesen auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2020 – 1211 v. 11.10.1988
Melde- und Berichtswesen auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II C 2 – 2020 – 1211 v. 11.10.1988
Melde- und Berichtswesen auf
dem Gebiet des Tierseuchenrechts
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– II C 2 – 2020 – 1211
v. 11.10.1988
1
Allgemeines
2 Meldungen bei Erstausbrüchen anzeigepflichtiger Tierseuchen
3 Einzelfallmeldungen über anzeigepflichtige Tierseuchen
4 Periodische Meldungen über anzeigepflichtige Tierseuchen
5 Zusammenstellungen über meldepflichtige Tierkrankheiten
6 Sperrgebiete, Beobachtungsgebiete
7 Transport von seuchenkranken, seuchenverdächtigen oder
ansteckungsverdächtigen Tieren
8 Verbringen von Fleisch, das auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften
behandelt werden soll
9 Zoonosen
10 Unterrichtung der Bevölkerung
11 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierseuchengesetz
12 Besondere Meldungen und Berichte
Allgemeines
Die
Melde- und Berichtspflichten nach den folgenden Bestimmungen obliegen den
Veterinärämtern (§ 2 Abs. 1 Satz 3 AGTierSG-NRW). Ist ein Veterinäramt für
mehrere Kreise oder kreisfreie Städte zuständig, ist für jeden Kreis und jede
kreisfreie Stadt gesondert zu berichten bzw. gesondert zu melden.
Meldungen bei Erstausbrüchen anzeigepflichtiger Tierseuchen
Bei Erstausbrüchen von anzeigepflichtigen Tierseuchen benachrichtigen die
Veterinärämter unverzüglich
- Die Bezirksregierung
- die angrenzenden Kreise und kreisfreien Städte und
- unmittelbar das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (MUNLV) in Düsseldorf.
Im
Falle des Erstausbruchs von ansteckender Blutarmut der Einhufer, Beschälseuche
und Rotz ist außerdem das Nordrhein-Westfälische Landgestüt in Warendorf zu
unterrichten.
Die Meldungen nach Nummer 2.1 müssen folgende Angaben enthalten:
- Name der Tierseuche
- Seuchengehöft (Name und Anschrift des Besitzers, Gemeinde, Kreis,
Regierungsbezirk)
- Datum der Seuchenfeststellung
- Anzahl der empfänglichen Tiere (nach Tierarten)
- Anzahl der erkrankten Tiere (nach Tierarten)
- Anzahl der verendeten Tiere (nach Tierarten)
- Einschleppungsursache (soweit sie zu ermitteln ist).
Der Erstausbruch und auch jeder weitere Fall eines Ausbruches von Europäischer
Schweinepest ist dem Ministerium auf Grund internationaler Meldeverpflichtungen
telefonisch zu melden. Die Meldung ist unverzüglich fernschriftlich oder
mittels Telefax (45 66-3 88) zu bestätigen. Dabei ist das der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten vom 2. September 1988 (GMBl.
S. 411) als Anlage beigefügte Muster „Tierseuchennachricht“ zu verwenden.
Einzelfallmeldungen über anzeigepflichtige Tierseuchen
Die
Veterinärämter melden dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) –
Dezernat 342 – in Düsseldorf unverzüglich das Auftreten und den Verlauf
anzeigepflichtiger Tierseuchen und die Aufhebung angeordneter Sperrmaßnahmen
entsprechend den Nummern 1 und 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über
Tierseuchennachrichten. Dazu bedienen sie sich jeweils der ersten Durchschrift
der vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) zur
Verfügung gestellten Vordrucke. Während das Original unverzüglich dem BML
zugesandt wird, dient die zweite Durchschrift der Kontrolle und verbleibt im
Veterinäramt.
Original
und Durchschriften sind mit einer jährlich neu beginnenden, lückenlosen,
laufenden Nummer, die auf dem oberen Rand rechts einzutragen ist, zu versehen.
Periodische Meldungen über anzeigepflichtige Tierseuchen
Das LDS erstellt aus den übersandten Meldungen anzeigepflichtiger Tierseuchen
jeweils halbmonatlich Zusammenstellungen, die folgenden Stellen unmittelbar
zugeleitet werden:
Eine Zusammenstellung mit Ergebnissen des Landes Nordrhein-Westfalen –
gegliedert nach Tierseuchen sowie nach Gemeinden, Kreisen / kreisfreien
Städten, Regierungsbezirken und Landesteilen – dem Ministerium und den
Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen,
eine Zusammenstellung mit Ergebnissen des Landes Nordrhein-Westfalen –
gegliedert nach Tierseuchen sowie nach Kreisen / kreisfreien Städten, Regierungsbezirken
und Landesteilen – dem BML, dem Ministerium sowie den Staatlichen
Veterinäruntersuchungsämtern in Nordrhein-Westfalen,
eine Zusammenstellung mit Ergebnissen der Kreise / kreisfreien Städte –
gegliedert nach Kreisen / kreisfreien Städten und ihren Nachbarkreisen,
innerhalb der vorgenannten Kreise / kreisfreien Städte nach Tierseuchen und
innerhalb der Tierseuchen nach Gemeinden – den Kreisen und kreisfreien Städten
in Nordrhein-Westfalen.
Die Ergebnisse der Zusammenstellung der Nummer 4.1.2 werden vom LDS unter der
Bezeichnung „LDS-Auswertung: Tierseuchen in Nordrhein-Westfalen“ monatlich mit
den Ergebnissen für beide Monatshälften in dem Statistischen Bericht der Reihe
C 68 4 veröffentlicht.
Das LDS klärt Zweifelsfragen unmittelbar mit dem Veterinäramt.
Zusammenstellungen über meldepflichtige Tierkrankheiten
Die
Zusammenstellungen nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über meldepflichtige
Tierkrankheiten vom 9. August 1983 (BGBl. I S. 1095) sind bis zum 5. Januar und
5. Juli jeden Jahres in dreifacher Ausfertigung dem Regierungspräsidenten
vorzulegen. Die Bezirksregierung legt dem Ministerium bis zum 15. Januar und
15. Juli jeden Jahres je zwei dieser Ausfertigungen vor und fügt eine
Zusammenstellung für seinen Regierungsbezirk bei.
Fehlanzeige
ist erforderlich.
Sperrgebiete, Beobachtungsgebiete
Liegt
ein Seuchenherd so, dass auch in benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten
ein Sperrbezirk oder ein Beobachtungsgebiet zu bilden ist, unterrichtet das
Veterinäramt die zuständigen Veterinärämter oder sonst zuständigen Dienstellen.
Transport von seuchenkranken, seuchenverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen
Tieren.
In bestimmten Fällen ist es erforderlich, dass Tiere, die
tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, in den Zuständigkeitsbereich
eines anderen Veterinäramtes verbracht werden (z.B. MKS -
ansteckungsverdächtige Klauentiere zur unmittelbaren Schlachtung – gemäß §§ 8
Abs. 1 und 11 Abs. 2 MKS – Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1703)). In
diesen Fällen unterrichtet das für den Herkunftsort zuständige Veterinäramt
rechtzeitig das Veterinäramt am Empfangsort der Tiere über die Abfahrts- und
die vorgesehenen Ankunftszeiten der Tiere. Besondere Auflagen, die im Rahmen
der Zulassung zum Verbringen gemacht wurden, sind ebenfalls mitzuteilen.
Treffen die Tiere zur vorgesehenen Ankunftszeit nicht am Empfangsort ein und
bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Tiere fehlgeleitet worden sind,
unterrichtet das für den Empfangsort zuständige Veterinäramt das für den
Herkunftsort zuständige Veterinäramt.
Sofern Tiere mit der Eisenbahn befördert werden sollen, unterrichtet das
Veterinäramt die Eisenbahnstation, auf der die Verladung erfolgen soll, über
die Erteilung der Erlaubnis zum Transport.
Verbringen von Fleisch, das auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften
behandelt werden soll
Wird
Fleisch, das auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften behandelt werden
soll, in einen Behandlungsbetrieb verbracht, der im Zuständigkeitsbereich einer
anderen Behörde liegt, ist diese rechtzeitig vor dem Abgang der Sendung zu
unterrichten. Dabei sind der Herkunftsbetrieb, Anzahl oder Gewicht der
Tierkörper und der Innereien sowie die erteilten Auflagen mitzuteilen.
Zoonosen
Wird
bei der amtstierärztlichen Überwachung eine Zoonose festgestellt, ist
unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu unterrichten.
Unterrichtung der Bevölkerung
In Fällen von besonderer, den Einzelfall überragender Bedeutung kann es
erforderlich sein, die Bevölkerung durch Presse, Rundfunk oder Fernsehen von
dem Ausbruch einer Tierseuche, insbesondere einer Zoonose, zu unterrichten und
zu warnen.
In
einem derartigen Fall von besonderer und ggf. überregionaler Bedeutung ist der
Bezirksregierung und unmittelbar dem Ministerium eine Durchschrift der
Pressemitteilung zur Kenntnis vorzulegen.
In einer besonderen Notsituation kann es notwendig sein, die Bevölkerung durch
Lautsprecherwarnung zu informieren. Dieses ist mit der örtlich zuständigen
Polizeibehörde abzustimmen. Der Einsatz eines Lautsprecherfahrzeugs ist
ebenfalls der Bezirksregierung und unmittelbar dem Ministerium mitzuteilen.
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierseuchengesetz.
Werden
bei der Einfuhr Zuwiderhandlungen festgestellt gegen
- eine nach § 6 Abs. 1, 2 oder 4, § 7 oder § 7c des Tierseuchengesetzes
erlassene Rechtsverordnung oder
- eine nach § 79a des Tierseuchengesetzes erlassene Rechtsverordnung, sofern es
sich um eine Vorschrift zum Schutz gegen die Einschleppung von Tierseuchen aus
dem Ausland handelt,
sind unverzüglich die Bezirksregierung und unmittelbar das Ministerium zu
unterrichten.
Besondere Meldungen und Berichte
Neben
dem in diesem RdErl. geregelten Melde- und Berichtswesen auf dem Gebiete des
Tierseuchenrechts sind folgende besonderen Melde- und Berichtsvorschriften zu
beachten:
Bekämpfung der Dasselfliege
Nummer
8 des RdErl. v. 15.7.1968 (SMBl. NRW. 7831)
Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder
Nummer
1 zu § 14 des RdErl. v. 24.5.1973 (SMBl. NRW. 7831)
Bekämpfung der Salmonellose in Schweinebeständen
Nummer
2.4 des RdErl. v. 3.12.1973 (SMBl. NRW. 7831)
Bekämpfung der Tollwut
Nummern
5 und 6 zu § 5, Nummer 5 zu § 9 und Nummern 4 und 5 zu § 13 des RdErl. v.
25.4.1978 (SMBL. NRW. 7831)
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
Nummer
2.6 des RdErl. v. 9.9.1987 (SMBL. NRW. 7831)
Die jeweiligen Einzelvorschriften für Meldungen im Rahmen erforderlicher
Ermittlungen über Infektionswege.
Benachrichtigungen über Seuchenausbrüche an ausländische Veterinärbehörden auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.
Anlagen: