Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesfischereigesetzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 2463 - 5014 - v. 22.6.1995
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesfischereigesetzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 2463 - 5014 - v. 22.6.1995
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung
des Landesfischereigesetzes
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung
und Landwirtschaft - IIIB 6 - 2463 - 5014 -
v. 22.6.1995
a) Paragraphen ohne Angabe eines Gesetzes beziehen sich stets auf das
Landesfischereigesetz.
b) Soweit im Landesfischereigesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die
Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes Anwendung (§ 52 Abs. 5 Satz 1).
c) Wasserrechtliche und andere gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt (vgl.
§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz4, § 45 Abs. 3 Sätze 3 und 4).
Zu § 1
Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes
- als bundesrechtliche Regelung und das Landeswassergesetz -, neben den
fischereirechtlichen Bestimmungen anwendbar bleiben. Im Kollisionsfalle gehen
die wasserrechtlichen Vorschriften als die spezielleren den
fischereirechtlichen Vorschriften vor.
Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass stehende Gewässer durch drei Merkmale
bestimmt sind, die gleichzeitig zutreffen müssen. Hiervon unberührt bleiben
Talsperren und Schifffahrtskanäle, die stets als stehende Gewässer gelten.
Damit ist sichergestellt, dass der überwiegende Teil der Fischgewässer zu den
gemeinschaftlichen Fischereibezirken gemäß § 21 Abs. 1 gehört. Dies sind neben
Bächen und Flüssen auch von Fließgewässern durchflossene Teiche,
Triebwerkskanäle, Altarme, Hochwasserrückhaltebecken sowie blind endende
Gewässer nach § 18 Abs. 1, sofern letztere nicht gegen den Fischwechsel
abgesperrt sind.
Von dem als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden § 1 Abs. 3 werden nur Anlagen
erfasst, die zur Fischzucht oder Fischhaltung objektiv geeignet und subjektiv
dazu auch bestimmt sind. Dass die Anlagen als landwirtschaftlicher oder
gewerblicher Betrieb genutzt werden, ist nicht Voraussetzung für die Anwendung
dieser Vorschrift.
Die
Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung sind von der Anwendung des Gesetzes
nur ausgenommen, wenn und solange alle Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des
§ 1 Abs. 3 vorliegen. Sobald eine Voraussetzung entfällt, wenn die Anlage
beispielsweise nicht mehr dauernd bewirtschaftet oder nicht mehr regelmäßig
abgelassen wird, sind die übrigen Vorschriften des Gesetzes auf die Anlage
anzuwenden.
Privatgewässer können nur stehende Gewässer und solche Teiche sein, die in
Verbindung mit fließenden Gewässern stehen. Sie müssen im Gegensatz zu den
Anlagen zur Fischzucht und zur Fischhaltung gegen jeden Fischwechsel abgesperrt
sein. Eigentum zur gesamten Hand ist u.a. bei der ungeteilten
Erbengemeinschaft, bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bei der
offenen Handelsgesellschaft und bei der Kommanditgesellschaft gegeben.
Miteigentum besteht in den Fällen der §§ 1008 ff. BGB. Da die Vorschriften über
Privatgewässer (§ 1 Abs. 4 und 5) eine Ausnahmeregelung von § 1 Abs. 1
enthalten, obliegt es dem Inhaber des Fischereirechts, die Voraussetzungen für
die Anwendung des § 1 Abs. 4 und 5 darzulegen.
Ob ein Gewässer zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehört, ist
anhand der im Einzelfall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen;
eine nur mittelbare Beziehung zu den genannten Bereichen reicht nicht aus.
Die Bestimmung über die Größe eines Privatgewässers richtet sich nach § 8 LWG.
Maßgebend ist die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken
(Uferlinie), die durch den Mittelwasserstand bestimmt wird.
Auch Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) unterliegen
grundsätzlich der Fischereischeinpflicht gemäß § 31. Darüber hinaus sind
schädigende Mittel gemäß § 39 verboten. Schließlich muss in Verbindung mit
Anlagen zur Wasserentnahme gemäß § 40 Abs. 1 das Eindringen von Fischen
verhindert werden.
Wenn über 0,5 ha große stehende Gewässer - beispielsweise durch Einziehen von
Dämmen - mit der Folge geteilt werden, dass die entstehenden Teilflächen als
Privatgewässer (§ 1 Abs. 4 Buchstabe b) von den Vorschriften des Gesetzes (u.a.
§ 13) freigestellt werden, so ist zu prüfen, ob eine unzulässige Umgehung des
Landesfischereigesetzes vorliegt.
Beruft sich ein Inhaber eines Fischereirechts zu Unrecht darauf, dass es sich
bei einem Gewässer um eine Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung oder um ein
Privatgewässer handelt, oder nimmt der Inhaber eines Fischereirechts auch nicht
zum unmittelbaren Haus-, Wohn- oder Hofbereich gehörende Gewässer als
Privatgewässer in Anspruch, so ist ihm durch Ordnungsverfügung aufzugeben,
seine Hegeverpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 zu erfüllen und ggf. sein
Fischereirecht nach Maßgabe des § 13 zu nutzen. Es ist auch zu prüfen, ob ggf.
ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten einzuleiten ist (vgl. §
55 Abs. 1Nr. 1).
Zu § 2
Die Regelung ermöglicht die Gleichstellung von stehenden Gewässern mit
Privatgewässern in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 ganz
oder zum Teil nicht vorliegen. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng
auszulegen. Einem Antrag auf Gleichstellung darf nur aus Gründen des
öffentlichen Interesses entsprochen werden und nur, wenn der Inhaber des
Fischereirechts den Antrag gestellt hat. Bei der Prüfung der Frage, ob ein
öffentliches Interesse gegeben ist, ist stets zugleich zu berücksichtigen, dass
nach der Zielsetzung des Landesfischereigesetzes Gewässer in naturverträglicher
Weise nachhaltig fischereilich zu nutzen sind.
Um
sicherzustellen, dass die Ziele des Gesetzes auch bei einer Änderung der
Verhältnisse oder bei einem Wegfall eines Teils der Voraussetzungen für die
Anwendung des § 2 erreicht werden können, sind die Genehmigungen nach § 2 zu
befristen und außerdem unter den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu
stellen.
Der Antrag auf Gleichstellung kann nur von dem Inhaber des Fischereirechts
gestellt werden. Steht das Fischereirecht an einem stehenden Gewässer mehreren
zu oder bestehen an einem solchen Gewässer mehrere Fischereirechte, so können
die Fischereiberechtigten den Antrag nur gemeinsam stellen.
Vor der Entscheidung über einen Antrag ist der unteren Fischereibehörde
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die untere Fischereibehörde gibt ihre
Stellungnahme nach Anhörung des Fischereiberaters ab. Geht ein Antrag auf
Gleichstellung bei der unteren Fischereibehörde ein, so legt diese den Antrag
zugleich mit ihrer Stellungnahme der oberen Fischereibehörde zur Entscheidung
vor.
Zu § 3
Die durch Absatz 2 gesetzlich begründete Hegepflicht obliegt dem Inhaber des
Fischereirechts, soweit diese nicht durch Pachtvertrag auf Dritte übertragen
wurde. Bei fließenden Gewässern werden die sich hieraus ergebenden Pflichten
von der Fischereigenossenschaft anstelle des Inhabers des Fischereirechts
wahrgenommen (§ 22 Abs. 1 Satz 3).
Im Rahmen eines Fischereipachtvertrages muss die Erfüllung der Hegepflicht auf
den Pächter übertragen werden (vgl. § 12). Eine solche Übertragung äußert
jedoch nur Wirkung zwischen den Vertragspartnern; ordnungspflichtig bleibt auch
in einem solchen Falle der Inhaber des Fischereirechts. Werden die
Fischereirechte in vollem Umfang gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 auf Pächter
übertragen, so hat die Fischereigenossenschaft die Erfüllung der Hegeverpflichtung
im Hinblick auf die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes im
gemeinschaftlichen Fischereibezirk zu überwachen (vgl. §§ 21, 27). Nach § 18
Abs. 2 OBG hat die Fischereibehörde unter den dort genannten Voraussetzungen
die Möglichkeit, den Pächter als den Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die
Erfüllung der Hegepflicht als alleinverantwortlich anzuerkennen. Nach einer
solchen Anerkennung dürfen erforderliche ordnungsbehördliche Maßnahmen nur
gegen den Pächter gerichtet werden.
Im Rahmen eines Fischereierlaubnisvertrags, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 die
Übertragung der Ausübung des Fischereirechts nur unter Beschränkung auf den
Fischfang ermöglicht, kann die Erfüllung der Hegepflicht nicht übertragen
werden.
Inhalt und Umfang der Hegepflicht richten sich im einzelnen nach der Größe und
Beschaffenheit des Gewässers sowie der davon abhängigen Größe und
Zusammensetzung des dortigen Fischbestandes.
Bei
der Beurteilung der Gewässerbeschaffenheit sind folgende Grundsätze zu beachten:
Es ist eine Gewässerklassifizierung nach fischökologischen Grundsätzen
anzuwenden. Hier wird grob nach sommerkühlen, nährstoffarmen und
sauerstoffreichen Salmonidengewässern (Bäche und Flüsse des Berglandes,
einige Talsperren und junge Baggerseen) und sommerwarmen und nährstoffreichen Cyprinidengewässern
unterschieden.
Bei
den Fließgewässern ist unter folgenden fünf Fischregionen zu
unterscheiden:
Forellen-, Äschen-, Barben-, Brassen- und Kaulbarsch-Flunder-Region. Die beiden
ersteren gehören dem Typus Salmonidengewässer an. Zu den Fließgewässern gehören
ferner Altarme, Überschwemmungs- und Retentionsflächen sowie blind endende
Gewässer, sofern diese nicht ausnahmsweise gegen den Fischwechsel zum
Hauptgewässer abgesperrt sind. Bei den stehenden Gewässern ist zwischen
Talsperren, Baggerseen, Kanälen und Tümpeln zu unterscheiden. Für jeden
Lebensraumtyp ist ein bestimmter Fischbestand nach Größe und Zusammensetzung
charakteristisch. Dieser bestimmt - unter Berücksichtigung weiterer örtlicher
Merkmale - das Hegeziel für das jeweilige Gewässer.
Zu den weiteren örtlichen Merkmalen gehört eine Beurteilung der
Gewässerstruktur, insbesondere der künstlichen Veränderungen, die einen starken
Einfluss auf das Fischaufkommen haben können. So unterbricht z.B. die
Stauhaltung eines Fließgewässers eine eigentlich gewässertypische Fischregion
und führt dort einen ganz anderen Lebensraumtyp mit dem Charakter eines
Stillgewässers oder einer anderen Fischregion ein. Auch Veränderungen im
Gewässerbett, in der Fließgeschwindigkeit, in der Uferstruktur, im
Sedimenttransport, durch Einleitungen u.a.m. führen zu teils deutlichen
Abweichungen vom zu erwartenden Fischbestand unter natürlichen
Standortbedingungen.
Je nach den vorgefunden Verhältnissen ist der zu hegende Fischbestand vom
Hegepflichtigen zu bestimmen. Die Festlegung kann auf einer sachkundigen
Abschätzung beruhen, muss plausibel und nachprüfbar sein.
Als Hegemaßnahmen gelten insbesondere
- Maßnahmen zur Unterstützung einer natürlichen Vermehrung der Fische.
- Maßnahmen zum Schutz und zur Bekämpfung von Fischkrankheiten,
- Hegefischen zur Vermeidung oder Verminderung ökologischer Schäden durch
Überbestände einzelner Fischarten und zur Bestandsabschätzung,
- Fischbesatz gemäß § 3 Abs. 2 Buchstaben a) bis e),
- Schonmaßnahmen nach der Landesfischereiordnung vom 6. Juni 1993 (GV. NRW. S. 348) - s. § 42 -,
- Schonmaßnahmen nach §§ 44 und 47.
Fischbesatz gemäß § 3 Abs. 2 ist in der Regel nur nach folgenden Maßgaben
zulässig:
zu Buchstabe a)
Die
Beeinträchtigung der natürlichen Fortpflanzung von Fischarten ist möglich, wenn
Gewässer in ihrer natürlichen Beschaffenheit verändert wurden. Dies ist heute
noch überwiegend der Fall. Zur genaueren Abschätzung sind Besatz- und
Fanglisten auszuwerten und im Bedarfsfall Bestandsuntersuchungen durchzuführen.
Sind Ursachen und Ausmaß der Beeinträchtigung bekannt, sind die Besatzmaßnahmen
darauf abzustellen. Der Besatz mit Kleinfischarten bedarf einer besonderen
fachlichen Beurteilung.
Eine
Beseitigung der Beeinträchtigungen im Gewässer ist anzustreben. Beim Erreichen
dieses Ziels ist ein Fischbesatz aus hegerischen Gründen nicht mehr nötig.
zu
Buchstabe b)
§
18 Landesfischereiordnung ist zu beachten. Eine Beratung durch die
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten und die Fischereibehörden
hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Maßnahmen und der Beschaffung des
Besatzmaterials ist zu empfehlen. Die Hegeverpflichteten tragen die
Verantwortung dafür, dass die Wiederansiedlungsmaßnahmen fachlich begründet und
mit hinreichender Aussicht auf nachhaltigen Erfolg durchgeführt werden. Dazu
gehört, dass die anzusiedelnde Fischart auf ein ihr zusagendes Habitat
innerhalb des ursprünglichen Verbreitungsgebiets trifft und dass die Ursachen
für ihr früheres Verschwinden nicht noch fortwirken. Die Maßnahmen sind
grundsätzlich als Erstbesatz zur Gründung einer selbstreproduzierenden
Population vorzusehen.
zu
Buchstabe c)
Fischbesatzmaßnahmen
nach Fischsterben richten sich nach Art und Umfang des eingetretenen Schadens.
Hierbei ist auch die übrige Gewässerlebewelt zu berücksichtigen. Ein
fischereibiologisches Gutachten oder eine entsprechende Expertise sind als
Grundlage für Besatzmaßnahmen heranzuziehen. Konnte die Ursache des
Fischsterbens nicht hinreichend geklärt werden und besteht der Verdacht der
Gefährdung der Fische fort, so sind - unabhängig von den Aufgaben der
Wasserverbände und Wasserbehörden - Besatzmaßnahmen mit besonderer Vorsicht zu
tätigen.
zu
Buchstabe d)
Beim
Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern sind die Bestimmungen des § 12 a zu
beachten. Vor Erstellung eines Besatzplans ist in der Regel ein Gutachten oder
eine andere geeignete fachliche Dokumentation zu Gewässerstruktur,
Wasserchemie, Flora und Fauna, Laich- und Aufwuchshabitate für Fische sowie
Ernährungsgrundlagen der verschiedenen Fischarten und Entwicklungsstadien
anzufertigen und den geplanten Besatzmaßnahmen zugrunde zu legen. Der Aufbau
eines Bestandes von Fried- und Raubfischen ist anzustreben.
zu
Buchstabe e)
Besatzmaßnahmen
sind entsprechend dem Wasserrechtsbescheid zu Lasten des Wasserrechtsinhabers
unter Kontrolle der Fischereibehörde oder einer von dieser beauftragten Person
vorzunehmen, in der Regel jährlich.
Die fischereiliche Nutzung soll naturverträglich und nach dem möglichen
Dauerertrag, d.h. ohne Beeinträchtigung der nachwachsenden Fischgenerationen
und der übrigen Gewässerlebewelt, bemessen sein (Prinzip der nachhaltigen
Nutzung). Der mögliche Fischereiertrag richtet sich nach dem natürlichen
Fischbestand. Ist dieser gestört oder handelt es sich um ein neu entstehendes
Gewässer, so ergibt sich nach den definierten Kriterien die Zulässigkeit von
Fischbesatz. Dabei sind andere Nutzungsarten entsprechend ihrer Auswirkung auf
den Fischbestand und die Gewässerökologie zu berücksichtigen. Der Besatz mit
fangfähigen Fischen ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur nach Abs. 2
Buchstaben b) bis e) zulässig.
Zur Bekämpfung aufgetretener Fischkrankheiten hat die untere Fischereibehörde
die LÖBF - Fischgesundheitsdienst - zu benachrichtigen. Fischseuchenrechtliche
Bestimmungen bleiben unberührt.
Lässt die Beschaffenheit eines Gewässers infolge seiner biologischen,
chemischen oder physikalischen Verhältnisse den Fischfang nicht zu, so besteht
für den Inhaber des Fischereirechts an diesem Gewässer keine Verpflichtung zur
Hege, solange diese Verhältnisse vorhanden sind. Hiervon sind oft auch kleine
fischereilich nicht nutzbare Nebengewässer betroffen.
Wird ein Gewässer - rechtmäßig - nicht nur fischereilich, sondern auch zu
anderen Zwecken, etwa zum Betrieb einer Badeanstalt genutzt, so werden die
Möglichkeiten zur Ausübung der Fischerei durch die andere Nutzung in aller
Regel beschränkt. Der Umfang der Hegepflicht wird dann in dem Maße
eingeschränkt, in dem die andere Nutzung eine volle fischereiliche Nutzung
ausschließt. Die Hegepflicht gemäß § 3 Abs. 2 kann hierbei nicht durch eine
andere Nutzungsart völlig verdrängt werden.
Kommt ein Fischereiberechtigter oder im Falle des § 18 Abs. 2 OBG ein Pächter
seiner Hegepflicht nicht oder nichtordnungsgemäß nach, so ist ihm deren
Erfüllung durch Ordnungsverfügung aufzugeben. Dabei erfordert das
Konkretisierungsgebot die Angabe der im einzelnen erforderlichen Maßnahmen, beispielsweise:
Einsatz bestimmter Arten und Mengen von Fischen, Einsatz von Laichhilfen,
gezieltes Hegefischen auf bestimmte Fischarten.
Soweit
Besatzmaßnahmen angeordnet werden, wird - außerhalb der Schonzeiten als
Hegemaßnahme - nicht gleichzeitig das zeitweilige Ruhen der Fischerei gefordert
werden können. Soweit eine ordnungsbehördliche Verordnung nach § 3 Abs. 5 die
Ausübung der Fischerei beschränkt, ist dies bei der Festsetzung der
Hegemaßnahmen zu berücksichtigen.
Vor
Erlass der Ordnungsverfügung ist der Fischereiberater zu hören. In schwierig
gelagerten Fällen ist der Fischereidezernent der Bezirksregierung
einzuschalten. Gegebenenfalls ist die LÖBF zu beteiligen.
Nimmt eine Fischereigenossenschaft ihre Aufgaben hinsichtlich der Durchführung
von Hegemaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß wahr, so ist die Erfüllung mit
Mitteln der Aufsicht nach § 20 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10.
Juli 1962 (GV. NW. S. 421/SGV. NW. 2005), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.
Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) sicherzustellen. Die Aufsicht über die
Fischereigenossenschaft wird nach § 30 Abs. 2 vom Oberkreisdirektor als untere
staatliche Verwaltungsbehörde oder von der kreisfreien Stadt ausgeübt.
Kann ein Gewässer nicht befischt werden, weil das Betreten von Uferflächen oder
von Anlagen in und an Gewässern nach § 20 Abs. 5 verboten ist, oder ist das
Befischen eines Gewässers nach wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder
sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagt, so kann die obere Fischereibehörde
die Verpflichtung zur Hege für die Dauer der Beschränkung aussetzen (§ 3 Abs.
4). Das gleiche gilt, wenn der Inhaber eines Fischereirechts nachweist, dass
eine Nutzung des Rechts nach § 13 trotz wiederholter Versuche nicht möglich
ist.
Wenn
eine vollständige Aussetzung der Hegepflicht nach der Sachlage nicht
gerechtfertigt erscheint, kann die obere Fischereibehörde nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit naturgemäß auch eine teilweise Aussetzung der
Hegeverpflichtung zulassen.
Grundsätzlich
besteht die Hegeverpflichtung auch in Naturschutzgebieten fort. Die Hege hat
dabei den besonderen Schutzzweck zu berücksichtigen.
Durch
die Fassung "solange" in § 3 wird deutlich, dass der Gesetzgeber es
für erforderlich gehalten hat, die Entscheidungen laufend an eine Änderung der
Verhältnisse anzupassen. Dieser Zielsetzung des Gesetzes entsprechend sind die
Aussetzungsverfügungen nach § 3 Abs. 4 deshalb in jedem Falle angemessen, in
der Regel auf wenige Jahre, zu beschränken. Ausnahmen bilden fischereilich auf
Dauer nicht nutzbare Gewässer, die zwar als Laich- und Aufwuchsgewässer von
fischereibiologischer Bedeutung sind, jedoch keinen unmittelbaren
fischereilichen Ertrag abwerfen. In jedem Falle ist ein Widerruf der
Entscheidung für den Fall einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse
vorzubehalten.
Durch § 3 Abs. 5 wird der Vorrang des Erholungsverkehrs vor der Fischerei in
den der Öffentlichkeit zugänglichen Anlagen begründet. Die erforderlichen
Festsetzungen sind durch ordnungsbehördliche Verordnung nach § 27 OBG zu
treffen. Dabei ist grundsätzlich sicherzustellen, dass die Fischerei zu Zeiten
geringen Besuchs möglich bleibt.
Zu § 4
Der
Hinweis, dass das Fischereirecht untrennbar mit dem Eigentum am
Gewässergrundstück verbunden ist, stellt unter Bezugnahme auf die bisherige
Regelung klar, dass selbständige Fischereirechte auch in Zukunft nicht mehr
begründet werden können.
Zu § 7
Veränderungen
eines Gewässerbettes führen zum Erlöschen eines eventuell dort bestehenden
selbständigen Fischereirechts. Die Fischereibehörden haben darauf zu achten und
sollen gegebenenfalls darauf hinwirken, dass die Möglichkeit von Angelvereinen
oder Fischereiverbänden, sich fischereilich zu betätigen, hierdurch nicht
eingeschränkt wird. Dies gilt insbesondere bei Renaturierungsmaßnahmen der
öffentlichen Hand. In solchen Fällen sollen rechtzeitig, parallel zur Planung,
angemessene Angebote zur weiteren Ausübung der Angelfischerei gemacht werden.
Zu § 12
Diese Vorschrift regelt die Übertragung des Fischereiausübungsrechts und
bestimmt abschließend, dass dies entweder durch einen Fischereipachtvertrag
oder durch einen Fischereierlaubnisvertrag geschehen muss.
Mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages geht das
Fischereiausübungsrecht in vollem Umfang auf den Pächter über. Damit ist eine
Beschränkung des Pachtrechts auf bestimmte Fischarten, Fanggeräte oder
Fangmethoden nicht zulässig. Dagegen ist eine Beschränkung auf örtlich
begrenzte Teile des Gewässers, auf das sich das Fischereirecht erstreckt,
möglich. Durch diese Regelung wird verhindert, dass zum Nachteil des
Fischbestandes mehrere Pachtverhältnisse für dieselbe Gewässerstrecke begründet
werden.
Dass
der Verpächter in dem verpachteten Gewässer ebenfalls die Fischerei ausübt,
wird durch die Vorschriften über den Fischereipachtvertrag nicht schlechthin
ausgeschlossen. Möglich wird die Ausübung der Fischerei durch den Verpächter
allerdings nur dadurch, dass sich der Pächterim Pachtvertrag verpflichtet, mit
dem Verpächter einen Fischereierlaubnisvertrag abzuschließen.
Eine Unterverpachtung wird durch das Gesetz nicht ausgeschlossen. Ein
Ausschluss der Unterverpachtung kann jedoch durch den Pachtvertrag vereinbart
werden.
Da
Unterpachtverträge ebenfalls Pachtverträge sind - sie übertragen ebenso wie
Pachtverträge das Fischereiausübungsrecht in vollem Umfang -, finden die
gesetzlichen Vorschriften über Fischereipachtverträge auch auf
Unterpachtverträge Anwendung.
Durch den Fischereierlaubnisvertrag kann im Gegensatz zum Fischereipachtvertrag
die Ausübung des Fischfangs in jeder sinnvollen Weise beschränkt werden. Die
Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines
Erlaubnisscheins in der durch die Landesfischereiordnung vorgeschriebenen Form
ausgeübt werden. Der ausgefüllte und unterzeichnete Erlaubnisschein gilt als
Nachweis für den Erlaubnisvertrag.
Zu § 12 a
Die Vorschrift dient der Neuregelung fischereilicher Fragen an neu entstehenden
Gewässern, vor allem an Baggerseen (Abgrabungsgewässern). Die Neuregelung
ermöglicht die sachgerechte Entscheidung über die Folgenutzung zu einem
bestimmten Zeitpunkt - in der Regel drei Jahre - nach Beendigung der
Herrichtungsmaßnahmen bzw. dem Entstehen des Gewässers. Diese Regelung steht
einer späteren fischereilichen Nutzung nicht entgegen, da verfrühte Maßnahmen,
die geeignet sind, den Fischbestand zu verändern, ohne Kenntnis des sich
entwickelnden Biotops sich eher nachteilig auf den künftigen Fischbestand
auswirken können.
Solche
Maßnahmen sind: Einsatz von Fischen, Düngung und Kalkung des Gewässers, Füttern
eventuell im Gewässer bereits vorhandener Fische, Veränderungen von
Verbindungen zu anderen Gewässern.
Sofern die spätere fischereiliche Nutzung frühzeitig feststeht und ein
öffentliches Interesse überwiegt, kann die obere Fischereibehörde nach
fachlichem Ermessen sowie nach Benehmensherstellung mit der zuständigen
Wasserbehörde vorzeitig die Ausübung der Fischerei zulassen.
Bereits
bestehende Pachtverträge bleiben unberührt.
Zu § 13
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine der zentralen Bestimmungen, mit
der das Ziel des Gesetzes erreicht werden soll. § 13 verpflichtet die Inhaber
eines Fischereirechts, ihr Fischereirecht entweder durch den Abschluss von
Fischereipachtverträgen oder von Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen. Damit
ist es - von den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 abgesehen - nicht in das Belieben
der Inhaber eines Fischereirechts gestellt, in welcher Weise sie ihr
Fischereirecht nutzen wollen.
Zu § 14
Der Fischereipachtvertrag bedarf der Schriftform. Die Pachtzeit muss mindestens
12 Jahre betragen, wenn nicht die Fischereibehörde hiervon eine Ausnahme
zulässt. Verträge, die ohne Beachtung der Form oder Zustimmung der
Fischereibehörde über einen Zeitraum von weniger als 12 Jahren geschlossen
werden, sind nichtig.
Die Bestimmung, dass von der Mindestpachtzeit Ausnahmen zugelassen werden
können, soll den Abschluss eines Pachtvertrages beispielsweise auch bei
Gewässern ermöglichen, die nur für einen kürzeren Zeitraum als 12 Jahre für
eine fischereiliche Nutzung zur Verfügung stehen. Ein Fall der unbilligen Härte
kann sowohl in der Person des Verpächters als auch der des am Abschluss eines
Pachtvertrages Interessierten, etwa eines Fischereivereins, liegen. Ebenso kann
ein Fall unbilliger Härte entstehen, wenn die Fischereibehörde die Bedingungen
des § 16 Abs. 1 wegen des komplizierten Sachverhalts nicht innerhalb der
Viermonatsfrist gem. § 15 Abs. 1 abschließend prüfen konnte und deshalb die
Gefahr einer Versagung der Genehmigung besteht.
Zu § 15
Die Genehmigungspflicht für Fischereipachtverträge stellt sicher, dass die
naturverträgliche, nachhaltige Ausübung der Fischerei einem großen Personenkreis
ermöglicht wird und dass bereits beim Abschluss eines Vertrags Gesichtspunkte
der Hege beachtet werden. Es soll hierdurch auch verhindert werden, dass der
Abschluss eines Pachtvertrags lediglich zum Vorwand genommen wird, um
unerlaubte Abwassereinleitungen in ein Gewässer erleichtern zu können.
Die Genehmigungspflicht erstreckt sich auf alle Pachtverträge, die nach dem 1.
Januar 1973 abgeschlossen oder geändert werden. Wird ein bestehender Vertrag
geändert, so sind nicht nur die geänderten, sondern auch die nicht geänderten
Bestimmungen und damit also der gesamte Vertrag zu überprüfen. Für die Prüfung
steht der Fischereibehörde ein Zeitraum von vier Monaten zur Verfügung. Ist
nach Ablauf von vier Monaten keine Entscheidung getroffen worden, so gilt die
Genehmigung als erteilt. Eine Möglichkeit, diesen Zeitraum zu verlängern,
besteht nicht. Dagegen besteht die Möglichkeit, ausnahmsweise den Pachtvertrag
mit einer kürzeren Laufzeit zu genehmigen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2). Bis zur
Genehmigung ist der Pachtvertrag schwebend unwirksam.
Zur Anzeige ist der Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss des
Vertrages verpflichtet (§ 15 Abs. 2). Verstöße gegen diese Bestimmung sind nach
§ 55 Abs. 1 Nr. 3 als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Auf Pachtverträge, die am 1. Januar 1973 bestanden, findet § 23, insbesondere §
23 Abs. 2, Anwendung.
Zu § 16
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Fischereibehörde unter
Einschaltung des Fischereiberaters u.a. zu prüfen, ob
11.1.1
der Pachtvertrag den formellen Erfordernissen der §§ 14 ff. entspricht,
11.1.2
die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes sichergestellt ist,
11.1.3
der Pächter die Gewähr für eine ordnungsgemäße Hege bietet.
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Zahl der abzuschließenden
Fischereierlaubnisverträge gemäß § 17 Abs. 1 ist der jährlich zu erwartende
nachhaltig zu erzielende Fangertrag für das jeweilige Gewässer zugrunde zu
legen. Dies haben die Fischereiberechtigten zu ermitteln, wenn nicht die Pachtvertragspartner
etwas anderes vereinbart haben. Liegt ein nach § 30 a verbindlicher Hegeplan
vor, so ist dieser anzuwenden. Als Ergebnis ist die Mindest- und Höchstzahl der
abzuschließenden Fischereierlaubnisverträge im Pachtvertrag festzulegen
(Näheres siehe Nummer 11.5.1).
Bei der Prüfung der Frage, ob die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes
sichergestellt ist, ist ferner darauf abzustellen, dass dem Pächter die
Erfüllung der Hegepflicht nach § 3 Abs. 2 und § 30 a entsprechend den
Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 1 übertragen ist. Der Vertrag muss
Bestimmungen über die Erreichung des Hegeziels enthalten, z.B.:
Der
Pachtvertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die der Erhaltung eines
angemessenen Fischbestandes entgegenstehen. Ein nach § 30 a verbindlicher
Hegeplan ist entsprechend anzuwenden. In den übrigen Fällen sind Fang- und
Besatzlisten zu führen. Bei der Durchführung von Fischbesatz ist § 3 Abs. 2 zu
beachten. Die Besatzregelungen müssen dem jeweiligen Hegeziel entsprechen.
Bei der Prüfung der Frage der Gewähr für eine ordnungsgemäße Hege ist auf die
Zuverlässigkeit des Pächters abzustellen. Es muss davon ausgegangen werden
können, dass der Pächter keine Maßnahmen trifft, die den Erfolg von
Hegemaßnahmen gefährden. Im übrigen sind besondere Feststellungen üblicherweise
erst dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Zuverlässigkeit
in Frage stellen können. In einem solchen Fall ist dem Pächter Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Nebenbestimmungen im Sinne des Absatzes 2 sind Bedingungen und Auflagen. Ihre
Ausgestaltung richtet sich grundsätzlich nach den Erfordernissen des
Einzelfalles. In jedem Falle sind die Genehmigungsentscheidungen jedoch unter
der Auflage zu erteilen, dass der Pächter Fischereierlaubnisverträge in
angemessener Zahl abschließt und dabei keine Gegenleistung fordern darf, die in
einem Missverhältnis zum Verkehrswert der übertragenen Rechte steht. Ein
vorrangig gewinnorientierter Verkauf von Fischereierlaubnisscheinen zu Lasten
der Angler soll durch diese Vorschrift verhindert werden.
Sofern nicht im Pachtvertrag geschehen, ist die Zahl der abzuschließenden
Erlaubnisverträge im Genehmigungsbescheid selbst festzulegen. Von maßgeblicher Bedeutung
ist in diesem Zusammenhang, welcher mittlere Fang am Gewässer jedes Jahr zu
erwarten ist. Dabei ist ein mittleres Fangergebnis pro Jahr und Angler
(Jahresfischereierlaubnisschein) von etwa 15 kg an Salmonidengewässern und von
etwa 5 kg an den übrigen Gewässern zugrunde zu legen.
In
Verdichtungsgebieten kann eine geringere jährliche Fangerwartung pro
Jahresfischereierlaubnisschein zugrundegelegt werden.
Kann
ein Gewässer infolge der Beschaffenheit des Ufers (Steilufer) oder aus anderen
Gründen (Naturschutzgebiet) nur zum Teil befischt werden, so ist auch dies zu
berücksichtigen. Maßgeblich bleibt der nachhaltig erzielbare Fischereiertrag.
Anstelle
eines Jahresfischereierlaubnisscheines können auch vier
Monatsfischereierlaubnisscheine oder zehn Tagesfischereierlaubnisscheine
ausgegeben werden, wenn die örtlichen Verhältnisse dem nicht entgegenstehen.
Durch die Vorschrift, dass keine Gegenleistung gefordert werden darf, die in
einem Missverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht, soll
verhindert werden, dass das Ziel des Gesetzes durch überhöhte Preisforderungen
unterlaufen wird. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz nicht von einem groben
Missverhältnis spricht, sondern bereits ein Missverhältnis zwischen Wert und
Forderung als bedenklich ansieht. Ein solches Missverhältnis ist nicht schon
dann gegeben, wenn die vereinbarte Gegenleistung nur geringfügig über dem
Verkehrswert liegt. Ein Missverhältnis ist im allgemeinen jedoch anzunehmen,
wenn der Verkehrswert um mehr als 20 % überschritten wird.
Soweit Grund zu der Annahme besteht, dass die für die Festsetzung der Zahl der
Fischereierlaubnisverträge und der Höhe des Verkehrswertes maßgeblichen
Umstände - z.B. bei neu entstehenden Gewässern - sich während der Laufzeit des Pachtvertrages
ändern, kann es angezeigt sein, entweder eine verkürzte Pachtlaufzeit gemäß §
14 Abs. 1 Satz 2 zu vereinbaren oder in der Auflage nach § 16 Abs. 3 lediglich
den Wortlaut des Gesetzes wiederzugeben und diese Auflagen, soweit
erforderlich, zu einem späteren Zeitpunkt in einer besonderen Ordnungsverfügung
- durch Festsetzung der Zahl der Fischereierlaubnisverträge und des Betrages,
der als Gegenleistung höchstens gefordert werden darf - zu konkretisieren. Im
letzteren Fall ist ein entsprechender Vorbehalt in den Genehmigungsbescheid
aufzunehmen.
Zu § 17
Dem Inhaber eines Fischereirechts, der sein Recht nicht durch den Abschluss
eines Pachtvertrages, sondern durch Fischereierlaubnisverträge nutzt, obliegt
wie dem Pächter die Verpflichtung, Verträge in angemessener Zahl und zu
Bedingungen abzuschließen, die in keinem Missverhältnis zum Verkehrswert
stehen. Insoweit gelten die zu § 16 gegebenen Hinweise.
Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ziele des Gesetzes ist die
Fischereibehörde befugt, den Inhaber des Fischereirechts oder den
Fischereipächter aufzufordern, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden
angemessenen Frist Auskunft über Zahl und Inhalt der abgeschlossenen
Fischereierlaubnisverträge und der erstellten Besatz- und Fanglisten zu
erteilen.
Damit
wird sie in die Lage versetzt zu überprüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen
beachtet werden. Ist dies nach ihren Feststellungen nicht der Fall, hat sie den
Fischereiberechtigten durch Ordnungsverfügung aufzugeben, dem - im übrigen genau
zu bezeichnenden - Mangel abzuhelfen. Hierzu kann auch die Ermittlung des
Fischbestandes durch die Fischereiberechtigten oder durch Dritte -
gegebenenfalls zu Lasten der Fischereiberechtigten - gehören. Um der
Zielsetzung des Gesetzes entsprechend spätere Veränderungen berücksichtigen zu
können, sind die Ordnungsverfügungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 üblicherweise auf
höchstens vier Jahre zu befristen.
Bei
der Festsetzung der Zahl der Erlaubnisscheine ist ferner eine beabsichtigte
Eigennutzung des Fischereiberechtigten zu berücksichtigen.
Zu § 18
Ein
blind endendes Gewässer ohne Absperrung ist in der Regel ein Altwasser oder ein
an den Hauptstrom angeschlossenes Abgrabungsgewässer. Besteht eine offene
Verbindung zum Fließgewässer,wie dies aus fischerei-biologischer Sicht
grundsätzlich erwünscht ist, so gilt das blind endende Gewässer als Bestandteil
des Fließgewässers.
Zu § 19
Sofern
keine übergeordneten Rechtsgründe dagegen stehen, gilt die Regelung des
Fischfangs auf überfluteten Grundstücken auch für Schutzgebiete nach dem
Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568/SGV. NRW. 791).
Diesem
Umstand ist insbesondere bei der Ausweisung von Naturschutzgebieten Rechnung zu
tragen.
Zu § 20
Das gesetzliche Zugangsrecht zu Gewässern gibt allen
Fischereiausübungsberechtigten und ihren Helfern die Befugnis, Ufer und die im
einzelnen genannten Flächen zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene
Gefahr zu betreten. Im Gegensatz zum früheren Recht wird dabei nicht mehr
zwischen Fischereipächtern und Inhabern von Erlaubnisscheinen unterschieden.
Ausgeschlossen ist das Zugangsrecht nur insoweit, als öffentlich-rechtliche
Vorschriften entgegenstehen (z.B. Naturschutzgebietsverordnungen). Der Begriff
"Zwecke der Ausübung der Fischerei" deckt nicht nur das
Betretungsrecht der Ufer für den Bereich eines Gewässers ab, der Gegenstand
eines Pachtvertrags oder Erlaubnisvertrags ist, sondern ermöglicht auch das
Betreten von Flächen, um dorthin zu gelangen. Helfer ist, wer einem
Fischereiausübungsberechtigten bei der Ausübung des Fischfangs oder bei der
Durchführung von Hegemaßnahmen unterstützt. Dabei ist nicht auf den Umfang der
Unterstützung, sondern auf die Sachbezogenheit der - möglicherweise nur im
Bedarfsfall - auszuübenden Tätigkeit abzustellen.
Der Begriff des Ufers ist im einzelnen im Gesetz nicht definiert. Er erfasst,
wie auch nach bisherigem Recht, einen an das Wasser angrenzenden Landstreifen,
dessen Ausdehnung durch die Notwendigkeiten beim Fischfang und bei der
Durchführung von Hegemaßnahmen bestimmt wird. Als Orientierung dient die
Mittelwasserlinie gemäß § 8 LWG.
Kann ein Fischereiausübungsberechtigter ein Gewässer nicht über einen
öffentlichen Weg, sondern nur über fremde Grundstücke erreichen, so ist er nach
Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Eigentümer oder
Nutzungsberechtigten befugt, diese Grundstücke auf eigene Gefahr zu betreten.
Andernfalls wäre er an der gesetzlich geregelten ordnungsgemäßen
Fischereiausübung gehindert. Kommt eine gütliche Vereinbarung nach Absatz 2
Satz 1 nicht zustande, hat die Fischereibehörde den Zugangsweg festzulegen und
den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, erforderlichenfalls auch beide, durch
Ordnungsverfügung zu verpflichten, das Betreten der Grundstücke durch den
Fischereiausübungsberechtigten zu dulden. Gegebenenfalls ist der
Fischereiausübungsberechtigte zu verpflichten, nur einen bestimmten Weg über
die Grundstücke zu nehmen. Der festgelegte Zugangsweg ist, soweit möglich, in
der Ordnungsverfügung zu beschreiben oder auf einer Karte, die Bestandteil der
Verfügung ist, kenntlich zu machen. Einer Kennzeichnung in der Örtlichkeit
bedarf es regelmäßig nicht.
Ob ein Umweg unzumutbar ist, kann nur nach Lage des einzelnen Falles
entschieden werden, wobei persönliche Verhältnisse des
Fischereiausübungsberechtigten (Körperbeschädigung) zu berücksichtigen sind.
Die Einschränkungen der Absätze 4 und 5 sind zu beachten. Der Begriff der
Gefahr im Sinne des Absatzes 5 ist der des § 1 Abs. 1 des
Ordnungsbehördengesetzes. Die erforderlichen Festsetzungen werden regelmäßig
durch ordnungsbehördliche Verordnung zu treffen sein, können aber auch, wenn
der Kreis der Betroffenen bekannt und keinem Wechsel unterworfen wird, durch
Ordnungsverfügung getroffen werden.
Zu § 21
Dem Landesfischereigesetz liegt auch der Gedanke zugrunde, möglichst viele
Gewässer, die bisher fischereilich nicht genutzt werden konnten, nutzbar zu
machen.
§ 21 bestimmt deshalb, dass im Bezirk einer Gemeinde alle Fischereirechte an
fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk bilden. Dabei
wird nicht unterschieden, ob es sich um Gewässer erster oder zweiter Ordnung (§
3 Abs. 1 LWG) handelt. Aus diesem Grundgedanken des Gesetzes folgt, dass von
Absatz 1 lediglich die Gewässer nicht erfasst werden, die einer fischereilichen
Nutzung überhaupt nicht zugeführt werden können. Es ist davon auszugehen, dass
an Wasserläufen erster Ordnung eine fischereiliche Nutzung stets, an
Wasserläufen zweiter Ordnung in den meisten Fällen möglich ist. Von der
Regelung des Absatzes 1 werden daher nur die Wasserläufe nicht erfasst, die für
die Zwecke der Fischerei von Natur aus nicht nutzbar sind und - auch auf lange
Sicht - nicht nutzbar werden können. Das wird im allgemeinen bei
Wegeseitengräben und bei reinen Abwassergräben der Fall sein. Die im Sommer
häufig trockenfallenden Siefen des Berglandes sind in der Regel im Winter
ideale Laichgewässer der Forellen, sie sind daher in die Fischereibezirke
einzubeziehen.
Die Frage, wem die Fischereirechte zustehen, ist im Rahmen des § 21 Abs. 1 -
ebenso wie im § 22 Abs. 1 – nur von untergeordneter Bedeutung. In die
gemeinschaftlichen Fischereibezirke werden auch die dem Land oder sonstigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften zustehenden Fischereirechte einbezogen.
In fließenden Gewässern lässt sich eine sinnvolle Hege häufig oder meist nur
auf größeren Strecken durchführen. Es ist deshalb im Absatz 2 vorgesehen, dass
gemeinschaftliche Fischereibezirke auf Antrag oder von Amts wegen zu einem
gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammengeschlossen werden können. Von
dieser Möglichkeit ist regelmäßig Gebrauch zu machen. Dabei ist anzustreben,
gemeinschaftliche Fischereibezirke ganzer Gewässersysteme zusammenzuschließen.
Die Zahl und Größe solcher Zusammenschlüsse ist dort zu begrenzen, wo je nach
den örtlichen Verhältnissen die Hege und Erhaltung eines angemessenen
Fischbestandes durch Vergrößerung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks weder
in der Sache noch in seiner Organisation weiter verbessert werden können.
Teile
eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks sind nur dann mit einem anderen
gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenzuschließen, wenn sichergestellt
ist, dass in dem verbleibenden gemeinschaftlichen Fischereibezirk für die
Genossenschaft hinreichende Möglichkeiten bestehen, ihre Aufgaben zu erfüllen,
insbesondere auch bisher nicht nutzbare Gewässer für die Fischerei nutzbar zu
machen.
Bei einem Zusammenschluss von gemeinschaftlichen Fischereibezirken ist von
Bedeutung, dass die Fischereiberechtigten eines solchen Bezirks kraft Gesetzes
eine Fischereigenossenschaft bilden (§ 22 Abs. 1). Der Zusammenschluss selbst
erstreckt sich allein auf die Fischereibezirke. Er erfolgt durch
Verwaltungsakt, der den Vorsitzenden der Fischereigenossenschaften bekannt
zugeben ist. Hat sich eine Genossenschaft noch nicht konstituiert, erfolgt die
Bekanntgabe an den Hauptverwaltungsbeamten der jeweiligen Gemeinde, der nach §
29 Abs. 1 Satz 1 die Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes solange wahrnimmt,
als ein Vorstand nicht gewählt ist. Einer Zustellung an die einzelnen Inhaber
der Fischereirechte bedarf es nicht. Die Fischereigenossenschaften sind vor
Erlass des Verwaltungsaktes zu hören. Bei einem Zusammenschluss entsteht auf
der Basis des neuen gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine neue
Fischereigenossenschaft. Die bis dahin auf der Basis der alten
gemeinschaftlichen Fischereibezirke bestehenden Fischereigenossenschaften gehen
unter. Für die Konstituierung der kraft Gesetzes infolge des Zusammenschlusses
entstandenen neuen Fischereigenossenschaft gilt § 29 entsprechend. Sind bei
einem Zusammenschluss Fragen vermögensrechtlicher Art zu klären oder sonstige
Regelungen erforderlich, so sind die notwendigen Bestimmungen in den
Verwaltungsakt aufzunehmen.
Gemeinschaftliche Fischereibezirke, die aufgrund früherer Vorschriften gebildet
worden sind und am 1. Januar 1973 bestanden, bleiben nach Absatz 3 in ihrem räumlichen
Bestand aufrechterhalten. Sind die Grenzen eines solchen Bezirks nicht mit den
Gemeindegrenzen identisch, so entsteht für den bisher nicht erfassten
Gemeindebereich ein weiterer gemeinschaftlicher Fischereibezirk mit der sich
aus § 22 Abs. 1 ergebenden Folge, dass in einer Gemeinde zwei
Fischereigenossenschaften vorhanden sind. Da die Voraussetzungen des Absatzes 2
in solchen Fällen regelmäßig gegeben sind und auch vermieden werden soll, dass
in einer Gemeinde mehrere Fischereigenossenschaften als Körperschaften des
öffentlichen Rechts entstehen, ist ein Zusammenschluss herbeizuführen. Auch bei
diesen sollten Zusammenschlüsse auf der Grundlage ganzer Gewässersysteme
erfolgen.
Zu § 22
Die Fischereigenossenschaft gilt nach Absatz 1 hinsichtlich der Wahrnehmung der
Fischereirechte als Fischereiberechtigte. Damit tritt sie hinsichtlich der
Aufgaben, die nach dem Landesfischereigesetz von den Inhabern von
Fischereirechten zu erfüllen sind, an deren Stelle. Dabei handelt es sich im
wesentlichen um die aus § 13 folgende Verpflichtung zum Abschluss von
Fischereipachtverträgenoder Fischereierlaubnisverträgen und um die
Durchführung von Hegemaßnahmen nach § 3 Abs. 2, soweit nicht die
Hegeverpflichtung durch Pachtvertrag auf Pächter übertragen wurde. Im letzteren
Fall verbleibt die Pflicht der Fischereigenossenschaft, eine sachgerechte
Koordinierung von Hegemaßnahmen zu ermöglichen und zu fördern. Die
Fischereigenossenschaft nimmt diese Aufgaben als eigene Aufgaben wahr. Die
Befugnis des Inhabers eines Fischereirechts, das Recht im Rahmen der geltenden
Vorschriften zu veräußern, zu belasten oder sonst darüber zu verfügen, bleibt
unberührt.
Grundsätzlich ist der Wert des Fischereirechts Maßstab für den Anteil der
Mitglieder der Genossenschaft an den Nutzungen und Lasten. Das Verfahren zur
Bestimmung des Wertes des einzelnen Fischereirechts ist in der Satzung der
Fischereigenossenschaft zu regeln. Durch Absatz 2 Satz 2 wird die Möglichkeit
eröffnet, anstelle dieses Wertmaßstabs einen anderen Maßstab, etwa die
Uferlänge, zu bestimmen. In einem solchen Fall muss jedoch der andere Maßstab
für alle Fischereirechte an der Genossenschaft maßgebend sein.
Von der Regelung des Absatzes 4 werden sowohl bestehende
Wirtschaftsgenossenschaften als auch Schutzgenossenschaften erfasst. Sie
bleiben in ihrer räumlichen Ausdehnung erhalten. Die Satzung war bis zum 31.
Dezember 1973 den Vorschriften des Landesfischereigesetzes anzupassen. Ist eine
bestehende Genossenschaft dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gilt § 29
Abs. 2 entsprechend.
Zu § 23
Die Regelung des Absatzes 1 ist erforderlich, um die mit dem Gesetz
beabsichtigten Wirkungen von einem bestimmten Zeitpunkt ab voll eintreten zu
lassen. Bestehende Fischereipachtverträge und -erlaubnisverträge traten
spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1978 außer Kraft, es sei denn, es liegt
ein Fall des Absatzes 2 vor. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Verträge
sich auf fließende oder stehende Gewässer erstrecken.
Absatz 1 gilt nicht für am 1. Januar 1973 bestehende Fischereipachtverträge,
deren Ausgestaltung erkennen lässt, dass
das Fischereirecht durch den Vertrag entsprechend § 13 tatsächlich genutzt
wird, d.h. der Vertrag darf nicht als Vorwand für andere Maßnahmen dienen,
insbesondere nicht die unerlaubte Einleitung von Abwässern erleichtern,
der Pächter bereits nach dem Vertragsinhalt und nicht erst aufgrund von
Auflagen nach § 16 Abs. 3 verpflichtet ist, Fischereierlaubnisverträge in
angemessener Zahl abzuschließen und keine Gegenleistung zu fordern, die in
einem Missverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht,
der Pächter anstelle des Inhabers des Fischereirechts verpflichtet ist, die
Hegepflicht nach § 3 Abs. 2 zu erfüllen, es sei denn, der Übergang dieser
Verpflichtung auf den Pächter ist durch den Pachtvertrag ausgeschlossen. Die
Hegepflicht muss hiernach anders als bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 1973
abgeschlossen werden, in jedem Falle im Pachtvertrag geregelt sein, sonst
können die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden.
Die Feststellungen nach Absatz 2 werden von der Fischereibehörde auf Antrag des
Verpächters oder des Pächters durch Verwaltungsakt getroffen. Der Antragsteller
ist verpflichtet, der Fischereibehörde den Pachtvertrag vorzulegen und sonst
notwendige Auskünfte zu erteilen. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng
auszulegen. Die Feststellung der Fischereibehörde hat zur Folge, dass der
Pachtvertrag über den 31. Dezember 1978 hinaus bis zum vereinbarten Ablauf
gültig bleibt.
Erstreckt sich ein bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandener
Fischereipachtvertrag auf ein fließendes Gewässer oder Teile davon, so wird
hierdurch die Mitgliedschaft des Inhabers des Fischereirechts in der
Fischereigenossenschaft nicht berührt. Die Fischereigenossenschaft ist jedoch
für die Dauer des Pachtvertrags gehindert, über den hiervon erfassten
Gewässerbereich Pachtverträge oder Erlaubnisverträge abzuschließen. Für den
gleichen Zeitraum steht dem Inhaber des Fischereirechts kein Anteil an den
Nutzungen der Genossenschaft zu. An den Lasten ist er jedoch dann beteiligt,
wenn die Fischereigenossenschaft Hegemaßnahmen durchführt und nach dem
Pachtvertrag die Hegeverpflichtung nicht dem Pächter obliegt. Ist der Inhaber
des Fischereirechts im Hinblick auf die Ausgestaltung des Pachtvertrags weder
an der Nutzung noch an den Lasten zu beteiligen, so war ein verpachtetes
Fischereirecht von der Fischereigenossenschaft bis zum 31. Dezember 1978, im
Falle des Absatzes 2 für die Dauer des Pachtvertrags, mit dem Wert
"Null" zu führen.
Zu § 25 bis 28
Eine Mustersatzung fürFischereigenossenschaften wird durch besonderen Erlass
bekannt gegeben.
Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die
Fischereibehörde. Erstreckt sich ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk und
damit eine Fischereigenossenschaft über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden,
so regelt sich die Zuständigkeit nach § 52 Abs. 4. In diesen Fällen ist die
genehmigte Satzung auch in den Veröffentlichungsorganen der übrigen
Fischereibehörden zu veröffentlichen.
Zu § 29
Nach § 22 Abs. 1 entstehen Fischereigenossenschaften kraft Gesetzes. Mit
Ausnahme der nach § 22 Abs. 4 bestehen bleibenden Fischereigenossenschaften
sind die Fischereigenossenschaften im Zeitpunkt ihrer Entstehung durch ihre
Organe noch nicht handlungsfähig. Absatz 1 bestimmt daher, dass die Geschäfte
des Vorstandes bis zur Wahl des Vorstandes von dem Hauptverwaltungsbeamten der
Gemeinde wahrgenommen werden.
Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde war verpflichtet, bis zum 31. Dezember
1973 eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Mitglieder der
Genossenschaft sind nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 die Inhaber
von Fischereirechten an fließenden Gewässern (vgl. Nummer 16.1). Selbständige
Fischereirechte (§ 5) sind regelmäßig aus dem Wasserbuch, in einigen wenigen
Fällen auch aus dem Grundbuch ersichtlich. Bei den selbständigen
Fischereirechten ist weiter zu beachten, dass ein Recht durch ein anderes selbständiges
Fischereirecht überlagert werden kann. Bei diesen sogenannten
Koppelfischereirechten ist jedes einzelne Recht gesondert zu behandeln. Besteht
an einem Gewässer kein selbständiges Fischereirecht, so ist der Eigentümer des
Gewässers fischereiberechtigt (§ 4). Bildet ein Gewässer ein selbständiges
Grundstück, so ist der Eigentümer fischereiberechtigt, wenn und soweit kein
selbständiges Fischereirecht besteht. Soweit die Eigentumsverhältnisse nicht
ohnehin aufgrund der bei den Gemeinden vorhandenen Unterlagen bekannt sind,
stellen die zuständigen Behörden, insbesondere die Katasterämter und die Ämter
für Agrarordnung, die erforderlichen Unterlagen im Wege der Amtshilfe zur
Verfügung, wenn nicht im Einzelfall eine Auskunft ausreichend ist.
Berechnungsgrundlage für den Anteil der Fischereiberechtigten an den Nutzungen
und Lasten und dem Stimmrecht ist der naturverträgliche, nachhaltig erzielbare
fischereiliche Ertragswert, wenn in der Satzung kein anderer Wertmaßstab
festgelegt wird. Gewässer oder Gewässerteile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit
ohne fischereilichen Ertragswert sind, aber zur Erhaltung eines angemessenen
Fischbestandes beitragen, können mit dem Wert "Null" geführt werden,
wenn deren Fischereirechtsinhaber weder an der Nutzung noch an den Lasten der
Fischereigenossenschaft beteiligt werden und hiergegen keine Einwände erheben
(vgl. auch Nummer 17.2). Fischereiberechtigte, deren Fischereirechte den Wert
"Null" aufweisen, haben diesbezüglich kein Stimmrecht.
Die Pflicht zur Einladung zur Genossenschaftsversammlung nach Maßgabe der
Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes beschränkt sich auf die bekannten
Mitglieder. Hiernach ist eine ins einzelne gehende Legitimation nicht
erforderlich, jedoch besteht eine Ermittlungspflicht insoweit, als
erforderliche Feststellungen ohne größere Schwierigkeiten getroffen werden
können. Zur konstituierenden Versammlung reicht die Einladung derjenigen
bekannten Mitglieder der Genossenschaft aus, die ein nutzbares Fischereirecht
innehaben, d.h. bei denen fang- und verwertbare Fische aufgrund der
Gewässerbeschaffenheit auf Dauer zu erwarten sind.
Zu § 30
Die
Aufsicht umfasst die Rechtsaufsicht. Sie hat sicherzustellen, dass die
Fischereigenossenschaften ihre Aufgaben sachgerecht und im Einklang mit den
Bestimmungen und Zielsetzungen des Landesfischereigesetzes sowie sonstiger
Rechtsvorschriften erfüllen.
Zu § 30 a
Mit
dieser Bestimmung zur Einführung von Hegeplänen ergibt sich ein neues
Instrument des Fischereirechts im Rahmen der schon nach § 3 Abs. 2 bestehenden
Hegepflicht. Es dient der besseren Bestimmung der fischereilichen Maßnahmen und
ihrer Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaft des Gewässers. Im übrigen sollen
Hegepläne die Transparenz und die Abstimmungsmöglichkeiten fischereilicher Maßnahmen
im Rahmen der Hege verbessern.
Die
Aufstellung von Hegeplänen wird aus Gründen unterschiedlicher fischereilicher
und ökologischer Bedeutung der Gewässer entweder von Gesetzes wegen verbindlich
gemacht (Absatz 1) oder den Fischereiberechtigten freigestellt (Absatz 2). Die
Einführung der Hegeplanpflicht nach Absatz 1 kann durch Aufnahme besonders
benannter Gewässer oder Gewässersysteme in eine vom Ministerium erlassende
Rechtsverordnung erfolgen. Wegen der umweltpolitischen Bedeutung ist dazu und zu
der in Absatz 4 genannten Rechtsverordnung auch eine Anhörung des
Landtagsfachausschusses vorgesehen.
Um
die Hegepläne prüfen und ihre Durchführung kontrollieren zu können, sollen für
diese bestimmte Angaben über das Gewässer und dessen Fischbestand vorgeschrieben
werden (Absatz 3).
Das
Nähere über Form und Mindestinhalt der Hegepläne legt das Ministerium in einer
Rechtsverordnung fest (Absatz 4).
Die
Laufzeit eines Hegeplans hat sich an fischereibiologischen Gründen zu
orientieren; er soll in der Regel drei Kalenderjahre gelten und rechtzeitig zur
Genehmigung vor-gelegt werden (Absatz 5).
Zur
abschließenden Kontrolle der aufgestellten Hegepläne wird eine behördliche
Genehmigung eingeführt, für deren Erteilung - je nach Bedeutung des Falles -
die obere oder die untere Fischereibehörde zuständig ist (Absatz 6).
Im
Genehmigungsverfahren ist eine Anhörung des Fischereiverbandes
Nordrhein-Westfalen e.V. vorgeschrieben, um - insbesondere während der
Einführung des neuen Instruments - in einen engen Meinungs- und
Erfahrungsaustausch mit den betroffenen Anglerorganisationen zu treten (Absatz
7).
Lässt
der Hegeplan erkennen, dass damit die Hegepflicht erfüllt werden kann, so ist
er zu genehmigen. Anderenfalls kann eine Überarbeitung verlangt werden (Absatz 8).
Dabei sind Beanstandungen konkret anzugeben.
Zu § 31
Wer die Fischerei ausübt, muss grundsätzlich Inhaber eines Fischereischeins
sein. Das gilt lediglich nicht für den in Absatz 2 genannten Personenkreis,
wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zu beachten ist, dass
lediglich der Eigentümer eines Privatgewässers, nicht aber auch andere, die die
Fischerei an einem Privatgewässer ausüben, von der Fischereischeinpflicht
freigestellt sind.
Absatz 3 Buchstabe c) ist erfüllt, wenn entweder im Jahr 1970 oder in den
Jahren 1971 oder 1972 ein Fischereischein erteilt worden ist. Es ist nicht
erforderlich, dass während dieses Zeitraums jährlich ein Fischereischein
erteilt worden ist.
In Absatz 3 Buchstabe e) handelt es sich um die sog.
"Raubfischqualifikation" des Deutschen Anglerverbandes.
Wegen der Angleichung der Prüfungsanforderungen der Bundesländer werden die in
anderen Bundesländern abgelegten Fischerprüfungen als Voraussetzung zur
Erteilung eines Fischereischeins gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 anerkannt, sofern der
Bewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz außerhalb
Nordrhein-Westfalens hatte.
Als Nachweis genügt ein aktueller Fischereischein des Heimatlandes oder eine
entsprechende Qualifikation (Absatz 5).
Ein in einem anderen Bundesland ausgestellter Fischereischein gilt - unter den
genannten Voraussetzungen - lediglich bis zum Ablauf der Gültigkeit fort. Hat
der Inhaber des Fischereischeins eines anderen Bundeslandes seinen ständigen Wohnsitz
in Nordrhein-Westfalen, so ist nach erstmaligem Ablauf der Gültigkeit des
Fischereischeins - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen -
ein nordrhein-westfälischer Fischereischein auszustellen.
Die Durchführung und das Verfahren bei der Fischerprüfung sind durch die
Verordnung über die Fischerprüfung vom 26. 11. 1997 (GV. NRW. S. 516).
Zu §§ 33 und 33 a
Die
Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses ist nur in begründeten
Einzelfällen zu fordern.
Zu § 34
Absatz
2 ermöglicht die Erneuerung der Gültigkeit eines Fischereischeins, auch wenn
der Fischereischein zuvor längere Zeit nicht mehr gültig war. Wenn keine
anderen Gründe dagegen sprechen, entfällt hier die Notwendigkeit, einen neuen
Fischereischein auszustellen.
Zu § 38
Von der Ermächtigung des Absatzes 2 ist durch § 23 der Landesfischereiordnung
Gebrauch gemacht worden. Vom 7. Juni 1993 ab dürfen nur noch die Muster der
Anlage zu dieser Verordnung verwendet werden. Die Pflicht, über
abgeschlossene Erlaubnisverträge Listen zu führen, besteht seit dem 1. Januar
1973.
Bei der Bezeichnung der Gewässerstrecken, auf die sich der Erlaubnisvertrag
bezieht, sind ggf. Art und Umfang bestehender Einschränkungen der Fischerei
(z.B. in Naturschutzgebieten) mit anzugeben.
Zu §§ 40 und 45
Nach diesen Vorschriften hat derjenige, der Anlagen zur Wasserentnahme,
Triebwerke, Absperrbauwerke und andere Anlagen in einem Gewässer herstellt,
geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die das Eindringen von Fischen verhindern
oder, wenn der Fischwechsel beeinträchtigt wird, Fischwege anzulegen. In
bestimmten im einzelnen im Gesetz geregelten Ausnahmefällen wird diese
Verpflichtung durch die Zahlung eines angemessenen Beitrags zur Beschaffung von
Fischbesatz oder die Erbringung einer anderen gleichwertigen Leistung ersetzt.
§§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 45 Abs. 2 sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen.
Zur Errichtung der genannten Anlagen bedarf es regelmäßig der Durchführung
eines wasserrechtlichen Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens oder eines
Ausbauverfahrens nach § 31 WHG bzw. einer Genehmigung nach § 99 LWG. Das
Landesfischereigesetz bestimmt daher, dass die im einzelnen erforderlichen
Festsetzungen im Rahmen dieser Verfahren zu treffen sind.
Zu § 41
Das
anzeigepflichtige Ablassen von Gewässern beschränkt sich nicht auf ein
vollständiges Ablassen. Dem Fischereiberechtigten ist bereits dann gemäß Satz 1
der Vorschrift die Maßnahme fristgerecht anzuzeigen, wenn der Wasserspiegel nur
um etwa die Hälfte der mittleren Wasserstandshöhe oder mehr abgesenkt werden
soll.
Zu § 44
Absatz
1 Buchstabe a) ermächtigt die obere Fischereibehörde, auch Gewässer in ihrer
Gesamtheit aus Arten- und Bestandsschutzgesichtspunkten zu Schonbezirken zu
erklären. Dies betrifft vor allem kleinere Nebengewässer, die fischökologisch
besonders bedeutsam sind. Derartige Gewässer stehen immer im Zusammenhang mit
der Fischhege am gesamten Gewässersystem.
Zu § 46
Die
geänderte Vorschrift gibt nunmehr die Möglichkeit, den Eigentümer oder Betreiber
einer Anlage nach § 45 Abs. 1, die noch keine den Fischwechsel ermöglichende
Vorrichtung aufweist, auch nachträglich zu verpflichten, solche aus Gründen der
Fisch- und Gewässerökologie noch anzulegen. Im Rahmen der Sozialbindung des
Eigentums sollen ihm dabei die notwendigen Änderungen der Anlage einschließlich
etwaiger Nachteile bei der Nutzung auferlegt werden können. Vor einer
derartigen Anordnung ist im Einzelfall auch zu berücksichtigen, ob sich die
Maßnahme mit einem vertretbaren Aufwand realisieren lässt. Wegen der damit
verbundenen Auswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse soll die
fischereibehördliche Entscheidung an das Benehmen der zuständigen Wasserbehörde
gebunden werden.
Im
übrigen steht die Forderung nach Beseitigung von Fischhindernissen an
Absperrbauwerken im Einklang mit dem geltenden Wasserrecht, wonach Gewässer als
Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften sind, dass sie dem Wohl der
Allgemeinheit dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§
1 a Abs. 1 WHG, s. auch § 28 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 1 WHG).
Zu § 50
Die
Vorschrift berücksichtigt die inzwischen in der Rechtsprechung eingetretene
Entwicklung, wonach Wettfischen grundsätzlich mit dem Tierschutz nicht
vereinbar ist. Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 dient der Abgrenzung des
Wettfischens von anderen fischereilichen Veranstaltungen.
Zum
Wettbewerbscharakter gehören insbesondere
- Veranstaltungen nicht auf Vereinsebene, zu denen nur bestimmte Angler
zugelassen werden,
- Vergabe von Preisen an Sieger und Plazierte,
- das Auslosen und/oder Abgrenzen von Angelplätzen,
- das übermäßige Anfüttern,
- die Verwendung von Setzkeschern,
- das Zurücksetzen fangfähiger Fische,
- vorheriger Besatz mit fangfähigen Fischen in einem engen zeitlichen
Zusammenhang mit der Veranstaltung,
- ein weiterführender Charakter der Veranstaltung (Qualifikation),
- das Auftreten und Bewerten von geschlossenen Mannschaften,
- die wirtschaftliche Zielrichtung der Veranstaltung (z.B. Tombolafischen).
Traditionsfischen
der Vereine, wie An- und Abangeln, Königsfischen und ähnliche fischereiliche
Veranstaltungen, bei denen der Wettbewerbscharakter nicht im Vordergrund steht,
sind von dieser Vorschrift nicht berührt.
Zu § 52
Die
Verlagerung der Zuständigkeit nach Absatz 4 Satz 2 tritt nur in den Fällen ein,
in denen eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis als Vertragspartner an einem
Fischereipachtvertrag beteiligt ist. Dies kann bei stehenden Gewässern auf
Seiten des Verpächters oder Pächters der Fall sein, bei fließenden Gewässern
nur auf Seiten des Pächters. Eine Interessenkollision ist jedoch nicht
anzunehmen, wenn der Kreis oder die kreisfreie Stadt lediglich Mitglied der
verpachtenden Fischereigenossenschaft ist.
Zu § 53
Die Einrichtung des Fischereiberaters ist der des Jagdberaters nachgebildet.
Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen
e.V. als anerkanntem Dachverband der Angler in Nordrhein-Westfalen mit seinen
regional angeschlossenen Verbänden.
Aufgaben des Fischereiberaters
Der Fischereiberater soll über die Fischereiverwaltungsangelegenheiten seines
Tätigkeitsbereichs unterrichtet werden. Vor allen fischereifachlichen
Entscheidungen ist er zu hören. Die Anhörungs- und Äußerungspflicht erstreckt
sich insbesondere auf folgende im Landesfischereigesetz geregelte Gebiete:
Hege und Aussetzen von Fischen zur Erhaltung eines dem Gewässer angemessenen
Fischbestandes (§ 3 Abs. 2 und 5, § 30 a),
Gestaltung und Abrundung der gemeinschaftlichen Fischereibezirke (§ 21 Abs. 1 und 2),
die Genehmigung für den Abschluss und die Änderung von Fischereipachtverträgen
(§§ 15 und 16),
die Anordnung über die Zahl der abzuschließenden Fischereierlaubnisverträge (§
17),
die Festlegung des Zugangsweges zum Gewässer (§ 20 Abs. 3),
Einzelne Bestimmungen zum Schutz der Fischerei (Anwendung der
Landesfischereiordnung i.V.m. § 42, z.B. Verwendung lebender Köderfische),
Genehmigung fischereilicher Veranstaltungen (§ 50 Abs. 1), Verbot von
Wettfischen (§ 50 Abs. 2).
Stellung des Fischereiberaters
Der Fischereiberater ist der ständige Berater der unteren Fischereibehörde. Er
ist nicht Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes. Er ist für die Fischereibehörde
ehrenamtlich tätig.
Der Fischereiberater wird beim Amtsantritt vom Leiter der unteren
Fischereibehörde auf gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben und zur
Verschwiegenheit durch Handschlag verpflichtet. Er erhält einen Ausweis nach dem
beigefügten Muster der Anlage 1, der von der unteren Fischereibehörde
ausgestellt wird.
Der Fischereiberater soll bestrebt sein, sich das Vertrauen aller am
Fischereiwesen beteiligten Stellen und Personen, insbesondere der Behörden,
Gemeinden und Gemeindeverbände, Fischereigenossenschaften und Fischereiverbände
zu erwerben und zu erhalten. Darüber hinaus soll er stets bemüht sein, auch die
Standpunkte anderer am Fischereiwesen Interessierter, wie beispielsweise der
Tier- und Naturschutzverbände, zu berücksichtigen und widerstreitende
Interessen auf gütlichem Wege zum Ausgleich zu bringen.
Die dem Fischereiberater aus seiner Tätigkeit erwachsenden notwendigen Auslagen
und Unkosten gehören zum Sachaufwand der unteren Fischereibehörde. Die Erstattung
der Auslagen und Unkosten kann monatlich pauschaliert werden. Soweit darüber
keine Vereinbarung mit der zuständigen Fischereibehörde besteht, muss der
Fischereiberater seine Auslagen und Unkosten monatlich oder vierteljährlich mit
einer spezifizierten Aufstellung der Fischereibehörde zur Erstattung angeben;
Belege sind beizufügen.
Als
notwendige Auslagen und Unkosten sind in der Regel anzusehen: Reisekosten,
Teilnahmegebühren für Lehrgänge an der LÖBF, Porto, Fernsprechgebühren,
Schreibmaterial u. dgl. Ein etwaiger Verdienstausfall wird grundsätzlich nicht
vergütet, ausgenommen ist ein Verdienstausfall, der durch die Teilnahme an
Fischereiberater-Lehrgängen an der LÖBF entsteht. Bei Reisen, welche im Auftrag
oder mit Zustimmung der Fischereibehörde ausgeführt werden, erhält der
Fischereiberater - sofern nichts anderes vereinbart ist - Reisekostenvergütung
in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
Die Ausweise des Fischereiberaters sind bei Beendigung seiner Tätigkeit
einzuziehen.
Es ist erwünscht, dass der Fischereiberater der Bevölkerung zu regelmäßigen
Sprechstunden zur Verfügung steht.
Zu § 54
Die Fischereibehörden haben nach § 52 Abs. 5 darüber zu wachen, dass die Gebote
und Verbote beachtet werden, die im Landesfischereigesetz und in anderen die
Fischerei betreffenden Rechtsvorschriften enthalten sind. Soweit ausschließlich
Überwachungsaufgaben durchzuführen sind, kann die Fischereibehörde sich hierbei
amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.
Zu amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sind zuverlässige Personen zu
bestellen, die die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben
bieten. Die Bestellung erfolgt für ein bestimmtes Gebiet.
Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sollen im wesentlichen übertragen
werden
34.3.1
die Kontrolle der Fischereischeine, der Fischereierlaubnisscheine und der
Fanggeräte,
34.3.2
die Überwachung der Einhaltung der Schonzeiten,
34.3.3
die Überprüfung gefangener Fische im Hinblick auf die Einhaltung der
Mindestmaße,
34.3.4
die Überprüfung der Einhaltung tier- und naturschutz-rechtlicher Vorschriften,
soweit sie für die Fischerei von Belang sind.
Die Fischereiaufseher sind auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen
übertragenen Aufgaben zu verpflichten. Über die Verpflichtung ist eine
Niederschrift aufzunehmen.
Verstöße und einschlägige Feststellungen im Rahmen der übertragenen Aufgaben
sind nach Datum, Uhrzeit, Ort, Personen und Umständen schriftlich festzuhalten
und alsbald der unteren Fischereibehörde mitzuteilen. Ein regelmäßiger
Erfahrungsaustausch der Fischereiaufseher mit der unteren Fischereibehörde ist
anzustreben.
Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern ist ein Ausweis aus haltbarem
umweltfreundlichem Papier in dunkelgrüner Farbe im Format 7,5 x 10,5 cm nach
dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Sie erhalten außerdem ein
metallenes Ausweisschild in der Größe 4 x 5,5cm mit eingeprägter Kontrollzahl
nach dem Muster der Anlage 3. Die Kontrollzahl ist in den Ausweis des
Fischereiaufsehers einzutragen. Bei Beendigung der Tätigkeit als
Fischereiaufseher sind Ausweis und Ausweisschild der unteren Fischereibehörde
zurückzugeben.
Amtlich verpflichtete Fischereiaufseher zählen nicht zum Kreis der Hilfsbeamten
der Staatsanwaltschaft.
Aufhebungsvorschrift
Der
RdErl. v. 28.2.1973 (SMBl. NW. 793) wird aufgehoben.
Anlagen: