Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Transport gefährlicher Güter und unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen durch die Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 10.2.2009
Transport gefährlicher Güter und unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen durch die Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 10.2.2009
Transport gefährlicher Güter und
unkonventioneller Spreng-
und Brandvorrichtungen durch die Polizei
RdErl. d. Innenministeriums v. 10.2.2009
1.
Gemäß § 5 Abs. 7 der Verordnung über die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit
Eisenbahnen (GGVSE) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006
(BGBl. I S. 2683) erteile ich hiermit der Polizei des Landes
Nordrhein-Westfalen die Genehmigung, Transporte von explosiven Stoffen und
Gegenständen mit Explosivstoff, die sich gemäß Kapitel 2.3 der Anlage A des
Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR: Accord européen
relatif au transport
international des marchandises Dangereuses
par Route) nicht klassifizieren lassen, auf der Straße durchzuführen.
Nicht klassifizierbar sind Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff insbesondere dann, wenn erst im Rahmen der Behandlung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) eine Bestimmung des vermeintlichen Gefahrgutes durch eine kriminaltechnische Untersuchung erfolgen kann.
2.
Die Polizei hat bei dem Transport von nicht klassifizierten, gefährlichen
Gütern die Vorschriften der GGVSE / ADR im vollen Umfang zu beachten,
wobei von der höchsten Gefahrenklasse auszugehen ist.
3.
Transporte mit nicht klassifiziertem Gefahrgut sind nur dann zulässig, wenn die
polizeiliche Aufgabe dies erfordert, die öffentliche Sicherheit gebührend
berücksichtigt ist und die in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen erfüllt
sind.
4.
Die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung gilt ausschließlich für den Transport
auf den Straßen des Landes Nordrhein-Westfalen. Transporte außerhalb
Nordrhein-Westfalens bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen Landesbehörden.
Diese Genehmigung ist auf dem Dienstweg über das Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen zu beantragen.
5.
Dieser RdErl. ist ohne Anlage 1 zur Dokumentation der
Ausnahmegenehmigung bei der Durchführung von Transporten mitzuführen.
6.
Die Anlage 1 wird im Intranet unter http://lv.polizei.nrw.de/ eingestellt.
7.
Der Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. S. 2009 S. 75.